{"status":"available","doknr":"OLD237680","ecli":"ECLI:DE:VGK:2009:0910.20K8222.08.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2009-09-10","aktenzeichen":"20 K 8222/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\nDer Kläger ist Halter des Fahrzeuges Typ Volvo mit dem amtlichen Kennzeichen \nWES - 00 000. Am 30.10.2008 war dieses Fahrzeug auf einem Seitenstreifen der \nWiesbadener Str. 1 in Köln abgestellt. Dieser Seitenstreifen weist ein eingeschränktes Haltverbot (Zeichen 286) mit dem Zusatz Mo. - Fr. 7 - 16 h aus. Nachdem der \nVerkehrsverstoß des Klägers um 11.46 Uhr festgestellt worden war, wurde um 11.59 \nUhr ein Abschleppauftrag erteilt. Zur Begründung wurde in der Sicherstellungsverfügung angegeben, es liege eine Behinderung für Lieferfahrzeuge vor, namentlich der \nLKW mit dem Kennzeichen K - 00 000 habe nicht anfahren können. Der Abschleppwagen traf um 12.14 Uhr ein. Vor Durchführung der Abschleppmaßnahme erschien \num 12.21 Uhr der Kläger. Das Fahrzeug wurde gegen Erstattung der angefallenen \nKosten von 90 EUR an ihn herausgegeben. \n\n2\n\nMit Gebührenbescheid vom 21.11.2008 nahm der Beklagte den Kläger als Fahrer auf Zahlung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 62,00 EUR in Anspruch. \n\n3\n\nDer Kläger hat am 19.12.2008 Klage erhoben. Er hält die Abschleppmaßnahme \nfür unverhältnismäßig und damit rechtswidrig. Da sich das Fahrzeug vollständig auf \ndem Seitenstreifen befunden habe, sei es nicht zu einer Verkehrsbehinderung/-gefährdung gekommen. Insbesondere weist der Kläger auf die Möglichkeit hin, dass \nder Streifen für jeweils 3 Minuten zulässigerweise von weiteren Fahrern in gleicher \nWeise beparkt worden wäre. Auch diese Fahrer hätten dann nach der Sichtweise \ndes Beklagten eine Verkehrsbehinderung verursacht.\n\n4\n\nDer Kläger beantragt,\n\n5\n\nden Gebührenbescheid vom 21.11.2008 aufzuheben.\n\n6\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nEr vertritt die Auffassung, dass die dem Gebührenbescheid zugrunde liegende \nAbschleppmaßnahme rechtmäßig war. Er verweist darauf, dass das Fahrzeug von \n11.46 Uhr bis 12.21 Uhr im eingeschränkten Haltverbot gestanden habe. Eine Verkehrsbehinderung habe sich daraus ergeben, dass die Anfahrt eines LKW, welcher \nden benachbarten Supermarkt habe beliefern wollen, gehindert gewesen sei.\n\n9\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genommen.\n\n10\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n11\n\nDie Klage ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n12\n\nDer Gebührenbescheid des Beklagten vom 21.11.2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n13\n\nDie Gebührenpflicht des Klägers beruht auf § 7 a Abs. 1 Nr. 7 KostO NRW i.V.m. \n§ 24 OBG NRW, § 43 Nr. 1, § 43 Abs. 3 PolG NRW bzw. § 14 OBG NRW, § 55 Abs. \n2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW. Hiernach werden vom Ordnungspflichtigen \nfür das Abschleppen eines Fahrzeuges Verwaltungsgebühren erhoben. \n\n14\n\nDie Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung hängt somit von der Rechtmäßigkeit \nder zugrundeliegenden Abschleppmaßnahme ab. Diese begegnet in Anwendung der \noben genannten rechtlichen Vorschriften keinen Bedenken. \n\n15\n\nVoraussetzung für ein Eingreifen der Ordnungsbehörde nach den zuvor genannten Vorschriften ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, der mit den Mitteln des \nOrdnungsrechts begegnet werden kann. Zur öffentlichen Sicherheit im Sinne des \nOrdnungsrechts gehört die Unverletzlichkeit der geschriebenen Rechtsordnung. Im \nZeitpunkt des Einschreitens des Beklagten lag hier eine Verletzung der öffentlichen \nSicherheit vor, denn das Fahrzeug des Klägers war unter Verstoß gegen § 12 Abs. 1 \nNr. 6 b) StVO länger als 3 Minuten ohne Ladetätigkeit in einem Bereich abgestellt, in \ndem ein befestigter Seitenstreifen mit der Beschilderung „eingeschränktes Haltverbot\" (Z. 286) ausgewiesen war.\n\n16\n\nDie Anordnung der Entfernung des Fahrzeuges des Klägers war zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und entsprach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit. \n\n17\n\nMit der Frage, inwieweit ein Verkehrsverstoß unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit einen Abschleppvorgang rechtfertigt, hat sich das Bundesverwaltungsgericht im \n\n18\n\nBeschluss vom 18.02.2003 -3 B 149/01-, NJW 2002, S. 2122\n\n19\n\nbefasst. Danach rechtfertigt zwar auf der einen Seite ein bloßer Verstoß (etwa \ngegen das Verbot des Gehwegparkens) allein nicht ohne weiteres eine \nAbschleppmaßnahme. Auch reicht allein eine Berufung auf eine bloße \nVorbildwirkung des fehlerhaften Verhaltens und auf den Gesichtspunkt der \nGeneralprävention nicht aus. Auf der anderen Seite könne aber nicht zweifelhaft \nsein, dass regelmäßig ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge im \nFalle der Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern geboten erscheine. \nLetzteres könne - ohne Beschränkung auf diese Fallgruppen - etwa der Fall sein \nbeim Verstellen des gesamten Bürgersteigs oder einem Hineinragen des Fahrzeugs \nin die Fahrbahn, bei Funktionsbeeinträchtigungen einer Fußgängerzone \noder beim rechtswidrigen Parken auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz, in Feuerwehranfahrzonen oder - selbstverständlich - bei einem Abschleppen zur Verhinderung von Straftaten. Dies lasse sich jeweils nur unter besonderer Berücksichtigung \nder Örtlichkeit und unter Abwägung der wesentlichen Umstände des Einzelfalles \nbeurteilen, wobei eine rechtmäßige Abschlepppraxis in zulässiger Weise auch \ngeneralpräventive Zwecke verfolgen dürfe. \n\n20\n\nAusgehend von dieser Rechtsprechung, der das erkennende Gericht folgt, stellt \nsich Abschleppmaßnahme als verhältnismäßig dar. Vorliegend geht es nicht allein \num die Funktionsbeeinträchtigung der Haltverbotszone durch die Überschreitung der \nzulässigen Haltdauer um ein Vielfaches,\n\n21\n\nvgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 15.05.1990, - 5 A 1687/89-, NJW 1990 \nS. 2835 und Urteil vom 24.03.1998 - 5 A 183/96; NJW 1998 S. 2465.\n\n22\n\nwodurch die Funktion des Haltestreifens, den knappen Verkehrsraum möglichst \nvielen Verkehrsteilnehmern zugute kommen zu lassen, beeinträchtigt wird. Die \nMissachtung des eingeschränkten Halteverbots durch den Kläger hat hier zu einer \nkonkreten Behinderung geführt. Auf der Rückseite der Sicherstellungsverfügung ist \ndokumentiert, dass eine Behinderung für Lieferfahrzeug vorgelegen habe; \nnamentlich der LKW mit dem Kennzeichen K - VM 125 habe nicht anfahren können. \nDieser Umstand ist zudem durch die im Verwaltungsvorgang enthaltenen Lichtbilder \ndokumentiert. \n\n23\n\nDer Kläger kann sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, dass der \nLKW auch nicht habe anfahren können, wenn der Seitenstreifen zulässigerweise \njeweils sukzessive von mehreren Fahrzeugen zum Entladen genutzt worden wäre. \nZum einen handelt es sich um eine hypothetische Erwägung, welche die hier konkret \nentstandene Behinderung nicht aus der Welt schaffen kann. Zum anderen wäre der \nSeitenstreifen bei einem zulässigen Halten von bis zu 3 Minuten binnen kurzer Zeit \nwieder frei gewesen und hätte vom LKW angefahren werden können. Zu einem \nAnfahren weiterer PKW wäre es im Hinblick auf den vor dem Streifen wartenden \nLKW nicht gekommen. \n\n24\n\nEntscheidend ist aber Folgendes: Im Falle der Nutzung des Seitenstreifens durch \nandere Fahrzeuge zum Halten bzw. Be- und Entladen läge keine Funktionsstörung \ndes Seitenstreifens vor, sondern dieser wäre entsprechend seiner Zweckbestimmung \ngenutzt worden. Hierin liegt der durchgreifende Unterschied zum Fall des Klägers, \ndessen Verkehrsverstoß einer funktionsgerechten Nutzung des Streifens \nentgegenstand. \n\n25\n\nAuch im Übrigen unterliegt der Gebührenbescheid keinen rechtlichen \nBeanstandungen: Die Bemessung der Höhe der Gebühr liegt im nur eingeschränkt \ngerichtlich überprüfbaren Ermessen der Behörde,\n\n26\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 28.11.2000 - 5 A 2625/00 -, NWVBl. 2001, 181, \n182.\n\n27\n\nDass hier die Berechnung der Gebühr durch den Beklagten ermessensfehlerhaft \nsein könnte, ist nicht ersichtlich. Der Kläger hat insoweit auch keine konkreten \nEinwände geltend gemacht. \n\n28\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237680","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-09-10/20-k-8222-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/237680","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237680","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-09-10/20-k-8222-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/237680","retrieved":"2026-07-09 02:00:06.250852+00:00"}}