{"status":"available","doknr":"OLD237679","ecli":"ECLI:DE:VGK:2009:0910.13K2418.07.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2009-09-10","aktenzeichen":"13 K 2418/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet. \nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten darüber, ob das im Werk der Klägerin bei der Produktion\nvon Titandioxid entstehende sog. KRONOCARB als Abfall oder als Produkt einzustufen ist. \n\n3\n\nDie Klägerin betreibt in ihrem Werk in Leverkusen eine genehmigungsbedürftige\nAnlage zur Herstellung von Titandioxid nach dem Sulfat- und dem Chloridverfahren.\nIm Rahmen des Chloridverfahrens werden titanhaltiges Erz und kalzinierter Petrolkoks mit Chlorgas in einem Reaktor zur Reaktion gebracht. Die Reaktionsprodukte\n(TiCl4, CO2, CO) werden nach dem Abkühlen von den Metallchloriden (z.B. FeCl2)\nund den Feststoffen (unreagiertes Erz - TiO2, SiO2 -, Koks) in einem Zyklon getrennt.\nDie abgeschiedenen Feststoffe und Metallchloride werden in Salzsäure und Wasser\nangeteigt. Diese Suspension wird in einer Filterpresse filtriert und die Feststoffe von\nden Metallchloriden separiert. Das Filtrat wird in Abhängigkeit von der Eisenkonzentration im Erz als Eisen-(II)-chloridlösung unter dem Namen „G. „ und gegebenenfalls nach weiterer Aufbereitung als „L. „ vertrieben.\nDer Filterkuchen (die Feststoffe) wird gewaschen und bis zu einem Wasseranteil von\netwa 30 % getrocknet und unter der Bezeichnung KRONOCARB als Zuschlagstoff\nfür die Bauindustrie und als Brennstoff zur Energiegewinnung in Kraftwerken und in\nder Zementindustrie abgegeben. Es besteht aus Koksstaub, TiO2, SiO2, Wasser und\nweiteren Metallverbindungen.\n\n4\n\nBereits 1997 stellte sich die Frage nach der rechtlichen Einordnung von\nKRONOCARB.\n\n5\n\nIm Januar 1998 erläuterte die Klägerin gegenüber der Beklagten, dass eine aufwändige Waschstufe habe gebaut werden müssen, um KRONOCARB uneingeschränkt einsetzen zu können. Der Markt sei uneinheitlich und der Verkauf müsse\nmit bis zu 51 DM/t gefördert werden, mittelfristig bestehe aber eine positive Gewinnerwartung. \n\n6\n\nIm Hinblick auf den vergleichsweise geringen Heizwert von KRONOCARB und\ndie daraus resultierende problematische energetische Verwertung strebte die Beklagte eine bundeseinheitliche Betrachtung zur Einstufung als Abfall an und legte\ndiese Frage im Februar 1998 dem zuständigen Landesministerium mit der Bitte um\nAbstimmung vor. Eine Beantwortung erfolgte in den Folgejahren nicht.\n\n7\n\nIm Mai 2006 bat die Bezirksregierung Münster die Beklagte um eine Stellungnahme zur rechtlichen Einstufung des Stoffes KRONOCARB, da im Rahmen eines\nimmissionsschutzrechtlichen Vorbescheidverfahrens für ein geplantes Kohlekraftwerk die Zulässigkeit der Mitverbrennung von KRONOCARB geprüft werde.\n\n8\n\nAuf Nachfrage der Beklagten erklärte die Klägerin unter dem 12. Juni 2006, dass\nderzeit ein Absatz von mehr als der Jahresproduktion möglich sei, weshalb die Anhebung der Produktion auf 60.000 t/a beabsichtigt sei. Die Erlössituation sei noch\nnicht befriedigend. Die Zuzahlungen hätten sich in den letzten zehn Jahren von 60\nbis 80 DM/t auf derzeit 15 bis 20 EUR/t verringert. Die Zuzahlung werde als\nVergütung für die weitere Aufarbeitung für den jeweiligen Anlagenzweck\ngewährt.\n\n9\n\nMit Bescheid vom 6. Juli 2006 stellte die Beklagte fest, dass KRONOCARB als\nAbfall einzustufen sei. Der Stoff falle unter die Gruppe Q8 und lasse sich mit der Abfallschlüsselnummer 06 11 99 (Abfälle a.n.g.) aus der Gruppe 06 11 (Abfälle aus der\nHerstellung von anorganischen Pigmenten und Farbgebern) beschreiben.\nKRONOCARB erfülle nicht die Anforderungen eines Produkts. Entscheidend seien\nnicht die abstrakten stofflichen Eigenschaften eines Materials, sondern der konkrete\nUmgang damit, insbesondere unter Berücksichtigung des Entstehungsverfahrens\nund der Verwendung im Markt.\nDer Zweck des betrieblichen Handelns im Leverkusener Werk sei auf die Erzeugung\nvon Titandioxid und nicht auf die Erzeugung von KRONOCARB gerichtet. Es werde\ndurch bestimmte verfahrenstechnische Maßnahmen sichergestellt, dass bestimmte\nSpezifikationen eingehalten würden, trotzdem könne nicht von einem untergeordneten Nebenzweck für den Betrieb einer Nebeneinrichtung gesprochen werden.\nKRONOCARB erfülle keine allgemein anerkannten Produktnormen. Eine Qualitätssicherung werde lediglich im Rahmen der werkseigenen Produktionsüberwachung\ndurchgeführt. Eine Fremdüberwachung durch staatlich anerkannte Stellen finde nicht\nstatt.\nKRONOCARB sei ein nicht angestrebter Produktionsrückstand, der so wirtschaftlich\nwie möglich entsorgt werden solle. Bestimmte Verfahrensschritte seien optimiert\nworden, um die Qualität der Verwertbarkeit als Abfall zu sichern.\nTatsächliche Nebenerzeugnisse hätten anders als KRONOCARB, für das kein Markt\nvorhanden sei, einen wirtschaftlichen Warenwert und unterlägen als solche den für\ndiese Waren geltenden Regelungen. KRONOCARB hingegen habe einen negativen\nMarktpreis. Es werde nicht im Hinblick auf bestehende Handelsverträge produziert.\n\n10\n\nAm 11. Juli 2006 legte die Klägerin Widerspruch gegen diesen Bescheid ein und\nverwies darauf, dass der Antrag auf Mitverbrennung von KRONOCARB gegenüber\nder Bezirksregierung Münster zurückgenommen worden sei. Zur\nWiderspruchsbegründung trug sie unter Darstellung des Herstellungsverfahrens vor,\ndass KRONOCARB u.a. in der Energieerzeugung (Zusatzbrennstoff) sowie der\nBaustoffindustrie (Zuschlagstoff) eingesetzt werde.\nSie verwies auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zur\nAbgrenzung von Nebenerzeugnis bzw. -produkt und Produktionsrückstand. Danach\nmüsse die Wahrscheinlichkeit der Wiederverwendung des Stoffes gewiss sein. Dies\nsei dann der Fall, wenn der Stoff auf eine bestimmte Nachfrage hin hergestellt worden bzw. ein Markt vorhanden sei.\nDie Herstellung von KRONOCARB erfolge zielgerichtet aufgrund von Vereinbarungen in den Verträgen und den darin zugrunde gelegten Qualitätsnormen und Produktspezifikationen, die durch permanente Überwachung und Produktanalysen sichergestellt würden. Für KRONOCARB bestünden Lieferverpflichtungen, so dass\nzumindest innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ein Markt bestehe und sich\nweiter im Aufbau befinde. Die Klägerin erhalte für die Lieferung von KRONOCARB\neinen Lieferpreis mit einem positiven Marktwert. Da durch den Einsatz von\nKRONOCARB in den Ziegelwerken eine Produktionsumstellung erforderlich geworden sei, habe sich die Klägerin während der Markteinführung bereit erklärt, den Abnehmern zum Ausgleich der Umstellungskosten einen Zuschuss zu zahlen. Ohnehin\nkönne ein wirtschaftlicher Vorteil auch darin liegen, dass die Entsorgungskosten für\nden Stoff als Produktionsrückstand weit über einem solchen Zuschuss für den Stoff\nals Nebenprodukt lägen.\nKRONOCARB werde auch nach dem Abschluss des Herstellungsverfahrens ohne\nzusätzliche weitere Behandlung oder Aufbereitung unmittelbar verwendet. Der Herstellungsprozess und die Spezifikationen für den Stoff KRONOCARB seien im Hinblick auf seine Verwendung sowohl in der Ziegelindustrie als auch zur Nutzung für\ndie Energieerzeugung mit erheblichen finanziellen Mitteln angepasst worden. Bei der\nVerwendung von KRONOCARB seien keine besonderen Vorsichtsmaßnahmen einzuhalten. Einer eventuellen Listung eines Stoffes im Europäischen Abfallverzeichnis\nkomme allenfalls deklaratorische Wirkung zu. Es handele sich um eine widerlegbare\nVermutung, dass es sich bei dem Stoff um Abfall handele. In Belgien werde\nKRONOCARB nicht als Abfall, sondern als Produkt eingestuft.\n\n11\n\nUnter dem 26. Februar 2007 trug die Klägerin zur Marktentwicklung vor, dass der\nLieferpreis derzeit bei 5 bis 8,50 EUR/t liege. Die Zuschüsse betrügen 15 bis 28\nEUR/t. In den kommenden fünf Jahren seien kaum Änderungen der Zuschusshöhe\nzu erwarten, da sich die Anfangsinvestitionen erst amortisieren müssten. In dem\ndarauf folgenden 5-Jahreszeitraum würden erhebliche Rückgänge der Zuschüsse\nerwartet und in dem weiteren 5-Jahres-Folgezeitraum werde es das Bestreben sein,\ndie Zuschüsse gen Null zu bringen.\n\n12\n\nIm weiteren Verlauf wies die Klägerin auf die Mitteilung der Kommission vom\n21. Februar 2007 an den Rat und das Europäische Parlament zu Auslegungsfragen\nbetreffend Abfall und Nebenprodukte hin und trug ergänzend vor, dass es danach\nauf die Erzielung eines positiven Marktwertes nicht ankomme, wenn es sich um ein\nProdukt und nicht um einen Produktionsrückstand handele. Maßgebend sei allein,\ndass es sich bei der Erzeugung eines Materials um das Ergebnis einer technischen\nEntscheidung handele. \n\n13\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 2007 wies die Beklagte den Widerspruch\nder Klägerin zurück und führte zur Begründung aus, dass es sich bei KRONOCARB\num Abfall im Sinne des § 3 KrW-/AbfG handele. Der erforderliche Entledigungswille\nsei anzunehmen. KRONOCARB werde nicht geplant und zielgerichtet hergestellt,\nsondern falle bei der Produktion des gewünschten Endproduktes Titandioxid an.\n\n1994 sei eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Modifizierung des\nAblaufes der Herstellung von Titandioxid erteilt worden, die auch die Errichtung einer\nStaubaufbereitungsanlage umfasst habe. Diese diene überwiegend dazu, die\nwährend des Produktionsprozesses anfallenden Zyklonstäube zu reinigen, um so die\nVoraussetzungen für eine energetische Verwertung des dabei entstehenden Stoffes\nKRONOCARB zu schaffen, die in verunreinigtem Zustand nicht möglich sei. Die\nStaubaufbereitung stelle vorrangig eine Maßnahme zur Vorbereitung der Verwertung\ndes Abfalles dar und könne nicht als zielgerichtete Herstellung eines Produktes\nangesehen werden.\nBei der Beurteilung der Zweckbestimmung eines Stoffes sei die Auffassung desjenigen, bei dem der Stoff anfalle, anhand der Verkehrsanschauung zu überprüfen.\nHierzu würden objektivierbare allgemein gültige Kriterien - wie Erfüllung allgemeiner\nProduktnormen und Qualitätsstandards, spezifische Qualitätskontrolle, Produktion im\nHinblick auf Handelsverträge, Marktpreis - herangezogen. KRONOCARB erfülle\nkeine allgemein anerkannten Produktnormen. Die durchgeführten\nÜberwachungsmaßnahmen dienten allein dem Nachweis, dass ein bestimmter\nSchadstoffgehalt, dessen Überschreitung die Einstufung als gefährlicher Stoff nach\nsich zöge, nicht überschritten werde.\nAngesichts der konkreten Vertragsgestaltungen könne nicht von der Zahlung eines\nKaufpreises die Rede sein. Es sei auch nicht absehbar, dass die Zuschüsse in den\nnächsten Jahren deutlich zurückgingen. Die Marktentwicklung sei seit 1998 gleich\nbleibend und nur ein negativer Marktwert festzustellen. Der wirtschaftliche Vorteil\nliege allein darin, dass der Zuschuss zur weiteren Verwertung unter den vermutlich\nwesentlich höheren Entsorgungskosten zur Beseitigung liege.\nDem vorgelegten Schreiben der belgischen Behörde OVAM sei keine abschließende\nBewertung zu entnehmen.\nDer Umstand, dass KRONOCARB nunmehr nicht mehr in dem geplanten Kohlekraftwerk in Datteln eingesetzt werden solle, veranlasse keine inhaltlich andere Entscheidung.\n\n14\n\nMit Genehmigungsbescheid vom 12. Oktober 2007 genehmigte die Beklagte\ngemäß § 6 BImSchG i.V.m. § 3 Anhang Spalte 1 Nr. 4.1 der 4. BImSchV die\nwesentliche Änderung der Anlage zur Herstellung von Titandioxid und\nNebenprodukten. Das Vorhaben beinhalte die Zusammenlegung der Chlorid- und der\nSulfatanlage und die Erhöhung der Pigmentproduktion bei gleichzeitiger Erhöhung\nder anderen Stoffe (u.a. Titandioxid 210.000 t/a, KRONOCARB 60.000 t/a). \n\n15\n\nDie Klägerin hat am 15. Juni 2007 Klage gegen die Einstufung des Stoffes\nKRONOCARB als Abfall erhoben und zur Begründung vorgetragen, dass die\nzugrunde liegenden produktions- und produktbezogenen Umstände nicht\nausreichend gewürdigt worden seien.\nSie stelle eine marktfähige feinkörnige Petrolkoksmischung zu dem Zweck her, diese\nals Einsatzprodukt für die Energieerzeugung und die Baustoffindustrie abzugeben.\nDas Produkt müsse zum Einsatz in den Anlagen der Kunden nicht mehr\naufgearbeitet oder weiter bearbeitet werden. Der Einsatz von KRONOCARB, das\neinen Heizwert von ca. 11.500 kj/kg habe, biete sowohl preislich als auch\ntechnologisch Vorteile, da sich ein hoher Anteil von Titandioxid und Siliciumoxid in\nder Koksmischung befinde, wodurch längere Standzeiten der Ausmauerung der\nVerbrennungsöfen sowie eine Viskosität der Schlacken und damit eine Verbesserung\nihres Fließverhaltens in den Hochtemperaturverbrennungsprozessen erreicht\nwürden. Durch die Reinigungsprozesse werde erreicht, dass es frei von gefährlichen\nInhaltsstoffen sei.\n\n16\n\nKRONOCARB falle nicht bei der Herstellung der Pigmente in dem\nChloridverfahren an, sondern werde auf Grund der vorgenommenen Verfahrens- und\napparativen Änderungen zur Filtrierung, zu den Waschprozessen und zur Trocknung\ngezielt als vertriebsfähiges Produkt in spezifikationsgerechter Zusammensetzung\nerzeugt. Die Herstellung von KRONOCARB sei nicht von der Herstellung des\nNebenprodukts „G. „ abhängig. Die Herstellung beider Nebenprodukte werde\nunabhängig voneinander betrieben.\nDie Herstellung und der Absatz der Nebenprodukte zusätzlich zu dem Hauptprodukt\ntrage zur Wettbewerbsfähigkeit der Klägerin bei. Allen Nebenprodukten sei\ngemeinsam, dass sie vor ihrem Einsatz keiner gesonderten Behandlung oder\nAufbereitung bedürften. Die Abnehmer ersetzten bei der Verwendung dieser\nNebenprodukte andere Primärstoffe.\nDas gesetzliche Abfallvermeidungsgebot - § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG - habe die\nKlägerin veranlasst, aus den im Anlagenprozess anfallenden Rückständen und\nReststoffen der Einsatzstoffe gezielt Nebenprodukte herzustellen. Die Klägerin trage\ndamit auch den geltenden „best verfügbaren Techniken\" bei dem Betrieb der\nTitandioxidanlage Rechnung.\nDie Einstufung als Abfall werde maßgeblich durch den Entledigungswillen des\nAbfallbesitzers bestimmt. Dieser liege nicht vor. Es gebe hier auch keine\nobjektivierbaren, allgemeingültigen Kriterien nach der Verkehrsanschauung.\nVielmehr sei die genehmigungsrechtliche Anerkennung der Art der\nProduktionsanlage in Abstimmung mit der beteiligten Abfallbehörde erfolgt und\nbestandskräftig beschieden worden. Damit werde das hergestellte KRONOCARB\nsowohl in subjektiver Hinsicht durch die Bestimmung des Inhalts der\nAntragsunterlagen durch die Klägerin als auch in objektiver Hinsicht auf Grund der\ndurch die Genehmigungsbescheide initiierten Verkehrsanschauung als Produkt und\nnicht als Abfall angesehen. Sowohl der Genehmigungsbescheid vom 12. Oktober\n2007 wie auch die übrigen seit 1994 erteilten Genehmigungsbescheide brächten\nzum Ausdruck, dass Herstellungszweck der Produktionsanlage der Klägerin nicht nur\ndie Herstellung von Titandioxid, sondern auch von Nebenprodukten sei. Es sei\nzuletzt festgelegt worden, dass die genehmigte Anlage eine Produktionskapazität\nvon 60.000 t/a des Fertigproduktes KRONOCARB habe. Das beschriebene\nHerstellungsverfahren zur Erzeugung von KRONOCARB sei nach dem Tenor des\nGenehmigungsbescheides Bestandteil des Bescheides geworden.\nEs werde nur so viel KRONOCARB hergestellt wie auf Grund von Handelsverträgen\ngeliefert werden könne. Stoffmischungen, die die Klägerin mangels Nachfrage nicht\nan Kunden ausliefern könne, durchliefen die Aufbereitungskette zur Herstellung von\nKRONOCARB nicht, sondern würden der Abfallentsorgung zugeführt und unter der\nAbfallschlüsselnummer 01 03 08 auf der Deponie entsorgt. Gleiches gelte für\nProduktmischungen, die den Spezifikationen nicht entsprächen. Diese würden unter\nder Abfallschlüsselnummer 06 11 99 beseitigt. Weder 2007 noch 2008 seien Abfälle\nder jeweiligen Abfallschlüsselnummern zur Entsorgung gegeben worden.\nIm Jahr 2008 sei die Produktions- und Absatzmenge von 36.000 t auf 46.900 t\n(geplant 53.000 t) erhöht worden. Die Herstellung und der Vertrieb brächten trotz der\nden Verkaufspreis übersteigenden Zuschüsse wirtschaftliche Vorteile für die\nKlägerin, da sie sich langfristig einen Markt für ihr Produkt erschließe. Der\nAbnehmerkreis sei überschaubar und müsse nicht beworben werden. Wäre\nKRONOCARB Abfall, hätte sich die Klägerin die hohen Investitionskosten sowie die\nKosten zur Markteinführung gespart, die höher lägen als die unterhalb von 52 EUR/t\nanzusiedelnden Abfallentsorgungskosten für die erzhaltige Koksmischung.\nDie Erlössituation bei der Vermarktung von KRONOCARB sei im Übrigen\nunerheblich. Diese habe sich auch in der Markteinführungsphase verbessert, denn\ndie Zuzahlungsbeträge, welche die Klägerin für die technische Einführung in den\nAbnahmebetrieben und zur Schaffung eines Absatzmarktes gezahlt habe, gingen\nlangfristig gen Null.\nEin positiver Marktwert sei ferner weder nach der Mitteilung der Kommission vom\n21. Februar 2007 noch nach Art. 3a des Gemeinsamen Standpunktes des Rates\nvom 29. Juni 2007 für die Neufassung der Abfallrahmenrichtlinie erforderlich. Es\nkomme darauf an, dass der Stoff auf Grund einer technischen Entscheidung\nabsichtlich durch Änderung des Produktionsprozesses hergestellt werde und dass\ndas Hauptprodukt ohne seinen Anfall hätte hergestellt werden können. Dies treffe\nhier zu.\nAuch in Anwendung des Art. 5 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäische\nParlamentes und Rates vom 19. November 2008 über Abfälle sei KRONOCARB ein\nNebenprodukt, denn es handele sich um „einen Stoff oder Gegenstand, der das\nErgebnis eines Herstellungsverfahrens ist, dessen Hauptziel nicht die Herstellung\ndieses Stoffes oder Gegenstandes ist\" und der die weiteren Voraussetzungen erfülle.\nSo werde KRONOCARB als integraler Bestandteil des Herstellungsprozesses nur\nerzeugt, wenn die Produktionsmenge auch bei den Kunden nach deren Abnahmezusage abgesetzt werden könne. KRONOCARB erfülle alle geltenden Produkt-,\nUmwelt- und Gesundheitsanforderungen für seine Verwendung und führe insgesamt\nnicht zu schädlichen Umwelt- und Gesundheitsfolgen.\n\n17\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n18\n\nden Bescheid der Beklagten vom 6. Juli 2006 in der Gestalt ihres\nWiderspruchsbescheides vom 25. Mai 2007 aufzuheben. \n\n19\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n21\n\nSie trägt zur Begründung ergänzend vor, dass ausweislich der\nAnlagengenehmigungen Zweck der Produktionsanlage der Klägerin die Herstellung\nvon Titandioxid sei. KRONOCARB sei kein Nebenerzeugnis dieser\nTitandioxidherstellung. Als solches könnten nur Stoffe angesehen werden, die bei\neinem nicht hauptsächlich zu ihrer Gewinnung bestimmten Herstellungsverfahren\nentstünden, deren sich das Unternehmen nicht entledigen, sondern sie in einem\nspäteren Vorgang ohne vorherige Bearbeitung nutzen oder vermarkten wolle. Dem\nsubjektiven Beurteilungsmaßstab stehe die Verkehrsanschauung entgegen.\nAls Betreiberin habe die Klägerin gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG die Pflicht, den\nAnfall von Abfällen und deren Entsorgung zu planen. Dies geschehe, indem sie die\nanfallenden Reststoffe verarbeite. Mit der 1994 genehmigten Errichtung einer\nStaubaufbereitungsanlage, die dazu diene, die während des Produktionsprozesses\nanfallenden Zyklonstäube zu reinigen, werde der Reinheitsgrad von KRONOCARB\nbeeinflusst. Weil verunreinigtes KRONOCARB nicht energetisch verwertet werden\nkönne, sondern nur als Abfall zur Beseitigung in einer Müllverbrennungsanlage\nentsorgt werden könne, sei die Einhaltung bestimmter Werte sowie Spezifizierungen\nerforderlich. Die Aufbereitung der Zyklonstäube sei daher vorrangig als Maßnahme\nzur Vorbereitung der bestmöglichen Verwertung von KRONOCARB als Abfall zu\nsehen. Mit den Verfahrensschritten werde die Qualität eines Stoffes als Abfall zur\nVerwertung gesichert und kein Produkt erzeugt.\nAls Kriterien für eine gezielte Herstellung eines nicht als Hauptprodukt angestrebten\nProduktes seien neben Produktnormen oder Spezifikationen, ein positiver Marktwert\nsowie eine durch tatsächliche oder konkret mögliche Übernahmeverträge nachgewiesene Nachfrage heranzuziehen. Diesen Anforderungen werde KRONOCARB nicht\ngerecht, denn es habe sich seit dem Beginn der Vermarktung im Jahre 1991 kein\npositiver Marktwert gebildet. Einer mittelfristig zu erwartenden positiven\nGewinnerwartung stehe entgegen, dass die Klägerin KRONOCARB mit einem Negativsaldo verkaufe, da die Zuschüsse den Lieferpreis überstiegen. Ein deutlicher,\nnicht näher bezifferter Rückgang der Zuschusszahlungen werde auch von der\nKlägerin nicht vor dem Jahr 2017 erwartet. Auf der Internetseite der Klägerin finde\nsich kein Hinweis auf eine Vermarktung von KRONOCARB. Es könne daher nicht\nvon einer Nachfrage nach KRONOCARB ausgegangen werden. Der Verkaufsplan\nsei nicht geeignet, die Behauptung zu belegen, dass KRONOCARB nur in der Menge\nhergestellt werde, die auf Grund von Lieferverträgen auch an Kunden abgesetzt\nwerden könne. Überdies könne schon das Anfallen von Entsorgungskosten einen\nnegativen Marktwert belegen und Indiz für die Abfalleigenschaft des Materials sein.\n\nFerner erfordere § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. KrW-/AbfG das unmittelbare Eintreten eines\nneuen Verwendungszweckes bei Fortfall des bisherigen. Die Erzeugung von\nKRONOCARB erfordere nach Angaben der Klägerin bestimmte Verfahrens- und Behandlungsschritte vor einer Nutzung als Brennstoff, so dass ein unmittelbares\nEintreten eines Verwendungszweckes nicht gegeben sei.\nDurch den Genehmigungsbescheid vom 12. Dezember 2007 ergebe sich keine\nandere Lage. Dieser nenne als Gegenstand die wesentliche Änderung der Anlage\nzur Herstellung von Titandioxid und Nebenprodukten. Die Tabelle liste die Stoffe auf,\nderen Kapazität erhöht werden solle, u.a. KRONOCARB. Dieser Wortlaut lasse keine\nRückschlüsse auf eine Einstufung als Abfall oder Produkt zu. \n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten\nBezug genommen.\n\n23\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n24\n\nDie Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1\nVerwaltungsgerichtsordnung -VwGO - zulässig, aber unbegründet.\n\n25\n\nDer Bescheid der Beklagten vom 6. Juli 2006 in der Gestalt ihres\nWiderspruchsbescheides vom 25. Mai 2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin\nnicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n26\n\nSoweit die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid festgestellt hat, dass der\nin der Anlage der Klägerin anfallende Stoff KRONOCARB Abfall darstellt und diesem\nStoff damit die Produkteigenschaft abgesprochen und diesen als\nProduktionsrückstand, der dem Abfallregime unterliegt, eingestuft hat, handelt es\nsich um einen feststellenden, belastenden Verwaltungsakt, denn die Beklagte hat\ndamit nicht lediglich unverbindlich ihre Meinung zur Abfalleigenschaft von\nKRONOCARB zur Diskussion gestellt, sondern nach ausführlicher Darlegung der\nrechtlichen Grundlagen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und seiner\nAnlagen nicht nur eine ausdrückliche Qualifizierung vorgenommen, sondern daran\nauch weitergehende Pflichten geknüpft. \n\n27\n\nDieser feststellende Verwaltungsakt ist rechtmäßig \n\n28\n\nMaßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist hier der zum\nZeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltende Rechtsrahmen. Dies ergibt sich\nunter Berücksichtigung des Umstandes, dass es bei feststellenden Verwaltungsakten\n- wie hier - darauf ankommt, auf welchen Zeitpunkt bzw. Zeitraum sich einerseits die\ngetroffene Feststellung bezieht und wogegen sich andererseits die hiergegen\nerhobene Klage des Adressaten des Bescheids richtet,\n\n29\n\nVerwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Urteil vom\n12. September 2003, - 14 S 718/03 -, juris; so auch Sodan/Ziekow,\nKommentar zur VwGO, § 113, Randnr. 79; zur Dispositionsbefugnis des\nKlägers vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 113 Randnr. 40. \n\n30\n\nAusgehend hiervon stellt die getroffene Feststellung der Beklagten nicht auf\neinen bestimmten Zeitpunkt ab, sondern ist - gleichbleibende Verhältnisse unterstellt\n- auf Dauer angelegt, denn die Feststellung beansprucht ersichtlich der Eigenart\neines Dauerverwaltungsakts entsprechend Geltung nicht nur für den Zeitpunkt des\nZugangs, sondern insbesondere für den hieran anschließenden Zeitraum.\nIn der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Rechtmäßigkeit eines auf Dauer\nangelegten Verwaltungsakts nicht nur anhand des bei seinem Erlass geltenden\nRechtszustandes, sondern auch unter Einbeziehung der im Zeitpunkt der\ngerichtlichen Entscheidung maßgeblichen Rechtslage zu beurteilen ist \n\n31\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom\n1. September 1980 - 7 B 189.79 -, juris; VGH BW, Urteil vom\n30. September 1993 - 14 S 1946/93 -, juris; und Beschluss vom\n10. Dezember 1993 - 3 S 507/93 -, VBlBW 1994, 196;\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW),\nUrteil vom 10. Dezember 1998, - 13 A 2711/97 -, juris; vgl. auch\nEyermann/Jörg Schmidt, VwGO, 12. Aufl., § 113 Randnr. 48. \n\n32\n\nFür den Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes bedarf es nach gefestigter\nRechtsprechung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, wenn der Inhalt des\nVerwaltungsaktes etwas als rechtmäßig feststellt, was der Betroffene - wie hier -\nerklärtermaßen nicht für Rechtens hält. \n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 1985 - 8 C 105.83 -,\nEntscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 72, 265 =\nDeutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1986, 560; Urteil vom 22. Oktober\n2003 - 6 C 23.02 -, BVerwGE 119, 123 (124 f.); OVG NRW, Urteil vom\n24. November 2008 - 1 A 3684/06 -, juris; U. Stelkens, in: Stel-\nkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 35 Rn. 220 m.w.N. \n\n34\n\nEine ausdrückliche Ermächtigung zum Erlass eines feststellenden\nVerwaltungsaktes ist den hier einschlägigen Normen nicht zu entnehmen. Allerdings\nist auch keine ausdrückliche Ermächtigung notwendig, sondern es reicht aus, wenn\nsich diese im Wege der Auslegung aus den anzuwendenden Normen ergibt.\nErforderlich und ausreichend ist insoweit, dass das materielle Recht insoweit eine\nBefugnis der Behörde zum Handeln enthält; ist die Regelung des \"Ob\" des\nTätigwerdens erlaubt, ist in Über- und Unterordnungsverhältnissen auch die\nMöglichkeit zur Regelung des \"Wie\" bzw. \"Was\" des Verwaltungsaktes gegeben und\ndie Behörde auch zu Teilregelungen des Rechtsverhältnisses im Sinne von\nFeststellungen ermächtigt,\n\n35\n\nBVerwG, Urteil vom 9. Mai 2001 - 3 C 2.01 -, BVerwGE 114, 226 (227\nf.); Urteil vom 22. Oktober 2003, a.a.O.; Urteil vom 29. November\n1985, a.a.O.; Beschluss vom 2. Juli 1991 - 1 B 64.91 -, Gewerbearchiv\n(GewArch) 1991, 398; Urteil vom 22. Oktober 1991 - 1 C 1.91 -, GewArch\n1992, 62; Beschluss vom 17. März 1992 - 7 B 24.92 -, DVBl. 1992, 1295\n(1295); Urteil vom 22. November 1994 - 1 C 22.92 -, BVerwGE 97, 117\n(119 f.); VGH BW, Urteil vom 9. September 1992 - 5 S 3088/90 -, Neue\nZeitschrift für Verwaltungsrecht-Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 1993,\n241 (242) = Natur und Recht (NuR) 1993, 140 (140 f.); OVG Berlin,\nBeschluss vom 28. Oktober 1999 - 2 N 9.99 -, NVwZ-RR 2000, 649 (649\nf.); OVG Brandenburg, Beschluss vom 1. Dezember 1999 - 4 B 127/99 -,\nNeue Juristische Wochenschrift (NJW) 2000, 1435; OVG NRW, Urteil vom\n26. Juni 1987 - 13 A 2198/96 -, Urteilsabdruck (UA) S. 6, 7 f., und Urteil\nvom 2. September 1996 - 25 A 47/94 -, Die öffentliche Verwaltung (DÖV)\n1997, 428 (429). \n\n36\n\nEine diesen Anforderungen entsprechende Ermächtigung folgt hier aus den\n§§ 21, 40, 44 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der\numweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz\n- KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch\nGesetz vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723, 2727), wonach der zuständigen\nBehörde Überwachungs-, Sanktions- und Anordnungsbefugnisse zukommen, mit\nHilfe derer sie die Einhaltung der Grundpflichten der §§ 5, 11 KrW-/AbfG\nsicherstellen kann und die das Vorliegen eines Unter-/Überordnungsverhältnisses\ncharakterisieren. § 21 KrW-/AbfG ist die Befugnis zum Erlass der erforderlichen\nAnordnungen zur Durchsetzung abfallrechtlicher Pflichten im Einzelfall zu\nentnehmen, die die Überwachung der Einhaltung dieser Pflichten notwendigerweise\nvoraussetzt, während sich aus § 40 KrW-/AbfG die allgemeine\nÜberwachungsbefugnis der zuständigen Behörde ergibt. Die Vorschriften setzen typischerweise ein Über/Unterordnungsverhältnis voraus. Um diese Aufgaben\nsachgerecht erfüllen zu können, steht es der Behörde offen, die zugrunde liegende\nstreitige Frage, ob ein Stoff dieser Überwachung unterfällt und im Einzelfall\nAnordnungen zu erlassen sind, im Wege eines feststellenden Verwaltungsaktes\nvorab zu klären. Angesichts dessen besteht die Befugnis, einen entsprechenden\nfeststellenden Verwaltungsakt zu erlassen, auch unabhängig davon, ob der konkrete\nAnlass für ein „Wiederaufgreifen\" dieser Frage - wie hier die zunächst geplante\nMitverbrennung von KRONOCARB - entfallen ist.\n\n37\n\nDie Beklagte ist die für die Feststellung gegenüber der Klägerin zuständige\nBehörde. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind zunächst grundsätzlich\nin § 63 in Verbindung mit §§ 34 f. des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen (Landesabfallgesetz - LAbfG -) vom 21. Juni 1988 (GV NRW S. 250),\nzuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Mai 2008 (GV NRW S. 460) bestimmt. Die\nweiteren Zuständigkeiten sind aufgrund der Ermächtigung in § 38 LAbfG durch die\nbis zum 31. Dezember 2007 geltende Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten\nauf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes (ZustVOtU), in der Fassung der\nBekanntmachung vom 14. Juni 1994 (GV NRW S. 360, ber. S. 546), zuletzt geändert\ndurch Verordnung vom 13. November 2007 (GV NRW S. 561) sowie seit dem\n1. Januar 2008 durch die Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) vom\n11. Dezember 2007 (GV NRW S. 662) geregelt worden.\nDanach war die Beklagte sowohl zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides im Mai 2007 nach der ZustVOtU als auch zum Zeitpunkt der mündlichen\nVerhandlung nach der ZustVU für die Überwachung der Entsorgung von Abfällen\ndurch den Erzeuger oder Besitzer im Hinblick auf die Pflichten nach §§ 5 und 11\nKrW-/AbfG im Fall des - hier gegebenen - Betriebs einer genehmigungsbedürftigen\nAnlage nach dem BImSchG zuständig.\n\n38\n\nBis zum 31. Dezember 2007 folgte die Zuständigkeit der Bezirksregierung für die\nÜberwachung der Entsorgung von Abfällen durch den Erzeuger oder Besitzer im\nHinblick auf die Pflichten aus §§ 5, 11 KrW-/AbfG aus § 1 Abs. 1 ZustVOtU i.V.m.\nderen Anlage Ziffer 30.1.31.1 Nr. 4 Buchst. a). Für die Zeit danach bestimmt sich die\nZuständigkeit nach § 1 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 und § 2 Abs. 1 Satz 1 ZustVU.\nNach § 1 Abs. 2 Satz 1 ZustVU ist die Bezirksregierung die obere\nUmweltschutzbehörde und diese ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung für den\nVollzug des KrW-/AbfG zuständig, soweit es sich um Anforderungen an die\nErrichtung und den Betrieb von Anlagen nach Anhang I der Verordnung oder um\nAnforderungen des Abfall-, Bodenschutz- und Wasserrechts gegenüber dem\nBetreiber dieser Anlage handelt und soweit - wie hier - in Anhang II nichts anderes\nbestimmt ist.\n\n39\n\nDie Beklagte hat das im Betrieb der Klägerin anfallende KRONOCARB auch zu\nRecht als Abfall eingestuft.\n\n40\n\nGrundlage hierfür ist § 3 KrW-/AbfG. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG\nsind Abfälle im Sinne dieses Gesetzes alle beweglichen Sachen, die unter die in Anhang I zum KrW-/AbfG aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Die Zuordnung zu den jeweiligen\nAbfallgruppen erfolgt nach Anhang I zum KrW-/AbfG. Danach fällt KRONOCARB\nunter die Gruppe Q8 (Rückstände aus industriellen Verfahren (z.B. Schlacken,\nDestillationsrückstände usw.) und lässt sich nach der Anlage zu § 2 Abs. 1 der\nVerordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung -\nAVV) der Abfallschlüsselnummer 06 11 99 (Abfälle a.n.g.) aus der Gruppe 06 11\n(Abfälle aus der Herstellung von anorganischen Pigmenten und Farbgebern)\nzuordnen.\n\n41\n\nDie Entledigung im Sinne des § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG wird in § 3 Abs. 2 KrW-\n/AbfG gesetzlich definiert und liegt danach vor, wenn der Besitzer bewegliche\nSachen einer Verwertung im Sinne des Anhangs II B oder einer Beseitigung zuführt\noder die tatsächliche Sachherrschaft über die Sache unter Wegfall jeder weiteren\nZweckbestimmung aufgibt. Hier führt die Klägerin KRONOCARB auch einem\nVerwertungsverfahren im Sinne des Anhangs II B zu, dem Verfahren R 1\n„Hauptverwendung als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung\".\nGleichwohl ist ein Stoff einer in Anhang I genannten Stoffgruppe in europarechtskonformer Auslegung nicht allein deshalb Abfall, weil er einem in Anhang II genannten\nVerwertungsverfahren zugeführt wird, \n\n42\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2005 - 8 A 1598/04 -,\nNordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl) 2006, 91ff., mit\nNachweisen zur europarechtlichen Rechtsprechung. \n\n43\n\nHinzutreten muss der Entledigungswille. Der Wille zur Entledigung im Sinne des\n§ 3 Abs. 1 KrW-/AbfG ist gemäß der Legaldefinition in Abs. 3 der Vorschrift auch\nhinsichtlich solcher beweglicher Sachen anzunehmen, die bei der\nEnergieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder\nErzeugnissen anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf\ngerichtet ist (§ 3 Abs. 3 Satz. 1 Nr. 1 KrW-/AbfG) oder deren ursprüngliche\nZweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer\nVerwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt (§ 3 Abs. 3 Satz. 1 Nr. 2 KrW-\n/AbfG). Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des Erzeugers\noder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen,\n§ 3 Abs. 3 Satz. 2 KrW-/AbfG. \n\n44\n\nDie Zweckbestimmung für einen Stoff bzw. dessen zweckgerichtete Herstellung\nist damit ein wesentliches Kriterium zur Abgrenzung von Produkt bzw. Erzeugnis auf\nder einen Seite und Abfall auf der anderen Seite.\nIm Rahmen der Ermittlung der Zweckbestimmung sind die Normen des europäischen\nAbfallrechts, die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und die\nsich hieraus entwickelten Anhaltspunkte zur Auslegung des Begriffes „sich\nentledigen\" zu berücksichtigen.\n\n45\n\nDie am 12. Dezember 2008 in Kraft getretene Richtlinie 2008/98/EG des\nEuropäischen Parlaments und Rates vom 19. November 2008 über Abfälle - AbfRRL\n(ABl. M Nr. 312/S.3), mit der die Richtlinie 75/442/EWG [über Abfälle vom 15. Juli\n1975 (ABl. Nr. L 194 S. 39), neugefasst durch Richtlinie 2006/12/EG vom 27. April\n2006 (ABl. Nr. L 114 S. 9) - Abfallrahmenrichtlinie] und die Richtlinie 2006/12/EG\n[des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 (ABl. Nr. L 114\nS. 9)] zum 10. Oktober 2010 aufgehoben werden, hat sich - wie aus dem\nErwägungsgrund 22 hervorgeht - die „Präzisierung, wann es sich bei Stoffen oder\nGegenständen, die aus einem Herstellungsprozess hervorgehen, der nicht in erster\nLinie zur Erzeugung dieser Stoffe oder Gegenstände bestimmt ist, um Nebenprodukt\nund nicht um Abfall handelt\" zum Ziel gesetzt. Dem folgend wird in Artikel 5 Abs. 1\nbestimmt, dass ein Stoff oder Gegenstand, der das Ergebnis eines\nHerstellungsverfahrens ist, dessen Hauptziel nicht die Herstellung dieses Stoffes\noder Gegenstandes ist, nur dann als Nebenprodukt und nicht als Abfall im Sinne des\nArtikel 3 Nr. 1 gelten kann, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:\n\n46\n\na) es ist sicher, dass der Stoff oder Gegenstand weiter verwendet wird,\nb)der Stoff oder Gegenstand kann direkt ohne weitere Verarbeitung, die über\ndie normalen industriellen Verfahren hinausgeht, verwendet werden,\nc)der Stoff oder Gegenstand wird als integraler Bestandteil eines\nHerstellungsprozesses erzeugt und\nd)die weitere Verwendung ist rechtmäßig, d.h. der Stoff oder Gegenstand\nerfüllt alle einschlägigen Produkt-, Umwelt- und\nGesundheitsschutzanforderungen für die jeweilige Verwendung und führt\ninsgesamt nicht zu schädlichen Umwelt- oder Gesundheitsfolgen.\n\n47\n\nDiese Definition erfolgte ersichtlich vor dem Hintergrund und unter\nBerücksichtigung der bis dahin ergangenen Rechtsprechung des EuGH zur\nKonkretisierung des Abfallbegriffs sowie der Mitteilung der Kommission (der\nEuropäischen Gemeinschaften) vom 21. Februar 2007 an den Rat und das\nEuropäische Parlament zur Mitteilung zu Auslegungsfragen betreffend Abfall und\nNebenprodukte (KOM (2007) 59 endgültig), deren Ziel es war, die Definition von\nAbfall gemäß Artikel 1 der bis dahin geltenden AbfallRRL in der Auslegung des\nEuropäischen Gerichtshofs zu erläutern, um sicherzustellen, dass die Richtlinie\nordnungsgemäß angewandt wird. \n\n48\n\nAuszugehen ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte nach wie vor von dem in\nder Rechtsprechung des EuGH\n\n49\n\nvgl. beispielsweise Urteile vom 15. Juni 2000 - C-418/97 und C-\n419/97 -, ARCO Chemie Nederland, Slg. 2000, I-4475, und vom\n11. November 2004 - C-457/02 -, Niselli, Slg. 2004, I-10853, \n\n50\n\nzugrunde gelegten weiten Abfallbegriff und der sich daraus ergebenden\nNotwendigkeit, Produktionsrückstände nur ausnahmsweise dem abfallrechtlichen\nRegime zu entziehen.\nIn seiner Entscheidung in Sachen „Palin-Granit Oy\", \n\n51\n\nUrteil vom 18. April 2002 - C-9/00 -, Slg. 2002 I-3533, \n\n52\n\nhat der EuGH zur Voraussetzung erhoben, dass die Wiederverwendung nicht nur\nmöglich, sondern ohne vorherige Bearbeitung in Fortsetzung des\nGewinnungsverfahrens gewiss sein muss.\nHieran anknüpfend hat der EuGH \n\n53\n\nUrteile vom 11. November 2004 - C-457/02 -, Niselli, a.a.O., und vom\n15. Januar 2004 - C-235/02 -, Petrolkoks, Slg. 2004 S. I-1005\n\n54\n\ndann keine Rechtfertigung dafür gesehen, Nebenerzeugnisse dem Abfallregime\nzu unterwerfen, wenn diese wirtschaftlich einen nicht unerheblichen Warenwert\nhaben und deren Wiederverwendung gewiss ist. Die Wahrscheinlichkeit einer\nsolchen Wiederverwendung sei dann, wenn über die bloße Möglichkeit der\nWiederverwendung hinaus ein wirtschaftlicher Vorteil bestehe, dies zu tun, hoch, da\nin diesem Fall der Stoff nicht mehr als Last betrachtet werden könne, derer sich der\nBesitzer zu entledigen suche. Er habe dann als echtes Erzeugnis zu gelten, auf\ndessen Gewinnung die jeweilige Herstellungshandlung gerichtet sei.\nDanach ist das Vorliegen langfristiger Verträge zwischen dem Besitzer des Stoffes\nund dem späteren Verwender als Anhaltspunkt dafür zu werten, dass das Material\nverwendet wird und damit die Gewissheit der Verwendung besteht. Kann das\nMaterial mit Gewinn verkauft werden, so ist eher davon auszugehen, dass es mit\nGewissheit verwendet wird. Ein hoher Preis, der dem Marktpreis des Materials\nentspricht oder ihn übersteigt, ist ein Indiz dafür, dass es sich nicht um Abfall handelt.\nJedoch können angesichts der Gefahr, dass ein symbolischer Preis geboten wird,\ndamit das Material als Nicht-Abfall eingestuft wird, die Kosten der Abfallbehandlung\nnicht außer Acht gelassen werden,\n\n55\n\nvgl. Mitteilung der Kommission, a.a.O.\n\n56\n\nUnter Berücksichtigung der nach diesen Grundsätzen vorzunehmenden\nZweckbestimmung und des damit durch die Verkehrsanschauung objektivierten\nAbfallerzeuger- und Entledigungswillens stellt sich das im Produktionsprozess der\nKlägerin anfallende KRONOCARB als Abfall dar.\nKRONOCARB entsteht bei der Herstellung oder Behandlung von Stoffen oder\nErzeugnissen, ohne dass der Zweck der Produktion unmittelbar hierauf gerichtet ist\n(§ 3 Abs. 3 Satz. 1 Nr. 1 KrW-/AbfG). Der Hauptzweck der Anlage der Klägerin ist\ndarauf gerichtet, Titandioxid zu erzeugen. KRONOCARB fällt an, nachdem die\nHauptreaktionsprodukte in einem ersten umfänglichen Schritt von den\nMetallchloriden und Feststoffen getrennt und die beiden letzteren einem weiteren\nBehandlungsverfahren unterzogen wurden. KRONOCARB entsteht aus dem\nFilterkuchen, der nach dem Ausfiltrieren der unter dem Namen „G. „\nvertriebenen Eisen-(II)-Chloridlösung anfällt, und ist mithin unstreitig nicht\nHauptprodukt der Anlage.\n\n57\n\nEs ist aber auch kein Nebenprodukt im Sinne der vorstehenden Ausführungen,\ndenn es ist bereits nicht als sicher anzusehen, dass KRONOCARB weiter verwendet\nwird. Zwar trägt die Klägerin vor, KRONOCARB werde nur in dem Umfang\n„produziert\" wie eine Nachfrage vorhanden sei. Dem steht aber entgegen, dass\nKRONOCARB in unmittelbarer Abhängigkeit von den Produktionskapazitäten von\nTitandioxid anfällt. So können je im Hauptherstellungsprozess erzeugter Tonne\nTitandioxid 0,37 t KRONOCARB anfallen, bei einer gegenwärtig auf 150.000 t\nTitandioxid ausgelegten Jahresproduktion mithin etwa 55.500 t. Dies spiegelt sich\nauch in den jeweiligen Kapazitätsberechnungen wider, denn die Kapazität von\nKRONOCARB steigt verhältnismäßig in demselben Maß wie die Produktion von\nTitandioxid ausgeweitet wird und umgekehrt. Schon in Anbetracht dieser Anknüpfung\nund Abhängigkeit der jeweiligen Produktionskapazitäten vermag die Behauptung der\nKlägerin, die Produktion von KRONOCARB erfolge im Hinblick auf bestehende\nLieferverträge, nicht zu überzeugen.\nDies gilt umso mehr, als es der Klägerin seit Anfang der 90er Jahre nicht gelungen\nist, einen stabilen Markt für den Stoff KRONOCARB aufzubauen. Angesichts der im\nVerlauf des Verfahrens getroffenen Aussagen zur Marktentwicklung spricht vielmehr\nalles dafür, dass der Absatz des anfallenden KRONOCARB zwar bislang erfolgt ist,\ndies jedoch nur durch erhebliche Anschubleistungen seitens der Klägerin ermöglicht\nwurde. So werden - wie auch bereits Anfang der 90er Jahre - noch immer hohe\nZuschüsse an die Abnehmer gezahlt, die den Lieferpreis deutlich überschreiten. Von\neiner Nachfrage nach dem Stoff kann infolgedessen nicht ausgegangen werden,\ndenn eine solche setzt die Bereitschaft voraus, für ein Produkt etwas zu bezahlen,\nohne die gezahlte Summe zugleich erhöht um ein Vielfaches zurückzuerhalten. Dies\nist hier indes nicht der Fall. \n\n58\n\nDie Klägerin selbst räumt ein, dass ein positiver Marktwert bislang nicht erzielt\nwerden konnte. Noch Anfang 1998 hatte die Klägerin davon gesprochen, es sei\n„mittelfristig von einer positiven Gewinnerwartung\" auszugehen. Ein solche positive\nGewinnentwicklung wird nach ihren Darlegungen im Widerspruchs- und gerichtlichen\nVerfahren zur Entwicklung der Zuschusssituation jedoch allenfalls langfristig\nerwartet, wobei aber auch nicht deutlich wird, weshalb sich die Situation nunmehr im\nVergleich zu den Vorjahren sowie der hierzu erfolgten Einschätzung zu ihrem Vorteil\nändern sollte. Die Absatzsituation von KRONOCARB hat sich damit in den\nvergangenen 15 und mehr Jahren nicht nachhaltig zum Positiven gewandelt. In den\n90er Jahren musste die Klägerin bis zu 51 DM/t aufwenden, um Abnehmer für\nKRONOCARB zu finden. Nach den Angaben im Widerspruchsverfahren betrugen\nallein die Zuschüsse 15 bis 28 EUR/t. Nach den Angaben im Verkaufsplan nach dem\nStand 1. Januar 2008 beliefen sich die Übernahmepreise (=Zuschüsse abzüglich\nLieferpreis) auf 10 bis 26 EUR/t. Hinzu kamen die ebenfalls von der Klägerin zu\ntragenden Frachtkosten, so dass sich die von der Klägerin zu tragenden\nGesamtkosten auf 23 bis 32 EUR/t summierten, wovon auf den - nach den Angaben\nder Klägerin - langjährigen Hauptabnehmer mit 25.000 t allein 31,16 EUR/t entfielen.\nBei der Beurteilung dieser Zahlen, die sich im laufenden Jahr nach den\nAusführungen in der mündlichen Verhandlung (Kosten in Höhe von 25 bis 30 EUR/t)\nnicht wesentlich verändert haben, ist zu berücksichtigen, dass es der Klägerin\nentgegen ihren früheren Angaben offenbar nicht gelungen ist, so langfristige\nLieferbeziehungen einzugehen, dass sich die von ihr in der „Markteinführungsphase\"\nfür erforderlich gehaltenen Zuschüsse zur Anpassung der jeweiligen Anlagen mit der\nFolge amortisiert hätten, dass die Abnehmer nunmehr nach der technischen\nUmstellung bereit und in der Lage wären, das KRONOCARB kontinuierlich und\nlangfristig ohne weitere Zuschüsse zu verwenden. Darüber hinaus lassen die Zahlen\nden Schluss zu, dass selbst langfristig involvierte Abnehmer, die die entsprechenden\ntechnischen Umrüstungen bereits vor Jahren veranlasst haben, trotz allem nicht\nbereit sind, KRONOCARB ohne Gewährung eines (erheblichen) Zuschusses\nabzunehmen. Auch der von der Klägerin behauptete mit dem Einsatz von\nKRONOCARB einhergehende technische Vorteil, der zu einer Verlängerung der\nStandzeiten der Ausmauerungen in den Verbrennungsöfen und zu einem\nverbesserten Fließverhalten in den Hochtemperaturprozessen führen soll, hat sich\nnicht in eine verbesserte Marktsituation ummünzen lassen. In Anbetracht all dieser\nUmstände kann nicht davon ausgegangen werden, dass KRONOCARB ein\nwirtschaftlicher Warenwert zukommt, der im Sinne der Rechtsprechung des EuGH\ndie Wahrscheinlichkeit von dessen Verwendung als sicher oder gewiss indiziert. Es\ndrängt sich vielmehr der Eindruck auf, dass über die Subventionierung durch die\nKlägerin ein hypothetischer Warenwert mit dem Ziel geschaffen wird, den Stoff dem\nAbfallregime zu entziehen und damit die Entsorgungskosten zu sparen. Zwar kann\nein wirtschaftlicher Vorteil auch dann vorliegen, wenn die abfallrechtlichen\nEntsorgungskosten die nach derzeitiger Lage zu zahlenden Zuschüssen - wie von\nder Klägerin im Rahmen des Widerspruchsverfahrens angedeutet - übersteigen\nwürden. Ein solcher Vorteil kann jedoch nicht für eine hohe Wahrscheinlichkeit der\nVerwendung und damit für die Annahme eines Nebenproduktes streiten, da damit die\nZuordnung von Stoffen durch Zahlung von „Absatz\"-Zuschüssen in der jeweils\nerforderlichen Höhe in das Belieben des Abfallbesitzers gestellt würde.\n\n59\n\nZudem sprechen auch die stofflichen Eigenheiten von KRONOCARB nicht für\neine sichere Verwendbarkeit, denn KRONOCARB ist auf Grund seines\nvergleichsweise geringen Heizwertes und seiner sonstigen Besonderheiten nicht als\nPrimärbrennstoff, sondern lediglich als Beistoff und hier auch nur nach Durchführung\ntechnischer Anpassungen durch den Endabnehmer energetisch verwertbar, was sich\nauch in den Zuzahlungen niederschlägt. Im Vordergrund des Einsatzes von\nKRONOCARB steht damit nicht ein Heizvorteil für den Abnehmer, sondern die für\nbeide Seiten günstige Verwertung ohne Einhaltung der Vorgaben des KrW-/AbfG.\nLediglich ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass die Entsorgungskosten der\nKlägerin für eine Deponierung auf einer - nach ihren Angaben - zwar teuren Deponie\n51 EUR/t betragen, während sich die sonstigen Gesamtkosten (Zuschuss zzgl.\nFracht abzgl. Lieferpreis) derzeit bei etwa 25 bis 30 EUR/t bewegen. Angesichts des\nUmstandes, dass der \"Vorläufer-Filterkuchen\", der vor der weiteren Bearbeitung\nnach dem Abscheiden der Eisen(II)-Chloridlösung vorliegt, darüber hinaus im\nVergleich zu KRONOCARB nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen\nVerhandlung noch Schwermetalle und Chloride enthält, dürfte seine Entsorgung\njedenfalls nicht günstiger sein als die des gereinigten Stoffes KRONOCARB.\n\n60\n\nAngesichts des Umstandes, dass die Verwendung des Stoffes KRONOCARB\nnicht als sicher oder gewiss anzusehen ist, bedarf es keiner abschließenden\nBeurteilung, ob KRONOCARB als integraler Bestandteil eines Herstellungsprozesses\nerzeugt wird. Hierzu sei lediglich angemerkt, dass gegen die Annahme eines\nintegralen Bestandteiles spricht, dass KRONOCARB erst durch eine\n„Nachbehandlung\" des bei der Herstellung des Nebenproduktes „G. „\nanfallenden Filterkuchens entsteht und damit die Einbindung in den\nHauptproduktionsprozess zweifelhaft ist.\n\n61\n\nEine abweichende Beurteilung ist schließlich nicht mit Blick auf die\nanlagenbezogenen Genehmigung nach dem BImSchG aus den Jahren 1992, 1994\nund 2007 und die diesen Genehmigungen zugrunde liegenden Anträge geboten,\ndenn alle beziehen sich auf eine Anlage zur Herstellung von Titandioxid. So ist der\nder Änderungsgenehmigung 2007 zugrunde liegende Antrag primär auf die\nZusammenlegung der beiden Anlagen zur Herstellung von Titandioxid nach dem\nChlorid- bzw. dem Sulfatverfahren und die Kapazitätserhöhung der\nTitandioxidproduktion gerichtet. Zwar wird in den Antragsunterlagen auch eine\nKapazitätserhöhung der Nebenprodukte (u.a. KRONOCARB) genannt und in der\nGenehmigung der \"Stoff\" KRONOCARB mit einer erhöhten Kapazität genannt, diese\nKapazitätserhöhung resultiert jedoch - wie vorstehend bereits erörtert - unmittelbar\nund in Abhängigkeit aus der Kapazitätserhöhung des Hauptproduktes Titandioxid.\nÜberdies sind die jeweiligen Formulierungen der Klägerin ersichtlich auf dieses\nVerfahren hin ausgerichtet.\n\n62\n\nAuch die Behauptung der Klägerin, dass KRONOCARB in Belgien als Produkt\neingestuft werde, trägt nicht, denn dem Schreiben der belgischen Behörde OVAM\nvom 20. März 2007 ist lediglich zu entnehmen, dass KRONOCARB nach der\ndortigen Ansicht nur dann nicht als Abfallstoff einzustufen sei, wenn es unmittelbar in\ndem Produktionsprozess verwendet werde. Eine abschließende Bewertung lässt sich\ndiesem Schreiben nicht entnehmen, vielmehr wird die Einstufung als Nicht-Abfall von\nder Erfüllung weiterer Voraussetzungen abhängig gemacht.\n\n63\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n64\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in\nVerbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 ZPO. \n\n65\n\nDie Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach\n§§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Ziffer 3 VwGO mit Blick auf die Bedeutung der\nFrage, wann bei einem Produktionsrückstand von einem Produkt oder von Abfall\nauszugehen ist, deren Bedeutung über den vorliegenden Fall hinausgeht,\nzuzulassen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237679","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-09-10/13-k-2418-07","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/237679","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237679","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-09-10/13-k-2418-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/237679","retrieved":"2026-07-09 02:00:06.163668+00:00"}}