{"status":"available","doknr":"OLD237714","ecli":"ECLI:DE:VGK:2009:0909.21L857.09.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2009-09-09","aktenzeichen":"21 L 857/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 125.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 21 K 3702/09 gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, \nPost und Eisenbahnen vom 03. Juni 2009 (BK3d-09-009) anzuordnen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDie Entscheidung über den statthaften und auch sonst zulässigen Antrag nach § \n80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - hängt von einer Abwägung \ndes öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Beschlusses einerseits gegen das Interesse der Antragstellerin am vorläufigen Nichtvollzug dieser Entscheidung andererseits ab. Bei dieser Interessenabwägung sind in \nerster Linie die Erfolgsaussichten der in der Hauptsache erhobenen Klage zu berücksichtigen. Lassen sich die Erfolgsaussichten dieser Klage nicht hinreichend verlässlich abschätzen und ist deshalb der Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen zu bewerten, ist eine von den Erfolgsaussichten der Klage losgelöste Abwägung \nzwischen dem Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung der Klage und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der angegriffenen \nEntscheidung vorzunehmen. Der Rechtsschutzanspruch ist dabei umso stärker und \ndarf umso weniger zurückstehen, je schwerer die dem Betroffenen auferlegte Belastung wiegt und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken. \n\n6\n\nBundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. April \n2005 - 4 VR 1005/04 -, NVwZ 2005, 689 (690).\n\n7\n\nAusgehend von diesem Maßstab bleibt der gestellte Aussetzungsantrag ohne \nErfolg. Zwar überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse nicht deshalb, weil bereits im Rahmen des vorliegenden Verfahrens festgestellt werden könnte, dass der \nangegriffene Beschluss offensichtlich rechtmäßig ist; der Ausgang des Klageverfahrens ist vielmehr derzeit nicht hinreichend verlässlich abschätzbar (1.). Die hiernach \nvorzunehmende, von den Erfolgsaussichten der Klage unabhängige Interessenabwägung geht jedoch zu Ungunsten der Antragstellerin aus (2.).\n\n8\n\n1. Der Ausgang der gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 03. Juni \n2009 erhobenen Klage ist offen.\n\n9\n\na) Als Rechtsgrundlage für die der Antragstellerin in Ziffer 1. des Tenors des angefochtenen Beschlusses auferlegte Vorab-Entgeltgenehmigungspflicht kommen \nallein §§ 30 Abs. 1 Satz 1, 31 Telekommunikationsgesetz - TKG - in Betracht. \n\n10\n\naa) Die Beschlusskammer hat vorliegend bei der Anwendung des § 30 Abs. 1 \nTKG zutreffend erkannt und berücksichtigt, dass diese Vorschrift nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,\n\n11\n\nUrteile vom 02. April 2008 - 6 C 15.07 - , BVerwGE 131, 41, vom \n29. Oktober 2008 - 6 C 38.07 -, Buchholz 442.066 § 10 TKG Nr. 2, \nvom 28. Januar 2009 - 6 C 39.07 -, CR 2009, 366,\n\n12\n\nder die Kammer unter Aufgabe ihrer früheren gegenteiligen Auffassung folgt, \ngemeinschaftsrechtskonform dahin auszulegen ist, dass unter Abwägung der für und \ngegen die Auferlegung einer Entgeltregulierung sprechenden Umstände über das Ob \nund Wie der Entgeltregulierung zu entscheiden ist. Die von der Beschlusskammer \nvorgenommene Abwägung ist nicht offensichtlich fehlerhaft. Die Frage, ob sie in ihrer \nAbwägung zu Recht diejenigen Umstände und Entwicklungen der tatsächlichen Verhältnisse unberücksichtigt gelassen hat, die sich auf dem hier in Rede stehenden \nMarkt nach dem Erlass der Regulierungsverfügung vom 13. September 2006 (BK 4a- \n06-039/R) eingestellt haben, kann im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht in \ndie eine oder andere Richtung im Sinne eines Offensichtlichkeitsurteils mit hinreichender Richtigkeitsgewähr beantwortet werden. Die Beurteilung dieser Frage wird \nentscheidend davon abhängen, ob unter den hier gegebenen besondern Umständen \n- vorangegangene gerichtliche Aufhebung einer (inhaltsgleichen) Entgeltgenehmigungspflicht, die Bestandteil einer mehrere Regulierungsverpflichtungen nebeneinander auferlegenden Regulierungsverfügung war - ausnahmsweise von dem Grundsatz abgewichen werden darf, dass die Behörde maßgebend auf die tatsächlichen \nVerhältnisse im Zeitpunkt ihrer Entscheidung über die Auferlegung von Regulierungsverpflichtungen abzuheben hat. Für die Zulässigkeit einer solchen Rückbeziehung der Abwägungsentscheidung auf die Sachlage, die im Zeitpunkt des Ergehens \nder ursprünglichen Regulierungsverfügung bestanden hat, dürften durchgreifende \nGründe jedenfalls dann sprechen, wenn es sich als rechtmäßig erweisen sollte, der \nmit dem angegriffenen Beschluss auferlegten Entgeltgenehmigungspflicht als Ergänzung der Regulierungsverfügung vom 13. September 2006 - wie geschehen - rückwirkend ab diesem Tag Geltung zu verschaffen. Ob gegen eine solche Rückwirkung \ndurchgreifende rechtliche Bedenken bestehen, ist indessen ebenfalls offen und im \nRahmen des vorliegenden Verfahrens nicht abschließend beurteilbar. \n\n13\n\nbb) Die Geltung einer durch Verwaltungsakt getroffenen belastenden Regelung, \nwie sie die ausgesprochene Entgeltgenehmigungspflicht für die Antragstellerin darstellt, kann auf einen vor der Bekanntgabe des Verwaltungsakts liegenden Zeitraum \nerstreckt werden, wenn und soweit die zum Erlass des Verwaltungsaktes ermächtigende Norm eine Rückwirkung gestattet. Soweit die Ermächtigungsnorm nicht ausdrücklich die Befugnis der Behörde vorsieht, dem Verwaltungsakt Rückwirkung beizulegen, kann eine Auslegung des einschlägigen Rechts das Bestehen einer solchen \nBefugnis ergeben. Bei Anlegung dieses Maßstabes lässt sich gegenwärtig weder \nfeststellen, dass die streitige rückwirkende Auferlegung der Entgeltgenehmigungspflicht offensichtlich rechtmäßig ist noch kann sie als offensichtlich rechtswidrig bezeichnet werden.\n\n14\n\nEine ausdrückliche Ermächtigung für die Anordnung einer Rückwirkung von \nRegulierungsmaßnahmen im allgemeinen oder der \nEntgeltgenehmigungsverpflichtung im besonderen enthalten die Vorschriften des \nTelekommunikationsgesetzes nicht. Ob ihnen durch Auslegung eine solche \nErmächtigung entnommen werden kann, wird davon abhängen, ob man mit der \nAntragstellerin in Ansehung des Wortlauts des § 13 Abs. 1 Satz 1 TKG und aus \nteleologischen Erwägungen heraus Regulierungsverpflichtungen als ausschließlich \nzukunftsgerichtete Maßnahmen begreift, die als Instrument für die Regelung von in \nder Vergangenheit liegenden Sachverhalten ausscheiden, oder ob mit der \nAntragsgegnerin für die hier in Rede stehende besondere Fallgestaltung den \nregulierungsrechtlichen Bestimmungen des TKG´s, insbesondere ihrem Sinn und \nZweck sowie systematischem Zusammenhang, entnommen werden kann, dass sie \neine hinreichende Ermächtigung für die streitige Rückwirkung der auferlegten \nEntgeltgenehmigungspflicht enthalten. Die Beteiligten haben für ihre gegensätzlichen \nStandpunkte jeweils beachtliche Argumente vorgebracht, von denen im Rahmen des \nvorliegenden Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nicht abschließend beurteilt \nwerden kann, welchen von ihnen ausschlaggebendes Gewicht beizumessen sein \nwird.\n\n15\n\ncc) Soweit die Antragstellerin gegenüber der rückwirkenden Auferlegung der \nVorab-Entgeltgenehmigungspflicht den Einwand der Unverhältnismäßigkeit mit der \nBegründung erhebt, dass sie Selbstverpflichtungen bezüglich der Höhe der von ihr \nerhobenen IP-BSA-Entgelte abgegeben habe, vermag dieser Gesichtspunkt eine \noffensichtliche Rechtswidrigkeit der angegriffenen Regulierungsverfügung jedenfalls \nnicht zu begründen. Denn wenn davon auszugehen sein sollte, dass eine \nausreichende Ermächtigung für die rückwirkende Auferlegung der streitigen \nEntgeltgenehmigung besteht, wird es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu \nbeanstanden sein, dass die Antragsgegnerin den Sachverhalt im Zeitpunkt des \nErlasses der nunmehr „ergänzten\" Regulierungsverfügung vom 13. September 2006 \nzugrunde gelegt und dementsprechend die nach diesem Zeitpunkt erfolgten \nSelbstverpflichtungen (ungeachtet der Frage ihrer Unabänderlichkeit und \nVerbindlichkeit für die Antragstellerin) unberücksichtigt gelassen hat.\n\n16\n\ndd) Aus derselben Erwägung führt es auch nicht zur Annahme einer \noffensichtlichen Rechtswidrigkeit der rückwirkend auferlegten \nEntgeltgenehmigungspflicht, dass die Beschlusskammer im Rahmen ihrer Abwägung \ndie Einschätzung der Präsidentenkammer aus der Festlegung vom 12. Januar 2006 \nberücksichtigt hat, dass von Wettbewerbern kein flächendeckendes Bitstrom-\nZugangsangebot auf den Markt gebracht worden sei. Dass diese Annahme in \ntatsächlicher Hinsicht unzutreffend ist und deshalb zur Rechtswidrigkeit der \nauferlegten Entgeltgenehmigungspflicht führt, träfe allenfalls dann zu, wenn es auf \ndie Verhältnisse im Zeitpunkt des Ergehens des angegriffenen Beschlusses ankäme. \nDass sich die von der Beschlusskammer übernommene Annahme auch dann als in \ntatsächlicher Hinsicht fehlerhaft erweist, wenn es demgegenüber auf die Verhältnisse \nim Zeitpunkt des Ergehens der Regulierungsverfügung vom 13. September 2006 \nankommt, ist hingegen nicht ersichtlich. Insbesondere belegen die von der \nAntragstellerin vorgelegten Unterlagen nicht, dass entgegen der Annahme der \nBeschlusskammer zum damaligen Zeitpunkt von Wettbewerbern bereits ein \nflächendeckendes Bitstrom-Zugangsangebot auf den Markt gebracht worden war. \n\n17\n\nb) Auch hinsichtlich der Regelung in Ziffer 2. des Tenors des Beschlusses vom \n03. Juni 2009 - Standardangebotsverpflichtung - ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen zu bezeichnen. Das vorstehend unter a) Gesagte gilt hier entsprechend, wenngleich der Wortlaut der als Ermächtigungsgrundlage herangezogenen Vorschrift des § 23 Abs. 1 TKG einen deutlichen Hinweis darauf enthält, dass die \nauf seiner Grundlage angeordnete Standardangebotsverpflichtung zukunftsgerichtet \nist. Denn durch den Zusatz in § 23 Abs. 1 Satz 1 TKG, dass die dem betroffenen \nBetreiber auferlegte Verpflichtung darin besteht, „in der Regel innerhalb von drei Monaten\" ein Standardangebot für die Zugangsleistung zu veröffentlichen, wird deutlich, \ndass die Vorschrift unmittelbar nur den Fall betrifft, dass die dreimonatige Frist für die \nVeröffentlichung eines Standardangebots erst mit der Bekanntgabe der entsprechenden Auferlegungsentscheidung zu laufen beginnt und dementsprechend eine \nauf einen mehr als drei Monate vor der Bekanntgabe liegenden Zeitpunkt zurückwirkende Begründung dieser Pflicht zur Folge hat, dass ihre Erfüllung tatsächlich (fristgerecht) nicht möglich ist. Andererseits wird zu berücksichtigen sein, dass die nunmehr ausgesprochene Standardangebotsverpflichtung die inhaltsgleiche Verpflichtung aus dem Beschluss vom 13. September 2006 ersetzt, die bis zu Ihrer Aufhebung durch das Bundesverwaltungsgericht vollziehbar geblieben war und auf deren \nGrundlage die Antragstellerin ein Standardangebot abgegeben hat, das Gegenstand \neines Standardangebotsverfahrens nach § 23 Abs. 2 bis 4 TKG gewesen ist (Beschlüsse vom 28. August 2007 und vom 08. April 2008 - BK 3-06-045 -). Die Rückwirkung, die die Bundesnetzagentur der Standardangebotsverpflichtung aus dem \nBeschluss vom 03. Juni 2009 beigelegt hat, zielt daher nicht darauf ab, der Antragstellerin etwas (in zeitlicher Hinsicht) tatsächlich Unerfüllbares abzuverlangen, sondern dient ersichtlich dazu, das bisherige Standardangebotsverfahren rechtlich abzusichern. Es muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben zu entscheiden, ob \n§ 23 Abs. 1 Satz 1 TKG dahin ausgelegt werden kann, dass er unter den hier gegebenen besonderen Umständen dazu ermächtigt, eine Standardangebotsverpflichtung \nauf einen zurückliegenden Zeitpunkt aufzuerlegen.\n\n18\n\n2. Die angesichts des offenen Ausgangs des Hauptsacheverfahrens unabhängig von \nden Erfolgsaussichten der Klage vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Ungunsten der Antragstellerin aus. Denn die Nachteile, die voraussichtlich für sie eintreten werden, wenn der vorliegende Antrag abgelehnt wird, die Klage jedoch später \nErfolg hat, überwiegen nicht die nachteiligen Folgen für das öffentliche Interesse, die \nsich ergeben, wenn dem Aussetzungsantrag stattgegeben, die Klage später hingegen abgewiesen würde. Dies gilt sowohl hinsichtlich der angegriffenen Entgeltgenehmigungspflicht [a)] als auch der Standardangebotsverpflichtung [b)].\n\n19\n\na) Es besteht ein überwiegendes Interesse an der Aufrechterhaltung der \nsofortigen Vollziehbarkeit der streitigen Entgeltgenehmigungspflicht. \n\n20\n\naa) Die Antragstellerin macht geltend, dass sie einen endgültigen wirtschaftlichen \nVerlust erleide, wenn die aufschiebende Wirkung der Klage nicht angeordnet wird, \ndie Entgeltgenehmigungsverpflichtung im Hauptsacheverfahren jedoch der Aufhebung unterliegt. Mit der Vollziehung der streitigen Entgeltgenehmigungsverpflichtung \nwürden vollendete Tatsachen geschaffen, die bei einem Erfolg in der Hauptsache \nnicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Dies sei Folge der Regelung in Ziffer 7.5.3 des IP-BSA-Standardangebots, die sowohl Gegenstand der bisherigen vertraglichen Vereinbarungen über den Bitstrom-Zugang als auch der in einem Falle \nergangenen Zugangsanordnung sei. Danach führe die gerichtliche Aufhebung der \nEntgeltgenehmigungspflicht dazu, dass die bisher genehmigten Entgelte noch für \neinen Zeitraum von drei Monaten nach der gerichtlichen Entscheidung als vereinbarte Entgelte gelten, so dass erst für den Zeitraum danach gegebenenfalls eine Anpassung vorgenommen werden könne. \n\n21\n\nDieser von der Antragstellerin geltend gemachte Nachteil ist indessen in \nzweifacher Hinsicht zu relativieren: Zum einen ist die Regelung in Ziffer 7.5.3 des IP-\nBSA-Standardangebots von der Antragstellerin selbst entworfen worden und nicht \nerst im Rahmen des Standardangebotsverfahrens auf Veranlassung bzw. Anordnung \nder Bundesnetzagentur zum Gegenstand des Standardangebots geworden (vgl. Beschlüsse der Bundesnetzagentur vom 28. August 2007 und 08. April 2008 - BK 3-\n06/045 -). Die Antragstellerin hat mithin die Grundlage für die von ihr nunmehr als \nnachteilig empfundenen Folgen selbst und ohne behördliches Einwirken geschaffen. \nZum anderen hat die Antragstellerin gegenüber der Bundesnetzagentur mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 25. März 2009 und eigenem Schreiben vom 29. Mai \n2009 Verpflichtungszusagen gegeben, denen zufolge sie bis zum 31. Dezember \n2009 von der im IP-BSA-Vertrag vorgesehenen Kündigungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen werde und neuen Nachfragern die Konditionen angeboten werden, \ndie mit den bisherigen Zugangsnachfragern vereinbart waren. Ferner hat sie zugesichert, die Entgelte bis zum 31. Dezember 2009 (von bestimmten vorbehaltenen Anpassungsmöglichkeiten abgesehen) unverändert zu lassen und auch mit neuen \nNachfragern für diesen Zeitraum diskriminierungsfrei zu vereinbaren. Zwar sind diese \nZusicherungen unter dem (jedenfalls im Schreiben vom 25. März 2005) ausdrücklich \nerklärten Vorbehalt abgegeben worden, dass der Antragstellerin eine Entgeltgenehmigungspflicht und eine Standardangebotsverpflichtung nicht auferlegt werden. Ob \ndieser Vorbehalt nach dem Schreiben der Antragstellerin vom 29. Mai 2009 entfallen \nist oder nicht, mag zweifelhaft sein. Hierauf kommt es letztlich an dieser Stelle auch \nnicht an. Denn entscheidend ist der Umstand, dass die Antragstellerin mit den abgegebenen Verpflichtungserklärungen jedenfalls zum Ausdruck gebracht hat, dass es für sie hinnehmbar ist, die aufgrund der Entgeltgenehmigung vom 13. Mai 2008 genehmigten Entgelte bis zum 31. Dezember 2009 im Wesentlichen beizubehalten. \nIhre wirtschaftlichen Nachteile können daher allein aus dem Umstand erwachsen, \ndass es infolge der mit dem angegriffenen Beschluss erneut auferlegten Entgeltgenehmigungspflicht zur Genehmigung von Entgelten kommt, die unterhalb derjenigen \nliegen, die vormals genehmigt waren und mit denen sie sich nach der besagten \nselbst verfassten Regelung in Ziffer 7.5.3 des IP-BSA-Standardangebots und den \nabgegebenen Zusicherungen „zufrieden\" gegeben hatte. Da für die zu erwartende \nGenehmigung dieser Entgelte jedoch voraussichtlich zu einem ganz wesentlichen \nTeil auf die Höhe anderer Vorleistungsentgelte abzuheben sein wird und die Antragstellerin in ihren Zusicherungen ihrerseits eine Koppelung der zugesicherten Entgelte \nan die betreffenden Vorleistungsentgelte vorgesehen hat, sind die nachteiligen wirtschaftlichen Folgen für die Antragstellerin jedenfalls für die Zeit bis zum 31. Dezember 2009 nicht als besonders schwerwiegend zu bewerten. \n\n22\n\nFür die Zeit danach, in der die Antragstellerin an ihre Zusicherungen nicht mehr \ngebunden wäre, käme diesen wirtschaftlichen Nachteilen im Falle der Ablehnung der \nAnordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage und einem späteren Obsiegen in \nder Hauptsache allerdings ein größeres Gewicht zu, weil die Antragstellerin ab diesem Zeitpunkt Entgelte verlangen könnte, deren Höhe sie unabhängig von ihren \nSelbstverpflichtungen und unabhängig von einer behördlichen Genehmigung bestimmen könnte. Diesem Nachteil beabsichtigt die Kammer aber dadurch zu begegnen, \ndass sie im Hauptsacheverfahren 21 K 3702/09 zeitnah nach dem Jahreswechsel \neinen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumen wird, in dem voraussichtlich \neine die Instanz abschließende Entscheidung ergehen kann. Ungeachtet dessen \nwerden das Ausmaß und das Gewicht der von der Antragstellerin geltend gemachten \nnachteiligen Folgen aber entscheidend dadurch relativiert, dass nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten noch im Verlaufe dieses Jahres, also noch vor \ndem Ablauf der Geltungsdauer der Selbstverpflichtung der Antragstellerin, mit dem \nErlass einer neuen Regulierungsverfügung für den IP-Bitstrom Zugang zu rechnen \nist. Ab dem Zeitpunkt ihres Erlasses würden die Regelungen dieser neuen Regulierungsverfügung an die Stelle der hier streitigen Regulierungsverfügung (und der Regulierungsverfügung vom 13. September 2006) treten. Von da an werden von der \nhier streitigen Regulierungsverfügung für die Zukunft keine Rechtswirkungen mehr \nausgehen. Die von der Antragstellerin geltend gemachten nachteiligen Folgen werden ab diesem Zeitpunkt nicht mehr auf der hier streitigen Entgeltgenehmigungspflicht, sondern auf den von da an geltenden Maßnahmen der Entgeltregulierung \nberuhen.\n\n23\n\nbb) Würde dem vorliegenden Antrag entsprochen, die Klage gegen die \nrückwirkend auferlegte Entgeltgenehmigungspflicht jedoch später abgewiesen, so \nhätte dies im Wesentlichen in zweifacher Hinsicht nachteilige Folgen für das \nöffentliche Interesse: Zum einen handelt es sich um die zu erwartenden \nAuswirkungen auf die Endnutzermärkte. Blieben die Zugangsentgelte für den IP-\nBitstrom-Zugang nämlich einstweilen unreguliert, so hätte dies zur Folge, dass eine \naufgrund nachträglicher Durchführung eines Entgeltgenehmigungsverfahrens zu \nerwartende Absenkung dieser Entgelte, soweit sie rückwirkend genehmigt würden, \nnicht an die Endnutzer weitergegeben werden. Erstattungen dürften dann allenfalls \nim Verhältnis zwischen der Antragstellerin und den Zugangsnachfragern, nicht aber \nim Verhältnis von Zugangsnachfragern zu ihren Endkunden zu erwarten sein. Eine \nsolche Folge wäre mit dem Regulierungsziel des § 2 Abs. 2 Nr. 1 TKG nicht zu \nvereinbaren. Zum anderen wäre - worauf die Antragsgegnerin zu Recht verwiesen \nhat - eine etwaige durch eine nach Abweisung der Klage nachträglich ergehende \nGenehmigungsentscheidung, die eine Entgeltabsenkung beinhaltet, nicht \ngewährleistet, dass nachteilige Folgen im Verhältnis zu den Zugangsnachfragern \nausgeschlossen blieben. Denn eine einstweilige Aussetzung der \nEntgeltgenehmigungspflicht führt aller Voraussicht nach zu Behinderungen der Wettbewerbsmöglichkeiten potenzieller IP-Bitstrom-Nachfrager auf den nachgelagerten \nEndkundenmärkten und stellt zudem ein Hemmnis für Infrastrukturinvestitionen dar. \nDiese Folgen zu verhindern ist indessen ein wesentliches Ziel der Regulierung (§ 2 \nAbs. 2 Nr. 2 u. 3 TKG). Eine aufgrund einer nachträglichen Genehmigungsentscheidung erfolgende (rückwirkende) Entgeltabsenkung könnte solche \nnachteiligen Folgen nicht beheben.\n\n24\n\ncc) Eine Abwägung der widerstreitenden Interessen führt zu dem Ergebnis, dass \nder Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehbarkeit der angefochtenen \nEntgeltgenehmigungspflicht der Vorrang einzuräumen ist. Die dargestellten \nnachteiligen Folgen, die die Antragstellerin im Falle einer Ablehnung des Antrages \nund eines Obsiegens im Hauptsacheverfahren treffen, wiegen nicht so schwer wie \ndie Beeinträchtigungen der Nutzer- und Verbraucherinteressen und des \nWettbewerbs auf dem hier in Rede stehenden Markt. Zwar kann nicht davon \nausgegangen werden, dass die Zugangsnachfrager zu erwartende \ngenehmigungsbedingte Absenkungen der Zugangsentgelte unmittelbar und in voller \nHöhe an ihre Kunden weitergeben werden; naheliegend ist aber anzunehmen, dass \ndennoch aufgrund der Marktgegebenheiten ein Preissenkungsdruck erzeugt wird, \nder ausgeschlossen wäre, wenn der Vollzug der Entgeltgenehmigungspflicht ausgesetzt und Zugangsentgelte jedenfalls bis zum Ergehen einer neuen Regulierungsverfügung faktisch unreguliert blieben. Auch die aufgezeigten nachteiligen Auswirkungen auf die Förderung des Wettbewerbs wiegen gegenüber den Interessen der Antragstellerin schwerer. Denn auf den Märkten, auf denen die Produkte angeboten \nwerden, die vom IP-Bitstrom-Zugang als Vorleistung abhängen, findet nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten eine sehr dynamische Entwicklung statt. \nAuf diesem Hintergrund gewinnt eine sofortige Vollziehung der \nEntgeltgenehmigungspflicht besondere Bedeutung. Durch sie kann einer Verzögerung wettbewerbskonformer IP-BSA-Entgelte wirksam begegnet werden, die, wenn \nsie auch nur wenige Wochen oder Monate andauerte, zur Folge haben könnte, dass \nWettbewerber der Antragstellerin in ihrem Bemühen, Anteile auf den entsprechenden \nMärkten zu erlangen, in nachhaltig wirkender Weise in ihren Wettbewerbschancen \nbeeinträchtigt würden. \n\n25\n\nDie wirtschaftlichen Beeinträchtigungen für die Antragstellerin fallen \ndemgegenüber nicht nennenswert ins Gewicht. Diese Wertung erscheint aufgrund \nder von ihr selbst geschaffenen Umstände (Regelung in Ziffer 7.5.3 des IP-BSA-\nStandardangebots, Selbstverpflichtungen vom 25. März 2009 und 29. Mai 2009) \ngerechtfertigt. Zudem sind die Geltungsdauer der hier streitigen \nRegulierungsverfügung und die von ihr ausgehenden, die Antragstellerin \nbelastenden Wirkungen angesichts des bevorstehenden Erlasses einer neuen \nRegulierungsverfügung voraussichtlich nur noch auf eine kurze Zeit beschränkt.\n\n26\n\nb) Auch hinsichtlich der streitigen Standardangebotsverpflichtung führt eine von \nden Erfolgsaussichten der Klage unabhängige Abwägung der widerstreitenden \nInteressen zum Vorrang der Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehbarkeit.\n\n27\n\naa) Die Antragstellerin führt als Nachteil, der ihr bei einer Aufrechterhaltung der \nsofortigen Vollziehung drohe, an, dass sie erneut ein Standardangebot vorlegen und \nsich einem zeitaufwändigen Standardangebotsverfahren unterziehen müsse, das zu \neiner nochmaligen Veränderung der Rahmenbedingungen für die IP-BSA-Produkte \nführen könne, zu denen sie Verträge mit Unternehmen abschließen müsse. Werde \nauf ihre Klage hin die Standardangebotspflicht aufgehoben, könne sie diese Verträge \nzwar für die Zukunft aufheben, für die Vergangenheit bleibe die eingegangene vertragliche Verpflichtung für sie aber unabänderlich.\n\n28\n\nbb) Für das öffentliche Vollzugsinteresse wird angeführt, dass ohne die \nVollziehbarkeit der Standardangebotsverpflichtung die Möglichkeit bestehe, dass die \nAntragstellerin ihr Standardangebot ändere oder gar vollständig zurückziehe. Dies \nsei nicht hinnehmbar, weil die Verfügbarkeit dieses Angebots wegen der großen \nregulatorischen Bedeutung des IP-Bitstrom-Zugangs und des erheblichen \nStreitpotentials um die Bedingungen seiner Bereitstellung im öffentlichen Interesse \nzur Förderung des Wettbewerbs geboten sei. Dagegen könne nicht mit Erfolg \neingewendet werden, dass eine Nachfrage auf der Grundlage des vorhandenen \nStandardangebots nicht bestehe und dass es eine Selbstverpflichtung der \nAntragstellerin gebe, das Standardangebot auch anderen Nachfragern bis zum 31. \nDezember 2009 anzubieten.\n\n29\n\ncc) Einer Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehbarkeit der streitigen \nStandardangebotsverpflichtung ist bei Abwägung der widerstreitenden Interessen der \nVorrang einzuräumen. Denn die Folgen, die eine Ablehnung des vorliegenden \nAntrages für die Antragstellerin hat, wiegen weniger schwer als die \nBeeinträchtigungen der Nutzer- und Verbraucherinteressen und des Wettbewerbs \nauf den Märkten, für die der Zugang zum IP-Bitstrom von Belang ist. Für die \nStandardangebotsverpflichtung gilt das oben zu der von den Erfolgsaussichten der \nKlage unabhängigen Interessenabwägung in Bezug auf die \nEntgeltgenehmigungsverpflichtung Gesagte entsprechend, wobei dem \nSuspensivinteresse der Antragstellerin hier ein noch geringeres Gewicht \nbeizumessen ist. Denn schon ihre Grundannahme, bei Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehbarkeit zur Vorlage eines neuen Standardangebots verpflichtet zu sein, \ntrifft nicht zu. Die Antragsgegnerin hat nämlich ausdrücklich erklärt, dass eine solche \nVerpflichtung nicht besteht; die Antragstellerin habe diese Verpflichtung auf der \nGrundlage des Beschlusses vom 13. September 2006 bereits erfüllt. Damit ist auch \ndie Befürchtung der Antragstellerin, dass es aufgrund eines neuen Standardangebotsverfahrens zu einer nochmaligen Veränderung der Rahmenbedingungen für die \nIP-BSA-Produkte komme, ebenso unberechtigt, wie die Erwartung, dass Verträge mit \nUnternehmen auf der Grundlage dieser veränderten Bedingungen abzuschließen \nseien, die für die Vergangenheit nicht rückgängig gemacht werden könnten. Wenn es \nhiernach im Falle der Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehbarkeit der Standardangebotsverpflichtung einerseits vorerst bei dem genehmigten Standardangebot verbleibt und die Antragstellerin sich andererseits darauf beruft, sich verpflichtet zu haben, das Standardangebot auch anderen Nachfragern bis zum 31. Dezember 2009 \nanzubieten, so ist es angesichts der voraussichtlich nur geringen zeitlichen Geltungsdauer des hier streitigen Beschlusses nicht plausibel, dass die Antragstellerin \nim Falle eines Erfolges ihrer Klage durch die Ablehnung des vorliegenden Antrages \nnennenswerte Nachteile erleidet. Demgegenüber wögen die Nachteile bei einer Aussetzung der Vollziehung der Standardangebotsverpflichtung aus den oben genannten Gründen schwerer.\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO.\n\n31\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 \nGerichtskostengesetz.\n\n32\n\nDieser Beschluss ist nach § 137 Abs. 3 Satz 1 TKG unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237714","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-09-09/21-l-857-09","cited_norms":[{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/237714","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237714","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-09-09/21-l-857-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/237714","retrieved":"2026-07-09 02:00:08.604836+00:00"}}