{"status":"available","doknr":"OLD237758","ecli":"ECLI:DE:VGK:2009:0908.21L1107.09.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2009-09-08","aktenzeichen":"21 L 1107/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 405.600,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nDer Antrag der Antragstellerin,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 24. \nJuli 2009 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 06. Juli 2009 \nanzuordnen,\n\n4\n\nist zulässig, aber unbegründet.\n\n5\n\nNach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 137 Abs. 1 TKG haben Widerspruch und \nKlage gegen telekommunikationsrechtliche Entscheidungen der Bundesnetzagentur \nfür Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur(BNetzA) keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß § 80 \nAbs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anordnen. Bei \nseiner Entscheidung hat das Gericht das öffentliche Vollziehungs- und das private \nAussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen und dabei die Erfolgsaussichten \ndes Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Das private Interesse überwiegt in der Regel \ndann, wenn der Bescheid offensichtlich rechtswidrig ist, denn dann liegt dessen sofortiger Vollzug nicht im öffentlichen Interesse. Dagegen überwiegt regelmäßig ein \nöffentliches Interesse, wenn sich der Widerspruch/die Klage wegen offensichtlicher \nRechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides als aussichtslos erweist und die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \nnicht sinnvoll abschätzen (etwa weil dort schwierige Rechtsfragen zu klären wären), \nist eine Abwägung zwischen dem privaten Interesse an der aufschiebenden Wirkung \nund dem allgemeinen öffentlichen Interesse bzw. dem privaten Interesse sonstiger \nBeteiligter am Vollzug vorzunehmen. Im Rahmen dieser Abwägung ist auch eine gesetzgeberische Grundentscheidung (für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) in den Blick zu nehmen,\n\n6\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 15.04.1999 - 4 VR 18.98, 4 A \n45.98 -, NVwZ-RR 1999, 554 (556); OVG NRW, Beschluss vom \n24.02.1989 - 12 B 2166/88 -, NJW 1989, 2770 und Beschluss \nvom 17.03.1994 - 15 B 3022/93 -, NVwZ-RR 1994, 617.\n\n7\n\nDie Erfolgsaussichten des Widerspruchs der Antragstellerin und einer ggf. nachfolgenden Klage sind offen. Die damit notwendige Interessenabwägung geht zu Lasten \nder Antragstellerin aus.\n\n8\n\nDie angegriffene Verfügung der Antragsgegnerin vom 06. Juli 2009 ist nicht \noffensichtlich rechtswidrig; vielmehr spricht ausgehend von der derzeit bestehenden \nSach- und Rechtslage viel für ihre Rechtmäßigkeit.\n\n9\n\nDie Anordnung, die technischen Voraussetzungen zur Umsetzung der \nVerpflichtung aus § 113a TKG unverzüglich zu schaffen, ist in formeller Hinsicht \nnicht zu beanstanden. Insbesondere ist sie hinreichend bestimmt. Zweifel hieran \nkönnten zwar in der Hinsicht bestehen, dass in der Anordnung die einzelnen Schritte, \ndie zur Schaffung der technischen Voraussetzungen notwendig sind, im Einzelnen \nnicht benannt werden und auch die Verwendung des Wortes „unverzüglich\" in \nzeitlicher Hinsicht zu unbestimmt sein könnte. Betrachtet man jedoch die Anordnung \nin ihrer Gesamtheit, so können diese Zweifel durch eine interessengerechte \nAuslegung ausgeräumt werden.\n\n10\n\nInhaltlich hinreichende Bestimmtheit im Sinne des § 37 VwVfG setzt voraus, dass \ninsbesondere für den Adressaten des Verwaltungsakts die von der Behörde getroffene Regelung so vollständig klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann. Es reicht aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten \nInhalt des Bescheids, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den \nBeteiligten bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft \nerkennen lässt. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts, \n\n11\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 03. Dezember 2003 - 6 C 20.02 -, BVerwGE 119, \n282 m.w.N..\n\n12\n\n§ 37 Abs. 1 VwVfG schließt auch die Möglichkeit von Teilregelungen nicht aus. \nSo können Verwaltungsakte, die zunächst nur das Ziel der dem Betroffenen \nauferlegten Verpflichtung festlegen und bezüglich des Weges, d.h. der zur \nVerwirklichung dieses Zieles zu treffenden Maßnahmen, keine Angaben enthalten, \ndem Bestimmtheitserfordernis genügen. Eine Konkretisierung hinsichtlich des Mittels \nkann erforderlichenfalls durch weitere Verwaltungsakte erfolgen,\n\n13\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 05. November 1968 - 1 C 29.67 -, BVerwGE 31, \n15 18); Urteil vom 25. Februar 1992 - 1 C 7.90 -, BVerwGE 90, 53 ff..\n\n14\n\nGemessen an diesen Voraussetzungen genügt die vorliegende Anordnung dem \nBestimmtheitserfordernis. In ihr wird für die Antragstellerin zweifelsfrei das Ziel \nfestgelegt, nämlich die technischen Voraussetzungen für die Vorratsdatenspeicherung zu schaffen. Ob sie das vorgegebene Ziel erfüllt hat, ist ohne weiteres daran \nmessbar, ob sie eine den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechende \nDatenspeicherung vornehmen kann. Im Übrigen ist der Antragstellerin auch bekannt, \nwie sie die angeordnete Zielvorgabe erfüllen kann, denn sie legt in ihrer \nAntragsschrift im Rahmen der mit der Vorratsdatenspeicherung für sie verbundenen \nfinanziellen Belastungen umfänglich dar, welche technischen und sachlichen \nVoraussetzungen für die Vorratsdatenspeicherung erforderlich sind.\n\n15\n\nAuch die zeitliche Bestimmung „unverzüglich\" ist als hinreichend bestimmt zu \nwerten. Die Antragsgegnerin macht in der Beschlussbegründung deutlich, dass \n„unverzüglich\" als „ohne schuldhaftes Zögern\" nach dem Rechtsgedanken des § 121 \nAbs. 1 Satz 1 BGB zu verstehen ist. Die Verwendung dieses Begriffs bleibt damit \nzwar auslegungsbedürftig; gleichzeitig ist dieser Begriff aber unter Berücksichtigung \ndes Gesamtregelungsgehalts des streitgegenständlichen Bescheides auslegungsfähig. Denn es besteht hinsichtlich dieser Zeitbestimmung eine deutliche Verbindung \nim Sinne eines Stufenverhältnisses zu der weiteren Aufforderung der \nAntragsgegnerin, ihr binnen 6 Wochen nach Zugang der Verfügung ein \nGesamtkonzept vorzulegen, aus dem insbesondere hervorgeht, bis wann die \ntechnischen Voraussetzungen zur Umsetzung der Verpflichtung aus § 113a TKG aus \nfachlicher Sicht bei der Antragstellerin voraussichtlich geschaffen sein werden. Diese \nVerbindung zwischen der generellen Aufforderung, die technischen \nVoraussetzungen für die Vorratsdatenspeicherung „unverzüglich\" zu schaffen, und \nder zusätzlichen Aufforderung, zu diesem Zweck zunächst ein Gesamtkonzept \nvorzulegen, wird in den Gründen des Beschlusses nachvollziehbar dargelegt. Denn \ndie Schaffung der Voraussetzungen setzt nach zutreffender Ansicht der \nAntragsgegnerin eine Planung und ein Gesamtkonzept voraus, das erarbeitet \nwerden muss und dementsprechend Zeit erfordert.\n\n16\n\nLiegt der Antragsgegnerin dieses Gesamtkonzept vor, so wird auf der zweiten \nStufe des Verfahrens bestimmbar sein, bis wann die Antragstellerin ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Vorratsdatenspeicherung nachkommen kann und muss, \num dem Erfordernis der Unverzüglichkeit zu genügen. Dass in der hier \nstreitgegenständlichen Verfügung hierfür eine konkrete, datumsmäßig bestimmte \nFrist noch nicht gesetzt wurde, ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt unschädlich, da die \nAntragsgegnerin ihre Anordnung zur Schaffung der technischen Voraussetzungen \nauch noch nicht mit einer Androhung von Zwangsmitteln versehen hat. Es versteht \nsich von selbst, dass eine darauf bezogene spätere Androhung von Zwangsmitteln \neine eindeutige Fristbestimmung enthalten muss. \n\n17\n\nRechtsgrundlage für die in Ziffer 1 der Anordnung vom 06. Juli 2009 gegenüber \nder Antragstellerin ausgesprochene Aufforderung, die technischen Voraussetzungen \nzur Umsetzung der Verpflichtungen aus § 113a TKG unverzüglich zu schaffen, ist § \n115 Abs. 1 Satz 1 TKG. Nach dieser Vorschrift kann die Bundesnetzagentur \nAnordnungen und andere Maßnahmen treffen, um die Einhaltung der Vorschriften \ndes Teils 7 und der auf Grund dieses Teils ergangenen Rechtsverordnungen sowie \nder jeweils anzuwendenden Technischen Richtlinien sicherzustellen. \n\n18\n\nDie Voraussetzungen des § 115 Abs. 1 TKG sind - derzeit - erfüllt.\n\n19\n\nDie Antragstellerin kommt ihren Verpflichtungen aus § 113 a TKG nicht nach, § \n113a TKG ist Bestandteil des 7. Teils des TKG und damit vom Regelungsgehalt des \n§ 115 TKG umfasst.\n\n20\n\nNach § 113 a Abs. 1 Satz 1 TKG ist derjenige, der öffentlich zugängliche \nTelekommunikationsdienste für Endnutzer erbringt, verpflichtet, von ihm bei der \nNutzung seines Dienstes erzeugte oder verarbeitete Verkehrsdaten nach Maßgabe \nder Absätze 2 bis 5 sechs Monate im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der \nEuropäischen Union zu speichern. Die Antragstellerin erbringt öffentlich zugängliche \nTelekommunikationsdienste für Endnutzer und ist daher nach § 113a TKG \ngrundsätzlich verpflichtet, Verkehrsdaten nach Maßgabe dieser Norm zu speichern. \nDieser Speicherungspflicht kommt die Antragstellerin unstreitig nicht nach. Sie hat \nseit dem 01. Januar 2009 mehrere auf § 113 TKG gestützte Auskunftsersuchen von \nzuständigen Stellen mit der Begründung zurückgewiesen, sie speichere wegen der \nVerfassungswidrigkeit des § 113a TKG keine Daten nach § 113a TKG.\n\n21\n\nDie Verpflichtungen aus § 113a TKG sind rechtswirksam. Sie sind nicht durch die \nEilentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 2008, 01. September 2008 und 28. Oktober 2008 - 1 BvR 256/08 - einstweilen außer Kraft gesetzt \nworden. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar in diesen Verfahren eine einstweilige Anordnung nach § 32 BVerfGG getroffen. Dies geschah jedoch nur in der Weise, \ndass die Pflicht zur Übermittlung der gespeicherten Daten (§ 113b TKG) einstweilen \nauf bestimmte Anlässe der Strafverfolgung (Katalogstraftaten) beschränkt wurde. Die \nPflicht zur Vorratsdatenspeicherung selbst, um die es vorliegend allein geht, wurde \ndagegen ausdrücklich nicht vorläufig außer Kraft gesetzt,\n\n22\n\nBVerfG, Beschluss vom 11. März 2008 - 1 BvR 256/08 -, juris Rn. 146 \nff.\n\n23\n\nDurch die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in den Verfahren \nnach \n§ 32 BVerfGG wird die Pflicht der Antragstellerin zur Speicherung der Daten gemäß \n§ 113a TKG mithin nicht berührt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich das \nBundesverfassungsgericht insbesondere in seinem Beschluss vom 28. Oktober 2008 \nauch unter Berücksichtigung der nach deutschem Recht vorgesehenen Kostentragungspflicht zu Lasten der Anbieter von Telekommunikationsdiensten gegen eine \nAussetzung der Speicherungspflicht entschieden hat,\n\n24\n\nBVerfG, Beschluss vom 28. Oktober 2008 - 1 BvR 256/08-, juris Rn. 79 \nff.\n\n25\n\nIn diesem Beschluss führt das Bundesverfassungsgericht im Wesentlichen aus, \ndass auch die mit der Speicherungspflicht verbundenen Kosten es nicht gebieten, für \ndie unter § 150 Abs. 12b Satz 2 TKG fallenden Diensteanbieter die \nSpeicherungspflicht des § 113a TKG generell auszusetzen oder die \nÜbergangsregelung zu verlängern. Die Nachteile, die sich ergäben, wenn die \nÜbergangsregelung wie gesetzlich vorgesehen ausläuft, sich im \nHauptsacheverfahren die Speicherungspflicht nach § 113a TKG aber als \nverfassungswidrig erweisen sollte, überwögen nicht die Nachteile, die einträten, \nwenn die Übergangsregelung im Wege einer einstweiligen Anordnung verlängert \nwürde, sich die Speicherungspflicht aber als verfassungsgemäß herausstellte. \n\n26\n\nDie von der Antragstellerin angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts \nBerlin in Verfahren nach § 123 VwGO führen ebenfalls nicht dazu, dass die Verpflichtungen nach § 113 a Abs. 2 bis 5 TKG vorläufig ausgesetzt sind. Insoweit ist festzuhalten, dass die diesbezüglichen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Berlin \nrechtliche Auswirkungen nur im Verhältnis zu den dortigen Antragstellern haben können. Im Verhältnis zur Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens entfalten diese \nEntscheidungen keine rechtliche Bindungswirkung. \n \nDie in der Anordnung vom 06. Juli 2009 gegenüber der Antragstellerin weiter ausgesprochene Aufforderung „spätestens sechs Wochen nach Zustellung dieses Bescheides ein Umsetzungskonzept vorzulegen aus dem insbesondere hervorgeht, bis \nwann die technischen Voraussetzungen zur Umsetzung der Verpflichtungen aus \n§ 113a TKG aus fachlicher Sicht in der HanseNet Telekommunikations GmbH voraussichtlich geschaffen sein werden\" findet eine Rechtsgrundlage in § 115 Abs. 1 \nSatz 2 TKG.\n\n27\n\nHiernach muss derjenige, der - wie vorliegend die Antragstellerin - nach § 115 \nAbsatz 1 Satz 1 TKG im Wege einer Anordnung oder anderen Maßnahme zur \nEinhaltung der Vorschriften des Teils 7 des Gesetzes verpflichtetet wurde, auf \nAnforderung der Bundesnetzagentur die hierzu erforderlichen Auskünfte erteilen. Die \nAntragsgegnerin stützt die in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides \nausgesprochene Aufforderung, ein Umsetzungskonzept vorzulegen, zwar nicht \nausdrücklich auf Satz 2 der Vorschrift, sondern zieht hierfür ebenfalls § 115 Abs. 1 \nSatz 1 TKG als Ermächtigungsgrundlage heran. Dies ist jedoch unschädlich, weil \nbeide Vorschriften auf das gleiche Ziel gerichtet und an gleiche Voraussetzungen \ngeknüpft sind.\n\n28\n\nEs sind auch keine sonstigen Rechtsfehler zu erkennen. Insbesondere hat die \nAntragsgegnerin - anders als in der vorangehenden Anordnung vom 27. Januar 2009 \n- das ihr im Rahmen des § 115 Abs. 1 TKG zustehende Entschließungs- und Auswahlermessen fehlerfrei ausgeübt. \n\n29\n\nSo hat sie nachvollziehbar dargelegt, dass die von ihr in Ziffer 1 getroffenen \nMaßnahmen geeignet sind, das Ergebnis - die Durchsetzung der Speicherpflicht \nnach \n§ 113a TKG - zu erreichen. Im Rahmen dieser Auseinandersetzung wird auch darauf \neingegangen, dass die Einleitung eines Bußgeldverfahrens allein nicht geeignet ist, \ndie Einrichtung technischer Infrastruktur zu erzwingen. Damit hat die Antragsgegnerin ihr Entschließungsermessen fehlerfrei ausgeübt.\n\n30\n\nAuch die Darlegungen zur Erforderlichkeit der getroffenen Anordnung sind \nrechtlich nicht zu beanstanden. Denn die Antragsgegnerin führt hierzu auch \nnachvollziehbar aus, dass sich die Antragstellerin beharrlich weigert, der \nVerpflichtung aus § 113a TKG nachzukommen, was für die Arbeit der in § 113b TKG \ngenannten zuständigen Stellen nicht hinnehmbar sei. Insbesondere die \nStrafverfolgungsbehörden seien auf die Mitwirkung der nach § 113a TKG \nVerpflichteten angewiesen. Ausnahmen sehe weder die nationale Regelung noch die \ndieser zugrunde liegenden EU-Richtlinie vor.\nSchließlich sind auch die Erwägungen der Antragsgegnerin zur Angemessenheit - \nVerhältnismäßigkeit im engeren Sinne - nicht als ermessensfehlerhaft zu beanstanden.\n\n31\n\nEntgegen der Ansicht der Antragstellerin lassen diese Erwägungen auch keine \nAuseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts \nvermissen. Denn indem die Antragsgegnerin die Ausführungen des \nBundesverfassungsgerichts teilweise wörtlich übernimmt, macht sie sich diese \nAusführungen zu eigen und stellt deutlich heraus, dass das \nBundesverfassungsgericht sich nicht gehalten sah, den hier in Rede stehenden § \n113a TKG - anders als § 113b TKG - auch unter Berücksichtigung der mit der \nSpeicherungspflicht verbundenen Kostentragungspflicht der Telekommunikationsanbieter generell auszusetzen oder die Übergangsregelung zu verlängern. Die Annahme, dass vor diesem Hintergrund der bloße Hinweis auf die Rechtsprechung des \nVerwaltungsgerichts Berlin vom 17. Oktober 2008 nicht geeignet ist, von der Pflicht \nzur Vorratsdatenspeicherung ausgenommen zu werden, ist nicht ermessensfehlerhaft.\n\n32\n\nDarüber hinaus hat die Antragsgegnerin auch berücksichtigt, ob und inwieweit es \nzu Wettbewerbsverzerrungen durch den streitgegenständlichen Bescheid vor dem \nHintergrund kommen könnte, dass - derzeit - möglicherweise nicht alle \nTelekommunikationsunternehmen ihrer Speicherpflicht nachkommen und einige \nUnternehmen in Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin erfolgreich um \nvorläufigen Rechtsschutz ersucht haben. In diesem Zusammenhang hat die \nAntragsgegnerin umgekehrt darauf abgestellt, dass andere Mitbewerber der \nAntragstellerin am Markt ihrer Speicherungsverpflichtung nach § 113a TKG \nnachkommen. In diesem Zusammenhang macht sie sich - durch Zitierung - die \nArgumentation des Bundesverfassungsgerichts zu eigen, nach der eine \nVerlängerung der Übergangsfrist diejenigen Anbieter benachteiligte, die im Blick auf \ndie Gesetzeslage bereits entsprechende Investitionen getätigt haben, und eine \ndiesbezügliche einstweilige Anordnung Wettbewerbsverzerrungen zur Folge haben \nkönnte. Damit hat sie den Umstand möglicher Wettbewerbsverzerrungen durch \nunterschiedliche Behandlung der konkurrierenden Telekommunikationsunternehmen \nzum Gegenstand ihrer Erwägungen gemacht, wobei sich die von ihr getroffene \nGewichtung auch deswegen nicht als ermessensfehlerhaft erweist, weil sie auch \ndarauf hinweist, dass sie gegen alle anders lautenden Entscheidungen des \nVerwaltungsgerichts Berlin Beschwerde eingelegt hat. Damit kann ihr nicht \nentgegengehalten werden, dass sie die dadurch eingetretenen möglichen \nWettbewerbsverzerrungen „klaglos\" hinnimmt und einzelne Unternehmen - im Gegensatz zu anderen - stärker belastet.\n\n33\n\nAuch die in Ziffer 2 der streitgegenständlichen Anordnung enthaltene \nZwangsgeldandrohung für den Fall, dass die Antragstellerin die Frist zur Vorlage des \nUmsetzungskonzepts verstreichen lässt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die \nBefugnis der Antragsgegnerin zur Androhung des Zwangsgeldes ergibt sich aus § \n115 Abs. 2 TKG in Verbindung mit §§ 7, 13 VwVG. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 VwVG \nkann der Pflichtige bei einer Handlung, die durch einen anderen nicht vorgenommen \nwerden kann und nur vom Willen des Pflichtigen abhängt, zur Vornahme der \nHandlung durch ein Zwangsgeld angehalten werden. Die gesetzliche Verpflichtung \nder Antragstellerin aus § 113a TKG setzt konzeptionelle und planerische Vorarbeiten \nzwingend voraus, die nur von der Antragstellerin vorgenommen werden können und \ndie nur vom Willen der für das Unternehmen handelnden Personen abhängen. Die \nFestsetzung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung der Verpflichtungen aus § 113a \nTKG sieht § 115 Abs. 2 Nr. 1 TKG ausdrücklich vor. Das der Antragsgegnerin in \ndiesem Zusammenhang zustehende Ermessen wurde fehlerfrei ausgeübt.\n\n34\n\nSpricht damit insgesamt auch viel dafür, dass die streitgegenständliche \nAnordnung auf der Grundlage des § 115 Abs. 1 i.V.m. § 113 a TKG rechtlich nicht zu \nbeanstanden sein wird, so sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs der \nAntragstellerin und einer ggf. nachfolgenden Klage gleichwohl als offen anzusehen. \nDies folgt daraus, dass die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Verpflichtung zur \nVorratsdatenspeicherung derzeit noch Gegenstand von Verfahren vor dem \nBundesverfassungsgericht (1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08 und 1 BvR 586/08) ist und \nin diesen Verfahren zu überprüfen sein wird, „ob und unter welchen \nVoraussetzungen eine anlasslose, umfassende und zu den in § 113b TKG \nvorgesehenen Zwecken erfolgende Vorratsspeicherung von sensiblen Daten, deren \nErhebung durch staatliche Stellen in Art. 10 GG eingreift, ... mit dem Grundgesetz \nvereinbar ist\",\n\n35\n\nBVerfG, Beschluss vom 11.03.2008 - 1 BvR 256/08, Rdnr. 138.\n\n36\n\nEs kann derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass sich in diesen Verfahren - \nganz oder teilweise - die Verfassungswidrigkeit des § 113 a TKG, der maßgebliche \nGrundlage der hier streitigen Verfügung des Antragsgegners ist, erweisen und die \nVerfügung aus diesem Grunde aufzuheben sein wird.\n\n37\n\nEine vertiefte verfassungsrechtliche Prüfung durch das erkennende Gericht \nwürde den Rahmen des vorliegenden summarischen Verfahrens bei Weitem \nüberschreiten und im Übrigen auch die Unwägbarkeit bezüglich des Ausgangs der \nVerfassungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht nicht \nbeseitigen können. Dem Gericht drängt sich die Verfassungswidrigkeit des § 113 a \nTKG auch nicht in einer Weise auf, dass bereits jetzt absehbar wäre, dass es einen \nRechtsstreit zur Hauptsache gem. Art. 100 GG auszusetzen und eine Entscheidung \ndes Bundesverfassungsgerichts einzuholen hätte. \n\n38\n\nDie bei dieser Sachlage erforderliche Abwägung zwischen dem öffentlichen \nInteresse daran, dass die Antragstellerin ihre bestehende gesetzliche Pflicht zur \nVorratsdatenspeicherung erfüllt, und dem privaten Interesse der Antragstellerin \ndaran, vorerst die dafür erforderlichen Investitionen nicht tätigen zu müssen, fällt zu \nLasten der Antragstellerin aus. Es liegen keine Umstände vor, die ein Abweichen von \nder Regelanordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 137 Abs. 1 TKG, der \nzufolge Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen der Antragsgegnerin keine \naufschiebende Wirkungen haben, erforderlich machen würden. Der Gesetzgeber hat \nmit der Vorschrift des § 137 Abs. 1 TKG zum Ausdruck gebracht, dass bei \nEntscheidungen der Bundesnetzagentur grundsätzlich ein vorrangiges Interesse an \nder sofortigen Vollziehung besteht. Ein überwiegendes Aussetzungsinteresse der \nAntragstellerin ist vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Antragstellerin \nnicht hinreichend dargelegt, dass ihr durch die vorliegende Anordnung schwere und \nunzumutbare Nachteile entstünden, wenn die aufschiebende Wirkung nicht \nangeordnet wird.\n\n39\n\nWürde sich im Hauptsacheverfahren die Speicherungspflicht nach § 113a TKG \nals nicht verfassungsgemäß erweisen, so wären die finanziellen Aufwendungen, die \ndie Antragstellerin für die Einrichtung der technischen Voraussetzungen für die \nVorratsdatenspeicherung aufbringen musste, nutzlos, wobei allerdings im Rahmen \nder Abwägung nur solche Aufwendungen Berücksichtigung finden können, die durch \ndie vorliegende Anordnung bedingt sind. Im Hinblick darauf sind schon die Angaben \nder Antragstellerin zu ihren wirtschaftlichen Nachteilen nicht frei von Ungereimtheiten \nbzw. Widersprüchen, so dass es dem Gericht schon nicht möglich ist, den denkbaren \nwirtschaftlichen Schaden zuverlässig zu beurteilen.\n\n40\n\nNach ihren Angaben in der Antragsschrift belaufen sich die Kosten für die \nEinrichtung der notwendigen technischen Voraussetzungen zur Erfüllung der \nVorratsdatenspeicherungsverpflichtung insgesamt auf ca. 000.000 Euro, zu denen \ndie Antragstellerin jährliche Personalkosten in Höhe von ca. 00.000 Euro für den \nzusätzlichen Aufgabenbereich der Vorratsdatenspeicherung hinzurechnet. Aus der \nder Antragsschrift beigefügten eidesstattlichen Versicherung ihres Direktors „H. \nB. & Q. „ vom 29. Januar 2009 ergibt sich allerdings, dass die \nAntragstellerin einen erheblichen Teil dieser Investitionen ohnehin schon aufgewendet hat, so dass der von ihr in der Antragschrift bezeichnete \nGesamtkostenaufwand nicht in voller Höhe ursächlich auf den streitgegenständlichen \nBescheid zurückzuführen ist. Im vorletzten Absatz der genannten eidesstattlichen \nVersicherung wird dazu nämlich ausgeführt, dass die Antragstellerin zunächst damit \nbegonnen hatte, die technischen Voraussetzungen für die Vorratsdatenspeicherung \nzu schaffen, die technische Umsetzung sodann aber aufgrund der zwischenzeitlich \nergangenen Rechtsprechung und der von ihr angenommenen Verfassungswidrigkeit \nder zugrunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen eingestellt worden sei. Die \nDurchführung der noch ausstehenden technischen Maßnahmen würde hiernach \n(nur) noch Kosten in Höhe von 000.000 Euro verursachen.\n\n41\n\nAber selbst wenn von einem Betrag von 000.000 Euro auszugehen wäre, ist \nnicht dargetan oder sonst ersichtlich, dass die Antragstellerin durch diese - \nmöglicherweise nutzlosen - Aufwendungen in ihren Wettbewerbsmöglichkeiten oder \ngar in ihrer wirtschaftlichen Existenz nachhaltig beeinträchtigt bzw. gefährdet wäre. \nInsoweit kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob die Antragstellerin bei \neinem Vollzug der Regelung und einem späteren rechtskräftigen Obsiegen im \nHauptsacheverfahren nach geltendem Recht Schadensersatz verlangen oder \nanderweitigen Ersatz, z.B. durch die Überwälzung der Kosten auf ihre Kunden \nerlangen könnte. \n\n42\n\nDen nicht eindeutig dargelegten finanziellen Belastungen der Antragstellerin \nstehen gewichtige Gemeinwohlinteressen an einer effektiven Strafverfolgung \ngegenüber. Kommt die Antragstellerin ihren derzeit bestehenden und \nrechtswirksamen Verpflichtungen zur Vorratsdatenspeicherung aus § 113 a TKG \nnicht nach, stehen Daten zur Aufgabenerfüllung im Bereich der Strafverfolgung, der \nGefahrenabwehr und des Verfassungsschutzes nicht bereit. Erweist sich die \nRegelung des § 113a TKG später als verfassungsgemäß, so kann der Nichtvollzug \nder Vorratsdatenspeicherung zu erheblichen Nachteilen für die Allgemeinheit führen. \nDenn dann unterblieben verfassungsrechtlich zulässige Datenspeicherungen, \nwodurch sich unter Umständen erhebliche Gefahren verwirklichen können, die mit \nHilfe der erhobenen Daten womöglich rechtzeitig hätten abgewehrt werden können. \nDamit würde nicht nur verhindert, dass bereits eingetretene Rechtsverletzungen \naufgeklärt und sanktioniert werden können, sondern auch eine effektive \nGefahrenabwehr erschwert. Dieser Nachteil wiegt auch deswegen besonders \nschwer, weil dadurch nicht nur nationale Interessen der Bundesrepublik Deutschland \nberührt werden, sondern auch die mit der „Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen \nParlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von \nDaten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer \nKommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder \nverarbeitet werden\" beabsichtigte Harmonisierung der Einführung und Umsetzung \nder Vorratsdatenspeicherung in den Mitgliedstaaten der EU - zumindest teilweise - \nkonterkariert würde, wenn hingenommen würde, dass einzelne Unternehmen der \nVerpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung vorerst nicht nachkommen. \n\n43\n\nDiesen gewichtigen Gemeinwohlinteressen kann die Antragstellerin auch nicht \nden Umstand entgegensetzen, dass gegen die vermeintlich strafrechtlich \nverantwortlichen Personen in ihrem Hause die Einleitung eines Strafverfahrens \nangedroht wurde, das seine Wurzeln ebenfalls in der streitigen \nVorratsdatenspeicherungspflicht bzw. dem Verstoß hiergegen hat. Denn ob es zu \neinem solchen Strafverfahren kommen wird, liegt allein im Verantwortungsbereich \nder handelnden Personen und hat mit dem vorliegenden Verfahren unmittelbar nichts \nzu tun.\n\n44\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n45\n\nDie Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. \nDie Antragstellerin hat in ihrer Antragsschrift unter Ziffer III. ihr wirtschaftliches \nInteresse \nam Ausgang des vorliegenden Verfahrens in dieser Höhe beziffert.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237758","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-09-08/21-l-1107-09","cited_norms":[{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":9},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":2},{"jurabk":"VwVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwVG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 150","ref_norm":"150","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwVG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/237758","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237758","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-09-08/21-l-1107-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/237758","retrieved":"2026-07-09 02:00:12.012309+00:00"}}