{"status":"available","doknr":"OLD237933","ecli":"ECLI:DE:VGK:2009:0831.20L1310.09.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2009-08-31","aktenzeichen":"20 L 1310/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\n\nDer Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 5000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\n1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Zum einen sind die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in einer dem § 117 Abs. 2 ZPO genügenden Weise dargelegt, weil der vorgelegte Bescheid über Leistungen nach dem \nSGB II nur den Leistungszeitraum bis zum 30.4.2009 umfasst. Zum anderen fehlt es \naus den Gründen zu 2. an der erforderlichen Erfolgsaussicht des Antrages auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes.\n\n3\n\n2. Der Antrag,\n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 5565/09 gegen die Verbotsverfügung des Antragsgegners vom 26.8.2009 wiederherzustellen,\n\n5\n\nbleibt ohne Erfolg.\n\n6\n\nGemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht nach Anordnung der sofortigen Vollziehung belastender Verwaltungsakte die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder \nteilweise wiederherstellen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist \ngeboten, wenn das Interesse des Antragstellers am Aufschub der Durchsetzung der \nangegriffenen Verfügung das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung \nüberwiegt. Vorliegend fällt bei Überprüfung der angegriffenen, auf § 15 Abs. 1 VersG \ngestützten Maßnahme die anzustellende Interessenabwägung - auch unter Berücksichtigung der hohen Anforderungen, die an einen Eingriff in das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit zu stellen sind - zu Lasten des Antragstellers aus.\n\n7\n\nBei der hier nur möglichen summarischen Prüfung sind durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verbotsverfügung nicht zu erheben.\n\n8\n\nZunächst greifen die Rügen des Antragstellers gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung (nicht ausreichende Begründung) nicht \ndurch. In Bezug auf § 80 Abs. 3 VwGO ist entscheidend, ob der Behörde der Ausnahmecharakter dieser Entscheidung bewusst gewesen ist (Warnfunktion), während \nes nicht auf die inhaltliche Richtigkeit der Begründung ankommt. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im Bereich des Versammlungsrechts typischerweise das \nZiel einer Verbotsverfügung nur bei Anordnung der sofortigen Vollziehung erreicht \nwerden kann, genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung den \ngesetzlichen Erfordernissen.\n\n9\n\nAuch in materieller Hinsicht sind bei summarischer Prüfung durchgreifende \nBedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verbotsverfügung nicht \nersichtlich. Dabei sei darauf hingewiesen, dass hier die Möglichkeit einer \neingehenderen Überprüfung auch durch das Verhalten des Antragstellers \neingeschränkt worden ist, da dieser in der Anmeldung den konkreten \nVersammlungsort gerade in Bezug auf die Veranstaltung „Einweihung des \nDenkmals\" nicht präzise beschrieben hat und erst mit Schriftsatz vom heutigen Tage \nden Sichtbezug zu dieser Veranstaltung als unverzichtbares und \nversammlungsimmanentes Anliegen der angemeldeten Versammlung angegeben \nhat. Soweit er dagegen dem Antragsgegner vorwirft, seinen Kooperationsobliegenheiten nicht nachgekommen zu sein, stellt er die Tatsachen geradezu \nauf den Kopf, da er selbst sich nicht zu einem Kooperationsgespräch in der Lage \nsah.\n\n10\n\nBei seiner Entscheidung orientiert sich die Kammer an den Grundsätzen, die das \nBundesverfassungsgericht zur Inanspruchnahme des Grundrechts der Versammlungsfreiheit und zur Auslegung des § 15 VersG im Einzelnen ausgeführt hat, \n\n11\n\nvgl. u.a. Beschluss vom 14.05.1985 - 1 BvR 233/81 und 1 BvR 341/81 -, \nBVerfGE, 69, 315 ff.; Beschluss vom 21.04.1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ \n1998, 834; vom 21.04.2000 - 1 BvQ 10/00 -; vom 14.07.2000 - 1 BvR 1245/00 \n-; vom 18.08.2000 - 1 BvQ 23/00 -, NJW 2000, 3053; vom 26.01.2001 - 1 BvQ \n8/01 sowie 1 BvQ 9/01 -; vom 26.03.2001 - 1 BvQ 15/01 -, NJW 2001, 1411; \nvom 01.05.2001 - 1 BvQ 21/01 -, NJW 2001, 2078; vom 05.09.2003 - 1 BvQ \n32/03 -, NVwZ 2004,90; Senatsbeschluss vom 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04 -, \nNJW 2004,2814; Beschluss vom 16.08.2005 - 1 BvQ 25/05 -; Beschluss vom \n26.01.2006 - 1 BvQ 3/06 -; Beschluss vom 27.01.2006 - 1 BvQ 4/06 -; Beschluss vom 10.05.2006 - 1 BvQ 14/06 -, NVwZ 2006, 1049; Beschluss vom \n26.06.2007 - 1 BvR 1418/07 -, NVwZ-RR 2007, 641 sowie Beschluss vom \n07.11.2008 - 1 BvQ 43/08 -.\n\n12\n\nNach § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde die Versammlung verbieten, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen \ndie öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung \nunmittelbar gefährdet ist. Aus der Bedeutung des Grundrechts der \nVersammlungsfreiheit (Art. 8 GG) folgt indes, dass nicht jede Gefährdung der \nöffentlichen Sicherheit oder Ordnung ein Verbot oder eine Auflösung der Versammlung rechtfertigt. \n\n13\n\nIm vorliegenden Fall hat der Antragsgegner die Verbotsverfügung darauf \ngestützt, dass bei Durchführung der angemeldeten Versammlung die konkrete \nGefahr der Verwirklichung von Straftaten gemäß § 130 Abs. 4 StGB bestehe. Die \nKammer hält diese Einschätzung des Antragsgegners im Ergebnis für zutreffend, so \ndass das auf dieser rechtlichen Grundlage verfügte Verbot Bestand hat. \n\n14\n\nDie Kammer geht - nicht zuletzt im Hinblick auf das\n \nUrteil des BVerwG vom 25.6.2008 -6 C 21.07- sowie den Beschluss des \nBVerfG vom 10.8.2009 -1 BvQ 34/09- \n\n15\n\nim vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes jedenfalls von der \nAnwendbarkeit dieser Vorschrift aus.\n\n16\n\nNach § 130 Abs. 4 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit \nGeldstrafe bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen \nFrieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die \nnationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder \nrechtfertigt. Diese Vorschrift ist als echtes Erfolgsdelikt ausgestaltet; die geforderte \nStörung des öffentlichen Friedens muss daher konkret vorliegen, eine abstrakte \nGefährdung reicht zur Erfüllung des Tatbestandes nicht aus. Des Weiteren muss \njedes der drei Tatbestandsmerkmale vorliegen; eine Strafbarkeit entfällt also schon \ndann, wenn eines dieser Merkmale nicht erfüllt ist,\n\n17\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 16.04.2005 - 1 BvR 808/05 (JURIS).\n\n18\n\nAuf der Stufe der Anwendung von § 130 Abs. 4 StGB im Einzelfall verlangt Art. 5 \nAbs. 1 Satz 1 GG insbesondere, dass die Äußerungen, die als tatbestandsmäßig \nangesehen werden, zutreffend gedeutet werden. Die Meinungsfreiheit gebietet, den \nobjektiven Sinn einer Äußerung zu ermitteln. Maßgeblich ist der Sinn, den die Äußerung nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat. Der Sinn der Äußerung ist ausgehend von ihrem Wortlaut unter Berücksichtigung des sprachlichen Kontextes, in dem sie steht, und den Begleitumständen, \nunter denen sie fällt, soweit diese für den Rezipienten erkennbar waren, \nfestzulegen,\n\n19\n\nvgl. BVerwG; Urteil vom 25.06.2008 - 6 C 21.07 - m.w.N. \n\nVorliegend ist mit Sicherheit zu erwarten, dass es zu einer Billigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft kommen wird. Dies ergibt sich aus dem \nMotto der angemeldeten Versammlung i.V.m. den Erläuterungen des Antragstellers \nim Schreiben vom 19.08.2009 sowie dem von ihm vorgelegten Versammlungsaufruf, \nder auch im Internet zu finden ist. Es ist danach davon auszugehen, dass der vom \nnationalsozialistischen Deutschland verschuldete Angriffs- und Vernichtungskrieg \nund die dabei begangenen Kriegsverbrechen und damit ein bedeutsamer Aspekt der \nnationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft gebilligt werden wird. Darauf \ndeutet bereits das bewusst dem Anliegen der Denkmaleinweihung (die Stadt Köln \nnimmt den 70. Jahrestag des Überfalls auf Polen zum Anlass, den Männern und \nFrauen ein Denkmal zu widmen, die sich diesem verbrecherischen und rassistischen \nAngriffskrieg verweigert und widersetzt haben - Anlage 2 der Antragsschrift des Antragstellers -) entgegengesetzte Motto der angemeldeten Versammlung „Eidbruch ist \nkeine Heldentat! Ruhm und Ehre dem Wehrmachtssoldat!\" hin. Denn dies drückt die \nWertung aus, dass einerseits die durch das Denkmal zu Ehrenden Unrecht getan \n(Eidbruch) und sich feige verhalten haben (keine Heldentat). Andererseits bringt der \ndaran anknüpfende Satz „Ruhm und Ehre dem Wehrmachtssoldat\" im vorliegenden \nZusammenhang die uneingeschränkte Hochachtung für die deutsche Wehrmacht \nund all ihre Taten (also auch beispielsweise die Teilnahme an dem völkerrechtswidrigen Vernichtungsprogramm des nationalsozialistischen Regimes, denen sich mit \ndem Denkmal zu Ehrende widersetzt haben) zum Ausdruck. Dabei geht es ersichtlich nicht - wie im Schreiben vom 19.08.2009 behauptet - darum, der Einweihung des \nDenkmals eine Gegenöffentlichkeit entgegenzusetzen, welche an die während \nKriegshandlungen umgekommenen Soldaten und Zivilisten auf deutscher Seite erinnern soll; denn eine derartige Intention findet schon im Veranstaltungsmotto keinerlei Niederschlag. Vielmehr tritt der die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigende Charakter der Versammlung im Versammlungsaufruf deutlich zu \nTage. Dort wird zunächst mit Blick auf die Intention des Denkmals von Bewältigung \nder Vergangenheit (wobei das bewältigt in Anführungsstriche gesetzt ist) als neue \nSchamlosigkeit bezeichnet. Des Weiteren wird vom letzten Stückchen der nationalsozialistischen Unrechtskultur gesprochen (wobei auch das Wort Unrechtskultur in \nAnführungsstriche gesetzt ist), die symbolisch aus dem rheinischen Lebensraum \nverbannt werde. Durch diese Verurteilung der sich gegen den verbrecherischen und \nrassistischen Angriffskrieg des nationalsozialistischen Deutschland richtenden Intention des Denkmals wird zugleich der diese Ziele verfolgende Nationalsozialismus gebilligt. Die dann folgende Gegenüberstellung des Fahnenflüchtigen und Feigen (Fahnenflucht wird dadurch zur Heldentat stilisiert und Feigheit erhält den Anschein großer Aufopferung) und des tapferen Soldaten (..im grauen Ehrenkleide tapfer..) bringt \nim vorliegenden Zusammenhang deutlich zum Ausdruck, dass unterschiedslos auch \ndie Beteiligung am Angriffskrieg gut geheißen und damit gebilligt wird. Dabei lässt die \nBegriffswahl „sie zersetzten die Wehrkraft\" keinen Zweifel daran, dass es um eine \nnationalsozialistisch geprägte verächtliche Sicht auf die mit dem Denkmal zu Ehrenden geht und zugleich um eine unterschiedslose Verehrung derjenigen, die sich in \nden Dienst der nationalsozialistischen Kriegsführung gestellt haben. Dies wird durch \ndie abschließende Passage „deshalb werden wir der in Stein gehauenen Verhöhnung der tapfer kämpfenden Soldaten das Wort der Pflichterfüllung und Ehre entgegenhalten\" nachdrücklich bestätigt. Schließlich lässt der zweite Teil des Versammlungsmottos „Ruhm und Ehre dem Wehrmachtssoldat\" einen unverkennbaren Anklang an das bei anderen Neonazi-Demonstrationen verwendete Motto „Ruhm und \nEhre der Waffen-SS\" erkennen und gibt dadurch ebenfalls einen deutlichen Hinweis \nauf eine Billigung, wenn nicht sogar Verherrlichung des nationalsozialistischen Regimes. \n\n20\n\nEine Billigung des vom nationalsozialistischen Deutschland verschuldeten \nAngriffs- und Vernichtungskrieges einschließlich der dabei begangenen \nKriegsverbrechen kommt schließlich in der Stellungnahme des Antragstellers vom \n19.08.2009 zum Ausdruck: Den Bedenken des Antragsgegners zum vorgesehenen \nVeranstaltungsdatum des 01.09.2009 als 70. Jährungstag des völkerrechtswidrigen \nAngriffs der deutschen Wehrmacht auf Polen setzt der Antragsteller die Formulierung \n„Beginn der Kriegshandlungen, die zum Ausbruch des Zweiten Weltkrieges führten\" \nentgegen. Mit dieser Formulierung blendet der Antragssteller die Verantwortlichkeit \ndes Deutschen Reiches für den Ausbruch des Zweiten Weltkrieges aus. Seine \nFormulierung „Kriegshandlungen\" wirkt verharmlosend und rechtfertigend, indem sie \ndie Völkerrechtswidrigkeit des Einmarsches der deutschen Truppen in Polen bewusst \naußer Betracht lässt.\n\n21\n\nAngesichts des Versammlungsmottos und des Versammlungsaufrufs ist zu \nerwarten, dass die Billigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft \nin einer die Würde der Opfer verletzenden Weise erfolgen wird. Mit Würde ist die \nMenschenwürde, der soziale Geltungsanspruch, der Achtungsanspruch gemeint, \n\n22\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.2008 - 6 C 21.07 -; Dietel, Gintzel, Kniesel, \nVersammlungsgesetz, 15. Auflage, § 15 Rn. 84.\n\n23\n\nWelche Sichtweise hinter dem bereits ein negatives Werturteil enthaltenen ersten \nTeil des Versammlungsmottos „Eidbruch ist keine Heldentat\" tatsächlich steht, wird \nauch diesbezüglich im Versammlungsaufruf klar. Mit der Bezeichnung der in der \nDenkmaleröffnung liegenden Ehrung der Opfer der NS-Militärjustiz als Schamlosigkeit, die Beschreibung der Opfer als feige und pflichtvergessene Menschen, als Drückeberger, Wehrkraftzersetzer und oftmals Verräter sowie ihr Denkmal als in Stein \ngehauene Verhöhnung der „tapfer kämpfenden Soldaten\" wird der soziale Geltungsanspruch der Opfer massiv verletzt. \n\n24\n\nNach den erkennbaren Umständen ist bei Durchführung der angemeldeten Versammlung auch eine Störung des öffentlichen Friedens mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten. \n\n25\n\nDer öffentliche Friede bezeichnet einen (objektiven) Zustand allgemeiner \nRechtssicherheit und das subjektive Bewusstsein der Bevölkerung, in Ruhe und \nFrieden zu leben. Der öffentliche Friede ist daher unter anderem dann gestört, wenn \ndas Vertrauen der Öffentlichkeit in die öffentliche Sicherheit erschüttert ist. Wegen \nder Ausgestaltung des § 130 Abs. 4 StGB als Erfolgsdelikt muss eine Störung des \nöffentlichen Friedens eingetreten sein bzw. nach den Gegebenheiten im Zeitpunkt \ndes Erlasses einer versammlungsrechtlichen Verbotsverfügung oder einer \ndiesbezüglichen gerichtlichen Entscheidung mit an Gewissheit grenzender \nWahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Hierbei sind alle Umstände des Einzelfalles zu \nberücksichtigen, \n\n26\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.2008 - 6 C 21.07 -.\n\n27\n\nIndiz für eine Friedensstörung können etwa geäußerte Empörung in der \nÖffentlichkeit, insbesondere in Form von Gegendemonstrationen, Presseberichten \noder einer Vielzahl von Strafanzeigen sein,\n\n28\n\nvgl. etwa OLG Rostock, Beschluss vom 19.07.2007 - 1 Ss 107/07 - \n(JURIS).\n\n29\n\nAngesichts der dargelegten Ausrichtung der Versammlung ist hier mit einer \nStörung des öffentlichen Friedens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit \nzu rechnen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die angemeldete Versammlung \ndarauf ausgerichtet ist, die Opfer der NS-Militärjustiz massiv in ihrer Würde \nherabzusetzen und verächtlich zu machen. Bereits dies lässt erwarten - wie auch der \nAntragsgegner annimmt - ,dass es bei der Durchführung der Versammlung zu \nwütenden Protesten der Teilnehmer der Denkmalseinweihung kommen wird, \nmöglicherweise sogar zu gewaltsamen Gegenreaktionen. Hinzu kommt, dass bei der \nEinweihung des Denkmals mit der Anwesenheit von einzelnen überlebenden Opfern \nund auch Zeitzeugen zu rechnen ist, so dass die Herabwürdigung der Opfer durch \ndie angemeldete Versammlung erst recht als untragbar empfunden werden wird und \nzu einer Störung des öffentlichen Friedens in dem genannten Sinne führen würde. \nDies gilt in besonderer Weise auch deshalb, weil die Versammlung für den gleichen \nVersammlungsort - nämlich Appellhofplatz - angemeldet worden ist wie der Ort der \nDenkmalseinweihung und des sie begleitenden Bürgerfestes und - wie der \nAntragsteller mit Schriftsatz vom 31.08.2009 ausdrücklich hervorgehoben hat - \njedenfalls die Herstellung eines Orts- und Sichtbezuges für ihn unverzichtbar und \nversammlungsimmanent ist. Von daher bedarf keiner zusätzlichen Prüfung, \ninwieweit die bereits in der Verbotsverfügung beschriebene besondere Lage des \nDenkmals u.a. gegenüber dem El-De-Haus (heutiges NS-Dokumentationszentrum \nund Gedenkstätte für die Opfer des Nationalsozialismus; von 1935 bis Kriegsende \nGestapo-Zentrale Köln) noch weiteren Anlass zu entsprechenden Befürchtungen \ngeben könnte. \n\n30\n\nDer zu erwartenden Störung des öffentlichen Friedens kann hier durch die Erteilung von Auflagen nicht wirksam begegnet werden. Insbesondere könnte eine Störung des öffentlichen Friedens auch dann nicht verhindert werden, wenn die \nVersammlung außerhalb der Sicht- und Hörweite der Einweihungsfeier stattfände. \nDabei ist zu berücksichtigen, dass die Öffentlichkeit - über den eigentlichen Ort der \nDenkmalseinweihung hinausgehend - durch Medienberichterstattung in besonderer \nWeise für das Anliegen des Denkmals sensibilisiert wird ebenso wie für das für die \nDenkmalseinweihung bewusst ausgewählte Datum des 01. September als 70.-tem \nJahrestag des völkerrechtswidrigen Angriffs auf Polen. Die geplante Veranstaltung \nwürde daher auch an anderen Orten innerhalb Kölns von der Öffentlichkeit und zu \nerwartenden Pressevertretern wahrgenommen werden und Beachtung finden und \nbei überlebenden Opfern der NS-Militärjustiz die berechtigte Furcht vor Angriffen auf \nihre Menschenwürde durch eine erneute Kriminalisierung unter Verstoß gegen geltendes Recht hervorrufen. \n\n31\n\nDenn mit der Einordnung der Deserteure als Gesetzesbrecher stellt der \nAntragsteller die Rehabilitation dieses Personenkreises in Frage, den sie durch das \nGesetz zur Aufhebung der nationalsozialistischen Unrechtsurteile in der \nStrafrechtspflege vom 25.08.1998- geändert durch Gesetz vom 23.07.2002 - \nerfahren haben. Nach diesem Gesetz werden strafgerichtliche Entscheidungen, die \nunter Verstoß gegen elementare Gedanken der Gerechtigkeit nach dem 30.01.1933 \nzur Durchsetzung oder Aufrechterhaltung des nationalsozialistischen \nUnrechtsregimes aus politischen, militärischen, rassischen, religiösen oder \nweltanschaulichen Gründen ergangen sind, aufgehoben. Erfasst sind unter anderem \nVorschriften aus dem Militärstrafgesetzbuch zur Desertion (§ 69), Feigheit (§ 85), \nDienstpflichtverletzung aus Furcht (§ 84), Nichtwiederanschluss an die Truppe (§ \n65), unerlaubten Entfernung (§ 64) oder Übergabe an den Feind (§ 63). Nach der \nGesetzesbegründung (BT-Drucksache 14/8276) haben die genannten Personen, die \nwegen dieser Delikte verurteilt wurden, es aus Gewissensgründen oder berechtigter \nAngst um ihr Leben gewagt, sich sinnlosen Befehlen zu widersetzen oder sie in \nFrage zu stellen, sich dem Kriegsdienst durch Flucht zu entziehen oder ihre \nDienstpflichten zu verletzen. In einem vom nationalsozialistischen Deutschland \nverschuldeten Angriffs- und Vernichtungskrieg sei dies weder kriminell noch unehrenhaft gewesen. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber darauf hingewiesen, dass die \nRehabilitierung der Verurteilten keine Abwertung der deutschen Soldaten des \nZweiten Weltkrieges bedeute.\n\n32\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n33\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237933","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-08-31/20-l-1310-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/237933","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237933","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-08-31/20-l-1310-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/237933","retrieved":"2026-07-09 02:00:25.611720+00:00"}}