{"status":"available","doknr":"OLD238005","ecli":"ECLI:DE:VGK:2009:0827.20K4479.08.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2009-08-27","aktenzeichen":"20 K 4479/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nMit E-Mail vom 03.06.2008 zeigte die Klägerin bei der Beklagten die Durchführung\neines Feuerwerks der Klasse IV am 06.06.2008 auf dem Freigelände Rheinauen/Bonn-Beuel an. Nach Rücksprache mit der Bezirksregierung Köln seien im fraglichen Bereich bereits einige Feuerwerke durchgeführt worden; das Gelände sei damit\nauch für Feuerwerke bis Kaliber 150 mm geeignet. Da der Abbrennplatz so gewählt\nwerde, dass der Rhein außerhalb des Sicherheitsbereiches liege, sei keine Stellungnahme des Wasser- und Schifffahrtsamtes erforderlich. Beigefügt war ein Vordruck,\nin dem Klasse, Kaliberart, Steighöhe und Anzahl der zu zündenden Feuerwerkskörper angegeben waren. Am 04.06.2008 teilte die Klägerin per E-Mail mit, dass nach\neiner Ortsbesichtigung ein Abbrennplatz beim Klärwerk ausgewählt worden sei. Die\nBeklagte beteiligte nunmehr die Polizei, das Wasser- und Schifffahrtsamt Köln sowie\ndie Bezirksregierung Köln. Das Wasser- und Schifffahrtsamt teilte mit, dass seitens\nder Klägerin nicht beurteilt werden könne, ob eine schifffahrtspolizeiliche Erlaubnis\nnotwendig sei. Ihr möge mitgeteilt werden, dass die Vorlage eines Lageplans oder\nLuftbildes mit Darstellung der Abbrennstelle und des Sicherheitsradius notwendig\nsei. Daraufhin übermittelte die Klägerin ein Foto, auf dem der Abbrennplatz gekennzeichnet war. Der Sicherheitsabstand von dort zum Rhein betrage 190 m. Der Beklagten läge diese Information bereits vor; daher könne nicht nachvollzogen werden,\nwarum dem Schifffahrtsamt weitere Unterlagen zugesandt werden sollten. Im Rahmen eines weiteren E-Mail-Wechsels wies das Wasser- und Schifffahrtsamt nochmals darauf hin, dass die Frage, ob ein Gefährdungspotenzial vorliege, von der Behörde zu beurteilen sei. Ohne die angeforderten Unterlagen werde keine Zustimmung erteilt werden. Nachdem die Klägerin schließlich entsprechende Unterlagen\nvorgelegt hatte, erklärte das Wasser- und Schifffahrtsamt Köln, dass keine Bedenken\ngegen das geplante Feuerwerk bestünden.\n\n3\n\nDie Bezirksregierung Köln teilte ebenfalls mit, dass dort keine Bedenken gegen\ndas geplante Feuerwerk bestünden. Es werde gebeten, der Klägerin die üblichen\nAuflagen bzgl. der Einhaltung der neuen „Sicherheitsmaßnahmen für das Abbrennen\npyrotechnischer Gegenstände der Klasse IV\" aufzugeben. \n\n4\n\nUnter dem 06.06.2008 erteilte die Beklagte eine Anzeigebestätigung für das Abbrennen des Feuerwerks. Die Bezirksregierung Köln habe darauf hingewiesen, dass\ndie üblichen Auflagen der neuen „Sicherheitsmaßnahmen für das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der Klasse IV\" unbedingt einzuhalten seien. Diese seien\nals Anlage beigefügt. Des Weiteren wurde gemäß Abschnitt III Ziffer 1 des Gebührenverzeichnisses zur Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz (SprengKostV) eine\nGebühr von 150 Euro erhoben.\n\n5\n\nAn 04.07.2008 hat die Klägerin gegen die Anzeigebestätigung nebst Gebührenbescheid Klage erhoben. Die Voraussetzungen für eine Gebührenerhebung nach der\nSprengKostV lägen nicht vor. Es seien keine besonderen Verwaltungsmaßnahmen\ngemäß Nr. 14 SprengVwV erforderlich gewesen. So hätte keine Ortsbesichtigung\nzum Schutz von Personen oder Sachgütern durchgeführt werden müssen, es seien\nauch keine Absperrungen o.ä. mit entsprechender Beteiligung von Polizeidienststellen oder Verkehrsbehörden notwendig gewesen. Soweit das Feuerwerk in der Nähe\nvon Land-, Bahn-, Wasser- oder Luftverkehrswegen oder -Anlagen abgebrannt werde, seien die dafür zuständigen Stellen über die Abbrennzeit zu informieren. Sinn\nund Zweck bestehe darin, dass diese Stellen gegebenenfalls Beteiligten Auskunft\ngeben könnten, dass es sich um ein Feuerwerk und nicht um etwaige Signale usw.\nhandele. Die Vorschrift diene aber nicht dem Schutz der genannten Einrichtung,\ndenn hierfür habe der Erlaubnisinhaber die entsprechenden gesetzlich geregelten\nSchutzabstände und Schutzmaßnahmen einzuhalten. Da § 1 der SprengKostV\nAmtshandlungen nach dem Sprengstoffgesetz und nach auf dem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen voraussetze, könne sie keine Rechtsgrundlage für andere\namtliche Tätigkeiten sein,\nz.B. für allgemeine Ordnungsmaßnahmen oder Amtshandlungen nach dem Landesimmissionsschutzgesetz oder für ohne Rechtsgrundlage aus Gewohnheit eingeholte\nStellungnahmen des Polizeipräsidenten, nicht näher definierter Einsatzleitungen,\nFeuerwehr und Rettungswesen oder gar der Bezirksregierung Köln. Denn die Klägerin bzw. deren Mitarbeiter als Erlaubnisinhaber seien nach § 27 SprengG generell\nermächtigt, Feuerwerke im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften durchzuführen,\nohne dafür eine Genehmigung einholen zu müssen. Wenn der Gesetzgeber auch für\ndie Entgegennahme und Bearbeitung einer Anzeige gemäß § 23 Abs. 2 der 1.\nSprengV eine Gebühr hätte vorsehen wollen, so hätte dies in der SprengKostV ausdrücklich geregelt werden müssen. Dort seien alle möglichen Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen nach dem SprengG und nach der 1. SprengV aufgezählt, nicht jedoch die Anzeige eines Feuerwerkes.\n\n6\n\nAndere Behörden in Nordrhein-Westfalen würden auch keine derartige Gebühr\nerheben (insoweit legt der Kläger Anzeigenbestätigungen der Stadt Lüdinghausen\nund der Bezirksregierung Arnsberg vor). Entsprechend sei auch die Praxis der\nRegierung Oberbayern und der Stadt Karlsruhe (auch insoweit legt die Klägerin\nentsprechende Bestätigungen vor). Schließlich sei die Gebührenhöhe mit 150 Euro\ndeutlich übersetzt. Denn diese habe sich am Aufwand und der von der Behörde\nerbrachten Leistung zu orientieren. Hier habe die Tätigkeit nur in der Information\nanderer Behörden bestanden; deren Tätigkeit sei nicht zu berücksichtigen.\n\n7\n\nDes Weiteren sei festzustellen, dass die Auflage in Form der\n„Sicherheitsmaßnahmen für das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der\nKlasse IV\" rechtswidrig sei. Es handele sich um eine selbständige belastende\nRegelung, die als eigenständige Anordnung isoliert angefochten werde könne. Es\nbestehe ein Feststellungsinteresse, weil nicht auszuschließen sei, dass die Klägerin\nwieder ein Feuerwerk bei der Beklagten anzeigen müsse und es dann erneut auf\ndiese Frage ankomme. Die entsprechende Auflage sei seitens der Beklagten nicht\nbegründet worden. Es gebe dafür auch keine Rechtsgrundlage. Denn die Auflage\ngehe über die in der Anlage 1 der SprengVwV von 1987 niedergelegten\nSicherheitsmaßnahmen für das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenstände der\nKlasse IV hinaus, da strengere Sicherheitsvorschriften eingehalten werden müssten.\nBei den zum Gegenstand der Auflage gemachten Vorgaben handele es sich nur um\neinen Entwurf für eine neue Anlage 1 zu den SprengVwV. Ob dieser Entwurf jemals\nin die Anlage 1 der SprengVwV eingehen werde, sei fraglich; denn die Bundesanstalt\nfür Materialforschung und - Prüfung (BAM) habe immer wieder entsprechende\nEntwürfe veröffentlicht. Die Auflagen stellten für die Klägerin auch eine\nBeeinträchtigung dar. So müsse sie sich gemäß Ziffer 2.4 der aufgegebenen\nSicherheitsmaßnahmen in Abweichung zu der Regelung in Anlage 1 der SprengVwV\nbei entsprechenden Windverhältnissen in der vorgegebenen Art und Weise\neinschränken und die Schutzabstände zwingend gestaffelt erhöhen. Weiterhin\nenthalte Ziffer 3.3 der Auflage Einschränkungen während der Aufbauarbeiten.\nSchließlich müssten gemäß Ziffer 3.6 die Windgeschwindigkeiten gemessen und\nprotokolliert werden. All dies erhöhe ihren Verwaltungs- und Organisationsaufwand\nund enge ihren Handlungsspielraum gegenüber den gesetzlichen Vorgaben ein.\nDavon abgesehen sei der Entwurf des BAM völlig unausgegoren und unausgewogen, weshalb er bisher zu Recht nicht in Kraft gesetzt worden sei. Es sei nochmals zu betonen, dass die Klägerin bzw. deren Mitarbeiter als staatlich geprüfte Pyrotechniker sehr genau über die Gefahren Bescheid wüssten und mit ihnen umgehen\nkönnten. So seien zum Beispiel auch die zwingenden und starren Schutzabstände in\nZiffer 2.4 der Auflage gar nicht nötig, wenn der Pyrotechniker durch den Einsatz besonders sicherer Feuerwerkskörper und reduzierter Steighöhen ausschließe, dass\ndiese als Versager außerhalb des Schutzbereiches herunterfallen könnten. \n\n8\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n9\n\n1. den Gebührenbescheid vom 06.06.2008 aufzuheben,\n\n10\n\n2. festzustellen, dass die der Bestätigung der Anzeige eines\nFeuerwerkes vom 06.06.2008 beigefügte Auflage\n„Sicherheitsmaßnahmen für das Abbrennen von pyrotechnischen\nGegenständen der Klasse IV\" rechtswidrig war. \n\n11\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n12\n\n die Klage abzuweisen.\n\n13\n\nDie Gebührenerhebung sei rechtmäßig. Wie das Ministerium für Wirtschaft und\nArbeit des Landes NRW mit Erlass vom 03.02.2005 festgehalten habe, unterfalle die\nPrüfung der Anzeigeunterlagen eines Feuerwerkes dem Auffangtatbestand in\nAbschnitt III Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses der SprengKostV. Die\nGebührenerhebung sei auch in der Sache berechtigt. Die Behörde habe gemäß Nr.\n14 SprengVwV die Ordnungsgemäßheit der Anzeige zu überwachen, ggfls. eine\nOrtsbesichtigung durchzuführen und bestimmte Behörden zu beteiligen. Erst nach\nden entsprechenden Behördenrückläufen ergehe eine Bestätigung, evtl. noch mit\nzusätzlichen Auflagen.\n\nDie Verwaltungsgebühr sei auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Der\nGebührenrahmen gemäß Abschnitt III Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses zur KostV\nzum SprengG erstrecke sich von 30,68 Euro bis 306,78 Euro. Unter\nBerücksichtigung der Größe des Feuerwerkes und des notwendigen\nVerwaltungsaufwandes (die Anzeige sei erst kurzfristig eingegangen und es hätten\nauch zwei erforderliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen eingeholt werden\nmüssen) sei die erhobene Gebühr gerechtfertigt. Sie entspreche auch der\nVerwaltungspraxis für vergleichbar große Feuerwerke in Rheinnähe in anderen\nFällen.\n\n14\n\nDie beigefügten Auflagen entsprächen den Vorgaben des zuständigen\nMinisteriums und seien nicht zu beanstanden.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der\nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n17\n\n1) Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 06.06.2008 ist rechtmäßig und\nverletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten ( § 113 Abs. 1 VwGO).\n\n18\n\nDie Gebührenerhebung findet ihre Rechtsgrundlage in § 1 i.V.m. Ziffer III 1 der\nAnlage Gebührenverzeichnis der SprengKostV. Danach ist die Gebühr u.a. für\nAmtshandlungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners\nvorgenommen werden, in einem Rahmen von 60 bis 600 DM zu bestimmen. Eine\nderartige Amtshandlung liegt vor. Sie besteht in der Entgegennahme der Anzeige der\nKlägerin, der Prüfung, ob diese den Vorgaben des § 23 Abs. 2 der 1. SprengV\nentspricht, sowie der Beteiligung von anderen Behörden zwecks Überprüfung, ob\nvon dem beabsichtigten Feuerwerk Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche\nBelästigungen ausgehen. Soweit die Klägerin annimmt, dass sie aufgrund der ihr\nbzw. ihren Mitarbeitern erteilten Erlaubnisse selber in der Lage sei zu beurteilen, ob\nGefahren bestehen, entspricht dies nicht der Rechtslage. Vielmehr haben die\nzuständigen Behörden (etwa das Wasser- und Schifffahrtsamt) für ihren\nZuständigkeitsbereich eigenverantwortlich darüber zu befinden, ob Gefahren\nerkennbar und zur Gefahrenvermeidung Auflagen erforderlich sind. \n\n19\n\nDie Amtshandlungen liegen auch im Interesse der Klägerin bzw. sind auf ihre\nVeranlassung vorgenommen worden. Denn das Interesse eines\nFeuerwerkanmelders geht dahin, dass Feuerwerk durchführen zu können und daran\nnicht durch ordnungsbehördliche Maßnahmen gehindert zu werden. Dem dienen die\nvon der Beklagten durchgeführten Maßnahmen,\n\n20\n\nvgl. auch OVG Berlin/Brandenburg, Beschluss vom 22.08.2008\n- 11 M 69.07 (Juris).\n\n21\n\nDer Gebührenbescheid ist in Bezug auf die Höhe der Gebühr ebenfalls nicht zu\nbeanstanden. Abschnitt III Ziffer 1 der Anlage Gebührenverzeichnis zur SprengKostV\nsieht eine Rahmengebühr vor. Bei der Festsetzung einer Rahmengebühr sind der mit\nder Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, die Bedeutung, der\nwirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den\nGebührenschuldner sowie dessen wirtschaftliche Verhältnisse zu berücksichtigen (\nvgl. § 9 Abs. 1 VwKostG, § 9 Abs. 1 GebG NRW.\n\n22\n\nHier hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass unter Berücksichtigung der\nGröße des Feuerwerkes und des notwendigen Verwaltungsaufwandes (kurzfristiger\nEingang der Anzeige, Einholung von zwei erforderlichen\nUnbedenklichkeitsbescheinigungen) die erhobene Gebühr festgesetzt worden sei;\ndiese entspreche auch der in anderen Fällen für vergleichbar große Feuerwerke\nfestgesetzten Gebühr. Unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten und des\nUmstandes, dass die Gebührenhöhe sich in der Mitte des vorgesehenen\nGebührenrahmens bewegt, ist die festgesetzte Gebühr auch von der Höhe her nicht\nzu beanstanden. \n\n23\n\n2. Der Feststellungsantrag (Ziffer 2 des Klageantrages) kann ebenfalls keinen\nErfolg haben.\n\n24\n\nDie Kammer geht mit den Parteien davon aus, dass es sich bei den der\nAnzeigebestätigung vom 06.06.2008 beigefügten „Sicherheitsmaßnahmen für das\nAbbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse IV\" um Auflagen handelt,\ndie, sofern das Feuerwerk noch bevorsteht, Gegenstand einer Anfechtungsklage\nsein können bzw. nach Durchführung des Feuerwerks Gegenstand einer\n(Fortsetzungs-) Feststellungsklage.\n\n25\n\nAllerdings ist trotz Erörterung in der mündlichen Verhandlung letztlich nicht\nvollständig klar geworden, welches Anliegen die Klägerin im Detail mit der\nFeststellungsklage verfolgt. Sofern man das Begehren der Klägerin dahingehend\ninterpretiert, dass - allgemein - festgestellt werden soll, dass die Anmeldebestätigung\neines Feuerwerks im Hinblick auf die Fachkunde des Anmelders generell nicht mit\nAuflagen bzgl. der Durchführung versehen werden darf, mag dahin stehen, ob ein\nentsprechendes Feststellungsinteresse bejaht werden könnte. Denn dass von dem\nAnmelder eines Feuerwerks vom Grundsatz her die Einhaltung bestimmter fachlicher\nRegeln (seien es die in der VwV zum SprenG niedergelegten oder anderer) -\nvorbehaltlich der Frage der Rechtfertigung der Auflagen im Einzelnen- verlangt\nwerden kann, kann nicht ernsthaft bezweifelt werden. \n\n26\n\nSoweit die Feststellung dahin gehen soll, dass -generell- über die Anlage 1 zu\nden SprengVwV vom 10.03.1987 hinausgehende Auflagen rechtlich nicht zulässig\nsind, kann der Klageantrag ebenfalls keinen Erfolg haben. Im Hinblick darauf, dass\ngemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 SprengG sogar Anordnungen getroffen werden können,\ndie über die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 oder 29 gestellten\nAnforderungen hinausgehen, soweit dies zum Schutz von Leben, Gesundheit und\nSachgütern Beschäftigter oder Dritter erforderlich ist, kann kein Zweifel daran\nbestehen, dass entsprechendes erst recht gilt, wenn die Anforderungen „nur\" über\ndie Vorgaben in den SprengVwV vom 10.03.1987 hinausgehen.\n\n27\n\nSoweit die Klägerin die Rechtswidrigkeit der - den Sicherheitsmaßnahmen 2006\nentsprechenden- Auflagen festgestellt wissen will, fehlt es am Feststellungsinteresse,\nsoweit die hier streitigen Auflagen der Anlage 1 zu den SprengVwV vom 10.03.1987\n(Sicherheitsmaßnahmen für das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der\nKlasse III und IV) entsprechen, weil die Klägerin selber von der Rechtmäßigkeit\ndieser Vorschriften ausgeht. Eine derartige Übereinstimmung besteht im\nWesentlichen hinsichtlich der Ziffern 1.1 bis 1.4, 2.2.6, 3.1 sowie 3.4, 3.7 und 3.8 der\nAuflagen gemäß Bescheid vom 6.6.2008.\n\n28\n\nSoweit die Klägerin pauschal die Auflagen über einzuhaltende Abstände zum\nGegen- stand ihres Begehrens macht, fehlt es mangels Wiederholungsgefahr\ngleichfalls am Feststellungsinteresse. Denn die den Sicherheitsmaßnahmen 2006\nentsprechenden Auflagen sollen gemäß Erlass des Ministeriums für Arbeit,\nGesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19.08.2008 nicht\nmehr zur Anwendung kommen, sondern nur noch die in wesentlichen Teilen\nüberarbeiteten Sicherheitsmaßnahmen 2008. Die Vertreter der Beklagten haben\nbestätigt, dass in ihrer Verwaltungspraxis entsprechend verfahren wird. \n\n29\n\nSoweit die Klägerin in der schriftlichen Klagebegründung die Rechtswidrigkeit\nkonkret bezeichneter Auflagen geltend macht, ergibt sich Folgendes:\n\n30\n\nIn Bezug auf die Auflage 2.4 treffen die zuletzt genannten Erwägungen zu, weil\ndiese Regelung im Rahmen der nunmehr anzuwendenden Sicherheitsmaßnahmen\n2008 völlig umgearbeitet worden ist, und zwar sowohl hinsichtlich der\nWindgeschwindigkeiten (die zu Gunsten des Feuerwerkanmelders abgeändert\nworden sind) als auch hinsichtlich der früher nach verschiedenen Prozentsätzen\ngestaffelten Steighöhen.\n\n31\n\nDies gilt im Ergebnis auch in Bezug auf Ziffer 3.3. Die Klägerin hat klargestellt,\ndass sie sich nicht gegen die Vorgabe „kein Umgang mit offenem Feuer oder Licht\nbei den Aufbauarbeiten\" wenden will. Die darüber hinaus gehende Regelung ( Verbot\nder Benutzung z.B. von Handys, Wechselsprechanlagen oder Sendeanlagen) ist\njedoch nunmehr entfallen. \n\n32\n\nSoweit die Klägerin in Bezug auf Ziffer 3.6 (Messung und Protokollierung der\nWindgeschwindigkeit) die Feststellung der Rechtswidrigkeit erreichen will, weil\ndadurch ihr Verwaltungs- und Organisationsaufwand erhöht und ihr\nHandlungsspielraum gegenüber den gesetzlichen Vorgaben eingeengt werde,\nvermag sie damit gleichfalls nicht durchzudringen. Im Hinblick darauf, dass in der\nAnlage 1 zu den SprengVwV vom 10.03.1987 ebenfalls von Windgeschwindigkeiten\nabhängige Regelungen enthalten sind (vgl. etwa 1.4 und 2.4), geht die Kammer\ndavon aus, dass bereits die Beachtung dieser - von der Klägerin akzeptierten -\nVorgaben eine Messung der Windgeschwindigkeiten erforderlich macht, auch wenn\ndies dort nicht ausdrücklich geregelt ist. Im Übrigen steht das Erfordernis von\nMessungen der Windgeschwindigkeit und deren Protokollierung in notwendigem\nZusammenhang mit Regelungen, die Vorgaben in Abhängigkeit von bestimmten\nWindverhältnissen enthalten. Inwieweit Auflagen, die den diesbezüglichen\nRegelungen der Sicherheitsmaßnahmen 2008 entsprechen, rechtmäßig wären, ist\njedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Soweit derartige Vorgaben\nsachlich gerechtfertigt sind, dürften allerdings keine Bedenken bestehen, dem\nFeuerwerksanmelder auch die Messung und Protokollierung der\nWindgeschwindigkeiten aufzugeben.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n34\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2\nVwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238005","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-08-27/20-k-4479-08","cited_norms":[{"jurabk":"SprengG 1976","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"SprengG 1976","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/238005","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238005","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-08-27/20-k-4479-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/238005","retrieved":"2026-07-09 02:00:30.995964+00:00"}}