{"status":"available","doknr":"OLD238001","ecli":"ECLI:DE:VGK:2009:0827.15K4120.08.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2009-08-27","aktenzeichen":"15 K 4120/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger steht als Ministerialdirigent im Dienste der Beklagten. Er ist ständiger \nVertreter des Leiters der B. 0 des Bundesministeriums für Gesundheit, in der \nu.a. die Fachaufsicht für das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte \n(BfArM) und des Paul-Ehrlich-Institut (PEI) angesiegelt ist.\n\n3\n\nAm 00.00.0000 hielt der Kläger einen Vortrag zum 20jährigen Bestehen der \nRechtsanwaltskanzlei T. zum Thema Leistungsfähigkeit der Bundesoberbehörden BfArM und PEI; er erhielt hierfür ein einmaliges Honorar in Höhe von 750,00 \nEUR. Am 25.10.2007 hielt der Kläger einen Vortrag bei der Firma W. Q. \nin M. mit Thema „Globalization and drugs - international trends in product licensing\"; hierfür erhielt er ein einmaliges Honorar in Höhe von 1.000,00 EUR. Beide Vortragstätigkeiten zeigte er jeweils mit einem Formular, das der Leiter der B. 0 \nabzeichnete, unter dem 24.10.2007 bei der Beklagten an; die Anzeigen gingen in der \nAbteilung Z des Ministeriums am 26.10.2007 ein.\n\n4\n\nNach Anhörung stellte die Beklagte mit Schreiben vom 10.12.2007 gegenüber \ndem Kläger fest, dass es sich bei den beiden vom Kläger angezeigten Vortragstätigkeiten nicht um Nebentätigkeiten gehandelt habe. Ferner wurde der Kläger aufgefordert, die für die Vorträge erhaltenen Honorare den jeweiligen Auftraggebern zurück \nzu erstatten. Zur Begründung wurde ausgeführt, die vom Kläger gehaltenen Vorträge \nseien unter Berücksichtigung der dienstlichen Stellung des Klägers und der sonstigen Rahmenumstände der Veranstaltungen, insbesondere der Auftraggeber, als Tätigkeit im Hauptamt anzusehen.\n\n5\n\nUnter dem 19.12.2007 legte der Kläger gegen das Schreiben der Beklagten Widerspruch ein. Bei den Vorträgen habe es sich um keine Tätigkeit im Hauptamt gehandelt. Die Vorträge hätten nur vermittelt, was im Einzelnen in Fachkreisen bereits \nbekannt gewesen sei. Er habe zudem darauf hingewiesen, dass er eine persönliche \nAuffassung und keine offizielle Position wiedergebe. Die späte Anzeige zum Vortrag \nbei der Kanzlei T. erkläre sich daraus, dass der Veranstalter erst nachträglich ein \nEntgelt angeboten habe. Die Gefahr einer Interessenkollision in Hinblick auf die von \nseiner Abteilung geführten Fachaufsicht über BfArM und PEI bestehe nicht, zumal \nbeide Behörden hinsichtlich ihrer konkreten Einzelentscheidungen unabhängig seien. \nEine bloße Vermutung einer Interessenkollision stelle auch keinen Untersagungsgrund dar. \n \nDie Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20.05.2008 zurück. Zur Begründung trug die Beklagte ergänzend vor, die Bewertung und Darstellung der Leistungsfähigkeit der BfArM und PEI sei Teil der Fachaufsicht und damit \nTeil der hauptamtlichen Tätigkeit des Klägers. Auch gehöre zu den Aufgaben des \nKlägers, Entwicklungen bei anderen Zulassungsreinrichtungen zu beobachten und \ndie Kenntnisse über internationale Trends der Wirkstoffentwicklung und des Arzneimittelmarktes zu aktualisieren. Die vortragsweise Darstellung seiner dienstlich vorzuhaltenden Kenntnisse stelle eine Tätigkeit im Hauptamt dar. Es sei auch der Schluss \nzu ziehen, dass die \n\n6\n\nhauptamtliche Tätigkeit des Klägers maßgeblicher Grund für seine Einladung gewesen sei. Hilfsweise führte die Beklagte aus, dass bei einer Einordnung der beiden \nVorträge als Nebentätigkeit diese gemäß § 66 Abs. 2 Satz 3 Bundesbeamtengesetz \n(BBG) a.F. zu untersagen gewesen wären. Beide Vorträge stünden in einem engen \nZusammenhang mit dem Aufgabenreich des Klägers im Ministerium. Es könne sich \njederzeit ergeben, dass der Kläger mit Vorgängen befasst werde, die in Verbindung \nmit den Auftraggebern stünden. Angesichts der an den Kläger geleisteten Vergütung \nsei die Gefahr gegeben, dass er sich den Auftraggebern gegenüber nicht neutral \nverhalten könnte. Auch sei die Entgegennahme der Vergütungen von gewinnorientierten Unternehmen des Pharmabereichs dem Ansehen der Verwaltung abträglich.\n\n7\n\nDer Kläger hat am 19.06.2008 Klage erhoben. Er trägt ergänzend vor, allein der \nUmstand, dass er auf seinem Fachgebiet vorgetragen habe, rechtfertige nicht die \nZuordnung der Vortragstätigkeit zum Hauptamt. Unerheblich sie auch, ob er für die \nVorträge nur aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit eingeladen worden sei und hierfür \nGeld erhalten habe. Ohnehin könne es nicht zu den Dienstaufgaben eines \nMinisteriums oder des einzelnen Beamten gehören, private und in aller Regel \nwirtschaftlich ausgerichtete Stellen durch kostenlose Zurverfügungstellung \nqualifizierter Vorträge zu unterstützen. Sein Fachvorgesetzter habe bei beiden der \nKlage zugrunde liegenden Vorträgen kein Interesse des Hauses an der \nDurchführung des Vortrages festgestellt. Auch liege eine Interessenkollision nicht \nvor. Im Rahmen seiner dienstlichen Aufgabenerledigung bestünden keine Kontakte \nmit den beiden Firmen. Zudem sei es ein Irrglaube anzunehmen, ein um einen \nVortrag gebetener Beamter würde aufgrund des Erhalts einer angemessenen \nVergütung nur die Auffassung des Veranstalters wiedergeben oder zu einem \nspäteren Zeitpunkt dessen Interessen gegenüber anderen bevorzugen.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\nden Bescheid vom 10.12.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides \nvom 20.05.2008 aufzuheben.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie wiederholt und vertieft die Gründe der angefochtenen Bescheide.\n\n13\n\nHinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nVerfahrensakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n15\n\nDie Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide \nsind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 \nS. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Beklagte kann kraft ihrer \nWeisungsbefugnis von dem Kläger verlangen, die für die beiden Vorträge erhaltenen \nHonorare den jeweiligen Auftraggebern zurückzuzahlen, da er diese unberechtigt \nerlangt hat.\n\n16\n\nSieht man die Vortragstätigkeit des Klägers mit der Beklagten als Haupttätigkeit \nan, so konnte der Kläger hierfür kein Entgelt entgegen nehmen, so dass er es \nzurückerstatten muss. Ausgangspunkt für die Frage, ob Tätigkeiten dem Hauptamt \nzuzuordnen sind, ist das Amt im konkret-funktionellen Sinne, also der dem Beamten \nspeziell übertragene Aufgabenkreis (Dienstposten). Dieser wird durch allgemeine \nRegelungen des Beamtenrechts in Verbindung mit Organisations- und \nGeschäftsverteilungsplänen des Dienstherrn näher bestimmt. \n\n17\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17.10.1985, - 2 C \n79/81 -, BVerwGE 72, 160.\n\n18\n\nEs ist zwar nicht vorgetragen, dass eine Anweisung des Dienstherrn besteht, die \neine Vortragstätigkeit zu den von dem Kläger wahrzunehmenden Aufgaben zählt. \nDamit ist jedoch noch nicht ausgeschlossen, dass eine solche Tätigkeit grundsätzlich \nzum Hauptamt zählen kann. Maßgeblich kann insoweit nur eine Wertung sein, die \ndie konkreten Umstände des Einzelfalles berücksichtigt. Denn ohne Zweifel kann es \nzu den dienstlichen Aufgaben eines ständigen Vertreters eines Abteilungsleiters \neines Ministeriums zählen, über Fachfragen seines Bereiches vorzutragen. Dies gilt \nnicht nur für Vorträge bei Stellen der öffentlichen Hand. Auch die Zusammenarbeit \nmit Stellen außerhalb des öffentlichen Dienstes gehört zum Aufgabenbereich der \nMitarbeiter des Ministeriums, worauf auch in der vom Kläger mit Schriftsatz vom \n25.08.2009 vorgelegten Stellungnahme seines Abteilungsleiters hingewiesen wird. \nWenn auch nach der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesregierung sich die \nZusammenarbeit nur auf Zentral- und Gesamtverbände sowie auf die auf \nBundesebene bestehenden Fachkreise bei der Erarbeitung von Gesetz- und \nVerordnungsentwürfen sowie bei der Umsetzung europäischen Rechts bezieht, so \nkann nicht zweifelhaft sein, dass es auch dienstliche Berührungspunkte mit anderen \nexternen Stellen geben kann. Insoweit muss bei der Wertung, ob eine Vortragstätigkeit zum Hauptamt zu rechnen ist, neben der Stellung des Vortragenden \nauch die des Einladenden wie das Thema des Vortrages berücksichtigt werden.\n\n19\n\nBei einer solchen Einzelfallwertung kann die Schlussfolgerung der Beklagten, die \nstreitbefangenen Vorträge unterfielen dem Hauptamt des Klägers, nicht beanstandet \nwerden. Zunächst wird der Kläger schon aufgrund seiner Dienststellung als Repräsentant seines Ministeriums empfangen, wobei es keine Rolle spielt, dass er zu \nBeginn seiner Vortragstätigkeit darauf hinweist, dass er lediglich seine persönliche \nAuffassung und keine offizielle Position wiedergeben werde. Der Inhalt seiner \nVorträge wies einen ausschließlichen dienstlichen Bezug auf. Inhaltlich referierte der \nKläger zu Themen, die eindeutig seinem dienstlichen Aufgabenbereich zugeordnet \nwerden können. Die Beklagte weist insoweit zutreffend darauf hin, dass es zu den \nAufgaben des Klägers gehöre, sich Fachwissen anzueignen, etwa zur Bewertung \nund Darstellung der Leistungsfähigkeit der BfArM und PEI und zu den Entwicklungen \nbei anderen Zulassungsreinrichtungen und zu internationalen Trends der \nWirkstoffentwicklung und des Arzneimittel\n\n20\n\nmarktes. Schließlich sind die Auftraggeber unmittelbar oder mittelbar von Maßnahmen der Institute betroffen, über die die Abteilung des Klägers die Fachaufsicht führt. \nEs kann daher davon ausgegangen werden, dass seine Auftraggeber ein \ngrundsätzliches Interesse daran haben, mit Vertretern des Ministeriums Kontakt zu \nhalten, sei es, um ihnen ihre eigene Interessen zu vermitteln oder um die Auffassung \ndes Ministeriums zu Fachfragen in Erfahrung zu bringen. Wenn solche Gespräche im \nRahmen der Dienstgeschäfte erledigt werden, kann die Zuordnung zum Hauptamt \nnicht zweifelhaft sein; an dieser Einordnung kann sich aber nichts dadurch ändern, \ndass der Informationsaustausch die Einkleidung einer Vortragstätigkeit erhält.\n\n21\n\nAber auch wenn man der Auffassung des Klägers folgen würde, wonach die \nVortragstätigkeiten eine Nebentätigkeit darstellten, so wäre der Kläger um die \nHonorare ungerechtfertigt bereichert, da die Nebentätigkeit - nach rechtzeitiger \nAnzeige durch den Kläger - von der Beklagten zu untersagen gewesen wäre. Gemäß \n§ 66 Abs. 2 Satz 3 BBG in der bis Februar 2009 geltenden Fassung (§ 100 Abs. 4 \nBBG aktuelle Fassung) ist eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ganz \noder teilweise zu untersagen, wenn der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche \nPflichten verletzt. Diese Vorschrift dient (auch) dem Schutz der Dienstleistung gegen \nMöglichkeiten von Interessen- und Loyalitätskonflikten, was der Versagungstatbestand im Katalog des § 65 Abs. 2 Nr. 4 BBG a.F. (§ 99 Abs. 2 Nr. 4 BBG) belegt. \nDie streitbefangenen Vorträge waren aber geeignet Zweifel zu begründen, dass der \nKläger sein Amt pflichtgemäß unparteiisch, unbefangen und in ungeteilter Loyalität \ngegenüber dem Wohl der Allgemeinheit wahrnimmt und schon den Anschein \nmöglicher Interessen- und Loyalitätskonflikte vermeidet. Zunächst weist die Beklagte \nin diesem Zusammenhang in ihrem Widerspruchsbescheid darauf hin, dass es sich \njederzeit ergeben könne, dass der Kläger mit Vorgängen befasst werde, die \nausschließlich oder unter anderem mit den Auftraggebern in Verbindung stünden. \nDie Kammer stimmt der Beklagten zu, dass angesichts der an den Kläger geleisteten \nVergütung die Gefahr gegeben ist, dass er sich den Auftraggebern nicht neutral \nverhalten könnte. Aber auch wenn mit dem Kläger wesentlich darauf abgestellt wird, \ndass die Institute hinsichtlich ihrer konkreten Einzelentscheidungen unabhängig sind \nund die Fachaufsicht nicht mit dem Ziel der Begünstigung eines Unternehmens oder \nsonstigen Dritten erfolgt, besteht die Gefahr einer Interessenkollision. Denn auch \n\n22\n\nwenn im Rahmen der Fachaufsicht nicht einzelne Genehmigungsfälle \nentschieden werden, so werden doch Entscheidungen zu grundsätzlichen Fach- und \nRechtsfragen vorbereitet und (mit)getroffen. Insoweit ist die Besorgnis nicht \nfernliegend, ein Beamter könne hier durch Entlohnung von Vortragstätigkeit motiviert \nsein, Entscheidungen auch an den Interessen der Auftraggeber der Vortragstätigkeit \nauszurichten. Schon diese Besorgnis rechtfertigt eine Untersagung der \nVortragstätigkeit; es kann nicht darauf ankommen, dass dem Beamten \nnachgewiesen werden kann, bei einer konkreten Entscheidung durch die \nEntlohnung in seiner Entscheidungsfindung beeinflusst worden zu sein.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n24\n\nDie Berufung wird nicht zugelassen, da kein Zulassungsgrund nach § 124 a \nVwGO vorliegt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238001","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-08-27/15-k-4120-08","cited_norms":[{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/238001","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238001","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-08-27/15-k-4120-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/238001","retrieved":"2026-07-09 02:00:30.627381+00:00"}}