{"status":"available","doknr":"OLD238215","ecli":"ECLI:DE:VGK:2009:0819.10K2107.08.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2009-08-19","aktenzeichen":"10 K 2107/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe \nvon 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer am 00.00.0000 geborene Kläger, der deutscher Staatsangehöriger ist, begehrt die Anerkennung des International Baccalaureate Diploma (IB-Diplom) als \nHochschulzugangsberechtigung. Dabei handelt es sich um ein Zeugnis, das von der \nInternational Baccalaureate Organisation (IBO) mit Sitz in Genf ausgestellt wird und \nweltweit an Schulen in einer Vielzahl von Ländern (auch in Deutschland) erworben \nwerden kann. In Deutschland ist das IB-Diplom - unter näher festgelegten Voraussetzungen - durch Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10.03.1986 in der \nheute geltenden Fassung vom 18.11.2004 (Vereinbarung über die Anerkennung des \nInternational Baccalaureate Diploma) als Hochschulzugangsberechtigung \nanerkannt.\n\n3\n\nDer Kläger, der zunächst in Deutschland das Gymnasium besucht hatte, war im \nFebruar 2002 an die Rossall-School in England gewechselt, an der er zum Ende des \nSchuljahres 2003/2004 das IB-Diplom erwarb; zu diesem Zeitpunkt galt der genannte \nBeschluss der Kultusministerkonferenz in der Fassung vom 01.02.2001. \n\n4\n\nBereits im Mai 2002 hatte sich die Mutter des Klägers, die anwaltliche Prozessbevollmächtigte zu 2., an die Beklagte gewandt. Die Beklagte hatte ihr bestätigt, dass \ndie in Aussicht genommene Fächerkombination für eine Anerkennung als Hochschulzugangsberechtigung geeignet sei, und ihr ein Merkblatt sowie einen Ausdruck \ndes Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 10.03.1986 in der Fassung vom \n01.02.2001 übersandt.\n\n5\n\nUnter dem 11.06.2004 meldete sich die Prozessbevollmächtigte zu 2. erneut bei \nder Beklagten mit der Bitte um Auskunft, ob der Kläger sich nun unmittelbar an deutschen Universitäten oder bei der ZVS um einen Studienplatz bewerben könne. Mit \nSchreiben vom 16.09.2004 teilte die Prozessbevollmächtigte zu 2. unter dem Briefkopf „\nM. und K. , P.----------straße 00, 00000 Köln\" mit: Sie \n„überreiche zur Bewertung des IB-Diploms und Erteilung der Bewertung und Anerkennung der Vorbildungsnachweise als Hochschulzugangsberechtigung für deutsche \nHochschulen zur Bearbeitung zunächst folgende Unterlagen\"; es folgten Zeugniskopien sowie weitere von der Beklagte erbetene Unterlagen. Ferner teilte die Prozessbevollmächtigte zu 2. mit, der Kläger habe zu Beginn des Studienjahres 2004/2005 \neinen Studienplatz für das Fach Economics an der Universität Maastricht erhalten. \nSie bitte um Mitteilung, ob weitere Unterlagen erforderlich seien. Ferner bitte sie um \nMitteilung, ob die vorgelegten Dokumente für die Anerkennung der deutschen Hochschulzugangsberechtigung ausreichend seien. Dies sei vorrangig im Hinblick auf die \nFrage von Interesse, ob eine Nachprüfung in Mathematik erforderlich sei, um die \ndeutsche Hochschulzugangsberechtigung zu erlangen, wozu ihr eine Firma für internationale Schulberatung geraten habe. Diese Nachprüfung könne - falls tatsächlich \nerforderlich - entweder im November des Jahres 2004 oder im Sommer des folgenden Jahres an dem International College der Schule Schloss Salem abgelegt werden. Nach Mitteilung des IB-Koordinators der Schule in Rossall sei diese Auskunft \naber falsch. Auch wenn der Kläger inzwischen ein Studium in Maastricht begonnen \nhabe, wolle er sich sämtliche Möglichkeiten, auch die Aufnahme eines Studiums in \nDeutschland, offen halten, möglichst ohne eine Nachprüfung in Mathematik machen \nzu müssen. \n\n6\n\nMit Bescheid vom 30.09.2004 lehnte die Beklagte den Antrag auf Anerkennung \nder Hochschulreife ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus: Gemäß Nr. 1 d) des \nbeigefügten Beschlusses der Kultusministerkonferenz müssten die geforderten sechs \nFächer mindestens mit der IB-Note 4 benotet sein. Sofern nur in einem Fach die IB-\nNote 3 vorliege, könne diese ausgeglichen werden, wenn in einem weiteren Fach auf \ndem selben Anspruchsniveau mindestens die IB-Note 5 erzielt worden sei. Dies sei \nauch dem Beschluss zu entnehmen, den die Beklagte der Mutter des Klägers bereits \nzugesandt habe. Ausweislich des IB-Zeugnisses habe der Kläger den Punktwert 3 \njedoch insgesamt zweimal erzielt, so dass ein Ausgleich nicht möglich sei. Zur Erlangung der Hochschulzugangsberechtigung müsse der Kläger entweder eine Anerkennungsprüfung ablegen oder mindestens ein erfolgreiches Studienjahr im Ausland \nnachweisen. Dieses Studium müsse an einer staatlichen oder staatlich anerkannten \nUniversität in einem Studiengang, der zu einem Bachelorgrad führe, absolviert werden. Ersatzweise könne der Kläger auch in einem der mit 3 Punkten benoteten Fächer eine Wiederholungsprüfung absolvieren. Der Ablehnungsbescheid war an den \nKläger unter der Adresse „P.----------straße 00, 00000 Köln\" adressiert. Er trägt in \ndem in den Verwaltungsvorgängen vorhandenen Exemplar einen nicht paraphierten \nAbvermerk vom 01.10.2004. Ausweislich eines Faxprotokolls (Blatt 75 der Verwaltungsvorgänge) wurde der Bescheid am 20.10.2004 an die Nr. 0221-000000000 gefaxt; dabei handelt es sich um die im Briefkopf der Anwaltskanzlei der Prozessbevollmächtigten zu 2. seinerzeit angegebene Faxnummer.\n\n7\n\nDie Prozessbevollmächtigte zu 2. meldete sich erneut bei der Beklagten unter \ndem 14.03.2007. Sie teilte mit: Bei ihrer Korrespondenz mit der Beklagten im Jahre \n2002 habe die Beklagte nie erwähnt, dass es zur Anerkennung des IB-Diploms nicht \nnur ausreiche, das IB mit einer geeigneten Fächerkombination zu bestehen, sondern \ndass in einzelnen Fächern bestimmte Mindestpunktzahlen erforderlich seien. \nAnderenfalls hätte der Kläger rechtzeitig dafür gesorgt, dass er im Fach Mathematik \nso intensiv lerne, dass es für mindestens einen Punkt mehr reiche. Inzwischen habe \nder Kläger zwei Studienjahre im Bachelor-Studiengang für \nWirtschaftswissenschaften an der Universität Maastricht absolviert. Aufgrund seiner \nEinberufung zum Wehrdienst habe der Kläger sein Studium unterbrochen und am \n03.10.2006 den Wehrdienst bei der Bundeswehr aufgenommen. Er habe sich nun \ndazu entschlossen, die Offizierslaufbahn einzuschlagen und sein Studium an einer \nder Bundeswehruniversitäten abzuschließen. Dafür benötige er nun jedoch die \nAnerkennung seines IB-Diploms als Hochschulzugangsberechtigung. Namens und \nim Auftrag ihres Sohnes, dessen Vollmacht beigefügt war, beantrage sie die \nAnerkennung der Hochschulreife. Dem Schreiben waren Bescheinigungen der Universität Maastricht beigefügt, aus denen sich ergibt, dass der Kläger in den \nStudienjahren 2004/2005 und 2005/2006 dort eingeschrieben war, und zwar \nzunächst für den Studiengang Ecomonics sowie im zweiten Jahr für den \nStudiengang International Business. Unter der Rubrik „ECTS\" (European Credit \nTransfer System) werden ihm jeweils am Ende der Bescheinigung die insgesamt \nerworbenen Credits („Total Credits\") attestiert. Für das Studienjahr 2004/2005 ist in \nder Bescheinigung die Summe von 6,50 Credits, für das Studienjahr 2005/2006 die \nSumme von 14,50 Credits ausgewiesen.\n\n8\n\nMit Schreiben vom 03.05.2007 teilte die von der Bezirksregierung eingeschaltete \nZentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZaB) beim Sekretariat der Ständigen \nKultusministerkonferenz mit : Das Studienjahr an einer niederländischen Hochschule \nsei dann erfolgreich abgeschlossen, wenn in den für das jeweilige Studienjahr \nmaßgeblichen Lehrveranstaltungen 60 Credits nach dem ECTS erreicht worden \nseien. Daraufhin lehnte die Beklagte mit dem im vorliegenden Verfahren \nangefochtenen Bescheid vom 07.05.2007 den Antrag vom 14.03.2007 ab. Zur \nBegründung heißt es: Bereits mit Bescheid vom 30.09.2004 sei der \nProzessbevollmächtigten zu 2. mitgeteilt worden, dass eine Anerkennung des von \ndem Kläger erworbenen IB-Diploms nicht möglich sei. Die nunmehr vorgelegten \nNachweise über die Studienjahre an der Universität Maastricht ließen zwar \nerkennen, dass der Kläger dort ein Studium durchgeführt habe. Dieses sei aber nicht \nerfolgreich gewesen, weil der Kläger dort zu wenig Credits erworben habe.\n\n9\n\nMit dem dagegen eingelegten Widerspruch machten die \nProzessbevollmächtigten des Klägers für ihn geltend: Der erste Ablehnungsbescheid \nvom 30.09.2004 sei nicht bestandskräftig geworden. Er sei nicht etwa dem damals \nschon volljährigen Kläger übersandt worden und auch nicht der \nProzessbevollmächtigten zu 2., obwohl diese förmlich für ihren Sohn den Antrag \ngestellt und ihre Bevollmächtigung angezeigt habe, sondern dem geschiedenen \nEhemann der Prozessbevollmächtigten zu 2. (dem Vater des Klägers) Dr. I. K. , \nder in diesem Verfahren weder zulässiger Adressat noch zustellungsbevollmächtigt \ngewesen sei. Die Mutter des Klägers sei von Dr. I. K. erst wesentlich später \ndavon in Kenntnis gesetzt worden, dass es einen ablehnenden Bescheid auf ihren \nAntrag gegeben habe; der Kläger sei von ihm überhaupt nicht informiert worden und \nhabe den Bescheid vom 30.09.2004 auch nie erhalten. In der Sache selbst sei es \nnicht gerechtfertigt, für die Beurteilung eines im Juni 2004 erworbenen Diploms einen \nBeschluss der Kultusministerkonferenz in der Fassung vom November 2004 \nzugrunde zu legen. Im Übrigen entfalte dieser Beschluss keine Bindungswirkung für \ndie Bezirksregierung. Es handele sich um unverbindliche Verwaltungsvorschriften, \ndie zudem atypische Konstellationen wie die vorliegende nicht erfassten. Ferner \nstelle es eine nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) unzulässige Inländerdiskriminierung dar, wenn EU-Ausländer mit einem IB-Diplom an deutschen \nHochschulen ohne Einschränkungen studieren dürften, während deutsche \nStaatsangehörige die zusätzliche Bedingung erfüllen müssten, dass sie in den geforderten sechs Fächern grundsätzlich mindestens die IB-Note 4 erlangt haben \nmüssten. Schließlich liege ein Härtefall vor. Der Prozessbevollmächtigten zu 2. sei im \nJahre 2002 mitgeteilt worden, dass mit der beabsichtigten Fächerkombination das \nbestandene IB in Deutschland als Hochschulreifezeugnis anerkannt werde. Von \neiner weiteren Einschränkung sei damals nicht die Rede gewesen. Damit könne sich \nder Kläger auf Vertrauensschutz berufen. Eine Härte ergebe sich ferner daraus, dass \nim Beschluss der Kultusministerkonferenz nicht näher definiert sei, was ein „erfolgreiches Studium\" im Ausland sei. Weiter sei auch zu berücksichtigen, dass die \nUniversität Maastricht im internationalen Vergleich wesentlich besser dastehe als \nStudiengänge der Betriebswirtschaftslehre in Deutschland. Entgegen der Auffassung \nder Beklagten seien ferner lediglich 30 statt der von der Beklagten geforderten 60 \nCredits in einem Studienjahr erforderlich. Diese 30 Punkte habe der Kläger nur \ndeshalb nicht erreicht, weil er unverschuldet erkrankt und aus diesem Grunde bei der \nletzten Prüfung nicht leistungsfähig gewesen sei. Ein ärztliches Attest sei bei der \nUniversität Maastricht eingereicht, aber nicht berücksichtigt worden. Ferner hätte die \nBeklagte berücksichtigen müssen, dass Lerninhalte und das schulische Niveau in \nEngland ungleich höher seien als bei einem deutschen Gymnasium.\n\n10\n\nDie Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18.02.2008 \nzurück.\n\n11\n\nDer Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft \ner sein Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren. Ferner macht \ndie Prozessbevollmächtigte zu 2. nunmehr für den Kläger geltend: Ein \nbestandskräftiger Bescheid sei unter dem 30.09.2004 bereits deshalb nicht \nergangen, weil sie, die Mutter des Klägers, seinerzeit gar keinen förmlichen Antrag \ngestellt, sondern einen solchen nur angekündigt habe. Da der Kläger damals bereits \nvolljährig gewesen sei, hätte sie im Falle einer förmlichen Antragstellung bereits \ndamals eine Vollmacht des Klägers vorgelegt, was aber nicht geschehen sei. Als \nerstmaliger Antrag auf Anerkennung der Hochschulreife könne deshalb erst ihr \nSchreiben vom 14.03.2007 gewertet werden. \n\n12\n\nZur Einschätzung des IB-Diploms und zum ECTS hat der Kläger Ausdrucke von \nInternetseiten vorgelegt, auf die Bezug genommen wird. Ergänzend macht er \nnunmehr geltend: Seit Januar 2008 besuche er die John-Cabot-University in Rom. \nDabei handele es sich um eine anerkannte, von der Universität Wales zertifizierte \nUS-amerikanische Universität. Der Kläger legte eine Leistungsbescheinigung der \nJohn-Cabot-University vom 01.05.2009 vor, auf die ebenfalls Bezug genommen wird \n(Blatt 73 der Gerichtsakte). In erster Linie gehe es ihm nach wie vor darum, das IB-\nDiplom ohne weitere Voraussetzungen anerkannt zu bekommen; das Studienjahr in \nMaastricht und der Besuch der John-Cabot-University würden lediglich hilfsweise als \nzusätzlich Anerkennungsgründe angeführt. \n\n13\n\nDer Kläger beantragt,\n\n14\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 07.05.2007 und des \nWiderspruchsbescheides vom 18.02.2008 zu verpflichten, ihm eine Anerkennungsbescheinigung für sein IB-Diplom als Nachweis der allgemeinen Hochschulreife zu erteilen.\n\n15\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nSie verteidigt die angefochtenen Bescheide und wiederholt insbesondere ihre \nAuffassung, der Bescheid vom 30.09.2004 sei bestandskräftig. Ferner hat die \nBeklagte eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme der ZaB vom 08.04.2009 \nvorgelegt. Darin heißt es: Die nunmehr vorgelegten Nachweise für ein Studium an \nder John-Cabot-University erfüllten nicht einmal die Bedingungen für die Zulassung \nzur Feststellungsprüfung. Für das Studium in den Niederlanden bleibe es dabei, dass \ndas ECTS gelte. Ein Studienjahr erfordere 60 Credits, ein Semester 30. Insgesamt \nbestehe deshalb keine Anerkennungsmöglichkeit. \n\n18\n\nZur Einstufung der John-Cabot-University hat die Vertreterin der Beklagten in der \nmündlichen Verhandlung - nach vorheriger telefonischer Rücksprache mit der ZaB - \nderen Stellungnahme dahingehend erläutert, dass die ZaB die John-Cabot-University \nnicht als wissenschaftliche Hochschule, sondern als sonstige Bildungseinrichtung (in \netwa vergleichbar einer deutschen Weiterbildungseinrichtung) einschätze. In der \nListe der von der ZaB anerkannten ausländischen Hochschulen sei die John-Cabot-\nUniversity nicht enthalten.\n\n19\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n20\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet.\n\n21\n\nDer Bescheid der Beklagten vom 07.05.2007 und ihr Widerspruchsbescheid vom \n18.02.2008 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 \nAbs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der Kläger hat keinen Anspruch \ngegen die Beklagte auf Ausstellung einer Bescheinigung, mit der sein IB-Diplom als \nNachweis der allgemeinen Hochschulreife anerkannt wird.\n\n22\n\nRechtsgrundlage für den Anspruch auf uneingeschränkte Anerkennung des IB-\nDiploms als Nachweis der allgemeinen Hochschulreife ist § 2 Abs. 1 der nordrhein-\nwestfälischen Verordnung über die Gleichwertigkeit ausländischer \nVorbildungsnachweise mit dem Zeugnis der Hochschulreife \n(Qualifikationsverordnung über ausländische Vorbildungsnachweise - AQVO -) vom \n22.06.1983 in der Fassung vom 15.11.1984 (GV.NW. S. 752). Nach § 2 Abs. 1 \nAQVO erfolgt die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer \nVorbildungsnachweise auf der Grundlage der Bewertungsvorschläge der ZaB beim \nSekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der \nBundesrepublik Deutschland, soweit diese vom Kultusminister für das Land \nNordrhein-Westfalen für verbindlich erklärt worden sind. \n\n23\n\nMaßgeblich für die Anerkennung des IB-Diploms nach § 2 Abs. 1 AQVO sind die \nin dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10.03.1986 in der Fassung vom \n08.11.2004 genannten Kriterien, die bezüglich der vorliegend streitigen Punkte mit \nder vorher geltenden Fassung vom 01.02.2001 übereinstimmt; es kann deshalb \ndahinstehen, ob - wie der Kläger meint - aus Gründen des Vertrauensschutzes die \nalte Beschlussfassung anzuwenden wäre. Soweit in § 2 Abs. 1 AQVO auf die \nBewertungsvorschläge der ZaB abgestellt wird, ist dies dahingehend auszulegen, \ndass auch Beschlüsse, die die Kultusministerkonferenz unmittelbar trifft, hiervon \nerfasst werden,\n\n24\n\nvgl. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 21.10.2008 \n- 18 L 1414/08 -, juris.\n\n25\n\nDenn die bei dem Sekretariat der Kultusministerkonferenz angesiedelte ZaB ist \nTeil der Kultusministerkonferenz und keine gesonderte eigenständige Stelle, \ninsbesondere keine Behörde. Ihre Zuordnung zum Sekretariat der \nKultusministerkonferenz macht vielmehr deutlich, dass sie - bezogen auf die mit dem \nausländischen Bildungswesen zusammenhängenden Fragen - die laufenden Geschäfte in diesem Bereich wahrnimmt. Diese Aufgabenverteilung schließt es jedoch \nnicht aus, dass die Kultusministerkonferenz in anderer Zusammensetzung über \nFragen aus diesem Bereich befindet. Eine Änderung der rechtlichen Qualität der \nEntscheidung wird hierdurch nicht bewirkt, \n\n26\n\nvgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 21.10.2008 - 18 L 1414/08 -, \njuris.\n\n27\n\nDie Beschlüsse der Kultusministerkonferenz, die nur einstimmig gefasst werden \nkönnen, binden die Mitglieder der Kultusministerkonferenz zunächst nur politisch, \nwerden aber rechtlich verbindlich durch die Transformation im Landesrecht, wie sie \nin dem hier in Rede stehenden Bereich durch § 2 Abs. 1 AQVO erfolgt ist. \nAngesichts des engen institutionellen und funktionellen Zusammenhangs zwischen \nder Kultusministerkonferenz und der ZaB ist davon auszugehen, dass der \nVerordnungsgeber nicht nur die Bewertungsvorschläge der ZaB durch § 2 Abs. 1 \nAQVO im Landesrecht transformieren wollte, sondern ebenso die in dem Bereich der \nAnerkennung ausländischer Zeugnisse gefassten Beschlüsse der \nKultusministerkonferenz. Hält man die im § 2 Abs. 1 AQVO weiter geforderte \nverbindliche Erklärung durch den Kultusminister auch für Beschlüsse der \nKultusministerkonferenz für erforderlich, so liegt eine solche verbindliche Erklärung \njedenfalls in den Verwaltungsvorschriften zu § 2 AQVO, dort Ziffer 2.1 zu Absatz 1, \nwonach die Bewertungsvorschläge bzw. Beschlüsse für das Land Nordrhein-\nWestfalen verbindlich sind, sofern das Schulministerium im Einzelfall nichts anderes \nbestimmt. Eine solche abweichende Bestimmung ist hier nicht ersichtlich.\n\n28\n\nDie von dem Kläger in erster Linie angestrebte Anerkennung des von ihm \nerworbenen IB-Diploms ohne zusätzliche Voraussetzungen scheitert bereits daran, \ndass die Beklagte über diese Frage mit bestandskräftigem Bescheid vom 30.09.2004 \nabschließend negativ entschieden hat. Der Kläger kann diesen Bescheid nicht mehr \nanfechten, weil der Bescheid nach Ablauf der Widerspruchsfrist von einem Monat \nnach Bekanntgabe (§ 70 VwGO) Bestandskraft erlangt hat. Zur Überzeugung der \nKammer steht fest, dass die Mutter des Klägers, die Prozessbevollmächtigte zu 2., \nden an den Kläger gerichteten Bescheid vom 30.09.2004 im Oktober 2004 erhalten \nhat. Zwar spricht vieles dafür, dass der am 01.10.2004 als einfacher Brief zur Post \naufgegebene Bescheid den Kläger und seine Mutter unter der Anschrift „P.----------\nstraße 00, 00000 Köln\" zunächst nicht erreicht hat. Nach dem offenbar \nfehlgeschlagenen postalischen Zustellungsversuch ist der Bescheid dann aber \nausweislich eines bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Faxprotokolls (Blatt 75 \nder Verwaltungsvorgänge) am 20.10.2004 erfolgreich per Fax an die Kanzlei, in der \ndie Prozessbevollmächtigte zu 2. tätig war und ist, übermittelt worden. Dass die \nProzessbevollmächtigte zu 2. des Klägers den Bescheid damals erhalten hat, ergibt \nsich auch aus ihrem Schreiben an die Beklagte vom 14.03.2007, in welchem sie \nwörtlich ausführt: „Denn dieser eine fehlende Punkt in Mathematik war es, der im \nJahre 2004 dazu führte, dass Sie mir einen negativen Bescheid in der Frage der \nAnerkennung dieses Zeugnisses erteilen mussten.\" Unter diesen Umständen kann \ndas Gericht dem späteren - ersichtlich dem Verfahrensstand angepassten - \nVorbringen der Prozessbevollmächtigten zu 2., sie habe den Bescheid nicht erhalten \nbzw. erst zu einem nicht näher angegebenen Zeitpunkt von ihrem geschiedenen \nEhemann Dr. I. K. erhalten, keinen Glauben schenken. Es ist nicht \nnachvollziehbar, auf welche Weise der geschiedene Ehemann durch die Beklagte \nKenntnis von dem Bescheid erlangt haben soll, da er zu keinem Zeitpunkt des \nVerfahrens gegenüber der Beklagten aufgetreten ist.\n\n29\n\nDie Bekanntgabe des Bescheides an seine Mutter muss sich der Kläger auch \nzurechnen lassen, weil diese von ihm bevollmächtigt war. Auch hier muss sich die \nProzessbevollmächtigte zu 2. an ihrer in einem früheren Stadium des Verfahrens \ngetätigten, noch nicht verfahrenstaktisch geprägten Aussage festhalten lassen. Die \nFormulierung in ihrem Widerspruchsschreiben vom 05.06.2007 („... obwohl ich \nförmlich für meinen Sohn den Antrag gestellt hatte und die Bevollmächtigung \nangezeigt hatte...\") macht deutlich, dass sie auch 2004 von ihrem Sohn \nbevollmächtigt war und entgegen ihrer späteren Darstellung für ihn einen Antrag auf \nAnerkennung des IB-Diploms als Hochschulzugangsberechtigung gestellt hatte. Im \nÜbrigen lässt auch der Inhalt des von ihr verfassten Schreibens vom 16.09.2004 \nkeine Zweifel daran zu, dass damit für den Kläger eine verbindliche Entscheidung \nder Beklagten über die Anerkennung des IB-Diploms beantragt werden sollte. \n\n30\n\nUnabhängig davon kann das IB-Diplom des Klägers aber auch deshalb nicht als \nHochschulzugangsberechtigung anerkannt werden, weil es inhaltlich nicht den im \nBeschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. März 1986 in der Fassung vom 18. \nNovember 2004 bzw. - insoweit gleichlautend - in der Fassung vom 01.02.2001 \naufgeführten Anforderungen genügt. In der Sache zu Recht hat die Beklagte darauf \nabgestellt, dass die geforderten sechs Fächer nicht mit mindestens der IB-Note 4 \nbenotet sind und ein Ausgleich der Note 3 („mediocre\") durch bessere Leistungen in \neinem anderen Fach hier nicht möglich ist, weil in mehr als einem Fach die IB-Note 3 \nvorliegt. Der diese Anforderungen vorgebende Beschluss der \nKultusministerkonferenz verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht. Die von \ndem Kläger gerügte Inländerdiskriminierung (Art. 3 Abs. 1 GG) liegt schon deshalb \nnicht vor, weil sich der Beschluss entgegen der Auffassung des Klägers keineswegs \nnur auf deutsche Staatsangehörige bezieht, sondern unabhängig von der \nStaatsangehörigkeit für alle Hochschulinteressenten mit dem von der IBO - einer \nprivaten Organisation mit Sitz in der Schweiz - ausgestellten IB-Diplom dieselben \nVoraussetzungen aufstellt.\n\n31\n\nEine Anerkennung des von dem Kläger erworbenen IB-Diploms als \nHochschulzugangsberechtigung ist auch nicht nach Ziffer 2 Satz 2 des Beschlusses \nder Kultusministerkonferenz möglich. Zu Recht hat die Beklagte entschieden, dass \nder Kläger ein erfolgreiches Studienjahr im Ausland, wie es in der Bestimmung \nvorgesehen ist, nicht hat nachweisen können. Die Studienjahre an der Universität \nMaastricht können nicht als erfolgreiche Studienjahre im Sinne des Beschlusses der \nKultusministerkonferenz gewertet werden, weil der Kläger dort weder die von der \nZaB in Übereinstimmung mit der Hochschulrektorenkonferenz geforderten 60 Credits, \n\n32\n\nvgl. www.hrk.de,\n\n33\n\nnoch die von dem Kläger selbst für richtig gehaltenen 30 Credits erreicht hat. \nMaßgeblich sind insoweit die in der Rubrik „Total Credits\" von der Universität \nMaastricht bescheinigten Werte. Sollte die Bescheinigung insoweit inhaltlich falsch \nsein, wie der Kläger vorträgt, so steht es ihm frei, eine neue, geänderte \nBescheinigung bei der Universität Maastricht zu beantragen und mit dieser dann \nerneut die Anerkennung seines IB-Diploms zu verfolgen.\n\n34\n\nDie im Studienjahr 2008 an der John-Cabot-University in Rom erbrachten \nStudienleistungen können ebenfalls nicht als erfolgreiches Studienjahr gewertet \nwerden. Die Kammer folgt insoweit der als Sachverständigengutachten zu wertenden \nStellungnahme der ZaB vom 08.04.2009, wonach davon auszugehen ist, dass die \nJohn-Cabot-University nicht als wissenschaftliche Hochschule, sondern als sonstige \nBildungseinrichtung (vergleichbar einer deutschen Weiterbildungseinrichtung) \nanzusehen ist. Aus dem Wortlaut des Beschlusses der Kultusministerkonferenz \nergibt sich zwar nicht unmittelbar, welche Anforderungen an die Bildungseinrichtung \nzu stellen sind, an der ein „erfolgreiches\" Studienjahr abgelegt werden muss. Aus \ndem inhaltlichen Zusammenhang des Beschlusses und seinem Sinn und Zweck, den \nZugang zu deutschen Hochschulen zu regeln und dabei Anforderungen aufzustellen, \ndie einem der inländischen Hochschulzugangsberechtigung entsprechenden \nStandard genügen, wird jedoch deutlich, dass das ausländische Studienjahr nicht an \neiner beliebigen Bildungseinrichtung, sondern nur an einer wissenschaftlichen \nHochschule erbracht werden kann. Dies ergibt sich auch aus der - nicht unmittelbar \neinschlägigen, aber im vorliegenden Zusammenhang zur Auslegung des \nBeschlusses der Kultusministerkonferenz heranzuziehenden - Vorschrift des § 2 Abs. \n4 AQVO, in der ausdrücklich an „erfolgreich absolvierte Studienzeiten an einer \nwissenschaftlichen Hochschule\" angeknüpft wird. Dass die Einschätzung der ZaB \nzutreffend ist, ergibt sich auch aus der von dem Kläger für das Studienjahr 2008 \nvorgelegten Bescheinigung der John-Cabot-University selbst. Die dort im \nStudiengang „Business Administration\" (Betriebswirtschaft) belegten Kurse \n(„Composition\" = Aufsatz, Digitale Fotografie, Italienisch für Anfänger, Geschichte der \nGlobalisierung u.ä.) entsprechen ersichtlich nicht den Anforderungen eines \nwirtschaftswissenschaftlichen Studiums im ersten Studienjahr an einer \nwissenschaftlichen Hochschule.\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 \nZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238215","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-08-19/10-k-2107-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/238215","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238215","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-08-19/10-k-2107-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/238215","retrieved":"2026-07-09 02:00:47.368909+00:00"}}