{"status":"available","doknr":"OLD238272","ecli":"ECLI:DE:VGK:2009:0817.33K4297.09PVB.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2009-08-17","aktenzeichen":"33 K 4297/09.PVB","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen erklärt sich nach \n(schriftlicher) Anhörung der Verfahrensbeteiligten für sachlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das allgemeine Verwaltungsgericht Köln.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDie Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen beim Verwaltungsgericht Köln ist für die vorliegende Kostenerstattungsangelegenheit eines Bezirksschwerbehindertenvertreters sachlich unzuständig.\n\n3\n\nDie sachliche Zuständigkeit der Fachkammer ist in § 83 Abs. 1 BPersVG abschließend geregelt. Der vorliegende, auf § 96 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 8 SGB IX \ni.V.m. §§ 44, 54 Abs. 1 BPersVG gestützte Rechtsstreit fällt unter keine der dort genannten Zuständigkeitsfallgruppen. Zwar hat die Fachkammer früher ihre Zuständigkeit für organrechtliche Streitigkeiten von Schwerbehindertenvertretern mit den \nDienststellenleitern bejaht. Sie war der Auffassung des BAG, Beschluss vom 21. \nSeptember 1989 - 1 AZR 465/88 - Personalvertretung 1990, 180 (181, 182 jeweils 2. \nSpalte) gefolgt und hatte in dem in § 26 Abs. 3 bis 6 SchwbG geregelten Verweis auf \ndie Rechtsstellung u.a. von Mitgliedern des Personalrats nicht nur eine materiellrechtliche, sondern (mangels einer ausdrücklich normierten Zuständigkeitsregelung) \nauch eine verfahrensrechtliche Vorschrift gesehen. Diese Rechtsauffassung lässt \nsich aufgrund der ab Juli 2001 geltenden Neufassung des § 2a Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG \nnicht mehr vertreten. Durch diese Gesetzesänderung sind die von §§ 94, 95, 139 \nSGB IX erfassten organrechtlichen Streitigkeiten - gleichgültig, ob es sich um eine in \nder Privatwirtschaft oder im öffentlichen Dienst tätige Schwerbehindertenvertretung \nhandelt - abweichend von der bisherigen Rechtspraxis ausschließlich der Arbeitsgerichtsbarkeit zugewiesen worden. Damit ist für die bisherige Auslegung, der Gesetzgeber des Schwerbehindertengesetzes habe die Rechtsstreitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Organs „Schwerbehindertenvertretung\" im Beschlussverfahren \nvor den Arbeitsgerichten (soweit Betriebe betroffen) oder vor den Verwaltungsgerichten (soweit Dienststellen betroffen) entschieden haben wollen, kein Raum mehr. Der \nGesetzgeber hat offenbar für die sonstigen, nicht in § 2a Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG aufgeführten organrechtlichen Streitigkeiten von Schwerbehindertenvertretern keine besondere Verfahrensart mehr vorgesehen und sie dem Individualrechtsschutz zugeordnet (vgl. hierzu auch die Erläuterungen von Assmann zu § 96 SGB IX, Das deutsche Bundesrecht, V C 10/IX, insbesondere Seite 111, letzter Absatz zu § 96; ferner \nzur durch die Neufassung des § 2a Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG geänderten Rechtslage, \nBAG, Beschluss vom 11. November 2003 - 7 AZB 40/03 -, Personalrat 2004, \n279).Über die Zweckmäßigkeit dieser gesetzlichen Regelung, die bezweifelt werden \nmag, hat die Fachkammer nicht zu befinden.\n\n4\n\nDie Zuordnung der nicht in § 2a Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG aufgeführten organrechtlichen Streitigkeiten von Schwerbehindertenvertretern zum Individualrechtsschutz hatte in dem früher bei der Kammer anhängig gewesenen Verfahren 33 K 2811/06.PVB, \nin dem der Bezirksschwerbehindertenvertreter den Status eines Berufssoldaten hatte, dazu geführt, dass das Verfahren an das allgemeine Verwaltungsgericht Köln verwiesen und von der für Soldatenrecht zuständigen Kammer bearbeitet wurde. Im \ndem Verfahren 33 K 597/07.PVB hatte die antragstellende Bezirksschwerbehindertenvertreterin den „Status\" einer Verwaltungsangestellten, sodass die Sache an das \nfür ihren Individualrechtsschutz sachlich und örtlich zuständige Arbeitsgericht zu \nverweisen war.\n\n5\n\nAngesichts der fehlenden sachlichen Zuständigkeit der Fachkammer für \nBundespersonalvertretungssachen ist der Rechtsstreit auf übereinstimmenden \nAntrag der Verfahrensbeteiligten an das sachlich zuständige allgemeine \nVerwaltungsgericht Köln zu verweisen (vgl. § 17a Abs. 2 GVG i.V.m. §§ 83 Abs. 2 \nBPersVG, 48 Abs. 1 ArbGG).\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten (§ 17b \nAbs. 2 GVG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238272","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-08-17/33-k-4297-09-pvb","cited_norms":[{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17b","ref_norm":"17b","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/238272","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238272","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-08-17/33-k-4297-09-pvb","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/238272","retrieved":"2026-07-09 02:00:51.629415+00:00"}}