{"status":"available","doknr":"OLD238271","ecli":"ECLI:DE:VGK:2009:0817.19K3780.08.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2009-08-17","aktenzeichen":"19 K 3780/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages \nabwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe \nvon 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer am 00.00.0000 geborene Kläger steht - seit 27. April 1988 als Justizamtmann - im Dienst des beklagten Landes. Er ist seit 15. Februar 1998 als Vorsitzender \ndes Personalrats beim Amtsgerichts L. zu 100 v.H. von seinen dienstlichen Aufgaben als Rechtspfleger freigestellt. In der Anlassbeurteilung vom 07. Mai 1999, in der \nzuletzt seine Tätigkeit als Rechtspfleger bis zu seiner völligen Freistellung dienstlich \nbeurteilt worden war, wurde ihm die Leistungsnote „gut\" und der Eignungsgrad für \ndie erstrebte Beförderungsstelle „besonders geeignet\" zuerkannt.\n\n3\n\nIm Zusammenhang mit der Bewerbung des Klägers um die Übertragung von Beförderungsdienstposten erstellte der Präsident des Amtsgerichts L. unter dem 28. \nSeptember 2007 Personalnachweisungen für die Jahre 2005, 2006 und 2007 unter \nNachzeichnung des beruflichen Werdeganges des Klägers. Dabei ging der Präsident \ndes Amtsgerichts wie folgt vor: Er ermittelte, dass zum Zeitpunkt 07. Mai 1999, als \ndem Kläger erstmals das Prädikat „gut\" zuerkannt worden war, insgesamt 58 Justizamtfrauen und Justizamtmänner beim Amtsgericht L. beschäftigt gewesen waren, \nvon denen 40 Bedienstete ungünstiger, 15 Bedienstete mit „gut\" und 3 günstiger beurteilt worden waren. Die Vergleichsgruppe für die fiktive Nachzeichnung der Laufbahnentwicklung des Klägers bildete er aus den 15 mit „gut\" beurteilten Bediensteten. Dabei traf er folgende Feststellungen: Drei dieser Personen waren zwischenzeitlich in ein Amt nach Besoldungsgruppe A 12 BBesO befördert worden, die letzte im \nJahre 2006 nach Behörden- und Funktionswechsel beim Oberlandesgericht L. . \nEiner weiteren Person war anlässlich ihrer Bewerbung um eine im Dezember 2004 \nausgeschriebene Beförderungsstelle die Leistungsnote „gut - obere Grenze\" zuerkannt worden; sie weist eine um fünf Jahre längere Laufbahnzugehörigkeit und ein \num sechs Jahre höheres Lebensalter als der Kläger auf. Drei weitere Personen der \nVergleichsgruppe sind nicht mehr beim Amtsgericht L. tätig. Von den übrigen Angehörigen der Vergleichsgruppe hat keiner zwischenzeitlich eine bessere Leistungsnote als „gut\" erhalten. Aus diesem Ergebnis schlussfolgerte der Präsident des \nAmtsgerichts, dass der Kläger im mittleren Bereich dieser Vergleichsgruppe anzusiedeln sei und schrieb die Leistungen des Klägers fiktiv mit der Note „gut\" für die \nJahre 2005, 2006 und 2007 fort. Für die Jahre 2005 und 2006 erkannte er dem Kläger den Eignungsgrad „besonders geeignet\" für die jeweils erstrebte Stelle zu. Bezogen auf die im Jahre 2007 erstrebte Beförderungsstelle nach Besoldungsgruppe A \n12 BBesO, die für eine(n) Sachbearbeiter/in in Justizverwaltungssachen mit gleichzeitiger Funktion als ständiger Vertreter des Geschäftsleiters ausgeschrieben war, \nwurde dem Kläger lediglich die Eignungsstufe „besonders geeignet - untere Grenze\" \nzuerkannt, weil er bis 1998 keine Aufgaben aus diesem Tätigkeitsfeld ausgeübt hatte, sondern überwiegend als Rechtspfleger eingesetzt war.\n\n4\n\nDer Kläger legte gegen die ihm erteilten Laufbahnnachzeichnungen Widerspruch \nein, den der Präsident des Oberlandesgerichts L. durch Widerspruchsbescheid \nvom 28. April 2008 als unbegründet zurückwies. \n\n5\n\nMit seiner rechtzeitig erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter \nund macht im Wesentlichen geltend: Die fiktiven Laufbahnnachzeichnungen für die \nJahre 2005 bis 2007 seien rechtswidrig. Die vom Präsidenten des Amtsgerichts gewählte Vergleichsgruppe bestehend aus 15 im Mai 1999 mit „gut\" beurteilten Personen sei zu klein, um seine - des Klägers - Laufbahnentwicklung aussagekräftig \nnachzeichnen zu können. Deshalb hätten auch die entsprechenden Justizamtfrauen \nund Justizamtmänner aus dem Landgerichtsbezirk L. einbezogen werden müssen. \nAbgesehen davon hätten die drei Personen, die nachträglich das Amtsgericht L. \nverlassen hätten, der Gruppe der besser Beurteilten zugerechnet werden müssen, \nweil sie vermutlich bei anderen Behörden als Leistungsträger ein höheres Amt erreicht hätten. Schließlich sei auch der für die Bewerbung im Jahre 2007 vergebene \nEignungsgrad „besonderes geeignet - untere Grenze\" nicht gerechtfertigt. Der Präsident des Amtsgerichts habe nämlich prognostisch berücksichtigen müssen, dass ihm \n- dem Kläger - im Laufe seiner weiteren dienstlichen Tätigkeit auch Aufgaben aus \ndem Bereich der Justizverwaltungssachen übertragen worden wären. \n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\ndas beklagte Land unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 28. \nApril 2008 zu verurteilen, die unter dem 28. September 2007 erstellten Personalnachweisungen mit Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs über den \nKläger für die Jahre 2005, 2006 und 2007 aufzuheben und diese unter Beachtung der Rechtssauffassung des Gerichts neu zu erstellen.\n\n8\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n9\n\n die Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEs verteidigt die angegriffenen fiktiven Laufbahnnachzeichnungen und tritt dem \nVorbringen des Klägers entgegen. Dabei verweist er im Wesentlichen auf die Gründe \ndes Beschlusses der Kammer vom 14. März 2008 - 19 L 17/08 -, der im Verfahren \nauf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die zu Lasten des Klägers \ngetroffene Beförderungsauswahlentscheidung ergangen war.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf die Gerichtsakten 19 K 3780/08 und 19 L 17/08 sowie die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n12\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n13\n\nDie Klage, über die der Berichterstatter als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO) \nentscheiden kann, ist nicht begründet.\n\n14\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass das beklagte Land über ihn für die \nJahre 2005, 2006 und 2007 neue Personalnachweisungen mit Nachzeichnung \nseines beruflichen Werdeganges erstellt. Die vom Präsidenten des Amtsgerichts L. \nunter dem 28. September 2007 über den Kläger erstellten fiktiven \nLaufbahnnachzeichnungen und der Widerspruchsbescheid des Präsidenten des \nOberlandesgerichts L. vom 28. April 2008 sind rechtmäßig.\n\n15\n\nDie Kammer hat im Verfahren 19 L 17/08 die angegriffenen Personalnachweisungen mit fiktiver Laufbahnnachzeichnung eingehend rechtlich überprüft und hierzu \nim Beschluss vom 14. März 2008 Folgendes ausgeführt:\n\n16\n\n„Der Antragsteller rügt im Kern, die Auswahlentscheidung sei fehlerhaft, \nweil seine in den Quervergleich einbezogene aktuelle Nachzeichnung des \nberuflichen Werdegangs, gegen die er Widerspruch erhoben hat, \nrechtsfehlerhaft sei. Dies vermag das Gericht nicht zu erkennen. Der \nDienstherr darf bei der fiktiven Laufbahnnachzeichnung in typisierender Weise \nvorgehen und den Verwaltungsaufwand zur Ermittlung einer fiktiven \nLaufbahnentwicklung in praktikablen Grenzen halten sowie die Erörterung von \nPersonalangelegenheiten anderer Beamten auf das unvermeidliche Maß \nbeschränken.\n\n17\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 1997 - 2 C 38.95 -, Personalrat \n1997, 533 (535).\n\n18\n\nDie fiktive Laufbahnnachzeichnung wird dem Benachteiligungs- und \nBegünstigungsverbot gerecht, wenn sie den Werdegang des freigestellten \nPersonalratsmitglieds wie den beruflichen Werdegang vergleichbarer Kollegen \nbehandelt, die weder das Amt eines Personalratsmitglieds ausüben noch vom \nDienst freigestellt sind. Dabei ist es sachgerecht, die letzte planmäßige \nBeurteilung nach Maßgabe der Entwicklung vergleichbarer Kollegen \nfortzuschreiben. Das bedeutet, dass von dem bei der letzten dienstlichen \nBeurteilung gezeigten konkreten Leistungsstand auszugehen und \ngrundsätzlich anzunehmen ist, dass das freigestellte Personalratsmitglied \nauch weiterhin gleiche Leistungen erbracht hätte. Das sich danach ergebende \nLeistungsbild ist an der Leistungsentwicklung vergleichbarer Kollegen zu \nmessen und entsprechend einzuordnen.\n \n Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2005 - 6 B 2496/03 - \nm.w.N..\n\n19\n\nGemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die für den Antragsteller \nanlässlich seiner Bewerbung um die im Justizministerialblatt vom 1. Juli 2007 \nausgeschriebene Stelle eines „Justizamtsrats/einer Justizamtsrätin für eine(n) \nSachbearbeiter/-in in Justizverwaltungssachen - zugleich ständige(r) \nVertreter(in) des Geschäftsleiters/der Geschäftsleiterin - bei dem Amtsgericht \nL. „ erstellte fiktive Laufbahnnachzeichnung vom 28. September 2007 \nvoraussichtlich als rechtsfehlerfrei. Der Präsident des Amtsgerichts hat darin \nausgeführt, er sei als Vergleichsgruppe zunächst von denjenigen 15 \nJustizamtmännern und Justizamtfrauen ausgegangen, die zum Zeitpunkt der \nletzten dienstlichen Beurteilung des Antragstellers vom 7. Mai 1999 beim \nAmtsgericht beschäftigt und ebenso wie dieser mit „gut\" beurteilt gewesen \nseien. Von diesen 15 Bediensteten sei zwischenzeitlich lediglich dreien ein \nbesseres Leistungsurteil als „gut\" - nämlich: „gut - obere Grenze\" - zuerkannt \nworden; drei weitere seien nicht mehr beim Amtsgericht tätig und könnten \ndaher zum Vergleich nicht mehr herangezogen werden. Daraus ergebe sich, \ndass die Leistungen des im mittleren Bereich der Vergleichsgruppe \neinzuordnenden Antragstellers auch in der hier maßgeblichen \n„Anlasslaufbahnnachzeichnung\" weiterhin mit „gut\" fortzuschreiben seien. An \neiner förmlichen „Übernachzeichnung\" fehlt es zwar derzeit noch; der \nPräsident des OLG hat aber dadurch, dass er diese Nachzeichnung dem hier \nvorzunehmenden Qualifikationsvergleich zugrunde gelegt hat, zu erkennen \ngegeben, dass er ihr nicht entgegentritt. \n\n20\n\nDie Sachgerechtigkeit der in der Nachzeichnung angestellten \nÜberlegungen stellt der Antragsteller nicht durchgreifend in Frage. Die Bildung \nder (ursprünglichen) Vergleichsgruppe bewegt sich innerhalb des dem \nAntragsgegner zustehenden Ermessensspielraums. Der Antragsgegner war \nnamentlich nicht gehalten, die Vergleichsgruppe über die zum Zeitpunkt der \nletzten dienstlichen Beurteilung des Antragstellers beim Amtsgericht L. \ntätigen Beamten hinaus auszuweiten und etwa auch das Landgericht oder gar \nden gesamten Landgerichtsbezirk mit einzubeziehen. Seine Einschätzung, \ndass dies mit einem unvertretbaren Verwaltungsaufwand - dessen \nBegrenzung nach der zitierten Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts ein zulässiges Anliegen ist - verbunden gewesen \nwäre, ist nachvollziehbar. Auch die Nichtberücksichtigung derjenigen Beamten, die zwischenzeitlich nicht mehr beim Amtsgericht L. tätig sind, \nerscheint vertretbar, zumal es sich nur um wenige Beamte handelt und die \nverbleibende Vergleichsgruppe mit 12 Personen immer noch so groß ist, dass \nsie eine ausreichende Orientierungshilfe für die Fortschreibung der Leistungen \ndes Antragstellers hergibt. Selbst wenn man dies aber anders beurteilte und \nunterstellte, dass die drei zwischenzeitlich versetzten Beamten zum Zeitpunkt \nder dem Antragsteller erteilten, hier maßgeblichen Nachzeichnung seines \nberuflichen Werdegangs in ihren neuen Dienststellen besser als mit „gut\" \nbeurteilt waren, hätten immer noch lediglich 6 von 15 Personen der \nVergleichsgruppe eine solche Leistungssteigerung zu verzeichnen. Sie stellte \nsich daher auch bei dieser Betrachtung (noch) als eine Ausnahme dar, für die \nnicht ersichtlich ist, dass der Antragsteller daran hätte teilhaben müssen. Ein \nfreigestellter Beamter kann nämlich nicht verlangen, im Wege der fiktiven \nLaufbahnnachzeichnung von den herausragenden Leistungen einzelner \nBeamter seiner Vergleichsgruppe zu profitieren. \n\n21\n\n Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 14. Dezember 2007 - 6 B \n1155/07 -.\"\n\n22\n\nDiese Ausführungen sind auch unter Würdigung des Klagevorbringens weiterhin \nmaßgeblich. Ergänzend sei angemerkt, dass der vom Kläger für zutreffend \nerachteten Erstreckung der Vergleichsgruppe auch auf den Landgerichtsbezirk L. \nschon rechtliche Hindernisse entgegenstehen. Die fiktive Laufbahnnachzeichnung ist \nErsatz für eine dienstliche Beurteilung, die dem Kläger anlässlich seiner Bewerbung \num eine Beförderungsstelle zu erteilen wäre, wenn er nicht im Beurteilungszeitraum \nwegen seiner Personalratstätigkeit vollständig von der Erledigung dienstlicher \nAufgaben freigestellt wäre. Da der Kläger gemäß § 7 Abs. 1 LPVG wegen seiner \nPersonalratstätigkeit weder begünstigt noch benachteiligt werden darf, müssen \nsowohl der Beurteiler bzw. Ersteller der fiktiven Laufbahnnachzeichnung - hier der \nPräsident des Amtsgerichts L. - als auch der als Vergleichsgruppe in Betracht \nkommende Kreis der zu Beurteilenden - hier die Beschäftigten des Amtsgerichts L. \n- identisch sein, was bei Einbeziehung weiterer Bediensteter aus dem \nLandgerichtsbezirk L. in die Vergleichsgruppe nicht der Fall wäre.\n\n23\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers ist auch die in der fiktiven Nachzeichnung \nseines beruflichen Werdeganges für das Jahr 2007 enthaltene Eignungsprognose \nmit „besonders geeignet - untere Grenze\" rechtmäßig. Dass sie gegenüber den für \ndie Vorjahre abgegebenen Eignungsprognosen eine Einschränkung beinhaltet, findet \nihre Rechtfertigung darin, dass sie auf eine mit einem besonderen Anforderungsprofil \nausgestattete Beförderungsstelle bezogen ist. Der künftige Inhaber dieser Steller \nsollte die Aufgaben eines Sachbearbeiters in Justizverwaltungssachen und zugleich \ndes ständigen Vertreters des Geschäftsleiters beim Amtsgericht L. wahrnehmen. \nBis zu seiner völligen Freistellung vom Dienst hatte der Kläger Aufgaben als \nRechtspfleger erfüllt, jedoch keine Justizverwaltungssachen bearbeitet, sodass er \ndamals auf diesem Gebiet keine entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten \nerwerben konnte. Sowohl diesen Umstand als auch den weiteren, dass der Kläger in \nseiner (bis dahin) 9 jährigen Tätigkeit als Personalratsvorsitzender nur von außen \nund unter Beschränkung auf die personalvertretungsrechtliche Sichtweise partiell \nEinblick in die Abläufe der Justizverwaltung und die in diesem Rahmen zu treffenden \nEntscheidungen hat nehmen können, hat der Präsident des Amtsgerichts dahin \nwürdigen dürfen, dass der Eignungsgrad „besonders geeignet\" nur mit \nEinschränkungen, also mit dem Zusatz „untere Grenze\" prognostiziert werden könne. \nDiese Prognose ist nicht zu beanstanden, denn es sind auch unter entsprechender \nHeranziehung der Grundsätze, die das Bundesverwaltungsgericht zur Eignungsprognose eines Personalratsmitglieds für die Übertragung eines höher \nbewerteten, grundsätzlich erst nach vorheriger Erprobung zu besetzenden \nDienstpostens entwickelt hat (Urteil vom 21. September 2006 - 2 C 13.05 -, Randnr. \n16 - 20, juris), keine sonstigen verwertbaren Erkenntnisse ersichtlich, die eine für den \nKläger günstigere Eignungsprognose hinsichtlich der in Rede stehenden \nBeförderungsstelle rechtfertigen können. Es fehlen insbesondere auch jegliche \nAnhaltspunkte dafür, dass der Kläger bei Fortführung seiner Tätigkeit als \nRechtspfleger aus Sicht des Dienstherrn für die Übertragung von Aufgaben der \nJustizverwaltung in Betracht gekommen wäre.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die \nVollstreckbarkeitsentscheidung auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238271","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-08-17/19-k-3780-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/238271","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238271","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-08-17/19-k-3780-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/238271","retrieved":"2026-07-09 02:00:51.557119+00:00"}}