{"status":"available","doknr":"OLD238409","ecli":"ECLI:DE:VGK:2009:0811.14L764.09.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2009-08-11","aktenzeichen":"14 L 764/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 4719/06 des Antragstellers \ngegen den Planfeststellungsbeschluss der Antragsgegnerin „zum Ausbau des \nHafens Köln-Godorf um ein weiteres Hafenbecken (Becken IV)\" vom 30. August \n2006 wird wiederhergestellt.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte und die Beigeladene jeweils zur \nHälfte.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nZur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf den Tatbestand des \nUrteils der Kammer im Verfahren 14 K 4719/06 vom 11. August 2009 Bezug genommen.\n\n4\n\nAm 28. September 2007 ordnete die Antragsgegnerin auf Antrag der \nBeigeladenen die sofortige Vollziehung ihres Planfeststellungsbeschlusses vom 30. \nAugust 2006 an. Den Antrag des Antragstellers vom 17. März 2009, die Anordnung \nder sofortigen Vollziehung wieder aufzuheben, lehnte die Antragsgegnerin unter dem \n20. April 2009 ab.\n\n5\n\nAm 20. Mai 2009 hat der Antragsteller den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gestellt.\n\n6\n\nDer Antragsteller ist der Auffassung, aufgrund der zwischenzeitlichen \nEntwicklungen habe sich ergeben, dass der Hafenausbau in der planfestgestellten \nWeise nicht erforderlich sei. Dies ergebe sich aus dem Planco-Gutachten vom \nDezember 2008. Zwar enthalte dieses auch Aussagen des Inhalts, dass der \nHafenausbau zwingend erforderlich sei. Diese Bewertungen fänden im Gutachten \njedoch keine plausible Untermauerung, da Alternativen zum Ausbau des Godorfer \nHafens ignoriert bzw. fehlbewertet würden. \n\n7\n\nFür die Zulässigkeit reiche nach § 42 Abs. 2 VwGO aus, dass sich aus den \ngenannten Rechtsverletzungen die Möglichkeit einer Verletzung subjektiver Rechte \nergebe, was der Fall sei. \n\n8\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n9\n\ndie aufschiebende Wirkung seiner Klage 14 K 4719/06 \nwiederherzustellen.\n\n10\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n11\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n12\n\nZur Begründung führt sie aus: Der Antragsteller sei von der Maßnahme nicht \nsubjektiv betroffen und könne deshalb auch nicht geltend machen, wie die einzelnen \nKölner Häfen genutzt würden. Unabhängig davon stelle das aktuelle Planco-\nGutachten den Hafenausbau nicht in Frage, vielmehr gehe aus ihm eindeutig hervor, \ndass der Ausbau trotz der empfohlenen Maßnahmen in Niehl I unbedingt erforderlich \nsei. Der Verweis auf das KLV-Terminal Köln-Nord greife nicht, weil dieses auf die \nAbwicklung kontinentaler Verkehre ausgerichtet sei, während der Schwerpunkt der \nContainer-Terminals in den Häfen auf die Hinterlandverkehre der Seehäfen \nausgerichtet sei. Soweit der Antragsteller geltend mache, dass Niehl I zu ca. 60 % für \nnichthafenabhängigen Verkehr zweckentfremdet werde, verkenne er, dass ein \nGroßteil der Flächen hafenaffin, insbesondere für den Schütt- und Stückgutumschlag \ngenutzt werde, bei dem eine Steigerung zu erwarten sei. \nEs handele sich einerseits um eine privatnützige Planfeststellung, zu Gunsten der \nBeigeladenen, andererseits aber auch um eine Planfeststellung im öffentlichen Interesse. Bei derartigen „mehrpoligen\" Rechtsverhältnissen, in denen die Rechtsposition des Begünstigten nicht weniger schutzwürdig sei, als die des Drittbetroffenen, verlange Art. 19 Abs. 4 GG nicht regelmäßig den Eintritt des Suspensiveffekts. Hier \nmüsse deshalb kein über das notwendige Erlassinteresse hinausgehendes besonderes Vollzugsinteresse vorliegen. Aufschubinteresse des Antragstellers und Vollzugsinteresse der Beigeladenen stünden sich im Ausgangspunkt gleichwertig gegenüber. \nEin Eingriff in Eigentumsrechte des Antragstellers sei nicht gegeben. Die gesetzlichen Anforderungen an Landschaft und Natur dienten ausschließlich dem Allgemeininteresse und könnten vom Antragsteller nicht geltend gemacht werden. Dem gegenüber stünden die Interessen der Beigeladenen an der Nutzung ihrer Grundstücke \nnach ihren Vorstellungen, der Vermeidung von Preissteigerungen während der Verzögerung und der Verhinderung, dass der Hafenstandort Köln den Anschluss an den \nWettbewerb verliere. Öffentliche Interessen, die betroffen seien, seien die Arbeitsplatzgefährdung, die Förderung des regionalen Wirtschaftsraums und die Entlastung \nvon Umwelt und Straßen.\n\n13\n\nDie Beigeladene beantragt ebenfalls,\n\n14\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n15\n\nZur Begründung beruft sie sich im Wesentlichen darauf, Ziel der Planco-\nBegutachtung sei gewesen, zusätzliches Optimierungs- und Strukturierungspotential \nbei der Entwicklung der Kölner Häfen zu identifizieren. Es ergebe sich, dass der Hafenausbau in Godorf allein nicht genüge, was aber nichts an der Notwendigkeit des \nStandorts ändere. Deshalb sei der Ausbau laut Planco-Gutachten vielmehr unbedingt \nerforderlich. Er verhindere auch die Vor- und Nachläufe der Lkw durch die Kölner \nInnenstadt und sei geeignet, zusätzliche Kunden für den kombinierten Ladungsverkehr zu gewinnen.\nIn der Sache sei der Antrag sei bereits unzulässig: Einstweiliger Rechtsschutz könne \nnicht weiter gehen als Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren. Mit der Klage könne \nder Antragsteller aber nur subjektive Rechtsverletzungen geltend machen. Der Antragsteller mache indes zahlreiche Belange geltend, die nicht der Wahrung seiner \nsubjektiven Rechte dienten. So fehle ihm hinsichtlich seiner Zuständigkeitsrüge die \nAntragsbefugnis, weil er im Hauptsacheverfahren damit präkludiert sei. Auch hinsichtlich des Hochwasserschutzes sei kein Eingriff in subjektive Rechte anzuerkennen. \nJedenfalls sei der Antrag unbegründet, denn entgegenstehende Regelungen aus \ndem immissionsschutzrechtlichen Bereich griffen nicht, weil der Antragsteller einen \nlandwirtschaftlichen Betrieb im Außenbereich führe, der nicht beeinträchtigt werde, \nso dass er die Immissionen anderer Außenbereichsvorhaben dulden müsse. Auf den \nAspekt eines fehlenden öffentlichen Vollzugsinteresses komme es nicht an, weil es \ndessen in mehrpoligen Verhältnissen nicht bedürfe; abgesehen davon liege es hier \nvor. Das überwiegende öffentliche Interesse bestehe in der Verbesserung der Wirtschaftsstruktur, der Entlastung der Straßen vom Güterverkehr sowie dem Umweltschutz, weshalb der Ausbau auch Ziel der Landesplanung sei.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nBezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie der \nGerichtsakten in den Klageverfahren 14 K 4719/06 und 14 K 4720/06, jeweils nebst \nbeigezogenen Verwaltungsvorgängen.\n\n17\n\nII.\nDer Antrag hat Erfolg. Er ist nach §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 3 VwGO zulässig und begründet.\n\n18\n\nIn Verfahren nach §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 3 VwGO ist die aufschiebende Wirkung \neiner gegen den sofort vollziehbaren Verwaltungsakt gerichteten Klage wiederherzustellen, wenn das Interesse des nachteilig Betroffenen, von der Vollziehung zunächst \nverschont zu bleiben, das öffentliche Interesse sowie das Interesse des durch die \nEntscheidung Begünstigten an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren \nin den Blick zu nehmen.\n\n19\n\nAllerdings ist einem Antrag auf Wiederherstellung oder Anordnung der \naufschiebenden Wirkung einer Klage nicht immer schon deshalb zu entsprechen, \nweil das Gericht in der Hauptsache auf Rechtswidrigkeit und Rechtsverletzung \nerkannt hat.\n\n20\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2006 - 20 B \n31/06.AK - juris.\n\n21\n\nBei Großvorhaben jedoch, bei denen - wie hier - die Folgen einer sofortigen \nVollziehung nicht oder nur schwer rückgängig gemacht werden können, kommt \nbereits zumindest hinreichenden Erfolgsaussichten das entscheidende Gewicht \nzu.\n\n22\n\nVgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Februar 2009 - 3 L \n64/09 - juris.\n\n23\n\nDie Frage, wer in einer Situation, in der sich konkrete Rechtspositionen Privater \ngegenüberstehen, die grundsätzlich gleichrangig sind, bis zur \nHauptsacheentscheidung das Risiko der Herbeiführung vollendeter Tatsachen tragen \nmuss, bestimmt sich nach dem materiellen Recht, also der Erfolgsaussicht des \nHauptsacherechtsbehelfs.\n\n24\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 2008 - 1 BvR \n2466/08 - m.w.N., juris.\n\n25\n\nVorliegend spricht mehr für einen Erfolg des Klägers mit seiner Klage als \ndagegen; zumindest hinreichende Erfolgsaussichten der Klage liegen sonach vor. \nZur Begründung wird Bezug genommen auf das Urteil der Kammer im Verfahren 14 \nK 4719/06 vom 11. August 2009. \n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1 VwGO, § 100 \nAbs. 1 ZPO und trägt der Tatsache Rechnung, dass die Beigeladene einen Sachantrag gestellt hat und damit unterlegen ist.\n\n27\n\nDer Beschluss zu Ziffer 2 beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Das \nGericht hat sich hierbei zunächst an Ziffer 34.2 in Verbindung mit 2.2.2 des \nStreitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 8. Juli \n2004 orientiert und sodann, mit Blick auf die Vorläufigkeit der vorliegenden \nEntscheidung, den danach anzusetzenden Betrag auf die Hälfte reduziert.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238409","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-08-11/14-l-764-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/238409","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238409","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-08-11/14-l-764-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/238409","retrieved":"2026-07-09 02:01:02.415007+00:00"}}