{"status":"available","doknr":"OLD238407","ecli":"ECLI:DE:VGK:2009:0811.14K4719.06.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2009-08-11","aktenzeichen":"14 K 4719/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Planfeststellungsbeschluss der Beklagten zum Ausbau des Hafens \nKöln-Godorf um ein weiteres Hafenbecken (Becken IV) vom 30. August 2006 wird \naufgehoben.\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte und die Beigeladene jeweils zur \nHälfte.\nDas Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des \njeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\nDie Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses der \nBeklagten zum Ausbau des Godorfer Hafens. Das Ausbaugebiet wird südöstlich \ndurch den Rhein, südwestlich durch das bestehende Hafenbecken III, nordöstlich \ndurch die L 300 und die Trasse der Rheinuferbahn sowie nordöstlich durch das \nNaturschutzgebiet „Sürther Aue\" begrenzt. Der Kläger bewohnt ein Gehöft östlich \nunmittelbar angrenzend an die Sürther Aue, etwas vorgelagert der sich \nanschließenden Wohnbebauung.\n\n2\n\nAm 12. Juli 2004 beantragte die Beigeladene unter Bezugnahme auf § 31 \nWasserhaushaltsgesetz (WHG) bei der Beklagten die Planfeststellung der Änderung \ndes bestehenden Umschlaghafens Köln-Godorf (Gemarkung S. , Flur 00, \nFlurstück 000 u.a.) durch Erweiterung um ein Hafenbecken mit vier Anlegestellen, \nContainer- und Schütt-Stückgut-Terminal sowie der erforderlichen - mit den Worten \ndes Antrags - Hafeninfrastruktur zum Umschlag und zur Zwischenlagerung von \nGütern, einschließlich Abfällen und bestimmten Gefahrgütern. Wegen der weiteren \nEinzelheiten wird auf die Antragsunterlagen, Band 6 bis 12 der Beiakte, Bezug \ngenommen.\n\n3\n\nNach Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln vom 21. Juli 2004 lagen die \nPlanunterlagen bei der Stadt Köln vom 23. August bis 22. September 2004 offen aus. \nGegen das Vorhaben erhob - neben anderen - auch der Kläger, am 19. Oktober \n2004 Einwendungen. Diese bezogen sich im wesentlichen auf die von ihm \nbefürchteten zusätzlichen Lärmbelästigungen unter anderem durch den \nHafenbetrieb, die Straßenverkehrsbelastung und die Rangierbewegungen der Züge. \nEine zutreffende Begutachtung des zu erwartenden Lärms sei nicht erfolgt. \nAußerdem wandte er sich gegen die bei Rangierunfällen, insbesondere mit \ngefährlichen Gütern, drohenden Gefahren sowie die insgesamt fehlende \nhinreichende Sicherung der Gefahrgutcontainer. Darüber hinaus machte er \nBeeinträchtigungen durch Hochwassergefahren, insbesondere infolge des \neintretenden Retentionsraumverlusts, geltend. Schließlich wies er darauf hin, das \nVerfahren enthalte eine Fülle von weiteren Anträgen, die einer gesonderten \nGenehmigung bedürften. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das \nEinwendungsschreiben des Klägers, Blatt 33 ff. der Beiakte 4, Bezug \ngenommen.\n\n4\n\nNach Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln vom 21. September 2005 \nerfolgte vom 5. Oktober bis 4. November 2005 eine Offenlegung diverser \nzwischenzeitlich von der Beigeladenen vorgelegter ergänzender Unterlagen. Hierzu \nmachte der Kläger am 2. Dezember 2005 im wesentlichen folgende Einwendungen \ngeltend: Die vorgesehene Verkehrslenkung werde nicht funktionieren, so dass \nweitere Umweltbelastungen durch Lärm, Abgase etc. zu erwarten stünden. Durch die \nzusätzlichen Lärmimmissionen würden die Grenzwerte auf seinem Grundstück \nüberschritten. Dies insbesondere durch den Schienenverkehr. Deshalb müsse der \nHafenbetrieb nachts ruhen. Außerdem seien passive Lärmschutzmaßnahmen an \nseinem Haus erforderlich. Auch befürchte er eine Wertminderung seines \nGrundstücks. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Einwendungsschreiben \ndes Klägers, Blatt 41 ff. in der Beiakte 4, Bezug genommen.\n\n5\n\nAm 8. und 9. März 2006 führte die Beklagte mit den beteiligten Behörden und \nsonstigen Stellen, der Beigeladenen sowie den privaten Einwendern einen \nErörterungstermin durch, an dem u.a. der Kläger mit seinem jetzigen \nProzessbevollmächtigten teilnahm. Im Verlauf des Erörterungstermins zog der jetzige \nProzessbevollmächtigte des Klägers insbesondere in Zweifel, ob das gesamte \nProjekt unter § 31 WHG gefasst werden könne und berief sich hierzu insbesondere \ndarauf, dass alles, was jenseits der Kaimauer geschehe, mit Gewässerausbau nichts \nzu tun habe, so dass diesbezüglich § 31 WHG nicht greife und es insoweit an der \nZuständigkeit der Beklagten fehle. Der Kläger selbst meldete sich u.a. zu Fragen des \nRangierlärms, zu Auswirkungen des LKW-Verkehrs und zum Thema \nHochwasserschutz zu Wort. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das über den \nErörterungstermin geführte stenographische Protokoll, ab Blatt 329 ff. der Beiakte 1 \nbzw. 2 Bezug genommen. Im Nachgang des Termins, unter dem 6. April 2006, \nübermittelte die Beklagte dem Kläger eine Stellungnahme der Beigeladenen u.a. zur \nFrage der Erforderlichkeit weiterer Genehmigungen, hinsichtlich deren Inhalts im \nEinzelnen auf Blatt 610 der Beiakte 2 verwiesen wird.\n\n6\n\nMit Beschluss vom 30. August 2006 stellte die Beklagte, gestützt auf \nwasserrechtliche Vorschriften, den Plan „zum Ausbau des Hafens Köln-Godorf um \nein weiteres Hafenbecken (Hafenbecken IV)\" fest.\nDer Beschluss war u.a. mit Nebenbestimmungen zur Evakuierung der \nGefahrgutbehälter und Sicherung der Container gegen Abtreiben (Ziffer 9.45) zur \nSicherung von Stückgut und Schüttgut (Nebenbestimmung Ziffer 9.46), zum \nLärmschutz und zu störfallrechtlichen Belangen versehen. Die gegen den Plan \nerhobenen Einwendungen wurden zurückgewiesen, soweit sie nicht durch \nNebenbestimmungen, Rücknahme, Zusagen der Beigeladenen oder anderweitig \nerledigt werden konnten.\nIn der Begründung wurden im wesentlichen folgende Ausführungen gemacht: § 31 \nWHG sei die zutreffende Rechtsgrundlage, weil die Erstellung des Hafenbeckens \nGewässerherstellung sei und eine Verdrängung durch § 14 des \nBundeswasserstraßengesetzes (WaStrG) nicht gegeben sei. Dass die Errichtung von \nHäfen Gewässerausbau sei, ergebe sich im übrigen auch aus § 104 des \nLandeswassergesetzes Nordrhein-Westfalen (LWG). Nach dem Grundsatz der \nProblembewältigung seien sämtliche planfestgestellten Maßnahmen in einem \nVerfahren zu behandeln gewesen, zumal eine Aufteilung nicht möglich gewesen sei. \nHinsichtlich der hochwasserbezogenen Belange wurde insbesondere darauf \nverwiesen, dass bereits der Aushub des Hafenbeckens den Retentionsraumverlust \ninfolge der weitgehenden Zerstörung der Sürther Aue kompensiere. In rechtlicher \nHinsicht sei insoweit auch die Privilegierung von Häfen zu berücksichtigen. Der von \nder Beigeladenen vorgelegte Maßnahmenplan betreffend Schutzvorkehrungen im \nHochwasserfall sei nachvollziehbar. Den immissionsschutzmäßigen Belangen sei \ndadurch Rechnung getragen, dass die einschlägigen Grenzwerte eingehalten \nwürden. Deshalb bestehe auch kein Bedarf für weitere Schutzanordnungen. Die \nLärmschutzwand diene der Minderung der bereits vorhandenen Emissionen durch \ndie Kräne 3 und 5. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Band 13 der Beiakte \nder Beklagten Bezug genommen.\n\n7\n\nNach Offenlegung des Planfeststellungsbeschlusses vom 21. September bis 4. \nOktober 2006 hat der Kläger, der ein Exemplar des Planfeststellungsbeschlusses am \n18. September 2006 persönlich ausgehändigt bekommen hatte, am 3. November \n2006 Klage erhoben.\n\n8\n\nZur Begründung trägt er im wesentlichen folgendes vor: \n\n9\n\nIn dem Planfeststellungsbeschluss entscheide eine teilweise sachlich \nunzuständige Behörde über abwägungserhebliche Belange von ihm.\n\n10\n\nMit diesem Vorbringen sei er nicht präkludiert, da es bereits im Kern in seiner \nEinwendung vom 18. Oktober 2004 enthalten gewesen sei.\nDort habe er u.a. geltend gemacht, „dass die Fülle der Anträge alle einer \ngesonderten Genehmigung bedürfen\". Einwendungen müssten nur dem Grunde \nnach vorgetragen und das bedrohte Rechtsgut erkennbar werden lassen. Das \nVorbringen müsse so konkret sein, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen \nkönne, welche weiteren Belange sie einbeziehen und wogegen sie den Einwender \nschützen müsse. Dies sei hier gegeben, weitere Konkretisierung und juristische \nEinordnung sei nicht erforderlich gewesen. Es werde hinreichend deutlich, dass \nverschiedene Genehmigungen und zwangsläufig möglicherweise auch unter-\nschiedliche Zulassungsbehörden zu befassen seien. Aus der Einwendung lasse sich \nerkennen, dass Vorhabenteile nicht von § 31 WHG gedeckt seien. Unter \nBerücksichtigung der einschlägigen Rechtsgrundlagen ergebe sich dann \nzwangsläufig die Frage nach der behördlichen Zuständigkeit. Außerdem sei die \nFrage der teilweisen Unzuständigkeit der Beklagten bereits im Erörterungstermin am \n9. März 2006 diskutiert worden.\nDie Beklagte sei für die Planfeststellung auch teilweise nicht zuständig gewesen; \ndenn nach § 31 Abs. 2 WHG könne nur die „Hafeninfrastruktur\", nicht die \n„Hafensuprastruktur\" festgestellt werden. Gegenstand des angefochtenen \nPlanfeststellungsbeschlusses seien jedoch auch Terminals, Verladeeinrichtungen, \nVerkehrsanlagen und Betriebsgebäude. § 104 Abs. 2 LWG verfange nicht, da dieser \nsich nur auf Gewässerausbau und damit auf die Hafeninfrastruktur beziehe. Vielmehr \nergebe sich aus § 31b Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 WHG und § 113 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 \nLWG, dass für die Suprastruktur von Häfen und Werften die Ausweisung von \nBauleitplänen das richtige Verfahren sei, da die genannten Vorschriften sonst \nbedeutungslos seien. § 113 Abs. 1 Satz 2 LWG besage lediglich, dass Maßnahmen \ndes Gewässerausbaus nach § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG in \nÜberschwemmungsgebieten zulässig seien. Im Gegensatz zum Wortlaut des § 113 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 7 LWG enthalte er jedoch keinen Hinweis darauf, dass für die Anlegung von Häfen sowohl eine Planfeststellung, als auch eine Bauleitplanung zulässig \nbzw. erforderlich sei. Allein aus der Tatsache, dass § 113 LWG sowohl für \nPlanfeststellungen nach § 31 WHG, als auch für Bauleitpläne für Häfen dieselbe \nRechtsfolge anordne, lasse sich nicht der Schluss ziehen, der Geltungsbereich von § \n31 WHG lasse entgegen seines Wortlautes auch die Planfeststellung der \nHafensuprastruktur zu. Daran ändere auch der Gesichtspunkt der \nKonzentrationswirkung nichts, denn dieser greife nur im Rahmen der \nErmächtigungsgrundlage. Da sich die zu errichtenden Anlagen im Außenbereich \nbefänden, stehe zudem der öffentliche Belang des Planungserfordernisses \nentgegen, weil für den fraglichen Bereich kein Bebauungsplan existiere, so dass \nzwangsläufig zunächst dessen Aufstellung erforderlich sei. Bei der \nHafensuprastruktur handele es sich auch nicht um nach § 31 Abs. 4 Satz 1 WHG \nfeststellungsfähige notwendige Folgemaßnahmen. Die Feststellung des Terminals, \nder Verladeeinrichtungen und des Rangiergleises seien vielleicht nützlich, aber nicht \nnotwendig im Sinne der Vorschrift. Maßnahmen für die Nutzung des Hafens seien \nkeine notwendigen Folgemaßnahmen, die sich aus der Errichtung des Hafenbeckens \nergeben würden. Das Hafenbecken könne auch ohne Terminal als Anlegeplatz \nbenutzt werden. Für die Hafensuprastruktur sei vielmehr ein \nBaugenehmigungsverfahren durchzuführen gewesen, in dessen Verlauf die \nentsprechenden Anwohnerbelange hätten berücksichtigt werden müssen. Die \nAufstellung eines Bebauungsplanes sei auch nicht durch § 38 des Baugesetzbuches \n(BauGB) ausgeschlossen. Die Planungshoheit der Gemeinde werde nur nach \nMaßgabe des einschlägigen Fachplanungsrechts bestimmt, sodass gleichsam dort, \nwo § 31 WHG „ende\", das BauGB „wieder anfange\". Eine Sperre durch § 38 BauGB \nergebe sich sonach nur für die Infrastruktur, nicht für die Suprastruktur. Für die \nAnlagen im Container- bzw. im Schütt- und Stückgutterminal, seien \nimmissionsschutzrechtliche Genehmigungen erforderlich, weil dort Anlagen zur \nLagerung von Gefahrstoffen, zur zeitweisen Lagerung und zum Umschlagen von \nSchrott und Abfällen sowie zum Be- und Entladen von staubenden Schüttgütern \nerrichtet werden sollten.\nDie umfassende Planfeststellung sei auch nicht nach § 78 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) gerechtfertigt. Dieser erfordere einen \nzwingenden Zusammenhang der Vorhaben, die bloße Zweckmäßigkeit bzw. das \nInteresse an planerischer Koordinierung o.ä. genügten nicht. Im Hinblick auf die \nEffizienz des staatlichen Handelns und die Rechtsschutzinteressen betroffener \nBürger sei die Vorschrift eng auszulegen. Vorliegend sei die Zusammenfassung der \nVorhaben allein mit Blick auf das Interesse der Beigeladenen an einer zügigen \nRealisierung des Hafenausbaus erfolgt. Hinzu komme, dass die baulichen Anlagen \nder Hafensuprastruktur nicht planfeststellungsbedürftig seien. Eine Planfeststellung \nder Suprastruktur könne auch nicht über § 18 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes \n(AEG) gerechtfertigt werden. Dies gehe weit über die Feststellungen des Planes \nhinaus. Andernfalls sei auch eine andere Beurteilung des Schwerpunktes der Anlage \nerforderlich gewesen, die zu einer abweichenden Zuständigkeit geführt hätte. § 78 \nVwVfG könne nur hinsichtlich der Erschließungsanlagen Anwendung finden. Er sei \nauch schon fraglich, ob § 78 VwVfG überhaupt anwendbar sei, wenn die einzelnen \nVorhaben von demselben Vorhabenträger veranlasst seien.\nInfolge der teilweisen Unzuständigkeit sei der Planfeststellungsbeschluss \nrechtswidrig, worauf sich auch der Kläger berufen könne. Ein \nPlanfeststellungsbeschluss sei formell rechtswidrig, wenn die Abwägung bzgl. \nVorhaben außerhalb der Behördenzuständigkeit erfolge. Umstritten sei allerdings, ob \nallein die Verletzung der sachlichen Zuständigkeit den Aufhebungsanspruch eines \nDrittbetroffenen begründe. Bei planenden Entscheidungen führe die formelle \nRechtswidrigkeit zu einem Abwägungsfehler wegen der Entscheidungserheblichkeit \nder sachlichen Zuständigkeit. Die fehlende sachliche Zuständigkeit der Beklagten \nführe zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses und dessen Aufhebung, \nunabhängig davon, ob die Maßnahme materiell rechtmäßig oder rechtswidrig sei. Da \nbei Planungsentscheidungen regelmäßig keine Alternativlosigkeit gegeben sei, helfe \nauch § 46 VwVfG hier nicht weiter. Für einen Drittbetroffenen sei die \nEntscheidungserheblichkeit zu bejahen, wenn sich der formelle Mangel auf die Entscheidung in der Sache ausgewirkt haben könne; wenn also im konkreten Fall die \nkonkrete Möglichkeit bestehe, dass die planende Behörde ohne Verfahrensfehler \nanders entschieden hätte. Die Möglichkeit, dass die zuständige Behörde die Belange \nanders gewichtet und beurteilt hätte, bestehe hier: Allein aufgrund des \nPlanfeststellungsbeschlusses stehe nicht fest, dass bau- oder \nimmissionsschutzrechtliche Genehmigungen zu erteilen seien. Da sich die Anlagen \nim Außenbereich befänden, habe ein Bebauungsplan aufgestellt werden müssen. \nZuständig dafür sei die Stadt Köln, so dass die konkrete Möglichkeit bestehe, dass \ndiese die klägerischen Belange anders gewürdigt hätte. Planfeststellungsbehörde für \nBetriebsanlagen der Eisenbahn sei das Eisenbahnbundesamt. Es sei nicht \nausgeschlossen, dass die Voraussetzungen für bau-/immissionsschutzrechtliche \nGenehmigungen aufgrund der hohen Vorbelastungen nicht vorlägen. Der von der \nBeigeladenen vorgetragene erhebliche Koordinierungsbedarf habe im Rahmen der \nAufstellung eines Bebauungsplanes befriedigt werden können.\n\n11\n\nDer angefochtene Planfeststellungsbeschluss sei darüber hinaus rechtswidrig, \nweil er den klägerischen Belang des Schutzes vor Schäden durch Hochwasser \nverkenne. Außerdem würden die Lärmimmissionen fehlerhaft beurteilt. Schließlich \nergebe sich die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses auch daraus, \ndass die Gefährdungen des Klägers durch Gefahrstoffe nicht hinreichend \nBerücksichtigung gefunden hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten des \numfangreichen Vortrags hierzu wird auf die in der Gerichtsakte befindlichen \nSchriftsätze der Prozessbevollmächtigten des Klägers Bezug genommen.\n\n12\n\nDer Kläger beantragt,\n\n13\n\nden Planfeststellungsbeschluss der Beklagten zum Ausbau des Hafens \nKöln-Godorf um ein weiteres Hafenbecken (Becken IV) vom 30. August 2006 \naufzuheben,\n\n14\n\nhilfsweise,\ndie Beklagte zu verpflichten, im Wege der Planergänzung durch Festsetzung \ngeeigneter Maßnahmen des aktiven und passiven Lärmschutzes \nsicherzustellen, dass durch den Bau und Betrieb der Hafenerweiterung am \nWohnhaus des Klägers keine höheren Schallpegel als 50 db(A) tags und 35 \ndb(A) nachts sowie von 55 db(A) nachts durch kurzzeitige Geräusche \nauftreten,\n\n15\n\nhilfsweise dazu,\ndie Beklagte zu verpflichten, über Schutzauflagen zum Lärmschutz auf der \nGrundlage der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.\n\n16\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n17\n\n die Klage abzuweisen.\n\n18\n\nZur Begründung wiederholt und vertieft sie zunächst die Ausführungen aus dem \nPlanfeststellungsbeschluss und bezieht sich weitergehend auf den Vortrag der \nBeigeladenen.\n\n19\n\nErgänzend trägt sie vor:\nMit dem Vorbringen, die Entscheidung sei teilweise durch die sachlich unzuständige \nBehörde hinsichtlich abwägungserheblicher Belange erfolgt, sei der Kläger \npräkludiert. Er habe im Verwaltungsverfahren nichts vorgetragen, was für eine \nUnzuständigkeit der Beklagten gesprochen hätte. Anhand der offengelegten \nPlanunterlagen sei es ihm möglich gewesen, eine Einwendung dahingehend zu \nformulieren, dass er die Beklagte für Teilbereiche nicht für zuständig halte. Der \nFragenkomplex sei zwar im Erörterungstermin diskutiert worden, sei dort aber \nerstmaliges Vorbringen, nicht Vertiefung einer Einwendung, gewesen und somit erst \nnach Ablauf der Einwendungsfrist erfolgt.\nZur Realisierung des Vorhabens sei die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht \nerforderlich gewesen; das Vorhaben weise keinen Koordinierungsbedarf auf, dem \nnicht das Konditionalprogramm des § 35 BauGB, sondern nur eine Abwägung im \nRahmen einer förmlichen Planung angemessen Rechnung zu tragen vermöge.\nZwar treffe es zu, dass nicht alle planfestgestellten Einzelmaßnahmen notwendige \nFolgemaßnahmen seien. Es handele sich jedoch um eine Gesamtmaßnahme, die in \neinem Verfahren planfeststellungsfähig sei. Aufgrund der räumlichen Verflechtung \nund eines erhöhten planerischen Koordinierungsbedarfs sei die Einbeziehung nach \n§ 78 VwVfG hier geboten gewesen. In den anderenfalls später durchzuführenden \nGenehmigungsverfahren hätten sonst keine hinreichenden Mechanismen zur \nKonfliktlösung zur Verfügung gestanden. Dadurch werde der Kläger auch nicht in \nseinen Rechten beschränkt. Vielmehr könne er so seine Rechte in Bezug auf die \nGesamtmaßnahme wahrnehmen. Gleichzeitig bekomme der Vorhabensträger so \numfassend Rechtssicherheit.\nEin Verstoß gegen das BauGB sei nicht gegeben. Dies ergebe sich aus dem \nFachplanungsprivileg gemäß § 38 BauGB.\n\n20\n\nDem weiteren Vorbringen tritt sie ebenfalls entgegen. Wegen der \ndiesbezüglichen Einzelheiten wird auf ihre Schriftsätze in der Gerichtsakte \nverwiesen.\n\n21\n\nAuch die Beigeladene beantragt,\n\n22\n\n die Klage abzuweisen.\n\n23\n\nSie verteidigt den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss und trägt über das \nVorbringen der Beklagten hinaus vor:\n\n24\n\nHinsichtlich der geltend gemachten teilweisen sachlichen Unzuständigkeit der \nBeklagten greife die Präklusionsvorschrift des § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG.\nDer Kläger habe in einem Einwendungsschreiben zumindest Tatsachen vorbringen \nmüssen, die diesen rechtlichen Einwand umschrieben, etwa dahingehend, dass auch \nandere Behörden mitentscheiden müssten. Er habe sich aber nur geäußert, zu „einer \nFülle weiterer Anträge, die seines Erachtens einer gesonderten Genehmigung \nbedürften\", was nur Bezug auf die Genehmigungsbedürftigkeit, nicht aber auf \nerforderliches Handeln anderer Behörden nehme. Da der Einwand der \nUnzuständigkeit nicht erhoben worden sei, habe die Beklagte auch nicht erkennen \nkönnen, dass und in welcher Weise sie dieser Frage einer näheren Betrachtung \nhätte unterziehen sollen. Auch der juristische Laie könne zwischen der \nNotwendigkeit, für ein Vorhaben evtl. mehrere Genehmigungen einholen zu müssen \nund der Frage, ob mehrere Behörden zuständig seien, unterscheiden. Mit seinem \nVorbringen habe der Kläger nur seinen Argwohn im Hinblick auf die Möglichkeit der \nKonzentrationswirkung im Planfeststellungsbeschluss zum Ausdruck gebracht, nicht \naber Zweifel, ob die Beklagte umfassend zuständig sei. Die Diskussion im \nErörterungstermin sei irrelevant, weil verspätet.\nDer Einwand der Unzuständigkeit sei auch sachlich unzutreffend, da es sich um eine \nGesamtmaßnahme nach § 75 VwVfG handele. Anderenfalls ergäben sich für ein zusammenhängendes Vorhaben unterschiedliche Genehmigungszustände. Die Zuständigkeit ergebe sich aus Nr. 20.1.19 der Anlage zur Zuständigkeitsverordnung auf \ndem Gebiet des technischen Umweltschutzes (ZustVOtU). Der Ausbau eines Hafens \nsei Gewässerausbau im Sinne des § 31 Abs. 2 WHG. Soweit der Kläger auf die \nEntscheidung des Oberverwaltungsgerichts Bremen vom 13. Dezember 2001 - 1 D \n299/01 - verweise, könne er für den hier zu entscheidenden Fall nichts herleiten. Bau \nund Betrieb von Umschlagsanlagen auf dem Terminal („Suprastruktur\") seien dort \nnicht beantragt gewesen und hätten von daher nicht Gegenstand des \nPlanfeststellungsbeschlusses sein können.\nAus § 104 Abs. 2 LWG ergebe sich, dass ein einheitliches Projekt nicht fragmentiert \nwerden müsse, sondern eine vollständige Problembewältigung erfolgen dürfe. § 113 \nAbs. 1 Satz 2 LWG nehme auch Maßnahmen des Gewässerausbaus von dem \nVerbot des § 113 Abs. 1 Satz 1 LBG aus, sodass die Planinstrumente nebeneinander stünden. Bauleitpläne könnten z.B. ergehen, um landseitig zusätzliche \nLager- und Schuppenflächen auszuweisen. Der Hafenausbau sei ein Vorhaben zur \nErweiterung des Hafens, welches aufgrund der Konzentrationswirkung gemäß § 75 \nVwVfG von § 31 Abs. 2 WHG erfasst werde. Vorhaben im \nplanfeststellungsrechtlichen Sinne seien alle Maßnahmen, die zur planerischen \nBewältigung der mit ihm verbundenen und von ihm abhängigen Auswirkungen \nerforderlich seien. Alle vom Vorhaben aufgeworfenen Probleme und Konflikte \nmüssten gelöst werden. Allenfalls sei die Frage aufzuwerfen, wie zu verfahren sei, \nwenn von einem Gesamtvorhaben mehrere planfeststellungsbedürftige Maßnahmen \nbetroffen seien, wie hier neben § 31 WHG auch § 18 AEG. Dann sei die Entscheidung zu treffen, wo der Schwerpunkt liege, wie sich auch aus § 78 Abs. 1 VwVfG \nergebe. Terminal- und Verladeeinrichtungen mit zugehörigen Betriebsgebäuden und \nErschließungsanlagen könnten vorhaben technisch nicht von Kaianlagen getrennt \nwerden. Es handele sich um ein gesamtheitlich zu betrachtendes Vorhaben: Das \nweitere Hafenbecken sei sinnlos, wenn es nicht als Hafen genutzt werden könne. \nDafür jedoch seien die Lade- und Umschlageinrichtungen zwingend, die wiederum \nohne weiteres Hafenbecken untauglich zur Zweckbestimmung des Hafens seien. \nAlles sei betrieblich miteinander eng verzahnt und voneinander abhängig. Daher sei \nkeine Aufteilung in einzelne Vorhaben möglich. Jedenfalls handele es sich um eine \nfunktionale Einheit i.S.v. \n§ 78 VwVfG: Die Herstellung des Hafenbeckens und die Errichtung der \nEisenbahnbetriebsanlagen überschnitten sich räumlich und erforderten eine \neinheitliche planerische Entscheidung.\nJedenfalls ergebe sich keine Verletzung des Klägers in subjektiven Rechten. Der \nKläger müsse nachweisen, dass bei Beachtung der Zuständigkeitsordnung eine \nandere Entscheidung ergangen wäre. Dies sei jedoch vorliegend nicht möglich, weil \nes sich um gebundene Entscheidungen handele und die entsprechenden \nVoraussetzungen vorlägen. Es sei schon nicht erkennbar, über welche konkreten \nBelange des Klägers die anderen Genehmigungsbehörden überhaupt anders hätten \nentscheiden können. Fehler könnten sich in der Sachentscheidung nicht ausgewirkt \nhaben. Sowohl die Baugenehmigung als auch die Entscheidungen nach dem \nBundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) seien gebundene Entscheidungen. \nBaubehörde und Immissionsschutzbehörde hätten also nicht anders entscheiden \nkönnen. Für wasserrechtliche und eisenbahnrechtliche Entscheidungen sei ohnehin \ndie Beklagte zuständig. Dies ergebe sich aus § 14 des Landeseisenbahngesetzes \n(LEG), der anwendbar sei, da § 3 Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz nur \nfür die Eisenbahnen des Bundes gelte. Die Konzentrationswirkung habe nicht zur \nFolge, dass materiell-rechtlich eine andere Rechtslage zu beachten sei; insoweit \nergäben sich keine Unterschiede zu den einschlägigen Einzelverfahren. Das \nVerfahrensrecht habe aber nur eine dienende Funktion, schütze deshalb nur, soweit \nes materiell-rechtliche Schutzvorschriften gewährleisten solle. Im Falle gebundener \nEntscheidungen sei demnach keine Rechtsverletzung möglich. Vorliegend habe \nauch nicht erst ein Bebauungsplan erlassen werden müssen. Denn das \nPlanungserfordernis ergebe sich erst, wenn das Vorhaben Koordinierungsbedarf \nauslöse, dem nicht durch § 35 BauGB Rechnung getragen werden könne. Dies sei \nnicht schon aufgrund zu berücksichtigender Immissionen der Fall, wie § 35 Abs. 1 \nNr. 4 BauGB zu entnehmen sei. Immissionsschutz gehöre zum üblichen \nPrüfprogramm, insbesondere, wenn Vorprägungen, wie hier durch den bestehenden \nHafen und das angrenzende Industriegebiet, zu berücksichtigen seien. Außerdem \nkönne der Kläger sich nur auf Koordinierungsbedarf in Bezug auf eigene Rechte \nberufen. Es sei sehr fraglich, ob neben dem Planfeststellungsbeschluss überhaupt \nein Bebauungsplan habe erlassen werden können: § 38 BauBG stehe dem \nentgegen, zumal die betroffene Gemeinde beteiligt und städtebauliche Belange \nberücksichtigt worden seien. Der Bebauungsplan könne unter diesen \nVoraussetzungen nur solche Ausweisungen enthalten, die inhaltlich der \nZweckbestimmung der Planfeststellungen nicht zuwider liefen.\n\n25\n\nAuch die Beigeladene tritt dem darüber hinausgehenden klägerischen Vortrag im \nEinzelnen entgegen; auf ihre bei der Gerichtsakte befindlichen Schriftsätze wird \ninsoweit verwiesen.\n\n26\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend Bezug genommen auf den \nInhalt der Gerichtsakte nebst beigezogener Verwaltungsakte (13 Bände), den Inhalt \nder Gerichtsakte im Verfahren des Klägers über seinen Antrag auf Wiederherstellung \nder aufschiebenden Wirkung dieser Klage (14 L 764/09) nebst beigezogenen \nVerwaltungsvorgängen sowie den Inhalt der Gerichtsakte im weiteren gegen den \nangefochten Planfeststellungsbeschluss angestrengten Klageverfahren 14 K \n4720/06.\n\n27\n\nEntscheidungsgründe\n\n28\n\nDie Klage hat Erfolg.\n\n29\n\nZur Entscheidung über die Klage ist - wie von allen Beteiligten angenommen - \ndas angerufene Gericht nach § 45 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) berufen. \nZwar ist im vorliegenden Verfahren u.a. streitig, ob (auch) ein \nPlanfeststellungsverfahren nach § 18 AEG bzw. § 13 LEG durchgeführt worden ist \nbzw. ob unter Heranziehung dieser Rechtsgrundlagen bestimmte Feststellungen des \nPlanes gerechtfertigt werden können. Ausweislich des angefochtenen \nPlanfeststellungsbeschlusses ist jedoch das (einheitliche) Planfeststellungsverfahren \nnach den Vorschriften des § 31 WHG und somit nach denjenigen für ein Vorhaben \nabgelaufen, für welches nach dem Katalog des § 48 Abs. 1 VwGO keine Zuweisung \nan das Oberverwaltungsgericht besteht. \n\n30\n\nVgl. auch Bier, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, \nVwGO, Stand: Oktober 2008, § 48 Rn. 9 a.E.\n\n31\n\n§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO greift demnach nicht.\nEbenso wenig liegt ein Fall von § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 VwGO vor. Der \nangefochtene Planfeststellungsbeschluss legt ausdrücklich dar, dass keine \nPlanfeststellung nach § 14 WaStrG erfolgt ist. Maßnahmen, die auf § 31 WHG \ngestützt werden, fallen nicht unter diese Vorschrift, auch wenn sie an Bundeswasserstraßen erfolgen.\n\n32\n\nVgl. Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, \nUrteil vom 19. Juni 1998 - 8 S 602/98 -, juris.\n\n33\n\nJedenfalls unter Berücksichtigung des Umstandes, dass alle Beteiligten - auch \nals u.U. von einem verkürzten Instanzenzug faktisch Begünstigte - von einer \nZuständigkeit des Gerichts ausgehen, andererseits ggf. zu Unrecht eine Instanz \nverloren gehen könnte, geht das Gericht von seiner Zuständigkeit aus.\n\n34\n\nVgl. auch Verwaltungsgericht (VG) Ansbach, Urteil vom 19. \nJanuar 2007 - 10 K 04.03453 -, juris, m.w.N.\n\n35\n\nDie Klage ist mit dem Hauptantrag als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Satz 1 \nerste Alternative VwGO zulässig.\n\n36\n\nSie ist fristgerecht i.S.v. § 74 Abs. 1 VwGO erhoben worden.\nDem steht nicht entgegen, dass der Kläger den Planfeststellungsbeschluss am 18. \nSeptember 2006 bereits persönlich ausgehändigt bekommen hat. Selbst wenn man \nhierin - trotz des Textes des Anschreibens - eine eine gesonderte Klagefrist in Lauf \nbringende Individualzustellung sehen wollte, hätte der Hinweis an den Kläger im \nAnschreiben (Bl. 918 der Beiakte 2), dass die Klagefrist am 6. November 2006 ende, \nnach § 58 Abs. 2 VwGO dazu geführt, dass der Kläger am 3. November 2006 noch \nfristgerecht Klage erheben konnte.\n\n37\n\nAuch als nicht unmittelbar enteignend Betroffener, sondern als nur mittelbar vom \nHafenausbau betroffener Nachbar ist der Kläger gem. § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt.\n\n38\n\nDas planerische Abwägungsgebot hat auch für mittelbar betroffene \nGrundstücksnachbarn drittschützenden Charakter. Es gewährt Eigentümern \nbenachbarter Grundstücke des Vorhabens ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, \ndass eine gerechte Abwägung der eigenen Belange mit entgegenstehenden, das \nVorhaben tragenden öffentlichen Belangen bzw. privaten Belangen der vom \nVorhaben begünstigten Dritten stattfindet. Die Klagebefugnis ist deshalb gegeben, \nwenn der Kläger geltend machen kann, eigene abwägungserhebliche Belange seien \nnicht oder nicht mit dem ihnen gebührenden Gewicht in die Abwägung eingeflossen, \nso dass zu seinen Lasten das drittschützende Abwägungsgebot verletzt ist.\n\n39\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 14. \nFebruar 1975 - IV C 21.74 -, amtliche Sammlung Band \n(BVerwGE) 48, 56 (66); Urteil vom 21. Februar 1992 - 7 C \n11/91 -, BVerwGE 90, 42 (49).\n\n40\n\nEine Rechtsverletzung des Klägers in Gestalt einer Verletzung des \nAbwägungsgebotes in Bezug auf die Zuständigkeitsgrenzen der planfeststellenden \nBehörde sowie auf Belange des Klägers betreffend Hochwasser- und Lärmschutz \nerscheint zumindest als möglich. Daher ist an dieser Stelle nicht darauf einzugehen, \nob alle von ihm gegen den Planfeststellungsbeschluss geltend gemachten Gründe \nihm eine wehrfähige Rechtsposition vermitteln.\n\n41\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1998 - 11 C 3/97 - NVwZ \n1999, 67.\n\n42\n\nAuch nach dem Vorbringen der Beteiligten ist der Kläger nicht offensichtlich mit \nsämtlichem Vorbringen präkludiert, so dass ihm auch unter diesem Gesichtspunkt \ndie Klagebefugnis nicht abgesprochen werden kann.\n\n43\n\nVgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage 2008, § 73 Rn. \n92 und § 75 Rn. 39.\n\n44\n\nDer Zulässigkeit der Klage steht auch nicht unter dem Gesichtspunkt der \nProzessführungsbefugnis entgegen, dass der Kläger das Verfahren als Miterbe allein \neingeleitet hat. Auch wenn eine ungeteilte Erbengemeinschaft eine \nGesamthandsgemeinschaft i.S.v. § 2040 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist, \ndie grundsätzlich nur gemeinsam über den Nachlass verfügen und damit auch in \nNachlassangelegenheiten klagen darf, liegt dann, wenn ein einzelner Miterbe einen \nVerwaltungsakt anficht, der seiner Ansicht nach den Nachlass rechtswidrig belastet, \ndarin keine dem Nachlass potentiell schädliche „Verfügung\" i.S.v. 2040 BGB, \nsondern eine sinngemäß § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB zuzuordnende, den \nNachlass schützende und deshalb „zur Erhaltung notwendige Maßregel\", die jeder \nMiterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen kann. \n\n45\n\nSo etwa VG Hamburg, Beschluss vom 26. März 1996 - 12 \nVG 4496/95 - juris. Offenlassend, unter welchen \nVoraussetzungen noch eine „notwendige Maßregel\" bejaht \nwerden kann, BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1998 - 11 C 7/97 - \njuris.\n\n46\n\nIm Übrigen war die Miterbin des Klägers zum Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung bereits verstorben.\n\n47\n\nDie Klage ist mit dem Hauptantrag auch begründet, weil der angefochtene \nPlanfeststellungsbeschluss rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen \nRechten verletzt wird, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, ohne dass sich dies durch eine \nPlanergänzung beheben ließe.\n\n48\n\nDer angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist rechtswidrig. Die Beklagte hat \nin ihm Feststellungen getroffen, für die sie sachlich nicht zuständig war. Er \nbeeinträchtigt dadurch den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), \nweil er in zu seinen Gunsten rechtlich geschützten Belangen davon betroffen ist. Er \nmusste wegen fehlender Teilbarkeit insgesamt aufgehoben werden.\n\n49\n\nMit dem Vorbringen zur teilweise fehlenden sachlichen Zuständigkeit der \nBeklagten ist der Kläger nicht präkludiert, §§ 153, 148 LWG i.V.m. § 73 Abs. 4 Satz 3 \nVwVfG.\n\n50\n\nDer Kläger ist mit dem Vorbringen bereits deshalb nicht präkludiert, weil er innerhalb der Frist, nämlich am 19. Oktober 2004, eine entsprechende Einwendung \nerhoben hat (Bl. 40 der Beiakte 1). In dieser hat der Kläger geltend gemacht, dass \ndas Planfeststellungsverfahren gem. § 31 WHG eine Fülle von weiteren Anträgen \nenthalte, die seines Erachtens nichts mit den Vorgaben aus § 31 WHG zu tun hätten \nund die alle einer gesonderten Genehmigung bedürften. Damit hat er jedenfalls \nklargestellt, dass er der Auffassung ist, dass nicht alle Teile des Planes nach § 31 \nWHG festgestellt werden können, auch wenn er dies nicht im Einzelnen substantiiert \nhat. So ist die klägerische Einwendung damals auch verstanden worden, wie sich \naus Bl. 610 der Beiakte 2 ergibt. Dieses Vorbringen genügt den Anforderungen an \neine Einwendung, als sachliches, auf die Verhinderung oder Modifizierung des \nVorhabens abzielendes Gegenvorbringen,\n\n51\n\nvgl. BVerwGE 60, 297, 300; 61, 82,\n\n52\n\ndie insoweit hinreichend substantiiert sein muss, als sie die befürchtete \nBeeinträchtigung darlegen muss, \n\n53\n\nvgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 73 Rn. 84, 86 m.w.N.,\n\n54\n\nwobei Erkennbarkeit in groben Zügen ausreicht. Eine Einwendung muss \nerkennen lassen, in welcher Hinsicht Bedenken gegen die in Aussicht genommene \nPlanfeststellung bestehen könnten. Das Vorbringen muss so konkret sein, dass die \nPlanfeststellungsbehörde erkennen kann, in welcher Weise sie bestimmte Belange \neiner näherer Betrachtung unterziehen soll.\n\n55\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 1996 - 4 A 38/95 \n-, NVwZ 1997, 171 f.\n\n56\n\nDiesem Maßstab genügt das klägerische Vorbringen. Denn die Beklagte hätte \naufgrund der Einwendung erkennen können, in welche Richtung sie nähere \nBetrachtungen anzustellen hatte, nämlich, ob eine Feststellung des Planes \nvollständig nach § 31 WHG erfolgen konnte. Dass ggf. heranzuziehende andere \nRechtsgrundlagen andere Verfahren oder Zuständigkeiten beinhalten, ergibt sich \ndaraus als typische Folge, die nicht gesondert anzuführen ist. \n\n57\n\nEine Präklusion des diesbezüglichen klägerischen Vorbringens scheitert im \nÜbrigen auch daran, dass nach dem zum Zeitpunkt des Ergehens des \nPlanfeststellungsbeschlusses geltenden § 73 VwVfG zusätzliches Erfordernis für das \nGreifen einer Präklusion die Verzögerung des Verfahrens war. Da es hier nur um \neine zusätzliche Rechtsfrage geht, ohne dass es etwa einer Beweiserhebung \nbedürfte, steht jedoch keine Verzögerung zu befürchten. Diese Rechtslage ist für die \nBeurteilung der Präklusion auch die heranzuziehende. Maßgeblicher Zeitpunkt für \ndie Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei der Anfechtung eines \nPlanfeststellungsbeschlusses ist der Zeitpunkt seines Erlasses. \n\n58\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 28. November 1995 - 11 VR \n38/95 -, NuR 1996, 293; BVerwGE 101, 73, 77.\n\n59\n\nDa die Präklusion das Rechtsverhältnis des Klägers in Bezug auf den \nPlanfestsstellungsbeschluss gestaltet, ist auch dieser Zeitpunkt maßgeblich für die \nFrage des Greifens der Präklusion und nicht etwa die Rechtslage, die zum Zeitpunkt \nder Auslegung der Planunterlagen galt, oder die zum Zeitpunkt der gerichtlichen \nEntscheidung gegebene. Am 30. August 2006 galt bereits § 148 LWG in der ab 12. \nMai 2005 geltenden Fassung. Dieser modifizierte im Unterschied zur bis zum 11. Mai \n2005 geltenden Fassung nicht den Verweis auf § 73 Abs. 3 bis 5 VwVfG durch die \nVerschärfung „Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen\". Zugleich \ngalt noch nicht § 73 VwVfG in der ab 21. Mai 2009 geltenden „verschärften\" \nFassung. In der Folge war eine Präklusion davon abhängig, dass durch die \nEinwendung eine Verfahrensverzögerung eintritt. Daran fehlt es hier, wie bereits \nausgeführt, jedoch.\n\n60\n\nDa sonach eine Präklusion des klägerischen Vorbringens ausgeschlossen ist, \nkann dahin gestellt bleiben, ob es sich bei der Rüge der sachlichen Zuständigkeit der \nplanfeststellenden Behörde überhaupt um einen der Präklusion zugänglichen Fehler \nhandelt.\n\n61\n\nDie Beklagte war nach § 31 WHG i.d.F. der Neubekanntmachung vom 19. \nAugust 2002 (BGBl. I S. 3245), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Einführung \neiner strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG \nvom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1746) i.V.m. §§ 100 bis 104, 147 bis 149 und 152, 153 \nLWG i.V.m. Nr. 20.1.19 der Anlage zur ZustVOtU vom 14. Juni 1994 in der am 30. \nAugust 2006 geltenden Fassung zuständig für die Planfeststellung von Gewässerausbauten. Darunter fällt - was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist - \njedenfalls die Erstellung des geplanten Hafenbeckens IV.\nFür die Planung der darüber hinaus festgestellten Vorhabenteile, deren Ziel die \nErrichtung und der Betrieb eines voll funktionsfähigen Containerumschlaghafens am \nHafenbecken IV ist, kann sie jedoch nur zuständig sein, wenn sich dies aus der \nKonzentrationswirkung der wasserrechtlichen Planstellung ergibt oder die \nentsprechenden Planfeststellungsteile in diesem Planfeststellungsbeschluss von \neinem anderen, originären Kompetenztitel der Beklagten getragen werden. Daran \njedoch fehlt es hier zum Teil.\n\n62\n\nEine die Grenzen der Konzentrationswirkung ausdrücklich regelnde Bestimmung \nweisen die wasserrechtlichen gesetzlichen Grundlagen (WHG und LWG) nicht \nauf.\n\n63\n\nEine das gesamte tatsächlich von der Beigeladenen beabsichtigte Vorhaben \numfassende Konzentrationswirkung der Planfeststellung ergibt sich nicht bereits aus \n§ 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG.\n\n64\n\nDas Tatbestandsmerkmal des „Vorhabens\" in § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ist \nweder rein „tatsächlich\" noch „funktional\" sondern vielmehr - wie es auch § 1 Abs. 1 \nVwVfG entspricht - „ermächtigungsgrundlagenbezogen\" auszulegen.\n\n65\n\nGegen eine rein tatsächliche Bestimmung des Vorhabenbegriffs (Vorhaben als \ndas, „was der Vorhabenträger vorhat\") spricht durchgreifend die „Uferlosigkeit\" dieser \nBegriffsbestimmung, die es in die Hand des Vorhabenträgers legen würde, durch die \nkonkrete Gestaltung seines Vorhabens darüber zu bestimmen, welche Behörde - und \ndarüber hinaus auch: welches Gericht - über die Zulässigkeit der von ihm \nbeabsichtigten Maßnahmen zu entscheiden hat. Dies ist ersichtlich mit dem \nverfassungsrechtlichen Schutz (Art. 20, 28 des Grundgesetzes - GG -) der \nstaatlichen Funktionenordnung nicht vereinbar. Die gegenteilige Auffassung wird \ndarüber hinaus auch bereits von § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG selbst widerlegt: Die dort \nvorgesehene Erstreckung der Konzentrationswirkung auf notwendige \nFolgemaßnahmen wäre überflüssig, wenn diese - wie regelmäßig - bereits Teil des \ntatsächlichen Vorhabens selbst wären.\n\n66\n\nDie wesentliche Bedeutung der Zuständigkeitsordnung im staatlichen \nFunktionsgefüge, auch mit Blick auf Fragen sowohl der demokratischen Legitimation \nals auch der fachlichen Kompetenz des eigentlich berufenen Entscheidungsträgers, \nschließt es auch aus, den „tatsächlichen\" Vorhabenbegriff lediglich einer funktional \nzu bestimmenden Willkürgrenze zu unterwerfen. Auch dieser Befund findet \nBestärkung in der erkennbaren „Sensibilität\" des § 75 VwVfG in Bezug auf \nVerschiebungen von Zuständigkeiten, die bei Folgemaßnahmen einem \nNotwendigkeitserfordernis unterworfen werden. Abgesehen davon würde das \nAusreichenlassen einer funktionalen Verknüpfung für eine umfassende Konzentrationswirkung dazu führen, dass § 78 VwVfG weitgehend leer liefe.\nDas Gericht verkennt dabei nicht die Bedürfnisse von Vorhabenträgern nach \nRechtssicherheit und ebenso wenig, dass eine genehmigungsrechtliche \nFragmentierung eines wirtschaftlich nicht teilbaren Gesamtvorhabens für die \nRechtsschutzbelange der Betroffenen nicht unbedingt von Vorteil sein muss, \n\n67\n\neinen Einschluss der „Suprastruktur\" deshalb geradezu \nfordernd VG Hamburg, Beschluss vom 30. Oktober 2006 - 19 E \n3517/06 - juris,\n\n68\n\nsieht sich jedoch durch das geltende Recht an einer abweichenden Beurteilung \ngehindert. Hinzu kommt, dass diesen beiden Belangen hinreichend dadurch \nRechnung getragen werden kann, dass die Planfeststellungsbehörde gehalten ist, in \neine umfassende Vorausbeurteilung des faktischen Gesamtvorhabens einzutreten, \nund zwar unter dem Gesichtspunkt, ob dessen grundsätzliche Vereinbarkeit mit den \nübrigen einschlägigen Rechtsvorschriften angenommen werden kann.\n\n69\n\nVgl. hierzu OVG Bremen, Urteil vom 11. Juni 1996 - 1 D \n3/94 -; Urteil vom 13. Dezember 2001 - 1 D 299/01 -; Urteil vom \n13. Januar 2005 - 1 D 224/04 -; alle dokumentiert bei juris.\n\n70\n\nErgänzend sei darauf hingewiesen, dass sich den vorgenannten Entscheidungen \ndes OVG Bremen nicht entnehmen lässt, dass eine umfassende Konzentration aller \nhier in Rede stehenden Vorhabenteile erfolgen kann. Das OVG Bremen hat im \nÜbrigen über einen anderen Streitgegenstand anhand einer anderen \nErmächtigungsgrundlage (§ 14 WaStrG) entschieden. Es fällt in den Bereich der \nSpekulation, Erwägungen dazu anzustellen, warum das Gericht bestimmte Teile des \nfestgestellten Planes nicht beanstandet hat. Nicht auszuschließen ist insoweit etwa \ndie fehlende Rüge, z.B. auch infolge diesbezüglich präkludierten Vorbringens. \nDeshalb sei auch nur zur ergänzend darauf hingewiesen, dass in allen drei im \nvorliegenden Verfahren wiederholt von beiden Seiten angeführten Entscheidungen \ndes OVG Bremen,\n\n71\n\nUrteile vom 13. Januar 2005 - 1 D 224/04 -, 13. Dezember \n2001 - 1 D 299/01 - und 11. Juni 1996 - 1 D 3/94 - a.a.O.,\n\n72\n\nausweislich der Tatbestände der Urteile - anders als hier - entsprechende \nBebauungspläne existierten.\n\n73\n\nDie sonach maßgeblichen Grenzen der Konzentrationswirkung aus § 31 Abs. 2 \nWHG werden von den im Planfeststellungsbeschluss getroffenen Feststellungen \nüberschritten.\n\n74\n\nNach § 31 Abs. 2 WHG bedarf die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche \nUmgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer (Gewässerausbau) der \nPlanfeststellung durch die zuständige Behörde. Deich- und Dammbauten, die den \nHochwasserabfluss beeinflussen, stehen dem Gewässerausbau gleich. Die \nReichweite der Konzentrationswirkung einer Planfeststellung nach § 31 WHG ist \nsonach räumlich auf das Gewässer und seine Ufer sowie funktional auf das Dem-Gewässerausbau-Dienen beschränkt. Nicht mehr dazu gehören Einrichtungen, durch \ndie der Ausbau wirtschaftlich genutzt werden soll, etwa die Errichtung von \nKrananlagen, etc.; hierbei handelt es sich um Anlagen an Gewässern, für die die \nentsprechenden landesrechtlichen Vorschriften gelten (hier § 99 LWG). \n\n75\n\nVgl. Schenk, in: Sieder/Zeitler/Dahme, \nWasserhaushaltsgesetz und Abwasserabgabengesetz, Stand: \n1. August 2008, § 31 WHG Rn. 10. Vgl. auch \nCzychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz, 9. Auflage \n2007, § 31 Rn. 101.\n\n76\n\nDie Konzentrationswirkung der Planfeststellung des Hafenbeckens als \nGewässerausbau umfasst also nicht die für die wirtschaftliche Nutzbarmachung \ndesselben dienlichen Anlagen. Hierzu rechnen insbesondere das Containerterminal, \ndas Schütt- und Stückgutterminal, das Ingate, der Reinigungs-, Wasch-, Tank- und \nReparaturbereich, die Straßenverkehrsflächen und die Gleisanlagen.\n\n77\n\nNichts anderes ergibt sich bei Betrachtung der mit § 31 Abs. 2 WHG in \nVerbindung stehenden wasserrechtlichen Vorschriften des Bundes- und Lan-\ndesrechts.\n\n78\n\nDie zwischen den Beteiligten diesbezüglich streitig diskutierten Vorschriften \nverhalten sich zur hier zu entscheidenden Frage der Reichweite der \nKonzentrationswirkung „neutral\". So liegt zwar offenbar § 31b Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 \nWHG die Vorstellung zugrunde, dass bei Häfen und Werften Bauleitpläne aufgestellt \nwerden können. Damit ist aber weder etwas dazu gesagt, ob dies nur auf diese Art \ngeschehen kann, noch dazu, inwieweit dies auf diese Weise geschehen kann. \nEntsprechendes gilt für § 113 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 7 LWG. Auch § 113 Abs. 1 Satz 2 LWG lässt sich keine abweichende Erkenntnis \nentnehmen: Es ist nicht ersichtlich, wie sich aus dem Verweis auf Satz 1 Nr. 7 \nergeben soll, dass das Planungsinstrument „Bauleitplan\" oder „Planfeststellung eines \nGewässerausbaus\" allein zulässig sein soll, geschweige denn, mit welchem genauen \nInhalt. \n§ 104 Abs. 1 LWG enthält lediglich eine Aussage nach dem „Wenn-dann-Schema\", \nohne sich dazu zu verhalten, wann etwa die Errichtung einer baulichen Anlage nach \n§ 31 Abs. 2/3 WHG zugelassen werden könnte, was beispielsweise bei einem \nStaudamm unzweifelhaft der Fall sein dürfte. Entsprechend auch der Überschrift des \nParagraphen handelt es sich bei § 104 Abs. 2 LWG um eine reine Ver-\nfahrensvorschrift, die nichts zum materiellen Gehalt, also der Frage, was \nGewässerausbau ist, sagt. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es dort heißt „dient\" \nund nicht etwa „besteht\" oder „ist\". Dieser Befund dürfte im Übrigen sogar eher dafür \nsprechen, dass der Vorschrift das Verständnis zugrunde liegt, dass Gewässerausbau \nund Hafenerrichtung eben etwas Unterschiedliches sind bzw. sein können. Auch der \nVerweis auf Nr. 20.1.19 der Anlage zur ZustVOtU vermag die gegenteilige \nAuffassung der Beklagten und der Beigeladenen nicht nachvollziehbar zu begründen: Die Vorschrift verhält sich lediglich dazu, wo der Gewässerausbau \nstattfinden soll, damit eine bestimmte Behörde zuständig ist, äußert sich jedoch nicht \nzur Frage der Reichweite der Konzentrationswirkung einer Planfeststellung nach \n§ 31 Abs. 2 WHG. Der Begriff des „Hafens\" ist im übrigen dadurch gekennzeichnet, \ndass er den Gewässerteil beschreibt, der durch seine Ausgestaltung den sich dort \naufhaltenden Wasserfahrzeugen gesteigerten Schutz gewährt. \n\n79\n\nVgl. dazu die Ausführungen und Nachweise bei Friesecke, \nBundeswasserstraßengesetz, 6. Auflage 2009, § 45 Rn. 4.\n\n80\n\nSchließlich ändert auch der - im Ausgangspunkt zutreffende - Verweis darauf, \ndass der Zweck des Gewässerausbaus für § 31 WHG irrelevant sei, nichts an \nVorstehendem, da damit nichts über den Inhalt eines Gewässerausbaus gesagt \nist.\n\n81\n\nAus den bereits zuvor - bei § 75 VwVfG - dargelegten Gründen, kommt auch \nhier, bei § 31 WHG, die Ausdehnung des Begriffs des Gewässerausbaus durch \nVornahme einer funktionalen Betrachtungsweise nicht in Betracht. Dies zudem \ndeswegen, weil die Begrifflichkeit „Gewässerausbau\" keinen Anknüpfungspunkt für \neine funktionale Komponente erkennen lässt. Was ein Gewässer ist, bestimmt sich \nnach den natürlichen Gegebenheiten, anders als etwa die „Betriebsanlagen einer \nEisenbahn\" i.S.d. § 18 Abs. 1 Satz 1 AEG, die für eine funktionale \nBetrachtungsweise wohl eher Raum lassen. \n\n82\n\nDie oben genannten Vorhabenteile sind auch nicht vollumfänglich als \nFolgemaßnahmen i.S.v. § 75 VwVfG von der Konzentrationswirkung der \nwasserrechtlichen Planfeststellung erfasst.\n\n83\n\nSchon der Wortlaut des § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, der Maßnahmen an anderen \nAnlagen deutlich absetzt von dem Vorhaben selbst, spricht dafür, dass es sich bei \nden in Rede stehenden Anlagen um schon vorhandene handeln muss. Zweck der \nVorschrift ist ersichtlich, das Vorhaben mit den bestehenden Anlagen in Einklang zu \nbringen, also deren Funktionsfähigkeit dadurch zu sichern, dass die Konflikte gelöst \nwerden, die das Vorhaben für seine Umgebung auslöst. Wegen der \nkompetenzerweiternden Wirkung der Figur dürfen Folgemaßnahmen jedoch nicht \nüber Anschluss und Anpassung wesentlich hinaus gehen. Wenn sie ein \numfassendes eigenes Planungskonzept voraussetzen, fallen selbst unvermeidbare \nAnpassungen nicht unter den Begriff der Folgemaßnahme, denn originäre Planungskompetenzen anderer Planungsträger dürfen nicht auf dem Wege der Planung von \nFolgemaßnahmen ausgeschaltet werden.\n\n84\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1988 - 4 C 54.84 - \njuris; Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 31 Rn. 101.\n\n85\n\n§ 31 Abs. 4 Satz 1 WHG führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Regelung \nbeschränkt sich darauf, das, was als Gewässerausbau „an einem Stück\" zulässig \nwäre, auch „etappenweise\" zuzulassen, ohne eine inhaltliche Aussage zum Gehalt \nvon Folgemaßnahmen zu enthalten.\n\n86\n\nKeiner näheren Darlegungen bedarf es nach Auffassung des Gerichts, dass nicht \netwa der bereits bestehende Hafen als andere Anlage i.S.v. § 75 VwVfG angesehen \nwerden kann. Wollte man dies anders sehen, wäre jedenfalls weder vorgetragen \nnoch ersichtlich, warum die hier betroffenen Maßnahmen zum Erhalt seiner \nFunktionsfähigkeit notwendig sein sollten.\n\n87\n\nDie vollumfassende Planfeststellung des Gesamtvorhabens kann auch nicht auf \n§ 78 VwVfG gestützt werden. Diese Vorschrift ist im Übrigen im angefochtenen \nPlanfeststellungsbeschluss nicht herangezogen worden. Dort wird die umfassende \nKonzentrationswirkung allein auf § 75 Abs. 1 VwVfG gestützt.\n\n88\n\nDer Anwendung von § 78 VwVfG steht bereits ihr Wortlaut in Absatz 1 entgegen, \nder mehrere selbständige Vorhaben verlangt, für deren Durchführung \nPlanfeststellungsverfahren vorgeschrieben sind. Jedenfalls für die vorgesehenen \nbaulichen Anlagen fehlt es aber an der Planfeststellungsbedürftigkeit. Dahingestellt \nbleiben kann deshalb, ob es sich darüber hinaus um Vorhaben mehrerer \nVorhabenträger handeln muss.\n\n89\n\nVgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG 7. Auflage 2008, § 78 \nRn. 4. So wohl auch BVerwG, Beschluss vom 28. November \n1995 - 11 VR 38/95 - NVwZ 1996, 391. A.A. offenbar - aber \nohne Begründung - OVG Bremen, Urteil vom 11. Juni 1996 - 1 \nD 3/94 - a.a.O. Die Auffassung des OVG Bremen dürfte für sich \nhaben, dass sich das Erfordernis mehrerer Vorhabenträger \nnicht ohne weiteres dem Wortlaut der Vorschrift entnehmen \nlässt und jedenfalls dann, wenn hierdurch keine Verschiebung \nder behördlichen Zuständigkeiten eintritt, wie etwa vorliegend \nbei einem Verfahren nach § 18 AEG, § 13 LEG, viel für einen \nsog. Erstrechtsschluss sprechen dürfte. Gleiches gilt für die \nPosition des Hamburgischen OVG, Urteil vom 2. Juni 2005 - 2 \nBf 345/02 - juris, nach dem § 78 VwVfG eine kompetenz- und \nverfahrensrechtliche Regelung im Konkurrenzverhältnis zweier \nPlanfeststellungsbehörden darstellt.\n\n90\n\nDie im Planfeststellungsbeschluss getroffenen Feststellungen können auch nicht \nrestlos unter Heranziehung anderer Ermächtigungsgrundlagen, nämlich § 18 AEG \nbzw. § 13 LEG und § 38 StrWG NRW, gerechtfertigt werden.\n\n91\n\nDer angefochtene Planfeststellungsbeschluss steht ausweislich seiner eigenen \nAussage nicht am Ende mehrerer selbständiger Planfeststellungsverfahren - für die \nein hierauf gerichteter Antrag auch zweifelhaft sein könnte - welche die Beklagte \naufgrund originärer Zuständigkeit führen und in einem einzigen \nPlanfeststellungsbeschluss hätte entscheiden können, und in die jeweils Teile der \nnicht selbst planfeststellungsbedürftigen Vorhaben, insbesondere bauliche Anlagen, \n„konzentriert\" worden wären. Dies wird aus dem Planfeststellungsbeschluss umso \ndeutlicher in Ansehung der Gegenäußerung der Beigeladenen zur Einwendung des \nKlägers (Bl. 610 der Beiakte 2), in der diese erläutert, dass die sonstigen \nGenehmigungen und Gestattungen von der Konzentrationswirkung der \nPlanfeststellung für den Gewässerausbau und die Errichtung und Änderung der \nEisenbahninfrastruktur erfasst seien und auf § 78 VwVfG verweist. Nach dem Planfeststellungsbeschluss (S. 130 f.) umfasst die Planfeststellung nach § 31 WHG hier \nauch die nach § 18 AEG erforderliche Planfeststellung. Die baulichen Anlagen sind \nnicht eisenbahn- oder straßenrechtlich in das Verfahren eingebracht und entschieden \nworden sondern wasserrechtlich.\n\n92\n\nGleichwohl hat das Gericht grundsätzlich umfassend zu prüfen, ob das materielle \nRecht die durch einen Verwaltungsakt getroffene Regelung trägt oder nicht. Hierzu \ngehört auch die Prüfung, ob ein angegriffener Verwaltungsakt kraft einer anderen als \nder angegebenen Rechtsgrundlage rechtmäßig ist. \n\n93\n\nBVerwG, Urteil vom 30. Juni 1989 - 4 C 40/88 - juris.\n\n94\n\nIn der Rechtsprechung wird auch bei Ermessensentscheidungen ein solches \nAuswechseln der Rechtsgrundlage nicht generell als unzulässig angesehen.\n\n95\n\nVgl. m.w.N. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. \nFebruar 2008 - 2 L 192/07 - juris.\n\n96\n\nDie Heranziehung anderer als im angefochtenen Bescheid genannter Normen ist \ndem Gericht aber dann verwehrt, wenn die anderweitige rechtliche Begründung zu \neiner Wesensveränderung des angefochtenen Bescheides führen würde.\n\n97\n\nBVerwG, Urteil vom 21. November 1989 - 9 C 28/89 - \njuris.\n\n98\n\nAbgesehen von der Herstellung der Gleisanlagen und den straßenbaulichen \nMaßnahmen, hinsichtlich derer das nachträgliche Heranziehen von § 78 VwVfG \nzulässig sein dürfte, ist dies ist hier der Fall.\n\n99\n\nAuch wenn der Planfeststellungsbeschluss sich nicht auf § 78 VwVfG stützt, \nändert dies nichts daran, dass wesensmäßig ein Planfeststellungsverfahren \ndurchgeführt worden ist, wie dies in § 78 VwVfG vorausgesetzt wird. Aus S. 130 und \n131 des Planfeststellungsbeschlusses ergibt sich, dass den eisenbahn- bzw. \nstraßenrechtlichen Anforderungen Rechnung getragen worden sein soll.\n\n100\n\nHinsichtlich der baulichen Anlagen gilt indes Folgendes: Die Freiheiten, aber \nauch Bindungen, die das Gesetz einer Verwaltungsbehörde bei der Zuweisung von \nPlanungsermessen einräumt, lassen es nicht zu, einzelne Teile der Planung, für die \neigentlich die Zuständigkeit eines anderen Hoheitsträgers besteht, nachträglich auf \neine andere Ermächtigungsgrundlage zu stützen. Dies erhellt daraus, dass bei \nunterschiedlichen Rechtsgrundlagen zur Planfeststellung das planerische Ermessen \nder planenden Behörde schon mit Blick auf die jeweils unterschiedliche fach-\nplanerische Zielkonformität abweichend determiniert ist. Eine wasserrechtliche \nPlanfeststellung ist dementsprechend wesensmäßig etwas anderes, als eine \neisenbahn- oder straßenrechtliche Planfeststellung, die eine andere \nPlanrechtfertigung verlangen würden.\n\n101\n\nVgl. auch BVerwG, Urteil vom 26. April 2007 - 4 C 12/05 - \njuris: „Maßgebend für die Planrechtfertigung sind allein die Ziele \ndes jeweiligen Fachplanungsgesetzes...\".\n\n102\n\nDie baulichen Anlagen sind jedoch im Rahmen einer wasserrechtlichen \nPlanfeststellung planfestgestellt worden und nicht als Nebenanlagen \neisenbahnrechtlicher Art. Soweit der Planfeststellungsbeschluss auf § 18 AEG bzw. \n§ 38 StrWG Bezug nimmt, geht es nur um die Gleisanlagen bzw. die \nStraßenbaumaßnahmen selbst. Es ist nicht ansatzweise erkennbar, dass die \nbaulichen Anlagen den eisenbahn- oder straßenrechtlichen Vorhabenteilen \nzugerechnet worden wären. Mit den Worten des Planfeststellungsbeschlusses (S. \n127, 130, 131) ist die Errichtung der baulichen Anlagen ebenso „mit der \nHafenerweiterung verbunden\" wie die Herstellung neuer Gleise und die straßenbaulichen Maßnahmen. Nicht hingegen sollen die baulichen Anlagen etwa mit der \nErrichtung der Gleisanlagen „verbunden\" sein. Die Beachtlichkeit dieses \nUnterscheidung ist dem Umstand geschuldet, dass die Ausübung eines \nfachplanerischen Ermessens und die Möglichkeit seiner gerichtlichen Kontrolle es \nverlangen, dass klar sein muss, nach welchen rechtlichen Maßstäben geplant \nworden ist.\n\n103\n\nNach alledem kann deshalb auch dahingestellt bleiben, ob die planfestgestellten \nVorhabenteile sämtlich unter eine der genannten Ermächtigungsgrundlagen gefasst \nwerden könnten. Es sei gleichwohl darauf hingewiesen, dass jedenfalls für den \n„Ingate-Bereich\" (Bauvorbescheid für Gebäude mit den dem Hafenbetrieb dienenden \nBüro-, Verwaltungs-, Abfertigungs-, Aufenthalts- und Sozialräumen) Bedenken bestehen, ob insoweit eine Konzentration nach § 18 AEG bzw. § 13 LEG in Betracht \nkommt.\n\n104\n\nVgl. Kramer, in: Kunz, Eisenbahnrecht, Stand: August 2008, \nAEG, S. 49.\n\n105\n\nJedenfalls hinsichtlich der geplanten baulichen Anlagen außerhalb der Errichtung \ndes Hafenbeckens einschließlich der Kaimauer fehlt es sonach für die getroffenen \nFeststellungen an der Zuständigkeit der Beklagten; zuständig ist vielmehr die Stadt \nKöln. Nach den Ausführungen S. 127 ff. im Planfeststellungsbeschluss geht es \ninsoweit vornehmlich um Baugenehmigungen für die befestigten Lager- und \nAbstellflächen, Aufschüttungen im Schütt- und Stückgutterminal sowie die \nLärmschutzwand und um Bauvorbescheide bezüglich den „Ingate\"- Bereich; nach \ndem Erläuterungsbericht (Stand: 27.07.2006) ist auch ein Bauvorbescheid für die \nvorgesehenen Gebäude im „Stuffing and Stripping/LCL\"-Bereich Gegenstand des \nPlans. Ob die Portalbrückenkräne im Übrigen wegen ihrer bodenrechtlichen \nRelevanz trotz § 1 Abs. 2 Nr. 5 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen \nnicht bauliche Anlagen im bauplanungsrechtlichen Sinne sind, sei dahingestellt.\n\n106\n\n§ 38 BauGB vermag an dieser Rechtslage nichts zu ändern.\nDie Vorschrift privilegiert die fachplanerische Planfeststellung in Form der \nFreistellung von den Vorschriften der §§ 29 bis 37 BauGB und stellt sich als \nGegenstück zu § 75 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz VwVfG dar. Es handelt sich um \neine „Kollisionsregelung\", für die der Vorhabenbegriff des einschlägigen \nFachplanungsrechts maßgeblich ist.\n\n107\n\nVgl. Ferner/Kröninger/Aschke, Baugesetzbuch mit \nBaunutzungsverordnung, 2. Auflage 2008, § 38 Rn. 2 f.; \nRunkel, in: Ernst/Zinkhahn/Bielenberg, Baugesetzbuch, Stand: \n15. April 2009, § 38 Rn. 9, 25.\n\n108\n\nSonach setzt die Vorschrift als erstes voraus, dass überhaupt eine \nentsprechende Fachplanungskompetenz besteht. Daran fehlt es indes, wenn, wie \nhier, die sachliche Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde (teilweise) zu \nverneinen ist. Soweit aber das Fachplanungsrecht überhaupt nicht greift, fehlt es am \nAnsatzpunkt für eine Kollisionsregelung. Allein die Tatsache, dass - mangels \nsachlicher Zuständigkeit rechtswidrigerweise - Vorhabenteile in \nPlanfeststellungsverfahren und -beschluss mit einbezogen werden, rechtfertigt keine \nabweichende Beurteilung.\n\n109\n\nDie sich aus der teilweise fehlenden sachlichen Zuständigkeit der Beklagten für \ndie im Planfeststellungsbeschluss getroffenen Feststellungen ergebende (teilweise) \nRechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses verletzt den Kläger auch in \neigenen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n110\n\nEs spricht bereits viel dafür, dass die teilweise außerhalb der sachlichen \nZuständigkeit der Beklagten liegende Planfeststellung einem Verstoß gegen \nzwingendes materielles Recht gleichzusetzen ist. Zwingende Versagungsgründe \nkönnen sich aus dem jeweiligen Fachplanungsrecht selbst, aber auch aus anderen \nRechtsvorschriften ergeben. Verstößt eine Planungsentscheidung gegen ein striktes \nGe- oder Verbot einer materiell-rechtlichen Rechtsvorschrift, ist sie ohne weiteres \nrechtswidrig. Solche Vorschriften verlangen bei der Planung strikte Beachtung und \nkönnen nicht durch planerische Abwägung überwunden werden.\n\n111\n\nVgl. OVG Bremen, Urteil vom 13. Januar 2005 - 1 D 224/04 \n- a.a.O., m.w.N.\n\n112\n\nEs ist nichts dafür ersichtlich, dass die staatliche Zuständigkeitsordnung, die, wie \ndie zahlreichen, mitunter sehr differenzierten (etwa § 13 BImSchG), Regelungen zur \nKonzentrationswirkung (§ 75 VwVfG) zeigen, durch planerische Abwägung \nüberwunden werden können sollen. \n\n113\n\nUnabhängig davon handelt es sich bei einem Verstoß gegen die sachliche \nZuständigkeit um einen erheblichen Abwägungsmangel i. S. d. § 75 Abs. 1a \nVwVfG.\n\n114\n\nDas Gebot gerechter Abwägung verlangt nach der ständigen Rechtsprechung \nder Verwaltungsgerichte, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass in die \nAbwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt \nwerden muss, und dass weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und \nprivaten Belange verkannt, noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise \nvorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer \nVerhältnis steht.\n\n115\n\nVgl. OVG Bremen, Urteil vom 13. Januar 2005 - 1 D 224/04 \n- a.a.O.\n\n116\n\nEine Planfeststellung, die teilweise außerhalb der sachlichen Zuständigkeit der \nplanfeststellenden Behörde erfolgt, erweist sich, ungeachtet der oben dargelegten \nVerpflichtung der Behörde zur umfassenden Vorprüfung des Gesamtvorhabens, \ninsoweit als fehlerhaft, als sie von der - unzutreffenden - Annahme ausgeht und ihre \nFeststellungen auf diese Grundlage stützt, dass sie abschließend über das gesamte \nVorhaben zu entscheiden befugt ist und es weder weiterer Behördenentscheidungen \nanderer Entscheidungsträger bedarf, noch auch an anderer Stelle \nKonfliktlösungsmechanismen zur Verfügung stehen könnten, für die „Raum zu \nlassen\" Anlass bestehen könnte. Darüber hinaus dürfte auch nur eine solche \nAbwägung fehlerfrei sein, die vom gesetzlich hierzu Berufenen vorgenommen \nwird.\n\n117\n\nDieser Mangel ist auch erheblich i.S.v. § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG, weil er auf \ndas Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. Dies ergibt sich hier ohne \nweiteres aus dem Planfeststellungsbeschluss selbst, der unter A.4. feststellt, dass \nneben ihm andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche \nGenehmigungen, Erlaubnisse, Zustimmungen und Planfeststellungen, nicht \nerforderlich seien.\nEinen Anspruch auf abwägungsfehlerfreie Entscheidung hat der Kläger allerdings nur \ninsoweit, als er durch die Planung in eigenen Belangen betroffen wird. Belange der \nAllgemeinheit können nur solche Kläger mit Erfolg geltend machen, deren \nGrundeigentum durch den Planfeststellungsbeschluss unmittelbar in Anspruch \ngenommen wird, denn ein Entzug von Eigentum ist nur zum Wohle der Allgemeinheit \nzulässig, Art. 14 Abs. 3 GG. Diese Voraussetzungen liegen hier indes nicht vor, weil \nweder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass der Planfeststellungsbeschluss \nenteignende Vorwirkung gegenüber dem Kläger entfaltet.\n\n118\n\nVgl. zum Maßstab statt vieler OVG Bremen, Urteil vom 13. \nJanuar 2005 - 1 D 224/04 - a.a.O.\n\n119\n\nDie Verletzung der sachlichen Zuständigkeit betrifft den Kläger in eigenen \nBelangen und begründet für ihn einen Aufhebungsanspruch in Bezug auf den \nangefochtenen Planfeststellungsbeschluss.\n\n120\n\nInsoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass ein Aufhebungsanspruch nicht \nvon § 46 VwVfG ausgeschlossen ist, weil dieser diese Möglichkeit nur für die \nVerletzung der örtlichen, nicht der sachlichen Zuständigkeit vorsieht. Vielmehr ergibt \nsich im Gegenschluss, dass Verstöße gegen die sachliche Zuständigkeit immer zur \nRechtswidrigkeit des betroffenen Verwaltungsaktes führen und im Grundsatz einen \nAufhebungsanspruch begründen.\n\n121\n\nVgl. nur Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 46 Rn. 22 f. Vgl. auch \nBVerwG, Urteil vom 9. März 2005 - 6 C 3/04 - juris, mit dem \nZusatz, dass dies auch unabhängig davon gelte, ob die \nMaßnahme materiell rechtmäßig ist und dem Hinweis auf die \nSchutzfunktion der in den Gesetzen enthaltenen \nZuständigkeitsverteilung zwischen den Behörden zugunsten \nder Bürger.\n\n122\n\nEs spricht bereits Einiges dafür, dass Zuständigkeitsvorschriften alle Beteiligten \nin gleicher Weise schützen, so dass in diesem Zusammenhang nicht zwischen dem \nSchutz des Adressaten eines Verwaltungsakts und Nachbarschutz oder Drittschutz \nzu unterscheiden ist. Gerade bei rechtlich heiklen Fragen mag es im tatsächlichen \nVerlauf durchaus einen Unterschied machen, ob die eine oder eine andere Behörde \ndie Entscheidung trifft. Infolgedessen erscheint es grundsätzlich sinnvoll, den \nBeteiligten das Recht auf eine Entscheidung durch die „richtige\" Stelle \neinzuräumen.\n\n123\n\nSo Bayerischer VGH, Beschluss vom 13. August 1996 - 20 \nCS 96.2369 -, BayVBl. 1997, 51 f. Dagegen ausdrücklich OVG \nfür das Land Nordrhein-Westfalen (NRW), Beschluss vom 1. \nJuli 2002 - 10 B 788/02 - juris. Laut OVG NRW, Beschluss vom \n26. August 2004 - 21 B 370/04 - juris, ist sogar für den \nDrittbetroffenen allein ein Verstoß gegen eine Vorschrift über \ndie sachliche Zuständigkeit regelmäßig keine Verletzung in \neigenen Rechten.\n\n124\n\nJedenfalls aber besteht ein Aufhebungsanspruch eines Drittbetroffenen dann, \nwenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planungsentscheidung ohne den \nVerfahrensfehler anders, d.h. für ihn günstiger ausgefallen wäre.\n\n125\n\nSo auch BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 2008 - 9 B 64/07 - \njuris.\n\n126\n\nWeil der Kläger nur einen Anspruch auf gerechte Abwägung seiner eigenen \nBelange mit den für das Vorhaben streitenden Belangen hat, ist aber weiter zu \nverlangen, dass sich das für den Kläger günstigere Ergebnis auf seine eigenen \nrügefähigen Belange bezieht.\n\n127\n\nIm hier gegebenen Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob die hier \nbetroffenen Zuständigkeitsvorschriften als solche, also diejenigen betreffend \nwasserrechtliche Planfeststellungen und insbesondere diejenigen des öffentlichen \nBaurechts, Drittschutz zu vermitteln im Stande sind. Die dem Kläger den \nnotwendigen Drittschutz vermittelnde „Vorschrift\" ist in diesem Zusammenhang \nvielmehr das - wie bereits dargestellt drittschützende - Abwägungsgebot.\n\n128\n\nDie konkrete Möglichkeit, dass die Planungsentscheidung bei Beachtung der \nZuständigkeitsordnung anders, für den Kläger günstiger, ausgefallen wäre, \nbesteht.\n\n129\n\nBei Beachtung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hätte sich die Beklagte \nauf die Planfeststellung des Hafenbeckens und seiner notwendigen \nFolgemaßnahmen beschränken müssen, freilich unter Vornahme einer umfassenden \nVorprüfung des geplanten Hafens insgesamt. Sie hätte jedoch nicht zulasten des \nKlägers einen Verwaltungsakt erlassen dürfen, der aus sich heraus der \nBeigeladenen die Möglichkeit gibt, in der Umgebung des Klägers ein u.a. die \nklägerischen Belange Immissionsschutz und Hochwasserschutz betreffendes \nVorhaben zu errichten und zu betreiben. Insoweit macht es im Übrigen keinen \nUnterschied, ob etwa teilweise nur Bauvorbescheide und noch nicht die entsprechende Baugenehmigung „erteilt\" worden sind: Mit der Planfeststellung soll jedenfalls \nexplizit die Zulässigkeit der Errichtung dieser Gebäude nach der Art der baulichen \nNutzung festgestellt werden. \n\n130\n\nAngesichts der Tatsache allerdings, dass in den Fällen der Überschreitung der \nsachlichen Behördenzuständigkeit nach obigem Maßstab ganz regelmäßig eine für \ndie Betroffenen rechtlich negative Ergebnisrelevanz des Zuständigkeitsverstoßes zu \nbejahen sein wird, weil praktisch immer eine „überschießende\" belastende Verfügung \nenthalten sein wird, ist es nach Auffassung des Gerichts geboten, auch über den \neigentlichen Anknüpfungspunkt - den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss - \nhinaus in den Blick zu nehmen, ob wenigstens nicht ausgeschlossen werden kann, \ndass bei Beachtung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung, also im richtigen \nVerfahren und von der dazu berufenen Behörde, ein für den Kläger günstigeres \nErgebnis hätte erzielt werden können.\n\n131\n\nDies ist hier der Fall. Auch wenn der vormals offenbar in Aussicht genommene, \ndem Gericht inhaltlich unbekannte, Bebauungsplanentwurf derzeit nicht weiter \nverfolgt wird und auch keine Pläne für eine evtl. Veränderungssperre bekannt sind, \nkann nicht ausgeschlossen werden, dass die zuständige Baubehörde wegen der hier \nzu bewältigenden Nutzungskonflikte, sich dazu veranlasst gesehen hätte, einen \nBebauungsplan aufzustellen und nicht anhand von § 35 BauGB über evtl. \nGenehmigungsanträge zu entscheiden.\n \nDessen Inhalt wiederum lässt sich nicht verlässlich im Sinne nur einer \nEntscheidungsmöglichkeit vorhersagen. Ebenso wenig sicher ist im Übrigen, zu welchen Auflagen sich die Stadt Köln nach Abwägung der privaten Interessen der \nBeigeladenen mit ggf. entgegenstehenden öffentlichen Belangen im Rahmen von § \n35 Abs. 1 oder 2 BauGB veranlasst gesehen hätte. Beides gilt hier unter anderem \nmit Blick auf den Hochwasserschutz: Nach der Stellungnahme der Stadt Köln vom \n20. Januar 2006 (Beiakte 3 Bl. 161 ff., 163) sieht das Hochwasserschutzkonzept \nKöln für Gebiete, bei denen bei Hochwasser ein besonders hoher Schaden entstehe, \neinen sog. zweihundertjährlichen Schutz vor. Dies gelte auch für ein Bauvorhaben \nmit der Lagerung wassergefährdender Stoffe. Deshalb sei bei der Planung für ein \nBauvorhaben mit der Lagerung wassergefährdender Stoffe mindestens ein \nzweihundertjährliches Hochwasser zu Grunde zu legen und ein entsprechender \nMaßnahmeplan zu erstellen. Auch wenn die Stadt Köln im Verfahren diesbezüglich \nkeine weitere Stellungnahme abgegeben zu haben scheint, kann daraus nicht ohne \nWeiteres geschlossen werden, dass sie, in dem Fall, in dem sie verantwortliche \nEntscheidungsträgerin gewesen wäre, sie nicht Weitergehendes gefordert hätte als \nden vorgelegten Maßnahmeplan. Ob in einem Bebauungsplan oder sonst im \nBaugenehmigungsverfahren nicht immissionsschutzrechtliche Vorgaben gemacht \nworden wären, die den Kläger günstiger stellen, steht ebenso wenig fest.\n\n132\n\nDaran ändert auch § 38 BauGB nichts: Wie bereits ausgeführt, reicht die \nPrivilegierung des Fachplanungsrechts nur soweit, wie das Fachplanungsrecht selbst \nreicht. Die nicht zum Gewässerausbau gehörenden Vorhabenteile unterfallen sonach \nden baurechtlichen Vorschriften. Es ist nicht ersichtlich, dass hier nur baurechtliche \nVorgaben in Betracht kämen, die mit der Fachplanung (in den oben aufgezeigten \nGrenzen) von vornherein unvereinbar wären.\n\n133\n\nIst der angefochtene Planfeststellungsbeschluss sonach rechtswidrig und der \nKläger durch die Verletzung des Abwägungsgebotes in seinen subjektiven Rechten \nverletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), so ist der angefochtene \nPlanfeststellungsbeschluss aufzuheben.\n\n134\n\nDem steht vorliegend auch nicht § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG entgegen. Der \nerhebliche Mangel bei der Abwägung kann nämlich nicht durch Planergänzung oder \ndurch ein ergänzendes Verfahren behoben werden. Im Wege der Planergänzung der \nstreitigen wasserrechtlichen Planfeststellung oder des ergänzenden Verfahrens zur \nvorliegenden wasserrechtlichen Planfeststellung kann nicht die Zuständigkeit zur \nwasserrechtlichen Planfeststellung aller hier planfestgestellten Vorhabenteile \ngeschaffen werden.\n\n135\n\nInfolge der Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses ist dieser \ninsgesamt aufzuheben. Eine Beschränkung der Aufhebung auf die Teile, hinsichtlich \nderer die im Planfeststellungsbeschluss behauptete Konzentrationswirkung keine \nrechtlich tragfähige Basis hat, kann nicht erfolgen.\n\n136\n\nEine teilweise Aufhebung von Planungsentscheidungen kommt nur in Betracht, \nwenn hinreichender Grund für die Annahme besteht, dass die Planungsbehörde \nauch ohne den wegfallenden Teil so entschieden hätte.\n\n137\n\nSo BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1988 - 4 C 54/84 - \njuris.\n\n138\n\nDies kann vorliegend bereits nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Denn \nentsprechend der Verpflichtung der Beklagten zur umfassenden Vorprüfung hätte sie \ndie hier getroffenen Feststellungen zwar sämtlich prüfen müssen, sie ging dabei aber \ndavon aus, auch „durchentscheiden\" zu können. Es erscheint ungewiss, ob die \nPlanfeststellung in im Übrigen gleicher Weise erfolgt wäre, wenn die Entscheidung \nüber die baulichen Anlagen nicht abschließend von der Beklagten hätte getroffen \nwerden können.\n\n139\n\nAbgesehen davon hat die Teilaufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses \nwegen nur teilweiser Rechtswidrigkeit aber auch zur Voraussetzung, dass sich die \nfehlerbehaftete Regelung von der Gesamtregelung abtrennen lässt. Dies wiederum \nhängt davon ab, ob der Planfeststellungsbeschluss auch ohne den aufzuhebenden \nTeil eine selbständige und rechtmäßige, vom Träger des Vorhabens und der \nPlanfeststellungsbehörde so gewollte Planung zum Inhalt hat.\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 1991 - 7 B 118/91 - \njuris.\n\n140\n\nEine Abtrennbarkeit der fehlerbehafteten Regelungen von der Gesamtregelung \nlässt sich vorliegend mit Blick auf die Gestaltung des Planfeststellungsbeschlusses \nrein faktisch nicht feststellen. Die Vorhabenteile selbst sind nach dem \nPlanungskonzept derart verflochten, dass eine sinnvolle Teilung bzw. eine Teilung, \ndie der Interessenlage der Beigeladenen und dem Planungsermessen der Beklagten \ngerecht wird, nicht vom Gericht vorgenommen werden kann. Der \nPlanfeststellungsbeschluss im Übrigen verweist weitgehend auf den vorgelegten \nPlan, so dass eine teilweise Aufhebung Gefahr liefe, entweder zu weit zu gehen \nund/oder die aufgehobenen Teilstücke nicht genau genug beschreiben zu können.\n\n141\n\nNachdem die Klage bereits mit dem Hauptantrag Erfolg hatte, waren die \nHilfsanträge nicht mehr zur Entscheidung des Gerichts gestellt.\n\n142\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3, § 159 Satz 1 VwGO, § \n100 \nAbs. 1 ZPO. Der Beigeladenen waren Kosten aufzuerlegen, weil sie einen \nSachantrag gestellt hat. \n\n143\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, \n709 ZPO.\n\n144\n\nDie Berufung war nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 124 \nAbs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche \nBedeutung hat.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238407","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-08-11/14-k-4719-06","cited_norms":[{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":30},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":15},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":14},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":4},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":3},{"jurabk":"WaStrG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2038","ref_norm":"2038","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2040","ref_norm":"2040","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/238407","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238407","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-08-11/14-k-4719-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/238407","retrieved":"2026-07-09 02:01:02.219183+00:00"}}