{"status":"available","doknr":"OLD238522","ecli":"ECLI:DE:VGK:2009:0804.11L1094.09.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2009-08-04","aktenzeichen":"11 L 1094/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig eine \nFahrerlaubnis der Klassen D1 und D mit der Schlüsselnummer 95 zu erteilen.\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu \nverpflichten, der Antragstellerin ab sofort vorläufig eine Fahrerlaubnis der \nKlassen D1 und D mit der Schlüsselnummer 95 zu erteilen,\n\n4\n\nist zulässig und begründet.\n\n5\n\nNach der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 123 Abs. 1 Satz 2 \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann eine einstweilige Anordnung zur \nRegelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis - \nnur - erlassen werden, wenn diese zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur \nVerhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die \nNotwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend \ngemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 \nVwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO). Dabei ist das Gericht \nentsprechend dem Sicherungszweck des Anordnungsverfahrens grundsätzlich auf \nden Ausspruch einer vorläufigen Regelung beschränkt, die der Entscheidung über \ndas Rechtsschutzbegehren im Hauptsacheverfahren nicht vorgreifen darf. \n\n6\n\nDie Antragstellerin hat vorliegend einen Anordnungsgrund, mithin die \nNotwendigkeit einer Regelung im Wege einer einstweiligen Anordnung, glaubhaft \ngemacht. Die der Antragstellerin am 16. August 2004 erteilte Fahrerlaubnis der \nKlassen D und D1 ist mit Ablauf des 4. Februar 2009 ungültig geworden. Der \nAntragsgegner hat diese Fahrerlaubnis zwar verlängert, aber die Schlüsselzahl 95 \nnicht eingetragen. Diese Eintragung ist aber notwendig, um den von der \nAntragstellerin ausgeübten Beruf als Berufskraftfahrerin (Personenbeförderung) \nweiter ausüben zu können. \n\n7\n\nOb der Antragstellerin auch ein Anordnungsanspruch zusteht, ist eine schwierige \nRechtsfrage, die im summarischen Verfahren nicht entschieden werden kann. \n\n8\n\nEine Fahrerlaubnis der Klassen D1 und D kann nach 24 Abs. 1 Satz 1 FeV \nverlängert werden, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis gemäß Nr. 1 der Vorschrift \nseine Eignung und sein Sehvermögen nachweist und gemäß Nr. 2 keine sonstigen \neignungsausschließenden Tatsachen vorliegen. Eine Verlängerung ist hier aber nicht \nmöglich, weil die Antragstellerin die Verlängerung erst am 29. Mai 2009, mithin fast \nfünf Monate nach Ablauf der Gültigkeit der Fahrerlaubnis, beantragt hat. Grund der \nverspäteten Antragstellung war - nach glaubhaftem Vorbringen der Antragstellerin - \ndie irrige Annahme, die Fahrerlaubnis laufe erst fünf Jahre nach Aushändigung, d.h. \nam 15. August 2009 ab. § 24 Abs. 1 Satz 1 FeV ist aber nach § 24 Abs. 2 FeV entsprechend anzuwenden, wenn die Verlängerung erst nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis beantragt wird. Im vorliegenden Verfahren liegen nach Auskunft des Antragsgegners bei der Antragstellerin keine eignungsbeschränkenden \noder -ausschließenden Umstände vor. Deshalb wurde die beantragte Fahrerlaubnis \nals solche auch ausgestellt. \n\n9\n\nNach den § 2 und 4 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG), das \ndie EU-Berufskraftfahrer-Richtlinie 2003/59 umsetzt, müssen Busfahrer im gewerblichen Personenverkehr, die ihre Fahrerlaubnis erst nach dem 10. September 2008 \nerworben haben, aber eine Grundqualifikation, d. h. eine besondere Ausbildung oder \nPrüfung als Berufkraftfahrer, nachweisen. Dies wird gemäß der Anlage 9 zur FeV \ndurch die Eintragung der Schlüsselnummer 95 mit dem jeweiligen Gültigkeitsdatum \nin dem Führerschein bescheinigt. Nach der Besitzstandsklausel des § 3 Abs. 1 Nr. 1 \nBKrFQG müssen Fahrer, die eine Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE oder \neine gleichwertige Klasse besitzen, die vor dem 10. September 2008 erteilt worden \nist, keine Grundqualifikation nachweisen. Denn in solchen Fällen wird vorausgesetzt, \ndass die vorhandene Berufserfahrung ausreicht und den Nachweis der Grundqualifikation ersetzt. Bei einer rechtzeitig beantragten Verlängerung hätte die Antragstellerin wegen ihrer Berufserfahrung die Grundqualifikation deshalb nicht neu erwerben \nmüssen. \n\n10\n\nEs bestehen deshalb Zweifel, ob der Antragstellerin - nachdem die Gültigkeit der \nFahrerlaubnis abgelaufen war - die begehrte Fahrerlaubnis mit der Schlüsselnummer \n95 erst nach Erwerb der Grundqualifikation nach § 4 BKrFQG erteilt werden kann, \noder ob die Berufserfahrung der Antragstellerin trotz der Unterbrechung der Gültigkeit der Fahrerlaubnis als Besitzstand nach § 3 Nr. 1 BKrFQG zugerechnet werden. \n\n11\n\nVgl. VG Meiningen, Beschluss vom 22. 1. 2009 - 2 E 6/09 -. \n\n12\n\nDafür spricht Einiges, weil die einmal erworbene Befähigung und \nBerufserfahrung durch eine kurzfristige Unterbrechung der Gültigkeit der \nFahrerlaubnis an sich nicht verloren geht. Von diesem Grundgedanken geht auch § \n24 Abs. 2 FeV aus. Diese schwierige Rechtsfrage kann aber im Verfahren des \neinstweiligen Rechtsschutzes und der dabei nur möglichen summarischen Prüfung \nnicht geklärt werden, sondern muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. \n\n13\n\nHier ist sind deshalb nur die Interessen der Antragstellerin und die Interessen der \nAllgemeinheit gegeneinander abzuwägen. Diese Interessenabwägung geht zu Gunsten der Antragstellerin aus. Die bereits erfolgte Ausstellung der Fahrerlaubnis der \nKlasse D 1 und D allein, ohne die Eintragung der Schlüsselnummer 95, berechtigte \nAntragstellerin nicht zu gewerblichen Beförderung von Fahrgästen. Der Antragstellerin drohen deshalb erhebliche Einkommensverluste, wenn sie ihren Beruf während \nder ganzen Dauer des Gerichtsverfahrens nicht ausüben kann. Dies hätte auch \nAuswirkungen auf den Betrieb des elterlichen Busunternehmens, da geeignete Ersatzfahrer u. U. nicht kurzfristig zur Verfügung stehen. Auch der vorsorgliche Erwerb \nder Grundqualifikation wäre für die Antragstellerin mit einem erheblichem Zeit- und \nKostenaufwand verbunden. Im Gegensatz dazu sind durch die vorläufige Erteilung \nder Fahrerlaubnis als Berufskraftfahrerin keine wesentlichen Nachteile für die Allgemeinheit und insbesondere die Verkehrssicherheit zu befürchten. Denn Eignungsmängel liegen auch nach Ansicht des Antragsgegners nicht vor - die Fahrerlaubnis \nder Klassen D und D 1 als solche wurde deshalb auch erteilt - und Befähigungsdefizite sind angesichts der nur kurzfristigen Unterbrechung der bereits seit mehreren \nJahren ausgeübten Berufstätigkeit als Busfahrerin nicht erkennbar. Dafür spricht \nauch, dass über die Antragstellerin keine Eintragungen im Verkehrszentralregister \nund im Bundeszentralregister vorliegen. \n\n14\n\nInsofern geht die Interessenabwägung zugunsten der Antragstellerin aus. Der \nAntragsgegner war deshalb zu verpflichten, vorläufig die Schlüsselnummer 95 in den \nder Antragstellerin ausgestellten Führerschein einzutragen. \n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n16\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Ziff. 2 GKG und entspricht der Hälfte des in einem Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwerts (vgl. \nOVG NRW, Beschluss vom 30.04.09 - 16 B 271/09 -).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238522","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-08-04/11-l-1094-09","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":3},{"jurabk":"BKrFQG 2020","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"BKrFQG 2020","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/238522","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238522","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-08-04/11-l-1094-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/238522","retrieved":"2026-07-09 02:01:10.682498+00:00"}}