{"status":"available","doknr":"OLD238551","ecli":"ECLI:DE:VGK:2009:0803.24L1153.09.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2009-08-03","aktenzeichen":"24 L 1153/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt.\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.\n\n2. Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\nIn entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren einzustellen. Unter den gegebenen Umständen entspricht es billigem Ermessen i.S.v. § 161 Abs. 2 VwGO, der \nAntragsgegnerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Sie hat dem Antragsbegehren \nin der Sache entsprochen und der Antrag hätte ohne dieses Nachgeben voraussichtlich Erfolg gehabt. Zudem hat sich die Antragsgegnerin mit der Kostenübernahme \neinverstanden erklärt.\n\n2\n\nMit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Antragstellerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 53 Abs. 3 \ni.V.m. § 52 Abs. 1 GKG). Er bemisst sich in Streitigkeiten um eine arzneimittelrechtliche Zulassung grundsätzlich auf das Zehnfache des gesetzlichen Auffangstreitwertes von 5.000,00 Euro, mithin 50.000,00 Euro. Dieser Wert ist angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung des Verfahrens und mangels anderweitiger Anhaltspunkte \nauch vorliegend zugrunde zu legen, aber zu verdoppeln, da die streitgegenständliche \nPressemitteilung, wie sich aus dem Verfahren 24 K 4394/08 ergibt, zwei Präparate \nbetrifft. Gleichwohl bleibt es im Ergebnis bei einer Festsetzung auf 50.000,00 Euro, \nweil in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach der ständigen Praxis der \nKammer grundsätzlich nur der hälftige Streitwert anzusetzen ist.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238551","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-08-03/24-l-1153-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/238551","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238551","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-08-03/24-l-1153-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/238551","retrieved":"2026-07-09 02:01:13.198793+00:00"}}