{"status":"available","doknr":"OLD238669","ecli":"ECLI:DE:VGK:2009:0724.19K6506.08.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2009-07-24","aktenzeichen":"19 K 6506/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe 110 v. H. \ndes zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer im Jahre 1956 geborene Kläger steht als Regierungsobersekretär im Dienste \nder Beklagten. Der Bemessungssatz für die ihm zu gewährende Beihilfe von in seiner Person entstandenen Aufwendungen beträgt 50 v.H..\n\n3\n\nDer Kläger beantragte unter dem 17.07.2008, ihm eine Beihilfe u. a. zu den Aufwendungen aus der Rechnung der \"Sieg Reha GmbH, Hennef\" vom 30.06.2008 über \n819,00 EUR für Kosten einer ambulanten Rehabilitation zu gewähren; dem lag eine \nVerordnung der Fachärzte für Orthopädie PD Dr. Birnbaum / Dr. Schmeing-Hebel, \nHennef vom 19.05.2008 (10 x EAP, erweiterte ambulante Physiotherapie) bei der \nDiagnose \"Kniegelenkempyem re. und Gonarthrose und retropat. Arthrose, Meniskusschaden\" zugrunde.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 22.07.2008 lehnte die Beklagte eine Beihilfe zu den vorgenannten Aufwendungen ab, weil die Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit der \nAufwendungen für eine EAP - Maßnahme nicht vorlägen.\n\n5\n\nGegen diesen Bescheid legte der Kläger rechtzeitig Widerspruch ein, zu dem er \neine Bescheinigung des PD Dr. Birnbaum vom 18.08.2008 mit dem Hinweis auf die \nNotwendigkeit einer EAP-Maßnahme wegen \"noch ausgeprägter Restbeschwerden \nnach ASK und Funktionsdefiziten\" sowie Befundbögen der Sieg Reha GmbH vom \n24.06.2008 und 23.07.2008 vorlegte.\n\n6\n\nDie Beklagte wies diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom \n03.09.2008 als unbegründet zurück: Sie erläuterte, dass in dem vom Finanzministerium NRW auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 Nr. 9 BVO herausgegebenen \"Leistungsverzeichnis für ärztlich verordnete Heilbehandlungen\" die Voraussetzungen und \nder Umfang der Beihilfefähigkeit einer \"erweiterten ambulanten Physiotherapie\" beschrieben seien. Nach diesem Verzeichnis sei die Beihilfefähigkeit für Aufwendungen \nfür eine solche Physiotherapie nur bei Vorliegen bestimmter Indikationen anerkannt, \ndie jedoch im Falle des Klägers nicht vorlägen.\n\n7\n\nDer Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben.\n\n8\n\nEr ist der Auffassung, dass ihm die beantragte Beihilfe zu den Aufwendungen für \neine erweiterte ambulante Physiotherapie zu gewähren sei und die Beklagte nicht im \nEinzelnen dargelegt habe, welche der Voraussetzungen des Leistungsverzeichnisses nicht vorlägen. Immerhin führe das Leistungsverzeichnis ausdrücklich \"operativ \noder konservativ behandelte Gelenkerkrankungen (einschließlich Instabilität)\" auf, bei \ndenen Aufwendungen für eine erweiterte ambulante Physiotherapie beihilfefähig seien; die bei ihm diagnostizierte Erkrankung gehöre dazu. Im Übrigen sei nicht erkennbar, dass die Aufzählungen des Leistungsverzeichnisses zum Oberbegriff der \"operativ oder konservativ behandelten Gelenkerkrankungen (einschließlich Instabilität)\" abschließend seien. Unklar bleibe auch, aus welchen Gründen es auf eine medizinische Notwendigkeit für die Durchführung einer erweiterten ambulanten Physiotherapie ankomme.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\ndie Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 22.07.2008 und unter \nAufhebung des Widerspruchsbescheides vom 03.09.2008 zu verpflichten, ihm \nzu den Aufwendungen aus der Rechnung der Sieg Reha GmbH vom \n30.06.2008 eine weitere Beihilfe in Höhe von 409,50 EUR zu gewähren.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nSie verteidigt die angefochtenen Entscheidungen und weist darauf hin, dass sie \nan die Vorgaben des Leistungsverzeichnisses gebunden sei, wonach die Aufzählung \nder \"operativ oder konservativ behandelten Gelenkserkrankungen\" abschließend sei \nund die bei dem Kläger vorhandene Erkrankung nicht darunter falle; die Aufwendungen für die bei dem Kläger durchgeführte erweiterte ambulante Physiotherapie seien \ndaher nicht beihilfefähig.\n\n14\n\nDas Gericht hat eine Stellungnahme des Gesundheitsamtes des Rhein-Sieg-\nKreises zur Notwendigkeit einer erweiterten ambulanten Physiotherapie im Falle des \nKlägers eingeholt. Auf die Stellungnahme des Gesundheitsamtes des Rhein-Sieg-\nKreises vom 09.06.2009 wird verwiesen.\n\n15\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie \nden beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe\n\n17\n\nDie Klage, über die der Berichterstatter als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO) nach \ndem übereinstimmend von den Beteiligten erklärten Verzicht ohne Durchführung \neiner mündlichen Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entscheiden kann, ist zulässig, \naber unbegründet.\n\n18\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Beihilfe zu den \nAufwendungen aus der Rechnung der Sieg Reha GmbH vom 30.06.2008 in Höhe \nvon 409,50 EUR; der dies insoweit ablehnende Bescheid der Beklagten vom \n22.07.2008 und ihr Widerspruchsbescheid vom 03.09.2008 sind rechtmäßig (§ 113 \nAbs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n19\n\nNach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der aufgrund der Verordnungsermächtigung in § 88 Satz 4 \ndes (bis zum 31.03.2009 geltenden) Landesbeamtengesetzes erlassenen \n\"Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und \nTodesfällen\" vom 27.03.1975 (GV.NRW 1975, 332) - hier anzuwenden in der im \nZeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgebenden Fassung der \"22. \nVerordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung\" vom 06.12.2007 (GV.NRW. S. \n657) - (Beihilfenverordnung - BVO -) sind in den dort genannten Fällen nur die \nnotwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang beihilfefähig. Gemäß § 4 Nr. \n9 Satz 1 Halbsatz 1 BVO sind die Kosten für eine vom Arzt schriftlich angeordnete \nHeilbehandlung beihilfefähig; Umfang und Angemessenheit dieser Kosten sind \nanhand der Leistungsbeschreibungen und der hierfür angesetzten Höchstbeträge \n(Leistungsziffern) des \"Leistungsverzeichnisses für ärztlich verordnete \nHeilbehandlungen nach § 4 Nr. 9 BVO\" (Anlage zum Runderlass des Finanzministeriums NRW vom 21.02.2005, MBl. NRW 2005, S. 328) - LV - zu \nbeurteilen. Dieses Leistungsverzeichnis ist von den Festsetzungsstellen bei der nach \n§ 3 Abs. 2 Satz 1 BVO vorzunehmenden Ermittlung der Angemessenheit von \nAufwendungen zu beachten, weil es sich hierbei um eine unter Beteiligung von \nInteressenvertretern der Krankengymnasten erstellte sachgerechte Bewertung \nheilhilfsberuflicher Leistungen handelt;\n\n20\n\nvgl. z.B. VG Düsseldorf, Urteil vom 09.03.1988 - 2 K 5116/86 - \nm.w.N.; VG Köln, Urteil vom 11.05.2007 - 19 K 3249/06 -.\n\n21\n\nDie hier maßgeblichen Voraussetzungen des Leistungsverzeichnisses sind nicht \nerfüllt.\n\n22\n\nGemäß Abschnitt I. lfd. Nr. 14 LV sind Aufwendungen für eine \"erweiterte \nambulante Physiotherapie (im Folgenden: EAP) - wie vorliegend bei dem Kläger \naufgrund ärztlicher Verordnung durchgeführt - mit dem dort genannten Höchstbetrag \nbeihilfefähig, soweit die Voraussetzungen des Abschnitts II. erfüllt sind. Gemäß \nAbschnitt II. 1. LV werden Leistungen im orthopädisch - traumatologischen Bereich \nder erweiterten ambulanten Physiotherapie nur aufgrund einer Verordnung von \nKrankenhausärzten, von Ärzten mit den Gebietsbezeichnungen Orthopädie, \nChirurgie oder Physikalische und Rehabilitative Medizin oder eines Allgemeinarztes \nmit der Zusatzbezeichnung physikalische Therapie und nur bei Vorliegen der \nnachfolgend aufgeführten Indikationen anerkannt. Abschnitt II Ziffer 1.4 LV - dies \nkommt vorliegend allein in Betracht - benennt insoweit:\n\n23\n\n\"Operativ oder konservativ behandelte Gelenkerkrankungen \n(einschließlich Instabilitäten)\n- Kniebandrupturen (Ausnahme isoliertes Innenband)\n- Schultergelenkläsionen, insbesondere nach:\noperativ versorgter Bankard-Läsion,\nRotatorenmanschettenruptur,\nschwere Schultersteife (frozen sholder),\nImpingement-Syndrom,\nSchultergelenkluxation,\ntendinosis calcarea,\nperiarthritis humero-scapularis (PHS)\n- Achillessehnenrupturen und Achillessehnenabriss\".\n\n24\n\nEs bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob die bei dem Kläger seinerzeit \ndiagnostizierte Erkrankung \"Innenmeniskusschaden degenerativ rechts, Gonarthrose \nund retropatellare Arthrose rechts, Kniegelenkempyem rechts\" - wofür allerdings einiges spricht - eine \"operativ oder konservativ behandelte Gelenkerkrankung \n(einschließlich Instabilität)\" im Sinne von Abschnitt II Ziffer 1.4 LV - die anderen \nAlternativen der Indikation kommen erkennbar nicht in Betracht - darstellt; jedenfalls \nhandelte es sich nach der Stellungnahme des Gesundheitsamtes des Rhein - Sieg - \nKreises vom 09.06.2009, der der Kläger nicht entgegen tritt, erkennbar nicht um eine \nder in Ziffer 1.4 LV genannten Erkrankungen, insbesondere nicht um eine \n\"Kniebandruptur\" bzw. eine(n) \"Achillessehnenruptur oder Achillessehnenabriss\".\n\n25\n\nAuch unabhängig von den fehlenden Voraussetzungen des \nLeistungsverzeichnisses lässt sich eine Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine \nEAP nicht begründen.\n\n26\n\nAusgehend davon, dass mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO die Beihilfefähigkeit der \nnotwendigen Aufwendungen im Krankheitsfall beschrieben ist und nicht ohne \nWeiteres erkennbar ist, aus welchen Gründen andere als die in Ziffer 1.4 LV \ngenannten Krankheitsbilder nicht die Erforderlichkeit einer EAP begründen \nsollten,\n\n27\n\nvgl. hierzu: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17.08.2001 - 3 K 1185/98 -, \nNVwZ - RR 2002, 679 (679 f.)\n\n28\n\ndürfte zwar bei Vorliegen einer medizinischen Indikation auch eine \nBeihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine EAP bei sonstigen \"operativ oder \nkonservativ behandelten Gelenkerkrankungen (einschließlich Instabilität)\" in Betracht \nkommen können. Die bei dem Kläger angewandte EAP war allerdings zur Heilung / \nLinderung der bei ihm festgestellten Erkrankung nicht im Rechtssinne notwendig. \n\n29\n\nNach den eingehenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Gesundheitsamtes des Rhein - Sieg - Kreises in der Stellungnahme vom 09.06.2009 ergibt \nsich eine solche medizinische Notwendigkeit nämlich nicht, weil ohne Weiteres durch \nregelmäßige ambulante physiotherapeutische Behandlungen und bei Durchführung \nvon regelmäßigen krankengymnastischen Übungen (in Eigenregie), ggf. mit \nKälteanwendungen, ein guter Heilungserfolg zu erzielen gewesen wäre. Eine EAP \nkönne zwar sinnvoll sein, sei aber wegen ausreichender alternativer Möglichkeiten \nnicht medizinisch notwendig.\n\n30\n\nDas Gesundheitsamt räumt zwar ein, dass eine retrospektive Beurteilung der \nNotwendigkeit einer EAP nicht beurteilt werden könne; hinreichende Rückschlüsse \nauf die Art der Erkrankung und das vom Kläger geklagte Beschwerdebild waren \nallerdings aufgrund der dem Gesundheitsamt vorliegenden übersandten Unterlagen - \nder Bescheinigung des PD Dr. Birnbaum vom 18.08.2008 sowie der Befundbögen \nder Rhein - Sieg Reha GmbH vom 24.06.2008 und 23.07.2008 - verlässlich möglich. \nDas Gericht schließt sich dieser Würdigung an; diese Einschätzung wird vom Kläger \nauch nicht in substantiierter Form in Frage gestellt.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die \nVollstreckbarkeitsentscheidung auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238669","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-07-24/19-k-6506-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/238669","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238669","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-07-24/19-k-6506-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/238669","retrieved":"2026-07-09 02:01:22.038978+00:00"}}