{"status":"available","doknr":"OLD238799","ecli":"ECLI:DE:VGK:2009:0717.11L665.09.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2009-07-17","aktenzeichen":"11 L 665/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\nDer Antrag, \n\n2\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 11 K 2820/09 des Antragstellers gegen die Entziehungsverfügung des Antragsgegners vom 01.04.2009 wiederherzustellen, \n\n3\n\nhat keinen Erfolg. \n\n4\n\nDie Entziehungsverfügung des Antragsgegners vom 01.04.2009 ist bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage (§ 80 Abs. 5 VwGO) offensichtlich rechtmäßig. Der Antragsteller hat sich zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet \nerwiesen. Die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. \n1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV liegen vor.\n\n5\n\nDie Fahrerlaubnis ist insbesondere zu entziehen, wenn Erkrankungen oder Mängel nach Anlage 4 zur FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Gemäß Nr. 9.2.2 i.V.m. der Vorbemerkung Nr. 3 \ndieser Anlage 4 fehlt im Regelfall die Kraftfahreignung bei nur gelegentlicher Einnahme von Cannabis u.a., wenn beim Betroffenen ein Kontrollverlust festzustellen \nist. \n\n6\n\nDiese Regelung steht mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in \nEinklang. Bestehen - wie hier - in komplexen Gefährdungslagen naturwissenschaftliche Unsicherheiten, kommt dem Gesetz- und Verordnungsgeber ein angemessener \nEinschätzungsspielraum zu. Es begegnet keinen Bedenken, wenn er sich bei der \nGefahrenabwehr im Bereich des Straßenverkehrs bis zum Vorliegen besserer Erkenntnisse für ein restriktives Vorgehen bei festgestelltem Drogenkonsum entscheidet, um auf diese Weise seiner Schutzpflicht für Leib und Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 \nGG) der Verkehrsteilnehmer nachzukommen.\n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.09.2008 - 16 A 58/08 -, juris: unter \nVerweis auf BVerfG, Beschluss vom 28.02.2002 - 1 BvR 1676/01 -, juris \nRdnrn. 12, 14 = NJW 2002, 1638 zu Mobilfunkanlagen.\n\n8\n\nDie Voraussetzungen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV sind im Fall des Antragstellers erfüllt, weil beim ihm zumindest von gelegentlicher Einnahme von Cannabis und zudem von einem Fehlen der Kontrolle im Zusammenhang mit dem Drogenkonsum auszugehen ist, was jedenfalls zusammen genommen zur Annahme \nseiner Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne von Nr. 9.2.2 der \nAnlage 4 führt. \n\n9\n\nDer Antragsteller nimmt mindestens gelegentlich Cannabis ein. Am 26.06.2008 \nwurden beim Antragsteller im Rahmen einer Personenkontrolle auf dem Bahnhof in \nKerpen-Horrem 0,4 g Marihuana aufgefunden. Gegenüber den Polizeibeamten gab \nder Antragsteller laut Protokoll an, ca. 3 mal die Woche Cannabis zu konsumieren. \n\n10\n\nWeiterhin ist als feststehend zu betrachten, dass der Antragsteller seinen Cannabiskonsum nicht zu kontrollieren vermag. Obwohl er aufgrund der Aufforderung \ndes Antragsgegners zur Beibringung eines chemisch-toxikologischen Gutachtens \nvom 22.01.2009, zugegangen am 23.01.2009, wusste, dass spätestens acht Tage \nnach Erhalt des Schreibens die Abgabe einer Blut- und Urinprobe erfolgen sollte, hat \ner vor der Abgabe, die erst am 09.02.2009 und damit am 12. Tag nach Zugang der \nAufforderung erfolgte, Cannabis konsumiert. Dies folgt aus den Ergebnissen des \nchemisch-toxikologischen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Uniklinik \nKöln vom 05.03.2009. Danach lag die THC-Konzentration - des psychoaktiven \nHauptwirkstoffs von Cannabis - bei 1,5 ng/ml. Dies wertet der Gutachter nachvollziehbar dahin, dass der Antragsteller noch in engem zeitlichen Zusammenhang mit \nder Blutentnahme Cannabisprodukte konsumiert hat. Da THC aufgrund seines \nschnellen Abbaus nur relativ kurze Zeit nach Konsumende nachweisbar ist, muss bei \npositivem Befund davon ausgegangen werden, dass der Betroffene trotz der anstehenden Blutentnahme zwecks Überprüfung seiner Kraftfahreignung weiterhin Cannabis konsumiert hat. Die Nachweisbarkeitsdauer von THC im Blutserum wird im \nFachschrifttum nach einem Einzelkonsum mit vier bis sechs Stunden angegeben, \nund nur in Fällen von wiederholtem oder regelmäßigem Konsum kann sich die Zeitspanne erhöhen, gelegentlich auf über 24 Stunden.\n\n11\n\nVgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien \nzur Kraftfahreignung, Kommentar, 2. Auflage, S. 178; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 22.12.2008 - 11 CS 08.2931 -, nach juris: unter Verweis auf die \nsog. „Maastricht-Studie\" mit gelegentlichen Cannabiskonsumenten: bereits \nnach 6 Stunden abhängig von der gerauchten Menge werden nur noch THC-\nWerte zwischen 1 und 2 ng/ml und darunter erreicht.\n\n12\n\nFür eine Kenntnisnahme von der Aufforderung erst nach erfolgtem Konsum ist \nhier nichts ersichtlich. Der Antragsteller ist der Annahme des Gerichts - trotz des \nHinweises im Erörterungstermin vom 30.06.2009 - bis heute in keiner Weise entgegen getreten\n\n13\n\nDas dargelegte Konsumverhalten des Antragstellers wird nach sachverständiger \nBeurteilung - die das beschließende Gericht teilt - als Hinweis auf einen Kontrollverlust gewertet. \n\n14\n\nVgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 07.01.2003 - 19 B 1249/02 -, \nNWVBl 2003, 229 m.w.N.\n\n15\n\nDenn wer wie der Antragsteller in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem \nbevorstehenden Drogenscreening weiterhin Cannabis konsumiert, zeigt, dass er \nsein Konsumverhalten nicht hinreichend steuern kann oder seinen Konsum - etwa \naus fehlender Einsicht oder aus Gleichgültigkeit - nicht auf bevorstehende \nSituationen, bei denen es ersichtlich auf Drogenfreiheit ankommt, einzurichten \ngewillt ist. Der Antragsteller bietet daher nicht die hinreichende Gewähr dafür, dass \ner seinen erheblichen Cannabiskonsum sicher im Griff hat und vom Führen eines \nKraftfahrzeugs unter Drogeneinfluss oder während der regelmäßig mehrstündigen \nAbklingphase nach gehabtem Konsum Abstand nimmt. Gerade bei einem \nerheblichen Cannabiskonsum ist eine hohe Sicherheit in der Selbstkontrolle unverzichtbar.\n\n16\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 07.01.2003 - 19 B 1249/02 -, a.a.O.\n\n17\n\nHat sich der Antragsteller danach zum Führen eines Kraftfahrzeuges als \nungeeignet erwiesen, kann dahin stehen, ob die Anforderung des Gutachtens hier zu \nunrecht erfolgt ist, wofür spricht, dass weder ein einmaliger oder sporadischer \nCannabiskonsum ohne Bezug zum Straßenverkehr noch der Besitz einer nur \ngeringen Menge eines Cannabisprodukts einen hinreichenden, weitere \nAufklärungsmaßnahmen rechtfertigenden Verdacht auf einen die Fahreignung in \nFrage stellenden Cannabiskonsum begründet. \n\n18\n\nVgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 15.05.2009 - 16 B 114/09 -, nach \njuris m.w.N.\n\n19\n\nDas vorgelegte Gutachten war auch - ohne Rücksicht auf die Rechtmäßigkeit der \nAnordnung - verwertbar. Hat sich der Betroffene der angeordneten Untersuchung \ngestellt und liegt der Behörde das Gutachten vor, so ist dies eine neue Tatsache, die \nselbständige Bedeutung hat; ihre Verwertbarkeit hängt nicht von der Rechtmäßigkeit \nder behördlichen Anordnung ab.\n\n20\n\nVgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 19.03.1996 - 11 B 14/96 - DAR 1996, \n329-330.\n\n21\n\nDas Ergebnis des chemisch-toxikologischen Gutachtens vom 05.03.2009, das \ndem Antragsgegner zum Zeitpunkt des Erlasses der Entziehungsverfügung vom \n01.04.2009 noch nicht vorlag, war auch im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen und sein Ergebnis der Entziehungsverfügung nunmehr zu Grunde zulegen. Im \nFall einer Anfechtungsklage, für die hier die Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung begehrt wird, ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes in der Gestalt der Entziehungsverfügung, die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt \ndes Erlasses dieser Verfügung maßgeblich. Das Nachschieben von bereits bei der \nVornahme des Verwaltungsaktes vorliegenden, allein den Beteiligten noch nicht bekannten Gründen, die die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeuges begründen, ist bei der hier in jedem Fall gegebenen gebundenen Entscheidung nicht zu beanstanden.\n\n22\n\nVon einer Entziehung der Fahrerlaubnis könnte nach alledem derzeit nur dann abgesehen werden, wenn der Antragsteller die Fahreignung nachweislich wiedererlangt \nhat.\n\n23\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2004 - 19 B 29/04 -.\n\n24\n\nIn derartigen Fällen ist entsprechend § 14 Abs. 2 FeV durch die Vorlage eines \nmedizinisch-psychologischen Gutachtens nachzuweisen, dass eine stabile \nVerhaltensänderung vorliegt. \n\n25\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2004 a.a.O. und Beschluss \nvom 06. Oktober 2006 - 16 B 1538/06 -; s. auch BayVGH, Beschluss \nvom 09.05.2005 - 11 CS 04.2526 -, BayVBl 2006, 18.\n\n26\n\nDie bloße Behauptung des Antragstellers, keine Drogen mehr zu sich zu \nnehmen, würde als Nachweis der Abstinenz oder der Verhaltensänderung nicht \nausreichen,\n\n27\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 1999, NZV 2000, 345,\n\n28\n\nebenso wenig wie ein Angebot oder auch die Vorlage regelmäßiger \nDrogenscreenings. Ohne medizinisch-psychologisches Gutachten lässt sich die \nverloren gegangene Fahreignung nicht wieder annehmen, denn nur dadurch kann \ndie notwendige (psychologische) Feststellung getroffen werden, ob sich die erforderliche nachhaltige Einstellungs- und Verhaltensänderung vollzogen hat.\n\n29\n\nOVG NRW, Beschluss vom 06. Oktober 2006, a.a.O. S. 2/3 des \nAbdrucks.\n\n30\n\nEin solches Gutachten liegt jedenfalls nicht vor.\n\n31\n\nDas Gericht verkennt nicht, dass die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis für \nden Antragsteller mit Härten verbunden ist. Dieser Gesichtspunkt muss hier jedoch \nzurück stehen. Denn die Allgemeinheit hat ein dringendes Interesse daran, dass \nKraftfahrer, von deren mangelnder Eignung bei summarischer Überprüfung \nauszugehen ist, sofort von einer weiteren Teilnahme am Straßenverkehr \nausgeschlossen werden.\n\n32\n\nOVG NRW, Beschluss vom 06. Oktober 2006, a.a.O. S. 3/4 des Abdrucks \nm. w. N.\n\n33\n\nDies gilt auch dann, wenn der Verlust der Fahrerlaubnis mit beruflichen \nNachteilen verbunden ist.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG und entspricht der Hälfte des in einem \nHauptsacheverfahren anzusetzenden Betrages.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238799","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-07-17/11-l-665-09","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/238799","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238799","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-07-17/11-l-665-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/238799","retrieved":"2026-07-09 02:01:31.903316+00:00"}}