{"status":"available","doknr":"OLD238980","ecli":"ECLI:DE:VGK:2009:0709.6NC49.09.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2009-07-09","aktenzeichen":"6 Nc 49/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n 1. Der Antrag wird abgelehnt. \n Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\nDer Antrag hat keinen Erfolg. \n\n2\n\nEin Anspruch auf Zulassung zum Studium der Medizin bzw. auf Teilnahme an \neinem Losverfahren über freie Studienplätze in diesem Studienfach ist nicht glaubhaft gemacht worden (§§ 123 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. \n920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -)-\n\n3\n\nEs ist bereits nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die für das Sommersemester 2009 - SS 09 - festgesetzte Höchstzahl von 159 Studienplätzen für das erste \nFachsemester - FS - der Vorklinischen Medizin an der Universität zu Köln,\n\n4\n\nvgl. Anlage 1 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen \nund die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2009 vom 23.12.2008 (GV NRW 2009, S. 8),\n\n5\n\ndie zugrunde zu legende Kapazität unterschreitet. \n\n6\n\nRechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2008/2009 und \ndamit auch für das SS 09 ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung) \nvom 25.08.1994 (GV NRW 732) - KapVO -, zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 12.08.2003 (GV NRW 544). Nach \ndem Berechnungsverfahren der KapVO ist die Ausbildungskapazität durch eine \nrechnerische Gegenüberstellung von Lehrangebot (1) und Lehrnachfrage (2) sowie \neine \nÜberprüfung des Berechnungsergebnisses zu ermitteln, wobei sich bei summarischer Überprüfung im vorliegenden Falle keine über die festgesetzte Zulassungszahl \nhinausgehende Kapazität ergibt.\n\n7\n\nDie Kammer hat die mit dem SS 09 identische Kapazität bereits betreffend das \nWintersemester - WS - 08/09 im summarischen Verfahren überprüft und nicht beanstandet, \n\n8\n\nvgl. Beschlüsse der Kammer vom 20.01.2009 - 6 Nc 184/08 - u.a.; OVG \nNRW, Beschluss vom 27.04.2009 - 13 C 10/09 - und Beschluss vom \n7.05.2009 - 13 C 11/09 - u. a.. \n\n9\n\nDiese Überprüfung gilt auch für das Sommersemester 2009, da die Kapazitätsfestsetzung auf das gesamte Studienjahr bezogen erfolgt und sich zwischenzeitlich \nkapazitätsbestimmende Eingabegrößen in einer zu berücksichtigenden Weise nicht \ngeändert haben. \n\n10\n\nIm Beschluss vom 20.01.2009, a.a.O., hat die Kammer u.a. ausgeführt: \n\n11\n\n„(1)\nDas Lehrangebot errechnet sich nach dem Zweiten Abschnitt der KapVO. Hierbei ist \nzunächst die Summe der Lehrverpflichtungen (Lehrdeputate) aller Lehrpersonen der \nLehreinheit, ausgedrückt in Semesterwochenstunden (Deputatstunden = DS), zu bilden (§§ 8, 9 Abs. 1 KapVO), wobei der Umfang der Lehrverpflichtung sich aus § 3 \nder Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen \n(LVV) vom 30.08.1999 (GV NRW 518), umfangreich geändert durch Verordnung vom \n21.02.2004 (GV NRW 120) und zuletzt geändert durch Verordnung vom 29.05.2007 \n(GV NRW 198), ergibt.\n\n12\n\nDas Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des \nLandes Nordrhein-Westfalen - MIWFT - hat durch Erlass vom 18.11.2008 - Az.: 131-\n7.01.02.02.06 - das Lehrangebot wie folgt ermittelt:\n\n13\n\nStellenart Stellen Deputat Deputatstunden\nW 3 Universitätsprofessor 5 9 45\n\n14\n\nW 2 Universitätsprofessor 5 9 45\n\n15\n\nA 14 Akademischer Oberrat auf Zeit 3 7 21\n\n16\n\nA 13 Akademischer Rat auf Zeit 12 4 48\n\n17\n\nA 15-13 Akademischer Rat \nohne ständige Lehraufgaben 3 5 15\n\n18\n\nE 13-15/TVÄ 1-3 Wiss. Angest.\n (befristet) 18 4 72\n\n19\n\nE 13-15/TVÄ 1-3 Wiss. Angest.\n (unbefristet) 4 8 32\n\ninsgesamt 50 insgesamt 278 \n\n20\n\nGegen die Festsetzung insoweit bestehen im Ergebnis bei der im vorliegenden (summarischen) Verfahren möglichen Überprüfung keine durchgreifenden Bedenken. Die \nLehreinheit verfügt wie im Vorjahr unverändert über 50 Planstellen mit einem Gesamtlehrdeputat von 278 DS. Die Kapazitätsberechnung weist darüber hinaus ein \nzusätzliches Lehrdeputat von 3 DS auf. Die Stelle eines Akademischen Rats ohne \nLehraufgaben A 13 weist ein Lehrdeputat von lediglich 5 DS auf. Sie ist indessen \ndurch die beiden unbefristet halbzeit-beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter \nPlomann und Zaucke (Institut für Biochemie II) mit einem Lehrdeputat von je 4 DS \nbesetzt. Daraus resultiert die Einstellung von zusätzlichen 3 DS in die Berechnung \ndes Ministeriums. Hiervon geht die Kammer aus, wobei sie offen lassen kann, ob \neine zusätzliche Ausweisung dieses Lehrdeputats in Höhe von 3 DS überhaupt geboten gewesen ist, da das zusätzliche Lehrdeputat mit in der Lehreinheit vakanten \nStellen hätte verrechnet werden dürfen.\n\n21\n\nVgl. Beschluss des OVG NRW vom 24.02.1999 - 13 C 3/99 - \nS. 4 ff.\n\n22\n\nIn der Lehreinheit Vorklinische Medizin sind nämlich einige Stellen am \nmaßgeblichen Berechnungsstichtag nicht besetzt, so u. a. im Institut für Biochemie II \nzwei Stellen A 13 Akademischer Rat auf Zeit.\n\n23\n\nDie Bemessung der einzelnen Lehrdeputate gemäß der Änderung der \nLehrverpflichtungsverordnung vom 21.02.2004 (a. a. O.), zuletzt geändert durch \nVerordnung vom 29.05.2007 (a. a. O.), ist durch die erkennende Kammer und durch \ndas OVG NRW stets gebilligt worden.\n\n24\n\nVgl. Beschlüsse der Kammer u. a. vom 29.12.2004 - 6 Nc 682/04 - \nu. a., 01.07.2005 - 6 Nc 71/05 - u. a. und 05.07.2008 - 6 Nc \n82/08 - u. a.; Beschlüsse des OVG NRW vom 08.03.2005 - 13 C \n126/05 -, 09.03.2005 - 13 C 127/05 - und 11.03.2005 - 13 C 155/05 -.\n\n25\n\nDabei ist darauf hinzuweisen, dass wegen der Reform des Besoldungsrechts die \nStellen für Wissenschaftliche Assistenten (früher C 1) nunmehr in Stellen für Akademische Räte (A 13) in einem Beamtenverhältnis auf Zeit sowie die Stellen für Oberassistenten (früher C 2) nunmehr in Stellen für Akademische Oberräte (A 14) in einem Beamtenverhältnis auf Zeit geführt werden. An der kapazitätsrechtlichen Bewertung hinsichtlich des Umfangs des Lehrdeputats der Stellen sind gemäß § 3 Abs. 1 \nNr. 6 a und 7 a LVV keine Änderungen erfolgt.\n\n26\n\nSoweit geltend gemacht worden ist, es sei aufgrund einer eventuellen \nNichterfüllung der Lehrverpflichtung von Lehrpersonen in anderen Lehreinheiten \n(Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin und Lehreinheit Klinisch-Theoretische \nMedizin) von diesem Personenkreis eine Lehrleistung in der Lehreinheit Vorklinische \nMedizin zu erbringen, kann dem nicht gefolgt werden. Dies ergibt sich weder aus der \nLehrverpflichtungsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen noch aus der \nKapVO. Nach § 7 Abs. 3 KapVO erfolgt die Kapazitätsermittlung nämlich \nausschließlich anhand der Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage \nin der Lehreinheit Vorklinische Medizin. Die Aufteilung des Studiengangs Medizin in \ndrei Lehreinheiten bewirkt, dass Zulassungsanträge von Studienanfängern wirksam \nnur für den vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin gestellt werden können und \nweitergehende Anträge - jedenfalls im überschießenden Teil - abzulehnen sind. Aus \ndiesem Grund ist eine Beiziehung der Berechnungsunterlagen der Klinischen \nLehreinheiten bei der Frage der Überprüfung der Ausbildungskapazität in der \nVorklinischen Medizin entbehrlich.\n\n27\n\nVgl. ständige Rechtsprechung der Kammer, u. a. schon Beschluss der \nKammer vom 21.12.2005 - 6 Nc 412/05 u. a. - für das WS 05/06; ebenso Beschluss VG Düsseldorf vom 06.12.2004 - 15 Nc 202/04.HM u. a. -.\n\n28\n\nDies entspricht der Rechtsprechung des OVG NRW.\n\n29\n\nVgl. Urteil vom 20.03.1984 - 13 A 1422/93 -; Beschluss vom \n31.01.1978 - XIII B 5190/78 -, KMK HSchR1978, S. 524 ff., 527; \nBeschlüsse vom 13.03.2006 - 13 C 97/06 -, vom 12.02.2007 \n- 13 C 1/07 - und vom 15.09.2008 - 13 C 232/08 -.\n\n30\n\nAuch die Bemessung der den Stellen jeweils zugeordneten Lehrdeputate \nerscheint rechtmäßig. \n\n31\n\nBei keiner der Stellen befristet beschäftigter Wissenschaftlicher Angestellter \nbesteht auf Dauer eine Aufgabenzuweisung, die die Zuordnung eines Lehrdeputats \nvon 4 DS nicht rechtfertigte. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass einen \nStelleninhaber eine weitergehende individuelle Lehrverpflichtung trifft. Für die vom \nAntragsgegner vorgelegten Anstellungsverträge von denjenigen Wissenschaftlichen \nAngestellten, die zum 15.09.2008 auf den im Stellenbesetzungsplan aufgeführten - \nim Haushaltsplan ist keine spezifische auf die Vorklinik bezogene Ausweisung \nenthalten - 18 Stellen für Wissenschaftliche Angestellte (Zeitangestellte) tätig waren, \ngilt Folgendes: \n\n32\n\nFür vor dem 23.02.2002 geschlossene Verträge gilt das Hochschulrahmengesetz \nin \nder Fassung der Bekanntmachung vom 19.01.1999 (BGBl. I S. 18). Hiernach war \neine Fünf-Jahresgrenze gemäß § 57 c Abs. 2 Satz 1 HRG (1999) einzuhalten, wobei \ngemäß § 57 c Abs. 3 HRG (1999) Zeiten eines befristeten Arbeitsvertrages, soweit er \ninnerhalb oder außerhalb der Arbeitszeit Gelegenheit zur Vorbereitung einer Promotion gab, auf die Höchstgrenze des § 57 c Abs. 2 Sätze 1 und 2 HRG (1999) nicht \nanzurechnen sind. Außerdem setzte die Befristung des Arbeitsvertrages einen sachlichen Grund für die Befristung voraus (§ 57 b Abs. 1 u. 2 HRG 1999). \n\n33\n\nDie Geltung des HRG 1999 ergibt sich aus § 57 f Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur \nÄnderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich (Hda-\nVÄndG) vom 27.12.2007, am 31.12.2004 in Kraft getreten (BGBl. I S. 3835), der \nnunmehr durch § 6 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft \n(Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG) vom 12.04.2007, am 18.04.2007 in \nKraft getreten (BGBl. I S. 506), inhaltsgleich ersetzt worden ist. \n\n34\n\nFür Arbeitsverträge, die nach dem 22.02.2002 geschlossen worden sind, stellt \nsich die Rechtslage - in arbeitsrechtlicher Hinsicht - wie folgt dar:\n\n35\n\nSoweit Verträge über eine befristete Beschäftigung als Wissenschaftlicher \nAngestell-\nter erstmals oder in der Verlängerung zwischen dem 23.02.2002 und dem \n27.07.2004 auf der Grundlage des 5. Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes (5. HRGÄndG) vom 16.02.2002 (BGBl. I S. 693) geschlossen worden \nsind, das - auch insoweit - durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom \n27.07.2004 - 2 BvF 2/02 - NJW 2004, 2803 - wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz des Bundes für nichtig erklärt worden ist, war diesen Arbeitsverträgen zunächst nachträglich die gesetzliche Grundlage entzogen worden. Der Gesetzgeber \nhat alsdann mit dem genannten Gesetz zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher \nVorschriften im Hochschulbereich vom 27.12.2004 die hier relevanten Vorschriften \ninhaltsgleich wieder in Kraft gesetzt und ihnen durch § 57 f Abs. 1 Satz 1 HRG i. d. F. \ndes Art. 1 HdaVÄndG Rückwirkung beigelegt mit Ausnahme für solche Arbeitsverträge, die zwischen dem 27.07.2004 (dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts) und \ndem 31.12.2004 (dem Inkrafttreten des HdaVÄndG) abgeschlossen worden sind. Für \ndiese gilt das HRG 1999 entsprechend. Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz enthält \nin § 6 Abs. 1 Sätze 1 und 3 inhaltsgleiche Regelungen.\n\n36\n\nNach § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 WissZeitVG, der insoweit mit § 57 b Abs. 1 Sätze \n1 und 2 HRG i. d. F. des HdaVÄndG identisch ist, ist die Befristung von Arbeitsverträgen von wissenschaftlichem Personal, das nicht promoviert ist, bis zu einer Dauer \nvon sechs Jahren zulässig. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis \nzu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von \nneun Jahren zulässig; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, \nin dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. \n\n37\n\nSämtliche Arbeitsverträge der befristet angestellten Mitarbeiter erfüllen diese \nVoraussetzungen. Soweit es die Wissenschaftlichen Mitarbeiter Dres. Mohammed, \nKaranis, Köhler und Sachinidis betrifft, lag deren Beschäftigungsdauer am Stichtag \n15.09.2008 zwischen 6 und 8 ½ Jahren. Da sämtliche Genannten promoviert waren, \nist bei ihnen zum genannten Zeitpunkt die (grundsätzliche) Höchstbeschäftigungsdauer von 9 Jahren noch nicht erreicht gewesen. \n\n38\n\nIm Übrigen wäre eine Überschreitung der zulässigen Beschäftigungsdauer in \neinem gewissen zeitlichen Umfang kapazitätsrechtlich unschädlich. Denn auf eine \narbeitsrechtliche Betrachtung kommt es primär insoweit nicht an. Nach § 8 Abs. 1 \nKapVO ist kapazitätsrechtlich maßgeblich für den Ansatz von Art und Zahl der \nStellen der geltende Haushaltsplan.\n\n39\n\nVgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl., § 8 KapVO, Rdnr. 3 m. w. N..\n\n40\n\nDieses Stellenprinzip führt dazu, dass eine Diskrepanz zwischen abstrakter \nStellenwertigkeit und konkreter Besetzung in einem bestimmten Rahmen \nkapazitätsrechtlich nicht zwingend zu einer Erhöhung des Lehrangebots führt. Dazu \nhat das OVG NRW, dem die Kammer folgt,\n\n41\n\n vgl. Beschluss vom 24.02.1999 - 13 C 3/99 - S. 2 f. des Umdrucks,\n\n42\n\nu. a. ausgeführt:\n\n43\n\n\"Denn die Kapazitätsverordnung ist auf der Lehrangebotsseite geprägt \nvom sogenannten Stellenprinzip (§ 8 Abs. 1 KapVO). Danach ist für die \neinzelne Stelle die abstrakt festgelegte Regellehrverpflichtung der \nStellengruppe, der die einzelne Stelle angehört, anzurechnen. Die Stelle geht \ngrundsätzlich unabhängig von ihrer Besetzung mit dem sogenannten \nStellendeputat in die Lehrangebotsberechnung ein, selbst wenn sie vakant ist, \nwodurch die Hochschule mittelbar zur alsbaldigen Besetzung einer vakanten \nStelle entsprechend deren Amtsinhalt angehalten ist. Die abstrakt an die \nLehrpersonalstellen anknüpfende Berechnungsmethode der \nKapazitätsverordnung führt zu einem Ausgleich der beteiligten Interessen, \nnämlich einerseits der Studienbewerber an einer praktikablen Bestimmung der \nAusbildungskapazität und einer relativ stabilen Zahl von Studienplätzen, \nandererseits der Hochschule an einer ihrem Lehrpotential entsprechenden \nStudentenzahl. Demgemäss folgt das abstrakte Stellendeputat nicht und erst \nrecht nicht automatisch der dienstrechtlichen oder vertraglichen \nLehrverpflichtung des Stelleninhabers oder dem von ihm über seine \nLehrverpflichtung hinaus tatsächlich erbrachten Lehrumfang oder - was hier in \nBetracht kommt - dem Lehrumfang, in dessen Voraussetzungen der \nStelleninhaber inzwischen \"hineingewachsen\" ist (latente individuelle \nLehrverpflichtung). Erst dann kann das mit Verfassungsrang ausgestattete \nKapazitätserschöpfungsgebot vor dem Stellenprinzip Vorrang beanspruchen \nmit der Folge, dass auf eine Stelle ein gegenüber dem Stellendeputat \nhöherwertiges individuelles Lehrdeputat des Stelleninhabers anzurechnen ist, \nwenn diese Stelle dauerhaft individuell höherwertiger besetzt ist und so ihr \nAmtsinhalt faktisch eine entsprechende Änderung erfährt.\n\n44\n\nVgl. hierzu Urteil des Senats vom 4. Dezember 1986 \n- 13 A 1829/86 u. a. -.\n\n45\n\nDas ist noch nicht der Fall, wenn im letztmöglichen \nKapazitätsberechnungszeitpunkt die Verlängerung der Anstellung eines \nwissenschaftlichen Mitarbeiters über die Fünf-Jahresgrenze hinaus erkennbar \nnur einem vorübergehenden Zweck, etwa der Deckung einer kurzfristigen \nPersonallücke oder dem Abschluss eines Forschungsprojekts, dient oder das \nAuslaufen des Beschäftigungsverhältnisses noch im Berechnungszeitraum \noder gegen dessen Ende feststeht. Ergibt sich jedoch, dass die Hochschule \nerkennbar auf eine Verwendung des betreffenden Stelleninhabers auf \nerheblich längere oder unabsehbare Zeit und damit wie im Falle eines \nunbefristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiters eingestellt ist, kann sie \nsich redlicherweise nicht mehr auf das abstrakte Stellenprinzip berufen, weil \nsie die Stelle faktisch in eine solche eines \"unbefristeten\" Angestellten \numgewandelt hat. Das kann schon dann anzunehmen sein, wenn ein \n\"Zeitangestellter\" nach der Fünf-Jahresgrenze mehr als ein Jahr die Aufgaben \neines \"Dauerangestellten\" wahrgenommen hat und entsprechend \nweiterbeschäftigt werden soll.\"\n\n46\n\nDiese Voraussetzungen sind vorliegend erkennbar nicht gegeben. Sämtliche Arbeitsverträge entsprechen in der Dauer ihrer Befristungen den genannten Maßgaben.\n\n47\n\nSoweit sich zwischen der vom Antragsgegner vorgelegten Stellenübersicht und \ndem Vorlesungsverzeichnis WS 08/09 betreffend die dort aufgeführten Personen \nAbweichungen ergeben, hat der Antragsgegner glaubhaft vorgetragen, dass es sich \nbei den im Vorlesungsverzeichnis zusätzlich zu den in seinem Stellenplan \naufgeführten Namen um Personen handelt, die entweder nach Drucklegung des \nVorlesungsverzeichnisses aus dem Universitätsdienst ausgeschieden sind, oder um \nMitarbeiter, die nicht im Pflichtlehrbereich eingesetzt sind oder die unentgeltlich \nTitellehre erbringen, oder um wissenschaftliche Hilfskräfte bzw. \nDrittmittelbedienstete, denen kein Lehrdeputat zukommt. Dabei geht die Kammer \nentsprechend ihrer bisherigen Rechtsprechung und der Rechtsprechung des OVG \nNRW davon aus, dass Drittmittelbedienstete nicht als Lehrpersonen gemäß § 8 Abs. \n1 KapVO im Rahmen des Lehrangebots zu berücksichtigen sind. An dieser hält die \nKammer auch angesichts der hiergegen erhobenen Einwände einiger Antragsteller \nfest. \n\n48\n\nVgl. hierzu u. a. OVG NRW, Beschluss vom 28.05.2004 - 13 C 20/04 -\n.\n\n49\n\nDementsprechend bedurfte es nicht einer von einigen Antragstellern insoweit \nbegehrten näheren Aufklärung.\n\n50\n\nDem Lehrangebot möglicherweise hinzuzurechnende Lehraufträge liegen - wie \nim Vorjahr - nicht vor. Es liegt auch kein den Lehraufträgen gleich zu erachtendes \nzusätzliches Lehrangebot in einer entsprechenden Anwendung des § 10 KapVO vor. \nMaßgeblich sind insoweit die Bezugssemester gemäß § 10 Satz 1 KapVO, vorliegend SS 07 und WS 07/08. \n\n51\n\nAls Bruttolehrangebot ergibt sich demnach die ausgewiesene Summe von 281 \nDS.\n\n52\n\nHiervon sind die für die Lehreinheit Zahnmedizin erbrachten Dienstleistungen in \nHöhe von 24,36 DS - im Vorjahr 24,80 - abzuziehen. Die Kammer geht dabei von der \nFestsetzung des MIWFT in dessen Erlass vom 18.11.2008 aus, das als CAq-Wert \nwie in den Vorjahren 0,87 angesetzt hat. Die schwundbereinigte halbe Anfängerzahl \nfür den Studiengang Zahnmedizin in Köln beträgt 28. Als Dienstleistungsexport ergibt \nsich nach der Formel (2) der Anlage 1 zur KapVO (E = ? q CAq x Aq : 2) die Summe \nvon 24,36 DS.\n\n53\n\nEs ist nicht zu beanstanden, dass das Ministerium wie schon seit Jahren davon \nabgesehen hat, den Dienstleistungsabzug seinerseits durch die Berücksichtigung \nvon Doppel- oder Zweitstudenten der Fächer Medizin und Zahnmedizin zu \nverringern. Der Verordnungsgeber ist nämlich nicht verpflichtet, eine solche \nVerminderung vorzunehmen. Die Berücksichtigung einer möglichen Entlastung durch \nZweitstudenten unterliegt vielmehr seinem weiten, lediglich durch die Willkürgrenze \neingeschränkten Gestaltungsspielraum.\n\n54\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 23.12.1985 - 7 B 104, 105 und 106/85 -, \nBuchholz, 412.21 Nr. 9; OVG NRW, Urteil vom 04.12.1986\n - 13 A 1862/86 -, Beschluss vom 29.02.1988 - 13 B 4251/88 -.\n\n55\n\nAnhaltspunkte dafür, dass diese Grenze im vorliegenden Falle überschritten \nwäre, sind nicht vorhanden.\n\n56\n\nDes Weiteren ist ein Dienstleistungsabzug von 3,96 DS - wie im Vorjahr - \nzugunsten des im Studienjahr 2003/04 eingerichteten Bachelor-Studienganges \nExperimentelle und Klinische Neurowissenschaften, der ebenfalls einer - örtlichen - \nZulassungsbeschränkung unterliegt, in Ansatz gebracht worden. Auch insoweit hat \ndie Kammer bei der Überprüfung betreffend voraufgegangene Studienjahre im \nvorläufigen Rechtsschutzverfahren keine Rechtsfehler feststellen können.\n\n57\n\nVgl. z. B. betr. das Studienjahr 2003/04 Beschluss vom 09.01.2004 \n- 6 Nc 544/03 - und vom 16.07.2004 - 6 Nc 225/04 -.\n\n58\n\nWie in den Vorjahren beträgt der CAq 0,44. Der Wert 9 von Aq/2, die \nschwundbereinigte halbe Studienanfängerzahl in diesem Studienjahr, entspricht dem \ndes Vorjahres (vgl. die genannte Zulassungsverordnung vom 30.06.2008, Anlage 2), \nden die Kammer gebilligt hat. Daraus ergibt sich ein Wert von 3,96 DS. \n\n59\n\nDamit errechnet sich folgendes Nettolehrangebot:\n\n60\n\n 281 - 24,36 - 3,96 = 252,68 DS.\n\n61\n\n(2)\nDiesem Lehrangebot ist die Lehrnachfrage gegenüber zu stellen, wobei die Kammer \nwie das Ministerium von einem Teilnormwert von 1,59 ausgeht. \n\n62\n\nAufgrund Artikel I Nr. 4a der Dritten Änderungsverordnung zur \nKapazitätsverordnung vom 12.08.2003, a. a. O., ist der CNW für die Vorklinische \nMedizin von 2,17 auf 2,42 erhöht worden. Gleichzeitig hat sich der Eigenanteil der \nVorklinischen Fächer Anatomie, Physiologie und Biochemie, bezogen auf die \nVerhältnisse an der Universität zu Köln, von bislang 1,53 auf 1,59 erhöht. Die \nkapazitativen Änderungen sind auf die Änderung der Approbationsordnung für Ärzte \nvom 27.6.2002 (BGBl. I S. 2405) zurückzuführen, in welcher die \nRahmenbedingungen der Ausbildung zum Arzt teilweise neu geregelt worden \nsind.\n\n63\n\nDie Kammer und das OVG NRW haben die Veränderungen in der Lehrnachfrage \nbereits in vorangegangenen Studienjahren überprüft und aus kapazitätsrechtlichen \nErwägungen keine Beanstandungen erhoben.\n\n64\n\nVgl. u. a. betreffend schon das Studienjahr 2003/2004 Beschlüsse \nder erkennenden Kammer vom 09.01.2004 - 6 Nc 544/03 - u. a., 16.07.2004 - \n6 Nc 225/04 - u. a. sowie Beschlüsse des OVG NRW \nvom 01.03.2004 - 13 C 15/04 -, 12.03.2004 - 13 C 79/04 - und \n23.03.2004 - 13 C 449/04 - und vom 15.09.2008 - 13 C 232/08 -.\n\n65\n\nDiese Überprüfung gilt auch für das hier streitbefangene Wintersemester \n2008/2009. Soweit einige Antragsteller geltend machen, die darin eingegangene \nGruppengröße von 180 für Vorlesungen hätte richtigerweise erheblich höher \nangenommen werden müssen, greift dies ebenfalls nicht durch. Die Kammer ist in \nÜbereinstimmung mit dem OVG NRW stets davon ausgegangen, dass gegen den \nAnsatz einer derartigen Gruppengröße für Vorlesungen nichts zu erinnern sei. So hat \ndas OVG NRW im Beschluss vom 23.02.2005 - 13 C 154/05 - hierzu ausgeführt:\n\n66\n\n„Der Senat verbleibt bei seiner dem Antragsteller bekannten und von ihm \nzitierten Rechtsprechung, wonach die Gruppengröße fachübergreifend zu betrachten ist und dieses hier vom Kapazitätsverordnungsgeber mit 180 angenommene Element des CNW sich im Rahmen des normativen Ermessens des \nVerordnungsgebers erhält. Die gegenteilige Ansicht anderer Gerichte teilt der \nSenat nicht.\"\n\n67\n\nDass das Bundesverwaltungsgericht zwischenzeitlich eine andere Auffassung \nvertreten hätte, ist der Kammer nicht bekannt. Nichts anderes gilt im Übrigen für die \nAnrechung der Seminar-Semesterwochenstunden im Rahmen des CAp. Auch \ninsoweit kann auf die genannten Entscheidungen der Kammer und des OVG NRW \nverwiesen werden.\n\n68\n\nDass an der Universität zu Köln ein Modellstudiengang Humanmedizin praktiziert \nwird, steht der vorgenommenen Kapazitätsberechnung nach den Berechnungsmodalitäten des Regelstudienganges nicht entgegen.\n\n69\n\nVgl. Beschluss des OVG NRW vom 28.05.2004 - 13 C 20/04 \nu. a. - (betreffend RWTH Aachen) und vom 15.09.2008 - 13 C \n232/08 - u. a. sowie Beschluss der Kammer vom 16.07.2004 - \na. a. O. (betreffend das SS 04 Medizin an der Universität zu Köln).\n\n70\n\nDie jährliche Aufnahmekapazität errechnet sich alsdann nach der Formel (5) der \nAnlage 1 zur KapVO mit\n\n71\n\n 2 x 252,68 : 1,59 = 317,83, gerundet also 318\n\n72\n\nStudienplätzen für das erste Fachsemester im Studienjahr 2008/ 2009.\n\n73\n\nVon der Berücksichtigung eines Schwundausgleichs ist wegen der zu \nerwartenden Überschreitung der errechneten Ausbildungskapazität durch \nStudenten in höheren Fachsemestern im vorklinischen Teil des Studiengangs \nMedizin abgesehen worden. Daher ist in nicht zu beanstandender Weise - wie in den \nVorjahren - ein Schwundausgleichsfaktor nicht angesetzt worden.\n\n74\n\nSomit ergibt sich - berechnet auf das Studienjahr - eine Kapazität von 318 \nStudienplätzen, wovon für das Wintersemester 2008/2009 und für das \nSommersemester 2009 jeweils 159 Studienplätze vom Ministerium in nicht zu \nbeanstandender Weise festgesetzt worden sind.\"\n\n75\n\nNach den glaubhaften Angaben des Antragsgegners sind die Plätze des 1. \nFachsemesters im zentralen Studienplatzvergabeverfahren für das SS 09 bereits \nbesetzt worden. Der Antrag führt demgemäss bereits mangels Glaubhaftmachung \neiner ungenutzten Kapazität nicht zum Erfolg. \n\n76\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n77\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. \nSie entspricht der geänderten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das \nLand Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 2.3.2009 - 13 C 278/08 -, juris). Zwar hält \ndie Kammer die Gründe, die in Rechtsprechung und Literatur für die Festsetzung \neines niedrigeren Streitwertes angeführt werden, weiterhin für bedenkenswert. Namentlich die Besonderheiten des Kapazitätsrechts, die es den Studienbewerbern \ngebieten, Anträge nach § 123 Abs. 1 VwGO sowie ggfs. Klagen mit dem letztlich einheitlichen Ziel der Erlangung eines Studienplatzes gegen eine Vielzahl von Universitäten zu richten (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 13.7.2005 - 2 E 86/05.NC -, \njuris), sowie der Umstand, dass die mit einem Antrag auf vorläufige Zulassung zum \nStudium verbundene Vorwegnahme der Hauptsache lediglich eine vorläufige und \nkeine endgültige ist, da sie unter dem Vorbehalt der Entscheidung in der Hauptsache \nsteht (vgl. zu diesem Unterschied etwa BVerfG, Beschluss vom 31.3.2003 - 2 BvR \n1779/02 -, NVwZ 2003, S. 1112), können es angemessen erscheinen lassen, von \neiner Anhebung des in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Regel auf \ndie Hälfte reduzierten Streitwertes auf den vollen Streitwert des Hauptsacheverfahrens abzusehen. Aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit und Rechtssicherheit \nschließt sich die Kammer jedoch der geänderten Rechtsprechung des OVG NRW an.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238980","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-07-09/6-nc-49-09","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/238980","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238980","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-07-09/6-nc-49-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/238980","retrieved":"2026-07-09 02:01:46.034509+00:00"}}