{"status":"available","doknr":"OLD239073","ecli":"ECLI:DE:VGK:2009:0703.14L118.09.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2009-07-03","aktenzeichen":"14 L 118/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kosten des Verfahrens - mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen, die diese selbst trägt - tragen die Antragsteller als \nGesamtschuldner.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag der Antragsteller,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung ihrer Klage 14 K 522/09 gegen den \nPlanfeststellungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 05.01.2009 \nwiederherzustellen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nBei der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung \nüberwiegt das öffentliche Interesse, bereits vor Unanfechtbarkeit des \nPlanfeststellungsbeschlusses den planfestgestellten Hochwasserschutz herstellen zu \nkönnen, das Interesse der Antragsteller, den Ausgang der Anfechtungsklage \nabzuwarten. Bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO möglichen und auch nur \ngebotenen summarischen Prüfung kann nicht festgestellt werden, dass der \nPlanfeststellungsbeschluss vom 05.01.2009 an offensichtlichen Fehlern leidet, die zu \nseiner Aufhebung gem. § 75 Abs. 1 lit. a) VwVfG NRW führen müssen (1). Die von \nden Erfolgsaussichten in der Hauptsache losgelöste Interessenabwägung ergibt ein \nÜberwiegen des öffentlichen Interesses an der sofortigen Herstellung des \nplanfestgestellten Hochwasserschutzes (2).\n\n6\n\n1. Eine fehlende Planrechtfertigung kann dem Vorhaben aller Voraussicht nicht \nentgegengehalten werden. Dass die Errichtung der streitigen \nHochwasserschutzanlage zum Wohle der Allgemeinheit nicht objektiv in dem Sinne \nerforderlich ist, weil sie nicht objektiv vernünftigerweise geboten ist,\n\n7\n\nBVerwG, Urteil vom 24.11.1989 - 4 C 41/88, BVerwGE 84, 123; Urteil \nvom 06.12.1985 - 4 C 59/82 -, NJW 1986, 1508,\n\n8\n\nkann im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht festgestellt \nwerden. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss führt zur Notwendigkeit der \nHochwasserschutzanlage an, dass der Hochwasserschutz für das Gebiet der \nBeigeladenen durch den neu errichteten Deich des Retentionsraumes Köln-Porz-\nLangel/Niederkassel-Lülsdorf auf ein Bemessungshochwasser (BHW) 200 ausgelegt \nsei. Mit der streitigen Anlage werde die letzte Lücke im Hochwasserschutz für die \nBeigeladene geschlossen. Das Stadtgebiet der Beigeladenen sei nach der Schließung dieser letzten Lücke komplett vor einem 200-jährlichen Hochwasserereignis \ngeschützt. Die Zugrundelegung eines BHW 200 für die streitige Hochwasseranlage \nist voraussichtlich nicht zu beanstanden. Angesichts des außerordentlich hohen \nSchadenspotenzials von Hochwassereignissen ist es im öffentlichen Interesse gerechtfertigt, auch nur sehr entfernt wahrscheinliche Überschwemmungen sicher auszuschließen. Dies gilt für die hier streitige Hochwasserschutzanlage um so mehr, weil \ndas auf ein BHW 200 abzielende Hochwasserschutzkonzept für die Beigeladene mit \nder für die Antragsteller unanfechtbar planfestgestellten Deichanlage des Retentionsraumes Köln-Porz-Langel/Niederkassel-Lülsdorf bereits weitgehend umgesetzt ist. \n \nNach der gebotenen summarischen Prüfung leidet der Planfeststellungsbeschluss \nauch nicht an zu seiner Aufhebung führenden durchgreifenden Abwägungsmängeln. \nMängel bei der Abwägung der von der Planfeststellung betroffenen öffentlichen und \nprivaten Belange sind gem. § 75 Abs. 1 lit a) Satz 1 VwVfG NRW nur erheblich, \nwenn sie auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. In diesem Sinne \nerhebliche Abwägungsmängel führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes \nVerfahren behoben werden können (§ 75 Abs. 1 lit. a) Satz 2 VwVfG NRW). Dass die \nvon den Antragstellern geltend gemachten Abwägungsfehler zur Aufhebung der \nplanfestgestellten Hochwasserschutzvariante führen, ist nicht offensichtlich.\n\n9\n\nDie Antragsgegnerin hat an Belangen in die Abwägung eingestellt, was nach \nLage der Dinge einzustellen war und gegenläufige Belange in im vorliegenden \neinstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht zu beanstandender Weise zueinander \ngewichtet. Sie hat insbesondere mögliche Planungsalternativen untersucht und mit - \njedenfalls im vorliegenden Eilverfahren - nicht zu beanstandenden Erwägungen \nabgelehnt.\n\n10\n\nDer angefochtene Planfeststellungsbeschluss erörtert (S. 14 ff.) neben der \nplanfestgestellten vorgezogenen Hochwasserschutzwand drei weitere Planungsvarianten. Zum einen wird die Errichtung eines sich an den rückverlegten \nPolderdeich anschließenden Erddeiches als Variante III erwogen. Als Variante IV \nwird der Bau einer Hochwasserschutzmauer neben einem landseitigen Feldweg \nzwischen Schneppenweg und Polderdeich in Betracht gezogen. Diese Varianten \nwerden im Planfeststellungsbeschluss mit der Begründung verworfen, dass bei \nVerwirklichung dieser Varianten die Bebauung an der Uferstraße nicht vor \nHochwasser geschützt sei und für beide Varianten größere Eingriffe erforderlich \nseien als für die planfestgestellte Hochwasserschutzmauer. Diese Erwägungen \nlassen Abwägungsmängel nicht erkennen. Der vom Planfeststellungsbeschluss in \nBezug genommene Erläuterungsbericht der Beigeladenen konkretisiert die mit den \nVarianten III und IV verbundenen Eingriffe nachvollziehbar dahingehend, dass für \nden Erddeich der Variante III aufgrund der erforderlichen Gründungsbreite eine \ngrößere Landschaftsfläche in Anspruch genommen werden müsste. Diese Fläche \nreduziere sich zwar bei Verwirklichung der Variante IV. Diese wirke sich im Vergleich \nzur ausgewählten Variante nachteiliger auf das Landschaftsbild aus, weil das \nBetonbauwerk entlang einer landwirtschaftlich genutzten Fläche errichtet werden \nsolle.\n\n11\n\nDie Ablehnung der weiterhin in Betracht gezogene Variante I - Errichtung einer \nWinkelstützmauer oder Spundwand wasserseitig entlang der Uferstraße - ist aller \nVoraussicht nach auch nicht abwägungsfehlerhaft. Sie wird im Planfeststellungsbeschluss damit begründet, dass mit dieser Variante hohe Kosten, Schwierigkeiten bei \nder Bauausführung und erhebliche Eingriffe in das Öko-System verbunden wären. \nDiese Nachteile überwögen den Vorteil dieser Variante, dass auch im Hochwasserfall die Zufahrt zu den Grundstücken an der Uferstraße über die Uferstraße möglich \nsei. Dass die planfestgestellte Anlage gegenüber der abgelehnten Variante I weniger \nnachteilige Folgen für die Umwelt bewirkt, ist durch die vom Planfeststellungsbeschluss in Bezug genommene Umweltverträglichkeitsstudie der Ingenieurgesellschaft \nSpitzlei und Jossen vom 28.01.2008 belegt. Diese gelangt in ihrer Schlussbetrachtung (S. 65) zu dem Ergebnis, dass die Variante I hinsichtlich der Umweltverträglichkeit die ungünstigste Lösung unter allen in Betracht gezogenen Varianten ist. Begründet wird dieses Ergebnis nachvollziehbar u.a. damit, dass bei Errichtung einer \nWinkelstützmauer (Variante I a)) größere Teilflächen der Rheinuferböschung zerstört \nwürden, die Lebensraum vieler gefährdeter Arten seien (S. 38). Mit dem Bau einer \nSpundwand (Variante I b)) wäre zwar keine wesentliche Zerstörung der Rheinuferböschung verbunden. Die Variante I werde aber sowohl in der Ausführung mit einer \nWinkelstützmauer als auch in Gestalt einer Spundwand einen Barriereeffekt auf flugunfähige, bodenlebende Tiere haben, der bei der ausgewählten Variante II wegen \nder in der Mauer vorhandenen, i.d.R. offenen Grundstückszufahrten kaum auftreten \nwerde (S. 38 f., 43, 47). Der für die Ablehnung der Variante I herangezogene hohe \nKostenaufwand ist für das vorliegende Eilverfahren hinreichend durch das im Auftrag \nder Beigeladenen erstellte bautechnische Gutachten des Ingenieurbüros Prof. Wittke \nbelegt. Nach den Feststellungen dieses Gutachtens ist aufgrund der unmittelbar angrenzenden steilen Uferböschung ein hoher bautechnischer Gründungsaufwand erforderlich, um die Standsicherheit der Hochwasserschutzmauer der Variante I gewährleisten zu können. \n\n12\n\nDie Errichtung der Hochwasserschutzanlage ist zur Erreichung eines \nHochwasserschutzes vor einem BHW 200 aller Voraussicht auch erforderlich. Der \nEinwand der Antragsteller, dass es aufgrund der Geländetopographie ihres \nGrundstücks nicht zu Hinterläufigkeiten kommen könne, greift nicht durch. Das \nGrundstück der Antragsteller liegt unterhalb des im Planfeststellungsbeschluss (vgl. \ndessen Anlage 2) festgelegten Schutzziels von 51,30 m ü.NN. Die Festlegung dieses \nSchutzziels für den in Rede stehenden Bereich ist aller Voraussicht nicht zu \nbeanstanden. Es beruht auf der Zugrundelegung eines Wasserstandes von 50,80 m \nü.NN, der anhand der Wasserspiegellagenberechnung der Bundesanstalt für \nGewässerkunde aus dem Jahre 2000 für ein BHW 200 festgelegt wurde. Die \nHinzurechnung eines Freibordes von 0,50 m trägt den technischen Vorgaben gem. \nDIN 19712 Rechnung, die zum Schutz vor durch Windstau und Wellenauflauf \nerhöhten Wasserständen einen Zuschlag in Form eines Freibordes vorsehen, das im \nRegelfall mit mindestens 0,50 m angesetzt werden soll.\n \nDie mit der planfestgestellten Hochwassermauer verbundenen Nachteile belasten die \nAntragsteller aller Voraussicht nach auch nicht unangemessen. Die geplante Mauer \nverläuft entlang der westlichen Grenze ihres Grundstücks zur Uferstraße. Straßenseitig beträgt die Höhe der Mauer maximal 1,20 m. Für die Antragsteller stellt sie \ndamit keine Sichtbarriere zum Rhein dar. Von ihrem äußeren Erscheinungsbild ist die \nHochwasserschutzanlage vergleichbar mit einer der Grundstückseinfriedung dienenden Gartenmauer. Soweit nach dem Planfeststellungsbeschluss für den Bereich der \nAufstandsfläche der Mauer und für die Deichschutzzone 1 die Eintragung einer \nGrunddienstbarkeit für 38,92 m² vorgesehen ist, können die Antragsteller hierfür im \nEnteignungsverfahren eine Entschädigung verlangen. Dass das Grundstück der Antragsteller bei Verwirklichung der geplanten Anlage im Hochwasserfall - anders als \nbei der von ihnen favorisierten Variante I - nicht straßenseitig von der Uferstraße zu \nerreichen ist, hat die Antragsgegnerin in ihre Abwägung eingestellt und in nicht zu \nbeanstandender Weise gegenüber den mit der planfestgestellten Variante verbundenen Vorteilen gewichtet. Sie durfte berücksichtigen, dass das Grundstück der Antragsteller jedenfalls für Rettungsfahrzeuge bei Hochwasser über den Deichverteidigungsweg des neu errichteten Deiches des Retentionsraumes und über einen Feldweg zu erreichen ist. \n\n13\n\nEntgegen der Auffassung der Antragsteller erweist sich der Planfeststellungsbeschluss nicht deshalb als fehlerhaft, weil er keine Entschädigungsregelung für die \nInanspruchnahme des Grundstücks der Antragsteller vorsieht. Hat ein Planfeststellungsbeschluss - wie der hier streitige - enteignungsrechtliche Vorwirkung (vgl. § 152 \nAbs. 2 LWG NRW), erschöpft sich die Prüfung der Planfeststellungsbehörde darin, \nob das Vorhaben im enteignungsrechtlichen Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG \nerforderlich ist. Dazu muss das Interesse des Eigentümers am Erhalt des Eigentums \nund seiner weiteren Nutzung in die Abwägung eingestellt und mit den öffentlichen \nInteressen an einer Verwirklichung des Vorhabens zu einem vernünftigen Ausgleich \ngebracht werden. Dies ist hier aus den o.g. Gründen in nicht zu beanstandender \nWeise geschehen. Fragen der Enteignungsentschädigung sind - anders als die Entschädigung gem. § 74 Abs. 2 VwVfG NRW - nicht Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses. Die Planfeststellungsbehörde kann den unmittelbar Enteignungsbetroffenen insoweit auf das Enteignungsverfahren verweisen,\n\n14\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 14.05.1992 - 4 C 9/89 -, NVwZ 1993, 477; \nBonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 75 Rn. 28 f. \nm.w.N.. \n\n15\n\n2. Lässt sich somit nicht feststellen, dass der Planfeststellungsbeschluss vom \n05.01.2009 an offensichtlichen Fehlern leidet, die zu seiner Aufhebung gem. § 75 \nAbs. 1 a VwVfG NRW führen müssen, so ergibt die von den Erfolgsaussichten in der \nHauptsache losgelöste Interessenabwägung ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der sofortigen Herstellung des planfestgestellten Hochwasserschutzes. \nWürde die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt, könnte auf unabsehbare Zeit ein auf ein BHW 200 ausgelegter verbesserter Hochwasserschutz für das \ngesamte Gebiet der Beigeladenen nicht erreicht werden. Mit der Umsetzung der \nplanfestgestellten Maßnahme an der Uferstraße wird die letzte Lücke im Hochwasserschutz für die Beigeladene geschlossen. Die Investitionen für die bisher ausgeführten Hochwasserschutzmaßnahmen, insbesondere die Errichtung des neuen Deiches für den Retentionsraum wären im Hochwasserfall ohne die Schließung der Lücke weitgehend umsonst getätigt worden. Die im Hochwasserfall für das Stadtgebiet \nder Beigeladenen drohenden Sachschäden sind erheblich. Ausweislich der in Anlage \n3 des Planfeststellungsbeschlusses dargestellten Wasserstände wären bei einem \nHochwasserereignis von 50,50 m ü.NN weite bebaute Flächen der Beigeladenen \nüberschwemmt. Der Ortsteil Lülsdorf wäre vom Hochwasser eingeschlossen. Der \nHochwasserstand von 50,50 m ü.NN liegt mit 0,24 m noch unterhalb des für ein \nHochwasserereignis mit einer Wiederkehrwahrscheinlichkeit von 200 Jahren für das \nrechte Rheinufer berechneten Standes von 50,74 m ü.NN. Schwerwiegendere oder \ngleichgewichtige Interessen der Antragsteller sind bei einer sofortigen Vollziehung \ndes Planfeststellungsbeschlusses nicht betroffen. Die Inanspruchnahme ihres \nGrundstücks für den Bau der vorgezogenen Hochwasserschutzmauer erfolgt nur \nzeitlich begrenzt. Die Eintragung der Grunddienstbarkeit kann bei einem Obsiegen \nder Antragsteller im Hauptsacheverfahren wieder rückgängig gemacht werden. Auch \ndie planfestgestellte Hochwasserschutzwand könnte bei einem Obsiegen der Antragsteller im Hauptsacheverfahren bautechnisch durch eine andere Hochwasserschutzvorrichtung ersetzt werden.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 3, 162 Abs. 3, 159 Satz 2 \nVwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht für \nerstattungsfähig zu erklären, weil die Beigeladene keinen Sachantrag gestellt und \nsich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.\n\n17\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Hierbei \nhat sich die Kammer an Ziff. 34.2 i.V.m. 2.2 des Streitwertkatalogs für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit orientiert und wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden \nVerfahrens die Hälfte des dort genannten Betrags von 15.000,00 EUR \nzugrundegelegt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239073","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-07-03/14-l-118-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/239073","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239073","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-07-03/14-l-118-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/239073","retrieved":"2026-07-09 02:01:53.531371+00:00"}}