{"status":"available","doknr":"OLD239121","ecli":"ECLI:DE:VGK:2009:0702.6L783.09.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2009-07-02","aktenzeichen":"6 L 783/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 3435/09 gegen die Weisung \ndes Dekans des Fachbereichs Angewandte Naturwissenschaften der Hochschule \nC. vom 17.04.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Antragsgegners vom 30.04.2009 wird wiederhergestellt.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.\n\n2.\n\n3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\nDieser Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax bekannt gegeben werden.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragstellerin ist seit ihrer Berufung im Jahr 1997 Professorin für angewandte Mathematik und Informatik am Fachbereich Angewandte Naturwissenschaften der \nHochschule C. .\nDie für die Professur vorgenommene Ausschreibung enthielt ebenso wenig wie das \nim Rahmen des Berufungsverfahrens vorgenommene und schriftlich fixierte Berufungsgespräch einen Hinweis auf die Notwendigkeit der Beherrschung der englischen Sprache.\nDie Antragstellerin hält seit dem Wintersemester 2004/2005 regelmäßig Lehrveranstaltungen in englischer Sprache auf freiwilliger Basis in den Fächern Special Fields \nof Biology, Patch Clamp, Advanced Patch Clamp, IP Patch Clamp, Mathematical \nComputer Methods sowie Mathematics. Darüber hinaus hält sie regelmäßig Statistikvorlesungen in deutscher Sprache und veröffentlicht umfangreich in englischer Sprache.\n\n4\n\nIm Rahmen der Planung des Lehrangebots für das Sommersemester 2009 bat \nder Dekan des Fachbereichs die Antragstellerin am 04.02.2009, die Lehrveranstaltungen in Statistics in den Studiengängen Naturwissenschaftliche Forensik und Applied Biology zu übernehmen, was diese ablehnte.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 13.03.2009 ordnete der Dekan die Übernahme der Lehrveranstaltungen Statistics in beiden Studiengängen durch die Antragstellerin an.\nDiese wandte sich daraufhin an den Antragsgegner mit der Bitte um Klärung, ob der \nDekan zu der Weisung berechtigt gewesen und sie zur Haltung der Lehrveranstaltungen in englischer Sprache verpflichtet sei. Mit Schriftsatz vom 27.03.2009 bejahte \nder Antragsgegner diese Fragen und teilte ihr mit, dass die Lehrveranstaltungen im \nStudiengang Naturwissenschaftliche Forensik in Deutsch gehalten werden könnten, \ndies aber aufgrund der englischsprachigen Studierenden im Studiengang Applied \nBiology nicht möglich sei.\n\n6\n\nNachdem die Antragstellerin die entsprechenden Lehrveranstaltungen im Studiengang Applied Biology gleichwohl in deutscher Sprache abhielt, ordnete der Dekan mit Schreiben vom 17.04.2009 die Abhaltung der Lehre in Englisch an. \nDagegen legte die Antragstellerin unter dem 21.04.2009 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 30.04.2009 wies der Antragsgegner den Widerspruch zurück \nund ordnete die sofortige Vollziehung der dienstlichen Weisung vom 17.04.2009 an.\n\n7\n\nAm 25.05.2009 hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und parallel Klage erhoben (6 K 3435/09).\n\n8\n\nZur Begründung trägt sie vor, die englischsprachige Lehre liege außerhalb ihrer \nkonkreten Dienstaufgabe und damit außerhalb des Bereichs ihrer Dienstpflichten. \nWeder sei die Befähigung zur Lehrtätigkeit in englischer Sprache allgemeine Berufungsvoraussetzung, noch sei sie Gegenstand des Berufungsverfahrens oder der \nBerufungsvereinbarung gewesen. Es sei ständige Übung der Hochschule, bei Professuren, die für die Lehre in englischer Sprache eingeplant seien, die Fähigkeit und \nBereitschaft zur englischsprachigen Lehre bereits im Berufungsverfahren, insbesondere im Ausschreibungstext der Professur, deutlich zu machen und im Übrigen die \nAbhaltung englischsprachiger Lehrveranstaltungen im Einvernehmen mit dem entsprechenden Hochschullehrer auf diesen zu übertragen.\nDaneben sei die Weisung auch nicht erforderlich gewesen, da es sich hinsichtlich \ndes Studienganges Applied Biology zwar um einen englischsprachigen Studiengang \nhandele, die Studienbewerber jedoch nach § 2 Abs. 3 der Prüfungsordnung des Studienganges (PrO) die Beherrschung der deutschen Sprache nachweisen müssten \nund gemäß § 24 Abs. 12 PrO ein Teil der Fächer in deutscher Sprache unterrichtet \nwerden könne.\nDer Widerspruchsbescheid sei hilfsweise isoliert anzugreifen, da er unter Verstößen \ngegen Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften ergangen sei. Zuständige Widerspruchsbehörde sei nicht der Präsident der Hochschule, sondern der Hochschulrat \nals oberste Dienstbehörde. Darüber hinaus sei weder ein Abhilfeverfahren erfolgt \nnoch sei die Antragstellerin vor Erlass des Widerspruchsbescheides gehört worden.\n\n9\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n10\n\ndie aufschiebende Wirkung ihrer Klage 6 K 3435/09 gegen die Weisung \ndes Dekans vom 17.04.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des \nAntragsgegners vom 30.04.2009 wiederherzustellen,\n\n11\n\nhilfsweise, \n\n12\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 3435/09 isoliert gegen den \nWiderspruchsbescheid des Antragsgegners vom 30.04.2009 \nwiederherzustellen.\n\n13\n\nDer Antragsgegner beantragt,\n\n14\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n15\n\nEr führt aus, die angegriffene Weisung sei rechtmäßig. Die Lehre des Fachs Statistics in englischer Sprache gehöre zu den Dienstaufgaben der Antragstellerin. Die \nÜbernahme durch diese sei für die Sicherstellung des Lehrangebots erforderlich. \nStatistics sei nach der Prüfungsordnung in englischer Sprache zu unterrichten und \ngehöre zu den Fächern der Antragstellerin. Die Antragstellerin sei grundsätzlich in \nder Lage, das Fach Statistics in englischer Sprache zu halten, ihre Sprachqualifikation ergebe sich aus ihren englischsprachigen Veröffentlichungen sowie ihrer bisherigen Lehrtätigkeit im Fachbereich. Dem stehe nicht entgegen, dass weder im seinerzeitigen Ausschreibungstext der Professur, der für den Inhalt des Dienstverhältnisses \nohnehin nicht maßgeblich sei, noch in der Berufungsvereinbarung die Verpflichtung \nzur Lehre in englischer Sprache geregelt sei, da vor dem Hintergrund der fortschreitenden Internationalisierung der akademischen Ausbildung sowie der Tatsache, dass \nEnglisch im naturwissenschaftlichen Bereich die Wissenschaftssprache schlechthin \nsei, erwartet werden könne, dass ein Hochschullehrer, der diese Sprache beherrscht, \nauch in dieser lehre. Im Übrigen enthalte die Berufungsvereinbarung einen Vorbehalt, dass sie in regelmäßigen Abständen angepasst werden könne. Dies sei mit Erlass des Widerspruchsbescheids geschehen.\n\n16\n\nII.\nDer Antrag hat Erfolg.\n\n17\n\nDas Rubrum wird in Anwendung des § 88 VwGO von Amts wegen dergestalt \nberichtigt, dass Antragsgegner in entsprechender Anwendung der §§ 78 Abs. 1 Nr. 2 \nVwGO, 5 Abs. 2 S. 1 AG VwGO NRW der Präsident der Hochschule C. \n als diejenige Behörde ist, die die sofortige Vollziehung angeordnet hat.\n\n18\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.03.1995 - 25 B 98/95 -, NfW \n1995, 2242.\n\n19\n\nDer Antrag ist zulässig, insbesondere als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO \nstatthaft.\n\n20\n\nDie Antragstellerin wendet sich gegen einen noch nicht bestandskräftigen, sofort \nvollziehbaren Verwaltungsakt. Ein solcher liegt in Gestalt der Weisung des Dekans, \nwovon dieser offensichtlich ebenso wie der Antragsgegner - ersichtlich daran, dass \ndieser die sofortige Vollziehung anordnete - ausgeht, vor. \n\n21\n\nZwar stellt die an einen Beamten in seiner Eigenschaft als Amtsträger gerichtete, \nauf organisationsinterne Wirkung zielende Weisung eines Dienstherrn grundsätzlich \nkeinen anfechtbaren Verwaltungsakt dar - sie berührt den Amtsträger nur in seinem \nAmtsverhältnis und nicht in eigenen Rechten, so dass es ihr an Außenwirkung mangelt -, jedoch trifft vorliegend die Weisung des Dekans die Antragstellerin nicht lediglich als Amtswalterin, sondern als Grundrechtsträgerin und entfaltet somit Außenwirkung.\n\n22\n\nDie Antragstellerin nimmt als beamtete Hochschullehrerin nach Art. 5 Abs. 3 S. 1 \nGG, §§ 4 Abs. 1 und 2, 35 Abs. 1 S. 1 HG NRW Forschung und Lehre in ihren Fächern selbständig wahr. Art und Umfang ihrer Aufgaben richten sich dabei gemäß \n§ 35 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 1 HG NRW nach der Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses und der bei Ernennung getroffenen Regelung; nach § 35 Abs. 2 S. 1 HG NRW \nist sie nur zur Lehre in ihren Fächern verpflichtet. Die Antragstellerin ist aufgrund dieser Regelungen in ihrem die Forschung und Lehre betreffenden Aufgabenbereich \ngegenüber einem sonstigen Amtsträger, der grundsätzlich kein Recht an einem bestimmten Aufgabenbereich geltend machen kann, stärker gegen Veränderungen geschützt. Sie ist im Gegensatz zu Laufbahnbeamten für die Vertretung ihres Faches in \nForschung und Lehre berufen. Insoweit steht der Antragstellerin ein Recht an dem ihr \nübertragenen konkret-funktionellen Amt zu, eine Änderung ist nur unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 S. 2 HG NRW im Rahmen eines Überprüfungs- und Anpassungsverfahrens möglich. Änderungen des Aufgabenbereichs in Bezug auf das \nübertragene Forschungs- und Lehrgebiet berühren das Grundrecht der Antragstellerin auf Lehrfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG. Sie wird von einer derartigen dienstlichen Anweisung in ihrem Recht an dem ihr übertragenen Amt und somit in eigenen \nRechten berührt; die Weisung entfaltet damit Außenwirkung.\n\n23\n\nVgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 16.01.2009 - 2 B 403/08 - juris \nRn. 9; Nds. OVG, Beschluss vom 14.02.2000 - 5 M 4574/99, \n5 M 520/00 - DVBl. 2000, 713; Hess. VGH, Beschluss vom 06.02.1986 \n- 1 TH 2444/85 -, NVwZ 1986, 857; Kopp/Schenke, VwGO, 15. A., \nAnh. § 42 Rn. 69.\n\n24\n\nDer Antrag hat auch in der Sache Erfolg.\n\n25\n\nDas Gericht stellt gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung eines \nWiderspruchs oder einer Anfechtungsklage wieder her, wenn das Interesse des \nAdressaten eines belastenden Verwaltungsaktes, von der Vollziehung der \nMaßnahme vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen \nVollziehung überwiegt. Dies ist der Fall, wenn entweder der zu vollziehende \nVerwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, so dass ein öffentliches Interesse an \nseiner Vollziehung nicht gegeben sein kann, oder wenn aus sonstigen Gründen das \nAussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugs-Interesse überwiegt. \n\n26\n\nUnter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen überwiegt das Interesse der \nAntragstellerin, von der Vollziehung der Weisung des Antragsgegners verschont zu \nwerden, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung.\n\n27\n\nNach der dem Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein \nmöglichen summarischen Prüfung erweist sich die angefochtene Weisung des \nDekans als rechtswidrig.\n\n28\n\nZwar dürfte nach § 27 Abs. 1 S. 2 letzter Hs. HG NRW, wonach der Dekan für \ndie Vollständigkeit des Lehrangebots, die Einhaltung der Lehrverpflichtungen sowie \nfür die Studien- und Prüfungsorganisation verantwortlich ist und die hierfür erforderlichen Weisungen erteilt, der Dekan anstelle des Dienstvorgesetzten gegenüber der \nAntragstellerin, soweit es sich um die Abhaltung von Lehrveranstaltungen handelt, \nweisungsbefugt sein. \n\n29\n\nDie streitgegenständliche Weisung, im Fach Statistics im Studiengang Applied \nBiology in englischer Sprache zu lehren, hält sich aber nicht im Rahmen der §§ 4 \nAbs. 2, S. 2, 35 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, Abs. 4 S. 1 HG NRW und verletzt die \nAntragstellerin in ihren dort geregelten Rechten sowie in ihrem Grundrecht auf \nLehrfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG. \n\n30\n\nDas Grundrecht der Antragstellerin auf Lehrfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG \numfasst in der durch §§ 4 Abs. 2 S. 2, 35 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, Abs. 4 S. 1 HG \nNRW gestalteten Ausformung die Wahrnehmung der Lehre in eigener \nVerantwortung, insbesondere der eigenverantwortlichen und freien Gestaltung des \nInhalts der Lehre. Unter selbständiger Lehre wird dabei die selbstbestimmte und \nweisungsfreie Themen- und Methodenwahl der Lehre verstanden.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 04.03.1993 - 6 B 48/92 - NVwZ - \nRR 1994, 93; OVG NRW, Urteil vom 07.04.1992 - 15 A 1844/90,-, \nWissR 1993 (Bd. 26), 82. \n\n32\n\nHiervon umfasst ist auch die Wahl der Sprache der gehaltenen \nLehrveranstaltungen. Wie die Antragstellerin zu Recht ausführt, lässt sich die \nSprache von den der Lehrfreiheit unterliegenden Lehrinhalten nicht trennen, sie ist \nuntrennbar mit den Lehrinhalten verbunden und gibt in ihren Ausdrucksmöglichkeiten \ndie Inhalte vor. \n\n33\n\nDie Lehrfreiheit unterliegt allerdings Einschränkungen durch die widerstreitenden \nGrundrechtspositionen anderer Grundrechtsträger. So kann zum einen eine Abstimmung mit anderen Hochschullehrern erforderlich sein. Zum anderen ist auch das in \nArt. 12 Abs. 1 GG verankerte Recht der Studierenden auf Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studiums zu berücksichtigen. Die Koordination dieser verschiedenen \nan der Hochschule auftretenden rechtlich geschützten Interessen ist in erster Linie \nSache des Lehrkörpers selbst. Funktioniert diese Selbstkoordination nicht, so ist der \nDekan zur Erteilung entsprechender Weisungen nach § 27 Abs. 1 Satz 2 HG NRW \nberechtigt.\n\n34\n\nVgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 16.1.2009 - 2 B 403/08 -, juris Rn. 15; \nOVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 25.8.2006 - 2 M 30/06 -, \nZBR 2007, 313.\n\n35\n\nDabei ist jedoch der durch das jeweilige Dienstverhältnis des betroffenen \nHochschullehrers vorgegebene Rahmen zu beachten, der vorliegend überschritten \nwird.\n\n36\n\nGemäß § 35 Abs. 2 S. 1 HG NRW sind Hochschullehrer im Rahmen der für ihr \nDienstverhältnis geltenden Regelungen berechtigt und verpflichtet, in ihren Fächern \nin allen Studiengängen und Studienabschnitten zu lehren. Art und Umfang der Aufgaben bestimmen sich dabei gemäß § 35 Abs. 4 S. 1 HG NRW nach der Regelung \ndie die zuständige Stelle bei der Ernennung schriftlich getroffen hat, d. h. der Berufungsvereinbarung.\nDie Verpflichtungen der Antragstellerin und damit einhergehend die Weisungsbefugnis des Dekans gemäß § 27 Abs. 1 S. 2 HG NRW bestimmen sich demzufolge nach \nden durch das Dienstverhältnis vorgegebenen Regelungen, insbesondere der Funktionsbeschreibung im Rahmen der Ruferteilung durch die Berufungsvereinbarung, zu \nderen Auslegung auch die Bewerbungs- und Ausschreibungsunterlagen herangezogen werden können.\n\n37\n\nVgl. OVG Meckl.-Vorp., Beschluss vom 25.08.2006 - 2 M 30/06 - \nZBR 2007, 313.\n\n38\n\nDie Vorgabe der Lehrsprache ist daher, ungeachtet der Notwendigkeit, der \nInternationalisierung der akademischen Ausbildung gerecht zu werden und \nungeachtet der sonstigen guten Gründe, die hier in der Sache für eine Lehre in \nenglischer Sprache sprechen mögen, allein dann möglich, wenn die das \nDienstverhältnis bestimmenden Regelungen, insbesondere die \nBerufungsvereinbarung, diese Befugnis dadurch einräumen, dass eine Lehrverpflichtung in einer Fremdsprache geregelt wird.\nSo ist, wie es wohl auch der bisherigen Praxis der Hochschule C. entspricht, denkbar, dergleichen bereits in den Ausschreibungstext einer Professur sowie der Berufungsvereinbarung aufzunehmen oder eine gesonderte Vereinbarung \nmit dem jeweiligen Hochschullehrer zu schließen. \nIm Falle der Antragstellerin ist dergleichen, wie auch der Antragsgegner einräumt, \nnicht erfolgt.\nDie Berufungsvereinbarung ist entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch \nnicht durch den Erlass des Widerspruchbescheids angepasst wurden. Eine solche \nAnpassung ist nur im Wege einer erneuten Vereinbarung, nicht jedoch durch einen \nWiderspruchsbescheid möglich. \nDie Lehre in englischer Sprache gehört demnach nicht zu den Verpflichtungen der \nAntragstellerin im Rahmen ihres Dienstverhältnisses. Eine diesbezügliche Weisung \nliegt außerhalb des durch das Dienstverhältnis vorgegebenen Rahmens, verletzt die \nAntragstellerin in ihrem Grundrecht auf Freiheit der Lehre aus Art. 5 Abs. 3 GG und \nist rechtswidrig.\n\n39\n\nÜber den weiteren Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihre \nKlage isoliert gegen den Widerspruchsbescheid des Antragsgegners \nwiederherzustellen, der ausweislich der in einem Schriftsatz vom 03.07.2007 \nvorgenommenen Klarstellung ihres Prozessbevollmächtigten nur hilfsweise gestellt \nsein soll, war nach alledem nicht mehr zu entscheiden, da die Antragstellerin bereits \nmit dem Hauptantrag in vollem Umfang Erfolg hat.\n\n40\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage, § 44, Rn. 1.\n\n41\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n42\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG. Dabei hat die \nKammer den gesetzlichen Auffangstreitwert zum Ausgangspunkt genommen und \nden Betrag wegen des nur vorläufigen Charakters des Verfahrens auf die Hälfte reduziert.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239121","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-07-02/6-l-783-09","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/239121","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239121","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-07-02/6-l-783-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/239121","retrieved":"2026-07-09 02:01:57.136621+00:00"}}