{"status":"available","doknr":"OLD239119","ecli":"ECLI:DE:VGK:2009:0702.13K5038.08.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2009-07-02","aktenzeichen":"13 K 5038/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt auf dem angemieteten Gelände 00000 I. , S.----straße 0, \nGemarkung I. , Flur 0, Flurstücke 0000, 0000 und 0000, eine Anlage zur Behandlung, Zwischenlagerung und zum Umschlag von nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen. Das Gelände ist als Industriegebiet ausgewiesen.\n\n3\n\nSeit Beginn des Betriebs - zunächst auf baurechtlicher Grundlage - kam es immer wieder zu Überschreitungen der Lagermengen, was im Juni 2004 erstmals zur \nEinleitung eines Ermittlungsverfahrens führte, das aber nach § 153a StPO eingestellt \nwurde (Staatsanwaltschaft Köln 118 Js 185/05 A). Nach entsprechenden Kontrollen \nund Hinweisen des Beklagten und der Bezirksregierung Köln auf die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit wurde der Klägerin auf ihren Antrag unter dem 27. Juli 2006 vom damals zuständigen Staatlichen Umweltamt Köln (im Folgenden: StUA) eine Genehmigung nach §§ 4, 6 BlmSchG zur Errichtung und zum \nBetrieb einer Anlage zur Behandlung, Zwischenlagerung und zum Umschlag von \nnicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen nach Nr. 8.11 b) bb), Nr. 8.12 b) \nund Nr. 8.15 b), jeweils der Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV in der damals geltenden Fassung erteilt. Die Betriebszeit wurde auf 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr festgelegt. Antragsgemäß sollte der Tagesdurchsatz 160 Tonnen und die Gesamtlagermenge 80 Tonnen sowie die tägliche Umschlagkapazität 160 Tonnen nicht überschreiten.\n\n4\n\nBereits im September 2006 wurde bei einer Kontrolle des StUA eine erhebliche \nMengenüberschreitung festgestellt, gelagert wurden ca. 1.200 t, was von der Klägerin mit Schreiben vom 11. September 2006 auch eingeräumt wurde. Dies führte zu \neiner erneuten Strafanzeige und Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, das noch \nnicht abgeschlossen ist (Staatsanwaltschaft Köln 118 Js 596/06). Bei weiteren Ortsbesichtigungen im Oktober und November 2006 wurde keine signifikante Änderung \nder Lagermengen festgestellt - trotz mehrfacher Zusagen der Klägerin unter Vorlagen von Konzepten, die Menge auf den genehmigten Umfang zurückzuführen. Im \nNovember 2006 hörte der Beklagte die Klägerin erstmals zum Erlass einer Stilllegungs- und Beseitigungsverfügung an. Die Klägerin gab an, die Lagermenge sei \nmehr als halbiert worden; eine Kontrolle im Dezember 2006 seitens des StUA ergab \nhingegen, dass die Mengensituation unverändert war. Die Klägerin wies in diesem \nZusammenhang darauf hin, dass sie ein Änderungsgenehmigungsverfahren einleiten \nwolle, dessen Ziel vor allem die Kapazitätserhöhung der Lagermenge sei. Bei einer \nOrtsbesichtigung durch den Beklagten im Januar 2007 wurde festgestellt, dass die \ngenehmigte Lagermenge immer noch erheblich überschritten wurde (ca. 800 t); ein \nAbbau sei zwar feststellbar, aber ein Erreichen der genehmigten Kapazität nicht absehbar. Daraufhin kündigte der Beklagte unter Hinweis auf die Brandgefahren erneut \nden Erlass einer Ordnungsverfügung an und gab Gelegenheit zur Stellungnahme. \nDie Klägerin bat, das Verfahren bis zur Genehmigungserteilung auszusetzen. Im \nMärz 2007 reichte die Klägerin bei der Bezirksregierung Köln einen ersten Antragsentwurf für die beabsichtigte Änderungsgenehmigung ein, dem ein Brandschutzkonzept nicht beigefügt war. Eine Kontrolle seitens des StUA im April 2007 ergab, dass \ndie Lagermenge weiter zugenommen hatte; nach Einschätzung des Mitarbeiters des \nStUA als ehemals zuständiger Genehmigungsbehörde war der Erweiterungsantrag \nnicht genehmigungsfähig.\n\n5\n\nMit der auf den 21. November 2006 datierten, am 27. April 2007 zugestellten, für \nsofort vollziehbar erklärten Ordnungsverfügung gab der Beklagte der Klägerin gestützt auf § 20 Abs. 2 BlmSchG auf, unmittelbar nach Zugang der Verfügung jede \nweitere Annahme von Abfällen einzustellen (Ziffer 1) und innerhalb von vier Wochen \nab Zugang der Verfügung die auf den Freiflächen und der Halle lagernden Abfallmengen auf die durch den Genehmigungsbescheid des StUA festgesetzte Gesamtlagermenge von 80 t abzubauen (Ziffer 2). Zu Ziffer 1 erfolgte der Hinweis, dass die \nAnordnung solange gelte, bis die gemäß Ziffer 2 geforderte Lagermenge von 80 t \neingehalten werde. Hinsichtlich Ziffer 1 wurde für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein \nZwangsgeld von 1.000,00 Euro angedroht. Falls die Klägerin die Abfallmenge nicht \ngemäß Ziffer 2 innerhalb der dort gesetzten Frist auf 80 t reduzierte, wurde die Festsetzung eines Zwangsgeldes von 10.000,00 Euro angedroht. Zur Begründung verwies der Beklagte auf die deutliche Mengenüberschreitung und die fehlende Rückführung. Über den Genehmigungsantrag sei noch nicht entschieden, so dass eine \neventuelle Erhöhung der Lagermengen außer Betracht bleiben müsse. Nur durch \neine Beseitigung der widerrechtlichen Abfallablagerung könne eine Brandgefahr \ndurch Selbstentzündung ausgeschlossen werden. Erläuternde Ausführungen zu den \nZwangsgeldandrohungen fanden sich nicht. Die Klägerin legte Widerspruch ein und \nerklärte, dass sie in Ansehung der Anordnung der sofortigen Vollziehung Ziffer 2 voll \numfänglich entsprechen werde. Hinsichtlich Ziffer 1 kamen die Beteiligten überein, \ndass die Klägerin weiter Abfall in dem durch die bestehende Genehmigung erlaubten \nUmfang annehmen dürfe, dies aber gegenüber dem Beklagten alle drei Werktage \ndokumentieren müsse; durchschnittlich sollten mehr Abfälle abgefahren als angenommen werden. Einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO stellte die Klägerin \nnicht. Zur Widerspruchsbegründung führte sie im November 2007 aus, Ziffer 1 sei \nrechtswidrig, weil unverhältnismäßig. Ziffer 2 habe sich durch Zeitablauf erledigt. Den \nWiderspruch gegen die Stilllegungsverfügung wies die Bezirksregierung Köln mit Bescheid vom 14. Dezember 2007 zurück und führte zur Begründung unter anderem \naus, die Zwangsgeldandrohungen seien nicht zu beanstanden, sie seien rechtmäßig \nund zweckmäßig. Die Stillegungsverfügung ist Gegenstand des Klageverfahren 13 K \n484/08; mit Urteil vom heutigen Tage hat das Gericht die Klage abgewiesen.\n\n6\n\nAuch nach Erlass der Stilllegungsverfügung wurde die Lagermenge nahezu \nwöchentlich kontrolliert, wobei zwar ein Abbau festgestellt wurde, die abgelagerten \nMengen aber noch weit von den genehmigten 80 t entfernt waren. Mit Verfügung \nvom 21. Juni 2007 setzte der Beklagte das für Ziffer 2 der Ordnungsverfügung angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 Euro fest und drohte ein weiteres \nZwangsgeld in gleicher Höhe an. Zur Begründung führte der Beklagte an, dass die \nKlägerin der Verpflichtung aus Ziffer 2 nicht im erforderlichen Umfang \nnachgekommen sei. Die Bezirksregierung Köln wies den Widerspruch gegen die \nZwangsgeldfestsetzung mit Bescheid vom 17. Dezember 2007 als unbegründet \nzurück. Die Zwangsgeldfestsetzungsverfügung vom 21. Juni 2007 ist Streitgegenstand des Klageverfahrens 13 K 483/08; mit Urteil vom heutigen Tage hat das \nGericht die Klage abgewiesen.\n\n7\n\nBei einer Abnahmeprüfung seitens der Bezirksregierung Köln wurde im \nSeptember 2007 erstmals keine Überschreitung der Lagermengen festgestellt. Bei \nweiteren unangekündigten Kontrollen im November 2007 lagen die abgelagerten \nMengen hingegen wieder deutlich über dem genehmigten Umfang, nämlich bei ca. \n800 t. Als Grund dafür gab der Geschäftsführer der Klägerin einen \nKrankenhausaufenthalt sowie ein stark schwankendes Tagesgeschäft an.\n\n8\n\nAm 13. Dezember 2007 reichte die Klägerin bei der Bezirksregierung Köln einen \nüberarbeiteten Antrag für die Änderungsgenehmigung ein und stellte gleichzeitig \neinen Antrag auf Genehmigung eines Probebetriebs. Mehrfach wurde in der \nFolgezeit seitens der Genehmigungsbehörde die Unvollständigkeit oder mangelnde \nAussagekraft der für die Genehmigung erforderlichen Antragsunterlagen gegenüber \nder Klägerin bemängelt. Erstmals im Mai 2008 teilte die Bezirksregierung Köln der \nKlägerin mit, dass die Unterlagen für den Antrag auf Erteilung der \nÄnderungsgenehmigung vollständig seien. Unter dem 3. Juni 2008 erteilte die \nBezirksregierung eine vorläufige Errichtungsgenehmigung nach § 8a Abs. 1 \nBlmSchG für die Errichtung der Grenzwand. Der beantragte Betrieb im Hinblick auf \ndie erhöhte Lagerkapazität wurde ausdrücklich nicht zugelassen, denn dadurch \nwürde kein Probebetrieb aufgenommen, sondern der illegale Zustand legalisiert. \nDerzeit sei allerdings nicht ersichtlich, dass der Genehmigung offensichtliche \nHindernisse entgegenstehen würden.\n\n9\n\nIm Juni und Juli 2008 wurde bei entsprechenden Kontrollen festgestellt, dass die \nzulässige Lagermenge weiterhin überschritten wurde. In dem Anhörungsverfahren \nzur erneuten Zwangsgeldfestsetzung wies die Klägerin darauf hin, dass sie um \nReduzierung bemüht sei, und verwies auf die Vollständigkeitserklärung der \nBezirksregierung Köln. Mit Verfügung vom 9. Juli 2008 setzte der Beklagte erneut ein \nZwangsgeld in Höhe von 10.000,00 Euro fest und drohte ein weiteres Zwangsgeld in \ngleicher Höhe an. Zur Begründung führte er an, die Kontrollen am 3. Juni 2008 und \n8. Juli 2008 hätten weitere Überschreitungen der zugelassenen Lagermengen \nergeben. Auf die Änderungsgenehmigung komme es nicht an, diese sei bislang nicht \nerteilt worden. Daraufhin bat die Klägerin zunächst um Vollstreckungsaufschub. Die \nSachlage sei bekannt und werde nicht bestritten, es gebe eine Möglichkeit zur \nzügigen Entsorgung der das zulässige Maß überschreitenden Lagermengen. \n\n10\n\nAm 29. Juli 2008 hat die Klägerin Klage gegen die erneute \nZwangsgeldfestsetzung erhoben.\n\n11\n\nZur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor, das Zwangsgeld sei in einer \nunangemessenen Höhe festgesetzt worden. Zwar sei es in der festgesetzten Höhe \nangedroht worden. Bei der konkreten Festsetzung habe der Beklagte jedoch \nberücksichtigen müssen, dass die Klägerin sich teilweise rechtstreu verhalten habe. \nDie schleppende Reduzierung resultiere aus der Störung einer anderen Anlage und \nsei daher der Klägerin nicht zuzurechnen. Die Klägerin sei grundsätzlich bereit, die \nAbfallmengen zu reduzieren, soweit sie dies nicht in ihrer Existenz gefährde. Diese \nBemühungen sowie die mangelnde Verantwortlichkeit hätten sich in einer niedrigeren \nBemessung des in Höhe von 10.000,00 Euro angedrohten Zwangsgeldes \nniederschlagen müssen. Insoweit sei aber ein Ermessensausfall festzustellen, der im \ngerichtlichen Verfahren nicht nachgebessert werden könne. Zudem sei die \nZwangsgeldfestsetzung im Hinblick auf die beantragte und zwischenzeitlich \ngenehmigte Änderung der Lagerkapazität unverhältnismäßig. Bereits im Zeitpunkt \nder Festsetzung sei von einer baldigen Erteilung der Genehmigung im beantragten \nUmfang auszugehen gewesen, so dass keine Notwendigkeit mehr für die \nVerhängung eines Zwangsgelds bestanden habe.\n\n12\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n13\n\ndie Zwangsgeldfestsetzungsverfügung des Beklagten vom \n9. Juli 2008 aufzuheben.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nEr macht zur Begründung geltend, die Zwangsgeldfestsetzung sei rechtmäßig \nangedroht und festgesetzt worden. Insoweit werde auf die Ausführungen im \nVerfahren 13 K 484/08 verwiesen. Es bestehe kein Anlass, von der Höhe des \nangedrohten Zwangsgeldes abzuweichen. Vorsorglich würden die \nErmessenserwägungen dahingehend ergänzt, dass angesichts der mangelnden \nRückführung der rechtswidrig abgelagerten Abfallmengen die Festsetzung in der \ngetroffenen Höhe erforderlich gewesen sei, um den nötigen Druck auf die Klägerin \nauszuüben, die ihre Zusagen, die Mengen zu reduzieren, immer wieder nicht \neingehalten habe. Ein Verschulden sei im Ordnungsrecht unbeachtlich; im Übrigen \nsei den Schwierigkeiten und Interessen der Klägerin durch die zeitweilige \nVollzugsaussetzung Rechnung getragen worden.\n\n17\n\nUnter dem 4. Mai 2009 ist der Klägerin die begehrte Änderungsgenehmigung erteilt \nworden, mit der ihr unter anderem ein Anlagenbetrieb mit einer maximalen \nGesamtlagerkapazität von 1.100 Tonnen genehmigt worden ist. Die Inbetriebnahme \nist unter anderem an die Bedingung der Errichtung einer Brandschutzwand und des \nNachweises einer Sicherheitsleistung von 63.787,80 Euro geknüpft worden. Die \nKlägerin hat gegen die Änderungsgenehmigung der Bezirksregierung Köln vom \n4. Mai 2009 am 4. Juni 2009 eine uneingeschränkte Anfechtungsklage vor dem \nerkennenden Gericht erhoben (13 K 3602/09), über die noch nicht entschieden \nist.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie die \nWiderspruchsakte der Bezirksregierung Köln in diesem und in den Verfahren 13 K \n483/08, 13 K 484/08 und 13 K 3602/09 Bezug genommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe\n\n20\n\nDie Klage hat in der Sache keinen Erfolg, die Zwangsgeldfestsetzungsverfügung \ndes Beklagten vom 9. Juli 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren \nRechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, § 114 VwGO.\n\n21\n\nDie Zwangsgeldfestsetzung beruht auf § 64 Satz 1 des \nVerwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \n(Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW - VwVG NRW) in der Fassung der \nBekanntmachung vom 19. Februar 2003 (GV NRW S. 156). Danach setzt die \nVollzugsbehörde das Zwangsmittel - hier das Zwangsgeld - fest, wenn die \nVerpflichtung innerhalb der in der Androhung bestimmten Frist nicht erfüllt wird.\n\n22\n\nDer Beklagte war hier als Vollzugsbehörde nach § 56 Abs. 1 VwVG NRW, § 1 \nAbs. 3 Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) vom 11. Dezember 2007 \n(GV NRW S. 662, ber. 2000, S. 155) zuständig,\n\n23\n\nzur ursprünglichen Zuständigkeit des Beklagten als \nErlassbehörde vgl. das Urteil des Gerichts vom heutigen Tag im \nVerfahren 13 K 484/08 betreffend die mit dem Zwangsgeld \ndurchgesetzte Ordnungsverfügung.\n\n24\n\nDas Zwangsgeld ist auch rechtmäßig, insbesondere hinsichtlich der Höhe \nermessensfehlerfrei angedroht worden,\n\n25\n\nvgl. Urteile des Gerichts im Verfahren 13 K 484/08 und 13 K \n483/08.\n\n26\n\nAuch steht fest und stellt die Klägerin nicht in Abrede, dass sie der für sofort \nvollziehbar erklärten und daher vollziehbaren Verpflichtung, die gelagerte Menge auf \ndas genehmigte Maß von 80 t innerhalb der gesetzten Frist bis zum 27. Mai 2007 (= \nvier Wochen nach Zugang) zu reduzieren, ebenso wenig nachgekommen war wie im \nZeitpunkt der Festsetzung des Zwangsgeldes im Juli 2008.\n\n27\n\nDas Zwangsgeld ist auch in verhältnismäßiger Höhe festgesetzt worden, der \nfestgesetzte Betrag entsprach der Androhung. Anlass für eine Reduzierung bestand \nnicht. Die Ansicht der Klägerin, der Beklagte habe berücksichtigen müssen, dass die \nKlägerin sich teilweise rechtstreu verhalten habe, findet in der Rechtsordnung keine \nStütze. Auf ein Verschulden kommt es im Gefahrenabwehrrecht grundsätzlich nicht \nan, so dass die Gründe für die Nichtreduzierung hier außer Betracht bleiben \nmüssen.\n\n28\n\nAuch das Genehmigungsverfahren und die im Mai 2009 erteilte \nÄnderungsgenehmigung standen der Zwangsgeldfestsetzung nicht entgegen; zur \nVermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die diesbezüglichen \nAusführungen im Urteil des Gerichts im Verfahren 13 K 484/08 vom heutigen Tage \nverwiesen.\n\n29\n\nDie erneute Zwangsgeldandrohung beruht auf § 63, § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 1 Nr. 2, \nAbs. 3 Satz 2, § 58 Abs. 1 und 2, § 60 Abs. 1 VwVG NRW. Die Androhung ist der \nHöhe nach aus dem im Urteil des Gerichts vom heutigen Tag im Verfahren 13 K \n484/08 genannten Gründen nicht zu beanstanden, weil der Beklagte denselben \nBetrag erneut angedroht hat. Im Übrigen hat er, wie sich ebenfalls aus dem in Bezug \ngenommenen Urteil ergibt, seine Ermessenserwägungen in zulässiger Weise \nergänzt.\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n31\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 \nSatz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.\n\n32\n\nAnlass, die Berufung zuzulassen, bestand nicht, § 124a Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239119","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-07-02/13-k-5038-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/239119","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239119","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-07-02/13-k-5038-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/239119","retrieved":"2026-07-09 02:01:56.988433+00:00"}}