{"status":"available","doknr":"OLD239155","ecli":"ECLI:DE:VGK:2009:0701.34K4172.08PVL.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2009-07-01","aktenzeichen":"34 K 4172/08.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag zu 1. wird abgelehnt.\n\nIm übrigen wird der Beteiligte verpflichtet, dem Antragsteller in regelmäßigen \nAbständen, mindestens halbjährlich, in anonymisierter Form Listen über die \nZahl der BEM-pflichtigen Verfahren, die Zahl der angebotenen Gespräche, die Zahl \nder abgelehnten Gespräche und die Zahl der durchgeführten Gespräche \nmit Handlungsbedarf/ohne Handlungsbedarf zur Verfügung zu stellen.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI\n\n3\n\nDie Beteiligten streiten über den Umfang der Informations- und Beteiligungsrechte des Antragstellers im Zusammenhang\nmit der Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 84 Abs. 2 SGB IX. \n\n4\n\nIm Zuge der Novellierung des SGB IX wurde der Begriff des „Betrieblichen Eingliederungsmanagements\" neu eingeführt. Es\nist durchzuführen, wenn der Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig ist. § 84 Abs. 2 SGB IX hat folgenden Wortlaut: \n\n5\n\n„Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen ununterbrochen\noder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 93\n(Anmerkung: Personalvertretung), bei schwer-behinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst\nüberwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement). Die zuständige Interessenvertretung im Sinne\ndes § 93, bei schwerbehinderten Menschen außerdem die Schwerbehindertenvertretung, können die Klärung verlangen. Sie wachen darüber, dass der Arbeitgeber die ihm nach dieser Vorschrift obliegenden Verpflichtungen erfüllt.\"\n\n6\n\nFür den Bereich der Finanzverwaltung sind die Modalitäten, wie mit diesem betrieblichen Eingliederungsmanagement umzugehen ist, durch Erlass vom 06.11.2006\nnäher geregelt. Zum Verfahren bestimmt dieser Erlass, dass die Dienststellenleitung\nzunächst festzustellen hat, ob eine Arbeits- oder Dienstunfähigkeit von mehr als 6\nWochen innerhalb von 12 Monaten vorliegt. Sobald dies der Fall ist, hat der Dienststellenleiter mit der betroffenen Person Kontakt aufzunehmen und ihr ein Widereingliederungsgespräch anzubieten. Dabei ist auf die Ziele der Bestimmung sowie auf\nArt und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten hinzuweisen. Sodann\nist dem Beschäftigten eine Frist von mindestens 2 Wochen einzuräumen, um zu entscheiden, ob er von dem Gesprächsangebot Gebrauch machen möchte. Für den\nZustimmungsfall ist ihm die Option eingeräumt, eine oder mehrere Personen seines\nVertrauens hinzuzuziehen.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 21.05.2008 wandte sich der Antragsteller wie folgt an den\nBeteiligten: Bereits im Vierteljahresgespräch am 10.01.2008 sei die Handhabung des\nBEM erörtert worden. Dabei sei von der Personal- und Schwerbehindertenvertretung\nauf die Vorschrift des § 84 Abs. 2 SGB IX hingewiesen worden, wonach diese Vertretungen darüber wachen, ob der Arbeitgeber die ihm nach dieser Vorschrift obliegenden Verpflichtungen erfüllt. Dies sei nur möglich, wenn den Vertretungen die entsprechenden Informationen bekannt gegeben würden. Die Vertretungen seien vor\nder Aufforderung an die Beschäftigten, ob sie einem BEM zustimmen, zu beteiligen.\nDies sei leider bis heute nicht geschehen. Man bitte nunmehr, der Personalvertretung die erforderlichen Unterlagen aus der Vergangenheit zur Verfügung zu stellen\nund künftig die Beteiligung sicherzustellen.\n\n8\n\nMit Schreiben vom 04.06.2008 antwortete der Beteiligte: Der Aufforderung des\nAntragstellers, den Personalrat bereits vor dem Beginn von Maßnahmen zu beteiligen, könne man nicht entsprechen. Im Verfahren zur betrieblichen Eingliederung\nkönne der Betroffene jederzeit die Unterstützung der betrieblichen Interessenvertretung begehren. Er könne auch jederzeit darauf bestehen, dass die Interessenvertretung - aus welchen Gründen auch immer - gerade nicht informiert werden solle. Um\nsicherzustellen, dass der Betroffene dieses höchst persönliche Wahlrecht unbeeinflusst und ohne durch eine Vorabinformation der Personalvertretung vor vollendete\nTatsachen gestellt worden zu sein auch ausüben könne, halte man eine Information\nder Personalvertretung vor der Einladung zum Gespräch und vor der Durchführung\ndes ersten Gesprächs, in dem man über den Umfang der Rechte und Möglichkeiten\ninformieren könne, für unzulässig. Sofern der Betroffene - wie in der Vergangenheit\nmehrfach praktiziert - Wert auf eine frühzeitige Einschaltung der Personalvertretung\naus eigener Veranlassung lege, könne er dies ungehindert in diesem frühen Stadium\ndurch eigenes aktives Beteiligen tun. Die frühzeitige Information der Personalvertretung ohne die bewusste Ausübung einer Entscheidung durch den Betroffenen habe\nunstreitig die Bekanntgabe höchst sensibler persönlicher Daten zur Folge. Diese Daten seien durch das Datenschutzgesetz des Landes NRW besonders geschützt. Diese Schutzrechte habe man zu beachten. Eine Verletzung sei nur mit Einwilligung des\nBetroffenen und damit erst nach dem ersten Gespräch möglich. Auch aus dem Wortlaut von § 84 Abs. 2 Satz 3 SGB IX („zuvor\") ergebe sich, dass vor der Klärung von\nMaßnahmen zwischen Arbeitgeber und Interessenvertretung die betroffene Person\nauf die Ziele des betrieblichen Eingliederungsmanagements sowie auf Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten hinzuweisen sei. Eine frühzeitige\nInformation vor diesem Gespräch sei daher schon nach dem Wortlaut der Vorschrift\nausgeschlossen. Eine Weitergabe der Daten sei auch nach Auffassung der Landesdatenschutzbeauftragten nicht zulässig. An diese Auffassung sei man gebunden, bis\nsie entweder aufgegeben oder durch eine gerichtliche Entscheidung aufgehoben\nwerde. Auf Beschwerde eines Betroffenen müsste die Oberfinanzdirektion den Beteiligten rügen und eine künftige Handhabung untersagen, wenn eine Information über\ndie Krankheitsentwicklung frühzeitig an die Personalvertretung gegeben worden sei.\nDie Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Berlin und Hamburg seien im Land\nNordrhein-Westfalen angesichts der feststehenden anderweitigen Auffassung der\nLandesdatenschutzbeauftragten nicht anwendbar. \n\n9\n\nDaraufhin hat der Antragsteller am 21.06.2008 das vorliegende Verfahren\nanhängig gemacht, zu dessen Begründung seine Prozessbevollmächtigten\nvortragen: \n\n10\n\nDie Rechte des Personalrats beschränkten sich nicht auf die förmlichen\nBeteiligungsrechte sowie die allgemeinen Aufgaben, die im LPVG NRW geregelt\nseien. Der Personalrat habe darüber hinaus Aufgaben und Beteiligungsrechte\naufgrund sondergesetzlicher Normen, hier des § 84 Abs. 2 SGB IX. Das gesamte\nVerfahren des betrieblichen Eingliederungsmanagements - beginnend mit der\nErfassung des in Betracht kommenden Personenkreises über die Unterrichtung\ndesselben über die gegebenen Möglichkeiten, die Auswertung der Rückantworten,\nbejahendenfalls das Angebot und die Durchführung der\nWiedereingliederungsgespräche und, falls der entsprechende Wunsch durch den\nMitarbeiter geäußert werde, die Beteiligung der Interessenvertretung und/oder der\nSchwerbehindertenvertretung - sei nach § 84 Abs. 2 Satz 7 SGB IX von dem\nPersonalrat zu überwachen. Der Beteiligte, differenziere nicht exakt zwischen den\neinzelnen Schritten des Verfahrens, wie sie § 84 Abs. 2 SGB IX vorschreibe. Die\nÜberwachungsaufgabe der Interessenvertretung aus § 84 Abs. 2 Satz 7 SGB IX\nbeziehe sich auf das Verfahren insgesamt. Der Personalrat habe daher zu\nüberwachen, ob der Dienstherr das Fehlzeitenquorum des § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB\nIX zutreffend und vollständig erfasse und überwache, ob er jeden hiernach in\nBetracht kommenden Beschäftigten ordnungsgemäß und unter korrektem Hinweis\nauf die gegebenen Möglichkeiten unterrichte, ob er die jeweilige Rückmeldung des\nBeschäftigten zutreffend erfasse und umsetze und ob er den Wunsch des\nBeschäftigten, die Interessenvertretung zu dem alsdann zu führenden\nWiedereingliederungsgespräch zuzuziehen, ordnungsgemäß respektiert umsetze. Er\nhabe darüber hinaus, wenn ein solcher Wunsch von den Beschäftigten positiv\ngeäußert worden sei, das Recht, an den zu führenden Gesprächen teilzunehmen.\nDie gleichen Rechte und Aufgaben habe im Übrigen die Schwerbehindertenvertretung, wenn ein Behinderter betroffen sei. Die von dem Beteiligten angesprochene und erforderliche Zustimmung des Betroffenen beziehe sich erst und\nallein auf das letztgenannte Element, nämlich das Wiedereingliederungsgespräch\nund die sich hieraus womöglich ergebenden Maßnahmen. Werde die Zustimmung\nnicht erteilt, bleibe aber die Überwachungsaufgabe des Personalrats, zu\nkontrollieren, ob der Dienstherr das Wiedereingliederungsgespräch tatsächlich\nanbiete und die danach in Betracht kommenden Maßnahmen ergreife und umsetze.\nDie Überwachungsaufgabe sei unbeschränkt und beziehe sich auf das gesamte\nVerfahren des betrieblichen Wiedereingliederungsmanagements. Sie sei nicht von\nder Zustimmung der jeweils betroffenen Person abhängig. Der Personalrat könne die\nihm zugedachte Überwachungsaufgabe jedoch nur dann erfüllen, wenn er\nzuverlässig über jeden Fall, der den Tatbestand des § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX\nerfülle, unterrichtet werde sowie darüber, welche Schritte der Dienstherr in\nKonsequenz aus solcher Feststellung ergriffen habe. Der Personalrat sei daher im\nRahmen seiner Aufgabenstellung darauf angewiesen, dass er vollständig und\nlückenlos über jeden einzelnen der von § 84 Abs. 2 SGB IX vorgezeichneten Schritte\nunterrichtet werde. Die von der Dienststelle angeführten datenschutzrechtlichen\nErwägungen stünden dem nicht entgegen. Abgesehen davon, dass die den Beteiligte\nbindenden Vorgaben des § 84 Abs. 2 SGB IX bundesrechtlichen Ursprungs seien\nund damit gegenüber landesrechtlichen Bestimmungen vorrangig seien, bleibe\njedenfalls zu konstatieren, dass hier dem Personalrat ausdrücklich Aufgaben\nzugewiesen seien, die nicht erfüllt werden könnten, wenn nicht insoweit die für die\nÜberwachung notwendigen Informationen ohne Ansehen der betroffenen Person\nerteilt würden. Entsprechende Fragestellungen seien bereits mehrfach Gegenstand\nverwaltungsgerichtlicher Entscheidungen in anderen Bundesländern geworden. Der\nAntragsteller stütze sich insoweit auf die bekannt gewordenen Entscheidungen des\nVG Berlin vom 04.04.2007 und des VG Hamburg vom 11.11.2006. Die genannten\nEntscheidungen bestätigten den Rechtsstandpunkt des Antragstellers voll und ganz.\n\n11\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n12\n\n1. festzustellen, dass die Beteiligte verpflichtet ist, dem Antragsteller auch ohne Zustimmung der jeweils\nbetroffenen Beschäftigten\n\n13\n\n2.\n\n14\n\n- zeitnah mitzuteilen, welche Beschäftigten der Dienststelle innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen\nununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren\n\n15\n\n- ihm eine Kopie des Anschreibens an den Betroffenen oder seine Vertreter, mit dem dieser über die\nMöglichkeiten eines betrieblichen Eingliederungsmanagements, das dabei einzuleitende Verfahren und die\nRechte des Betroffenen informiert wird, zur Verfügung zu stellen\n\n16\n\n- sowie ihm die daraufhin ergehende Antwort des Beschäftigten, mit dem dieser das Angebot annimmt\noder ablehnt, insoweit zur Verfügung zu stellen, als dies zur Ausübung der Überwachungsfunktion des\nPersonalrates nach § 84 Abs. 2 Satz 7 SGB IX erforderliche ist,\n\n17\n\n3. den Beteiligten zu verpflichten, dem Personalrat im Zusammenhang mit dem betrieblichen\nEingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 2 SGB IX zeitabschnittsbezogen folgende Informationen zukommen\nzu lassen:\n\n18\n\n4.\n\n19\n\n- Zahl der BEM-pflichtigen Verfahren\n\n20\n\n- Zahl der angebotenen Gespräche\n\n21\n\n- Zahl der abgelehnten Gespräche\n\n22\n\n- Zahl der durchgeführten Gespräche mit Handlungsbedarf/ohne Handlungsbedarf.\n\n23\n\nWas den Antrag zu 2 anbelange, so knüpfe der Personalrat an die Regelungen des\nErlasses des Finanzministeriums vom 06.11.2006 an. Unter Ziffer 5 sei dort\nangesprochen, dass im Interesse eines Erfahrungsaustausches die dort\nangesprochenen Daten erhoben werden sollten. Sie würden demgemäss in Erfüllung\nder Vorgaben der vorgesetzten Behörden ohnehin gesammelt und bei der\nDienststelle vorliegen. Der Antragsteller begehre insoweit nichts anderes, als diese\nDaten ebenfalls zu erhalten. Er erachte auch den besagten statistischen Überblick\nfür sachgerecht und geboten, wenn es darum gehe, der Überwachungsaufgabe aus\n§ 84 Abs. 2 Satz 7 SGB IX nachzukommen.\n\n24\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n25\n\ndie Anträge abzulehnen.\n\n26\n\nZur Begründung führt der Beteiligte aus: Der Antragsteller habe auf die\ngeforderten Informationen keinen Anspruch. Insbesondere folge eine gesetzliche\nBefugnis zur Datenweitergabe nicht aus § 84 Abs. 2 Satz 7 SGB IX. Die Weitergabe\nvon krankheitsbedingten Abwesenheitszeiten Beschäftigter, für die ggf. Maßnahmen\ndes BEM in Frage kämen, an den Antragsteller würde eine Verarbeitung\npersonenbezogener Daten darstellen, die nur unter den Voraussetzungen des § 4\nAbs. 1 DSG NRW zulässig wäre. Jeder Umgang öffentlicher Stellen mit\npersonenbezogenen Daten, also auch eine Datenverarbeitung in Form der\nWeitergabe der in Rede stehenden Daten der Beschäftigten an den Antragsteller\nohne Einwilligung der Betroffenen bedürfe als Eingriff in ihr aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m.\nArt. 1 Abs. 1 GG hergeleitetes Recht auf informationelle Selbstbestimmung wie auch\nin ihr Grundrecht auf Datenschutz nach Art. 4 Abs. 2 der Landesverfassung einer\nbereichsspezifischen gesetzlichen Grundlage. Der Schutz der personenbezogenen\nDaten sei zwar nicht schrankenlos gewährleistet. Eingriffe in die Grundrechte der\nBetroffenen seien aber nur in überwiegendem Interesse der Allgemeinheit aufgrund\neines Gesetzes zulässig. Sie bedürften nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage, die\nhinreichend klar formuliert sei, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang\ndes Eingriffs für die Betroffenen erkennbar bestimmen lasse und die damit den\nrechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrten. § 84 Abs. 2 Satz 7\nSGB IX erhalte keine bereichsspezifische Befugnisregelung zur Weitergabe der\nDaten von Beschäftigten, die innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen\nununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig gewesen seien, an den Antragsteller.\nDessen Funktion, darüber zu wachen, dass der Beteiligte die ihm obliegenden\nVerpflichtungen erfülle, könne nach dem Regelungskontext der Norm, die den\nArbeitgeber zur datenschutzkonformen Ausgestaltung des BEM-Verfahrens\nverpflichte, allenfalls zu einer Beteiligung im jeweiligen Einzelfall führen. Der von dem\nAntragsteller vertretenen Ansicht, er habe das gesamte Verfahren zu überwachen,\nkönne nicht gefolgt werden. In der von dem Antragsteller begehrten Ausprägung der\nInformation würde dies z.B. bei einem Betroffenen, der das BEM-Gespräch mit dem\nArbeitgeber ohne Beteiligung der Personalvertretung führen wolle, zu dem\nwidersinnigen Ergebnis führen, dass der Antragsteller sogar gegen den\nausdrücklichen Wunsch des Betroffenen unter Umständen detaillierte Informationen\nüber ihn erhalte. Der Gesetzgeber wolle das BEM gemäß § 84 SGB IX maßgeblich\nvon einem einvernehmlichen vertrauensvollen Zusammenwirkung mit den\nbetroffenen Beschäftigten getragen sehen, die der Maßnahme zustimmen und sich\nan jedem Verfahrensschritt freiwillig beteiligen sollen. Sinn und Zweck der\ngesetzlichen Zielrichtung liefe es zuwider, die in Rede stehenden Daten aller in\nFrage kommenden Beschäftigten zuvor ohne ihre Zustimmung dem Antragsteller\nmitzuteilen. Abgesehen davon, dass für eine solche Datenverarbeitung die\nerforderliche bereichsspezifische normenklare Gesetzesgrundlage fehle, sei sie\ndarüber hinaus nicht erforderlich und damit unverhältnismäßig. So sei kein Raum für\ndie Annahme, dass etwa ein Personalrat die in Rede stehenden Informationen über\nalle Beschäftigten benötigen solle, um bei Vorliegen der Voraussetzungen für ein\nBEM ein solches anzustoßen. Diese Verpflichtung obliege dem an Recht und Gesetz\ngebundenen Arbeitgeber, der das BEM den betroffenen Beschäftigten vorzustellen\nund anzubieten habe. Allein ihm gegenüber wäre die Zustimmung zu erklären, an\ndem BEM teilzunehmen. Folglich könne auch nur der Arbeitgeber beurteilen, ob -\nneben den in § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX genannten Arbeitsunfähigkeitszeiten - die\nsonstigen Voraussetzungen für eine Teilnahme an Maßnahmen im Rahmen des\nBEM vorlägen. Eine Befugnis zur Weitergabe der in Rede stehenden Daten lasse\nsich auch nicht unter dem Gesichtspunkt begründen, sie beträfen allenfalls den\nRandbereich der Persönlichkeitssphäre. Der den Beschäftigtendatenschutzvorschriften verpflichtete Arbeitgeber sei nicht befugt, durch internen Aushang von\nArbeitsplänen darin enthaltene Fehlzeiten von Mitarbeitern dienststellen- oder\nbetriebsintern allen Beschäftigten bekannt zu geben, sondern allenfalls dazu, diese\nDaten weiterzugeben, soweit es die Aufgabenerfüllung (etwa zur Unterrichtung von\nFachvorgesetzten oder Vertretungskräften) erfordere. Bereits deshalb könne nicht\nüberzeugen, dass eine dem offenbar entgegenstehende (möglicherweise nur\ngeduldete) Praxis, wie sie der von dem Antragsteller zitierten Entscheidung des VG\nHamburg zugrundegelegen habe, zu der beschäftigungsdatenschuztrechtlich\nzweifelhaften Bewertung führen solle, intern ohnehin bekannte Fehlzeiten von\nBeschäftigten seien - in Folge eines unwidersprochen gebliebenen Vortrags in der\nmündlichen Verhandlung - minder schutzwürdig.\nIm weiteren hat sich der Beteiligte auf die Ausführungen des VG Düsseldorf im Beschluss vom 20.10.2008 - 34 K 3001/08.PVL - gestützt, den er zur Grundlage seiner\nRechtsansicht macht.\n\n27\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.\n\n28\n\nII.\n\n29\n\nDer Antrag hat nur in dem tenorierten Umfang Erfolg.\n\n30\n\nDer Antrag zu 1. ist nicht begründet.\n\n31\n\nDer Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, dass ihm ohne Zustimmung der\nBetroffenen die Namen der Beschäftigten, die innerhalb eines Jahres länger als 6\nWochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren, die an diese\nBeschäftigten gerichteten Anschreiben und deren Antworten mitgeteilt werden.\nDahingehende Informationsansprüche kann der Antragsteller weder auf § 65 Abs. 1\nLPVG NRW noch auf § 84 Abs. 2 Satz 7 SGB IX stützen. Die Kammer folgt insoweit\ndem VG Düsseldorf,\n\n32\n\nvgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 20.10.2008 - 34 K 3001/08.PVL -,\n\n33\n\ndas überzeugend ausgeführt hat:\n\n34\n\n„1. Informationsansprüche einer Personalvertretung des Landes gegen die\nDienststelle des Landes können sich allein aus dem\nLandespersonalvertretungsgesetz ergeben. Rechtsgrundlage ist § 65 Abs. 1\nLPVG. Die Vorschrift beinhalte ein Unterrichtungsrecht, soweit es zur\nDurchführung der Aufgaben der Personalvertretung erforderlich ist. Begrenzt wird\ndie Unterrichtung, soweit es um personalaktenfähige Tatsachen geht. Sie dürfen\nnur mit Zustimmung des Beschäftigten und nur von den von ihm bestimmten\nMitgliedern des Personalrats eingesehen werden (§ 65 Abs. 3 LPVG). Darüber\nhinaus kann einem uneingeschränkten Unterrichtungsrecht das persönliche\nRecht eines Beschäftigten auf Verfügung über die seine Person betreffenden\nDaten (Art. 2 Abs. 1GG) entgegen stehen. \n\n35\n\nDie Unterrichtung erfolgt in Zusammenhang mit den Beteiligungsrechten,\naber auch zur Wahrnehmung der allgemeinen Aufgaben der Personalvertretung,\nhier insbesondere der Pflicht, darüber zu wachen, dass die zu Gunsten der\nBeschäftigten geltenden Gesetze durchgeführt werden (§ 64 Nr. 2, 1. Fall\nLPVG).\n\n36\n\n2. Es kann offen bleiben, ob der Antragsteller der mit den Anträgen zu 1. und\n2. bezeichneten Informationen bedarf, um der ihm gesetzlich nach § 84 Abs. 2\nSatz 7 SGB IX obliegende Überwachungspflicht zu genügen. Ein unbeschränkter,\nalso von der Zustimmung der betroffenen Beschäftigten unabhängiger Anspruch\nauf Mitteilung von Langzeiterkrankten scheitert jedenfalls an den\nPersönlichkeitsrechten der Beschäftigten.\n\n37\n\n2.1 Die uneingeschränkte Unterrichtung des Antragstellers über diejenigen\nnamentlich zu benennenden Beschäftigten, die innerhalb eines Jahres länger als\nsechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren, verstößt\ngegen § 65 Abs. 3 Satz 1 LPVG. Die Dokumentation der Arbeitsunfähigkeit und\nihrer Dauer ist materiell Teil der Personalakten. Der auch im\nPersonalvertretungsrecht geltende materielle Personalaktenbegriff (vgl. Cecior,\nDietz, Vallendar, Lechtermann, Klein, Das Personalvertretungsrecht in Nordrhein-\nWestfalen, Band I, § 65 Rdn. 24) erfasst alle Personaldaten, die inhaltlich in die\nPersonalakte aufgenommen werden müssen. Das sind alle den Beschäftigten\nbetreffenden Vorgänge, die mit seinem Dienst- oder Arbeitsverhältnis in einem\ninneren Zusammenhang stehen (BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 1989, 2 B\n129/88, NJW 1989, 1942). Dazu gehören die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit und\nerst recht der Umstand einer langfristigen oder wiederholten Arbeitsunfähigkeit,\ndie geeignet ist, ein betriebliches Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 2\nSGB 9 auszulösen. Die Mitteilung einer längerfristigen Arbeitsunfähigkeit unter\nnamentlicher Benennung des betroffenen Beschäftigten verschafft dem\nAntragsteller Einsicht in die Personalakte, was ohne Zustimmung des Beschäftigten verboten ist.\n\n38\n\n2.2 Das uneingeschränkte Informationsrecht der Personalvertretung wird\nzudem durch das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Beschäftigten\nausgeschlossen. Die Unterrichtung des Personalrates ist im Sinne von § 65 Abs.\n1 Satz 1 LPVG nicht erforderlich, wenn sie unverhältnismäßig in die Rechte der\nBeschäftigten eingreift (Cecior u.a., a.a.O., § 65 Rdn. 9). Der Umstand einer\nlänger andauernden Arbeitsunfähigkeit, der besondere Maßnahmen zur\nWiedereingliederung in das Arbeitsleben und vorbeugende Maßnahmen zur\nVermeidung künftiger erneuter Arbeitsunfähigkeit auslösen kann, zählt zu den\npersönlichen Daten und Lebenssachverhalten, die ohne Zustimmung der Betroffenen Dritten nicht bekannt gegeben werden dürfen. Das vorrangige Interesse der\nBeschäftigten hat seinen Niederschlag in § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB 9 gefunden, der\ndas Eingliederungsmanagement selbst (und damit die Einbeziehung auch der\nPersonalvertretung in das Verfahren) von der Zustimmung und Beteiligung der\nbetroffenen Person abhängig macht. Für die Information der Personalvertretung\nim Vorfeld und im Nachhinein gilt das Zustimmungserfordernis erst Recht. Das\nPersönlichkeitsrecht des Betroffenen erfordert es, es allein ihm zu überlassen,\nsich den Angeboten des § 84 SGB 9 vollkommen zu verschließen, die Folgen der\nLangzeiterkrankung im unmittelbaren Kollegen- und Vorgesetztenkreis zu regeln\nund jede innerdienstliche Ausweitung über das unvermeidbare Bekanntwerden\nhinaus zu verhindern, um unter keinen Umständen und niemandem erklären oder\ngar rechtfertigen zu müssen, warum das Eingliederungsmanagement nicht in\nAnspruch genommen worden ist.\n\n39\n\n3. Aus § 84 Abs. 2 SGB 9 ergibt sich nicht anderes. Zum einen enthält diese\nVorschrift keine eigenen Regelungen über die Unterrichtung des Personalrates.\nIhr kommt lediglich klarstellende Funktion in Ergänzung zu § 64 LPVG zu, der die\nPersonalvertretung ohnehin verpflichtet, die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu Gunsten der Beschäftigten, hier § 84 Abs. 2 Satz1 SGB 9, zu\nüberwachen. Ein systematischer Bezug zu § 65 LPVG, der die\nUnterrichtungsansprüche der Personalvertretung für die Durchführung aller seiner\nAufgaben enthält, lässt sich nicht herstellen. Zudem ist der Bund\nkompetenzrechtlich gehindert, Informationsansprüche nach dem Landespersonalvertretungsgesetz innerhalb von Landesbehörden zu regeln. Die\nGesetzgebungskompetenz für den öffentlichen Dienst der Länder liegt bei den\nLändern (Art. 70 GG). Als personalvertretungsrechtliche Rahmenvorschrift nach\nArt. 75 Abs. 1 Nr. 1 GG a.F. mit unmittelbare Geltung in den Ländern ist § 84\nSGB 9 nicht erlassen worden. Die Rahmenkompetenz des Bundes ist zudem zum\n31. August 2006 entfallen, Art. 75 GG ist aufgehoben worden. Was früher an\nRahmenvorschriften des Bundes für den Bereich der Länder erlassen worden war\n(vgl. § 107 ff. BPersVG) ist mittlerweile mit Inkrafttreten der Neuregelung des\nLandespersonalvertretungsgesetzes NRW am 17. Oktober 2007 gegenstandslos\ngeworden (Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG). Die von dem VG Hamburg in seiner\nEntscheidung vom 10. November 2006, 23 FB 17/06, PersR 2007, 130-132\nangenommene (zweifelhafte) Spezialität von § 84 Abs. 2 SGB 9 gegenüber § 68\nAbs. 2 Satz 3 BPersVG (der bundesrechtlichen Bestimmung zur Beschränkung\ndes Informationsrechtes der Personalvertretung bei Personalaktendaten) kann im\nVerhältnis zu einem landesrechtlichen Personalvertretungsgesetz nicht\nbestehen.\"\n\n40\n\nIm Ergebnis ebenso: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom\n20.11.2008\n- 60 PV 9.07 -; VG Aachen, Beschluss vom 25.09.2008 - 16 K 836/08.PVL;\nVG München, Beschluss vom 12.11.2008 - M 20 P 08.3530 -; andere Ansicht\nVG Hamburg, Beschluss vom 10.11.2006 - 23 FB 17/06 -; VG Berlin,\nBeschluss\nvom 04.04.2007 - 61 A 28.06 -; vergleiche in diesem Zusammenhang auch\nLArbG Hamburg, Beschluss vom 21.05.2008 - H 3 TaBV 1/08 -.\n\n41\n\nDem Antragsteller steht aber ein Anspruch auf die mit dem Antrag zu 2.\nbegehrten Auskünfte in anonymisierter Form zu. Sein dahingehendes Begehren\nkann der Antragsteller auf § 65 Abs. 1 LPVG NRW i.V.m. § 84 Abs. 2 Satz 7 SGB IX\nstützen. Die dem Antragsteller nach der letzteren Vorschrift zustehenden\nÜberwachungsaufgaben sind einerseits Ausprägung des Grundsatzes der\nvertrauensvollen Zusammenarbeit im Sinne des § 2 Abs. 1 LPVG NRW, andererseits\nbesondere Ausformung der allgemeinen Überwachungsaufgaben der\nPersonalvertretung, wie sie in § 64 Abs. 1 Nr. 2 LPVG NRW formuliert sind, wonach\nder Personalrat darüber zu wachen hat, dass die zugunsten der Beschäftigten\ngeltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und\nVerwaltungsanordnungen durchgeführt werden. Damit die zuständige Personalvertretung diese Aufgaben angemessen wahrnehmen kann, ist sie rechtzeitig und\numfassend zu unterrichten; ihr sind sämtliche zur Durchführung ihrer Aufgaben\nerforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, § 65 Abs. 1 LPVG NRW. Dies\nbedeutet für den vorliegenden Fall, dass der Beteiligte dem Antragsteller nach\nÜberzeugung der Kammer die mit dem Antrag zu 2. erstrebten Unterlagen zur\nVerfügung stellen muss, damit dieser den ihm im Zusammenhang mit dem\nbetrieblichen Eingliederungsmanagement auferlegten Überwachungsaufgaben\nnachkommen kann,\n\n42\n\nvgl. in diesem Zusammenhang OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom\n20.11.2008 - 60 PV 9.07 -; VG München, Beschluss vom 12.11.2008\n- M 20 P 08.3530 -.\n\n43\n\nDieses Ergebnis, dass der Antragsteller nach Auffassung der Kammer einerseits\nAnspruch auf die mit dem Antrag zu 2. begehrten Informationen in anonymisierter\nForm hat, während ihm andererseits kein Anspruch auf die mit dem Antrag zu 1.\nerstrebten personenbezogenen Daten vor Zustimmung der Beschäftigten zusteht, ist\ndas Ergebnis der zu einem Ausgleich zu bringenden gegenläufigen Interessen der\nBeschäftigten, die einem betrieblichen Eingliederungsmanagement unter Beteiligung\nder Personalvertretung (noch) nicht zugestimmt haben, einerseits und den\nInteressen der Personalvertretung an der Überwachung der (kollektiven) Maßnahme\nandererseits,\n\n44\n\nvgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.11.2008 - 60 PV 9.07-\n.\n\n45\n\nDass der Beteiligte die mit dem Antrag zu 2. begehrten Informationen nicht\nleisten kann, ist weder - insbesondere in Ansehung von Ziff. 5 des Erlasses des\nFinanzministeriums NRW vom 06.11.2006 - P 2023 - 1 - II A 3/P 1815 - 1 - II A 2 -\nersichtlich noch hat der Beteiligte dies dargetan. \n\n46\n\nFür eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen\nMitbestimmungsverfahren kein Raum.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239155","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-07-01/34-k-4172-08-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":29},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 125a","ref_norm":"125a","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/239155","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239155","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-07-01/34-k-4172-08-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/239155","retrieved":"2026-07-09 02:01:59.464821+00:00"}}