{"status":"available","doknr":"OLD239237","ecli":"ECLI:DE:VGK:2009:0629.7L160.09.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2009-06-29","aktenzeichen":"7 L 160/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\nI\nDie Antragstellerin erhielt unter dem 17.05.2005 die ordnungsbehördliche Erlaubnis \nzum Betrieb ihrer Schank- und Speisewirtschaft „S. am I. „ auf dem \nGrundstück I1.-----straße .. in Köln für einen Schank- und Gastraum, die Freifläche \nauf öffentlichem Straßenrand, und die dazugehörenden Betriebs- und Nebenräume \n(Toiletten, Arbeitnehmerräume, Küche, Bierkeller und anderem). \n\n2\n\nNach Inkrafttreten des Nichtraucherschutzgesetzes des Landes Nordrhein-\nWestfalen (NiSchG NRW) wurden bei ordnungsdienstlichen Überprüfungen der \nGaststätte festgestellt, dass die Antragstellerin ihre Gaststätte im Eingangsbereich \nals Raucherkneipe kennzeichnete. Der Gastraum wurde mittels einer Trennwand, in \nder sich eine Falttür befindet, unterteilt in einen Raucherbereich und in einen \nNichtraucherbereich. Der Nichtraucherraum und die Toiletten sind nunmehr über den \nRaucherbereich zu erreichen. Im Raucherraum befinden sich auf den Tischen \nAschenbecher und im Nichtraucherraum Schilder, laut denen das Rauchen verboten \nist. \nDie Antragstellerin wurde mit Erklärung vom 01.10.2008 auf die Vorgaben des \nNichtraucherschutzgesetzes hingewiesen. \n\n3\n\nBei weiteren ordnungsbehördlichen Überprüfungen wurde vom Ordnungsdienst \ndes Antragsgegners festgestellt, dass der Nichtraucherbereich nicht als solcher extra \ngekennzeichnet sei. Die Trenntür zum Nichtraucherbereich sei während der Kontrolle \npermanent geöffnet gewesen. In beiden Räumen seien Speisen verabreicht worden. \n\n4\n\nMit Schreiben vom 06.01.2009 wurde die Antragstellerin zur beabsichtigten \nOrdnungsverfügung wegen des Verstoßes gegen das Nichtraucherschutzgesetz \ngehört. \n\n5\n\nVor Erlass der Ordnungsverfügung berechnete der Antragsgegner die genaue \nGröße des Gastraums. Dieser beträgt 120 qm und teilt sich auf in einen \nNichtraucherraum von 36 qm und einen Raucherraum - einschließlich des \nThekenbereichs - von 84 qm. \nDer Antragsgegner erließ unter dem 28.01.2009 eine Ordnungsverfügung, mit der er \nder Antragstellerin aufgab binnen einer Woche,\na) im Eingangsbereich deutlich sichtbar das Warnzeichen (Rauchen \nverboten\" nach Nr. 3.1 des Anhangs II der Richtlinie 92/58/EWG des \nRates über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und \nGesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz anzubringen,\nb) die im Bereich der Bewirtungsflächen aufgestellten Aschenbecher zu \nentfernen und dauerhaft entfernt zu halten,\nc) Gäste, die gegen das Rauchverbot verstoßen, aufzufordern, das \nRauchen zu unterlassen,\nd) Gäste, die das Rauchen entgegen der Aufforderung nicht einstellen, \naus dem Lokal zu verweisen. \nDer Antragsgegner ordnete unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von \n2.000,00 EUR die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung an. Zur Begründung \nseiner Verfügung führte er u. a. aus, es liege eine Gefahr für die öffentliche \nSicherheit gem. § 14 OBG NRW vor, da die Antragstellerin gegen das grundsätzlich \nin Gaststätten gem. § 4 S. 1 NiSchG NRW bestehende Rauchverbot verstoße. Sie \ngestatte nämlich das Rauchen in dem von ihr gekennzeichneten Raucherraum. Da \ndieser aber weder von seiner Fläche noch von seiner Bedeutung einen gegenüber \ndem Nichtraucherbereich untergeordneten Teil der Gaststätte darstelle, greife zu \nGunsten der Antragstellerin nicht die Ausnahmeregelung vom Rauchverbot in \nGaststätten nach § 4 Sätze 2 und 3 NiSchG NRW ein. Die sofortige Vollziehung der \nOrdnungsverfügung sei anzuordnen, da das private Interesse der Antragstellerin an \nder aufschiebenden Wirkung der Klage bzw. das Interesse, durch die Bewirtung \nrauchender Gäste einen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber Mitbewerbern zu \nerlangen, hinter dem öffentlichen Interesse an einem wirksamen Nichtraucherschutz \nund die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen zurückzutreten habe.\n\n6\n\nDie Antragstellerin hat gegen den ihr am 29.01.2009 bekannt gegebenen \nBescheid am 09.02.2009 Klage erhoben, sowie Antrag auf Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung der Klage gestellt.\n\n7\n\nZur Begründung ihres Antrages trägt sie vor, die Ordnungsverfügung sei \noffensichtlich rechtswidrig und die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt. Sie \nverstoße nicht gegen die Regelungen des Nichtraucherschutzgesetzes, da sie nach \nAbtrennung des Innengastraumes durch eine Faltwand über einen Raucherbereich \nund einen Nichtraucherbereich verfüge, der auch entsprechend als Raucherraum \ngekennzeichnet sei. Der Raucherraum stelle einen nur untergeordneten Teil der \n„Betriebsfläche\" dar, da zur Betriebsfläche nicht nur die Gastfläche sondern auch die \nToilettenräume sowie sonstige Flächen der Gaststätte zu zählen seien. Dies ergebe \nsich auch aus der Gaststättenerlaubnis vom 17.05.2005, wonach die „Betriebs- und \nNebenräume (Toiletten-, Arbeitnehmerräume, Küche, Bierkeller und anderes)\" von \nder erteilten Erlaubnis erfasst seien. Die Betriebsfläche ihrer Gaststätte belaufe sich \nüberschlägig auf etwa 115 qm, wobei der Bierkeller nicht mit eingerechnet sei. Der \nRaucherraum umfasse lediglich 62 qm, wobei nach Abzug des Thekenbereichs nebst \nAusgabe lediglich eine Restfläche von 50 qm² verbleibe. Damit stelle der \nRaucherraum offensichtlich nur den untergeordneten Teil der gesamten \nBetriebsfläche dar. Der Gesetzgeber habe bewusst auf die Betriebsfläche abgestellt. \nEr habe dabei berücksichtigt, dass die - neben den Gästen - zu schützenden \nBeschäftigten der Antragstellerin sich während ihrer Arbeitszeit nicht nur im Bereich \nder Gastfläche, sondern auch im Bereich der gesamten Betriebsfläche aufhielten. Die \nAuffassung des Antragsgegners, wonach im Hinblick auf die Ausgestaltung des \nRaumes eine höhere Wertigkeit des Nichtraucherbereichs im Gegensatz zum \nRaucherbereich gewährleistet sein solle, finde im Gesetz keine Stütze.\n\n8\n\nBei der Interessenabwägung überwiege das Interesse der Antragstellerin, da ihr \nein Abwarten einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht zuzumuten sei. Bis \nzur Entscheidung über die Hauptsache habe die Antragstellerin erhebliche \nwirtschaftliche Einbußen aufgrund des Ausbleibens rauchender Kundschaft zu \nfürchten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass gerade die ein Brauhaus \nfrequentierende Kundschaft besonderen Wert darauf lege, zu den ausgegebenen \nalkoholischen Getränken auch Zigaretten zu konsumieren. Soweit der Antragsgegner \nbei einigen Besuchen festgestellt habe, dass die vorhandene Falltür nicht \ngeschlossen gewesen sei, versichere die Antragstellerin, dass es sich dabei lediglich \num Ausnahmen gehandelt habe und jedenfalls in Zukunft auf ein konsequentes \nSchließen der zu diesem Zweck extra installierten Abtrennungsmöglichkeit penibel \ngeachtet werde. Damit sei den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 NiSchG \nNRW genüge getan. Gesundheitsgefahren für Nichtraucher bestünden nicht.\n\n9\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n10\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 691/09 gegen die \nOrdnungsverfügung vom 28.01.2009 (321/31-6/2009-OV-NiSchG NRW \nKo) bezüglich der Gaststätte S. am I. , I2. .., 50667 \nKöln, wieder herzustellen.\n\n11\n\nDer Antragsgegner beantragt,\n\n12\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n13\n\nEr trägt vor, die Antragstellerin verstoße gegen das in § 4 NiSchG NRW \nvorgesehene grundsätzliche Rauchverbot. Die Ausnahmemöglichkeit nach § 3 Abs. 2 \nNr. 1 NiSchG NRW greife zu Gunsten der Klägerin nicht ein, da der Raucherraum in \nder Gaststätte „S. am I. „ nicht der Vorgabe des § 4 Satz 2 \nNichtraucherschutzgesetz entspreche. Er stelle nämlich keinesfalls einen nur \nuntergeordneten Teil des Gesamtbetriebes dar. Der Raucherbereich umfasse \nnämlich rund 60 qm (ohne Thekenbereich), wohingegen der abgetrennte \nNichtraucherbereich lediglich 36 qm groß und damit flächenmäßig deutlich kleiner als \nder Raucherbereich sei. Dies gelte erst recht, wenn man den Thekenbereich von 20 \nqm zur Fläche des Raucherbereiches hinzuziehe, da er den Gästen unmittelbar zur \nVerfügung stehe. Abgesehen von den Größenverhältnissen entspreche die \nAnordnung der Räume nicht Sinn und Zweck des gesetzlichen Rauchverbotes. Um in \nden Nichtraucherbereich zu gelangen, müssten nämlich die nichtrauchenden Gäste \nzwangsläufig zuerst den gesamten Raucherbereich durchqueren. Ebenso müssten \nsie den Raucherraum betreten, um zu den Toiletten zu gelangen. \nDa die Antragstellerin die Möglichkeit, den im hinteren Teil der Gaststätte gelegenen \nRaum anstatt den Nichtrauchern den Rauchern zur Verfügung zu stellen, nicht in \nErwägung gezogen habe, sei davon auszugehen, dass diese Möglichkeit aus Sicht \nder Antragstellerin keine akzeptable Option darstelle. Es blieben dem Antragsgegner \ndaher nur, um einen gesetzmäßigen, dem Nichtraucherschutzgesetz entsprechenden \nZustand herzustellen, die mit der angefochtenen Ordnungsverfügung getroffenen \nAnordnungen.\n\n14\n\nBei der gegebenen Sach- und Rechtslage überwiege das öffentliche Interesse \ndaran, dass im Betrieb der Antragstellerin das gesetzliche Rauchverbot beachtet und \ndie aus der bisherigen Nichtbeachtung resultierende Gesundheitsgefährdung der \nnichtrauchenden Gäste umgehend unterbunden werde, das private und \nausschließlich gewinnorientierte Interesse der Antragstellerin bei weitem.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf die Gerichtsakte, die Akte 7 K 691/09 sowie den von dem \nAntragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgang.\n\n16\n\nII\n\n17\n\nDer Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n18\n\nDas Gericht kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebenden Wirkung einer \nKlage gegen einen belastenden Verwaltungsakt im Fall einer Anordnung der \nsofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO wiederherstellen, \nwenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Antragstellers \nan einem Aufschub der Vollziehung bis zur Entscheidung in der Hauptsache das \nöffentliche Interesse am Sofortvollzug des angefochtenen Verwaltungsakts \nüberwiegt. Im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 8 AGVwGO NW kann die \naufschiebende Wirkung der Klage gegen eine Maßnahme der \nVerwaltungsvollstreckung (Androhung eines Zwangsgeldes) angeordnet werden.\n\n19\n\nIm Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die aufgrund einer \nsummarischen Prüfung zu beurteilenden Erfolgsaussichten der erhobenen Klage zu \nberücksichtigen. Ist der streitgegenständliche Verwaltungsakt offensichtlich \nrechtswidrig, hat der Antrag Erfolg, da kein öffentliches Interesse an der Vollziehung \neines erkennbar rechtswidrigen Verwaltungsakts besteht. Demgegenüber ist der \nAntrag abzulehnen, wenn sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig \nerweist. In diesem Fall muss das private Interesse an einem Aufschub der \nVollziehung zurücktreten, da diese voraussichtlich Bestand haben wird. Sind die \nErfolgsaussichten offen, bleibt es bei der Abwägung der betroffenen Interessen.\n\n20\n\nIm vorliegenden Fall überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen \nDurchsetzung des Rauchverbots das private Interesse der Antragstellerin, von der \nVollziehung der angeordneten Maßnahmen zur Durchsetzung eines Rauchverbots \nbis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu werden und ihren Betrieb wie \nbisher fortzuführen.\n\n21\n\nBei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung \nlässt sich nicht feststellen, dass die Anordnung, das Rauchen im Betrieb der \nAntragstellerin zu unterbinden, offensichtlich rechtswidrig oder offensichtlich \nrechtmäßig ist. Vielmehr sind die Erfolgsaussichten der Klage derzeit offen. \n\n22\n\nErmächtigungsgrundlage für die Ordnungsverfügung des Antragsgegners ist § 14 \nAbs. 1 OBG NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV. NRW. \nS. 528), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.04.2005 (GV. NRW. S. 274). Danach \nkann die Ordnungsbehörde die zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit \noder Ordnung im Einzelfall notwendigen Maßnahmen treffen. Eine Gefahr für die \nöffentliche Sicherheit droht immer dann, wenn ein Verstoß gegen Normen des \nobjektiven Rechts - hier des Rauchverbots in Gaststätten - vorliegt. Die vom \nAntragsgegner in Ziff. 1 der Ordnungsverfügung gemäß § 14 OBG zur Abwehr der \nbestehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit angeordneten Maßnahmen sind \ngeeignet, erforderlich und verhältnismäßig. Da in der Gaststätte der Antragstellerin \nein Rauchverbot besteht, hat sie die zur Einhaltung dieses Rauchverbots \nnotwendigen Maßnahmen zu treffen.\n\n23\n\nIm vorliegenden Fall kann im Rahmen der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren \nnur möglichen summarischen Prüfung allerdings nicht eindeutig geklärt werden, ob \nder Gastronomiebetrieb der Antragstellerin vom Rauchverbot der § 1 Abs. 1, § 4 \ni.V.m. § 2 Nr. 7 des Gesetzes zum Schutz von Nichtraucherinnen und Nichtrauchern \nin Nordrhein-Westfalen (NiSchG NRW) vom 20.12.2007 (GV. NRW. S. 742) erfasst \nwird und damit durch die Zulassung des Rauchens die entsprechenden Vorschriften \nverletzt werden.\n\n24\n\nGemäß § 1 Abs. 1 NiSchG NRW gelten die in diesem Gesetz aufgeführten \nRauchverbote in Gebäuden und sonstigen vollständig umschlossenen Räumen. \nUnter vollständigen umschlossenen Räumen sind nach der Begründung des \nRegierungsentwurfs zum NiSchG NRW (LT-Drs. 14/4834, S. 17) solche zu \nverstehen, die nach allen Seiten von Wänden mit oder ohne Fenster eingegrenzt \nwerden. Gemäß § 4 NiSchG NRW gilt in Gaststätten grundsätzlich Rauchverbot. \nAllerdings lässt der Gesetzgeber gem. § 4 S. 2 NiSchG NRW die Einrichtung sog. \nRaucherräume unter der Voraussetzung zu, dass die als Raucherraum genutzten \nFlächen nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche in Anspruch nehmen, § 4 \nS. 3 NiSchG NRW.\n\n25\n\nIm vorliegenden Fall kann im Rahmen der im vorläufigen Rechtschutzverfahren \nnur möglichen summarischen Prüfung nicht abschließend geklärt werden, ob die \nGaststätte der Antragstellerin „S. am I. „ unter die Ausnahmeregelung des \n§ 4 S. 2 und 3 NiSchG NRW fällt . Es spricht allerdings einiges dafür, dass auch für \nden Gaststättenbetrieb der Antragstellerin das generelle Rauchverbot des § 4 S. 1 \nNiSchG NRW gilt. \n\n26\n\nNach Auffassung der Kammer dürfte es sich nämlich bei dem von der \nAntragstellerin eingerichteten Raucherbereich nicht um einen abgeschlossenen \nRaum i. S. d. § 4 S. 2 NiSchG NRW handeln. Nach dem Wortlaut wie auch nach dem \nSinn und Zweck des Gesetzes zählt ein Durchgangsraum wie der Vorliegende, der \nzwangsläufig von den Besuchern der Gaststätte durchschritten werden muss, um in \nden Nichtraucherraum, die Toiletten oder an die Theke zu gelangen, nicht als \n„abgeschlossener Raum\" und damit als ein für Raucher separater Raum. Der \nNichtraucherschutz ist nicht gewährleistet, wenn der Nichtraucher, um in den \nNichtraucherbereich zu gelangen bzw. bei jedem Gang zur Toilette oder an die \nTheke notwendigerweise den Raucherbereich betreten muss.\n\n27\n\nDes weiteren dürfte es sich bei dem von der Antragstellerin eingerichteten als \nRaucherraum auch nicht um einen „untergeordneten Teil der Betriebsfläche\" gem. § \n4 S. 3 NiSchG NRW handeln. \nEs erscheint zunächst fraglich, ob der Begriff „untergeordneter Teil\" sich nur auf die \nGröße der in Anspruch genommenen Betriebsfläche oder, wie der Antragsgegner \nmeint, auch auf die Bedeutung dieses Teils der Betriebsfläche für den \nGastronomiebetrieb bezieht. Beim Lokal der Antragstellerin spielt sich der Betrieb der \nGaststätte nämlich im Wesentlichen im Bereich des Raucherraumes ab, wo sich der \nZugang zur Gaststätte, die Theke, der Speiseaufzug und die Zugänge zu den \nToiletten befinden. Ist beim Raucherraum auch die Funktion des Raumes zu \nberücksichtigen, handelt es sich insoweit bei der Antragstellerin nicht um einen \n„untergeordneten Teil\", da sich hier das eigentliche Geschehen ihres Betriebes \nabspielt.\nSelbst wenn man aber bei dem Begriff „untergeordneter Teil\" nur einen Bezug zur \nGröße der Betriebsfläche als solcher herstellt, hat der Antrag der Antragstellerin \nkeinen Erfolg. Zunächst erscheint zweifelhaft, ob der Begriff „untergeordnet\" in Bezug \nauf die Gesamtbetriebsfläche zu sehen ist oder nicht vielmehr in Bezug auf die \nFläche des Nichtraucherraums zu setzen ist. Bei teleologischer Auslegung und unter \nBerücksichtigung der amtlichen Begründung des Gesetzgebers \n(Landtagsdrucksache 14/4834, S. 21), nach der es sich beim Raucherraum in der \nRegel um einen „kleineren Raum\" handeln soll, spricht vieles dafür, dass der \nRaucherraum gegenüber dem Nichtraucherraum der flächenmäßig „kleinere Raum\" \nist. Bei der Gaststätte „S. am I. „ ist der Raucherraum nach den \nBerechnungen des Antragsgegners mit einer Fläche von 84 qm (mit Thekenbereich, \nda an diesem Thekenstühle stehen und er also von den Rauchern genutzt werden \nkann) gegenüber dem Nichtraucherraum mit 36 qm gerade nicht der „kleinere Raum\" \nund nicht der untergeordnete Teil. Dies wäre auch nach den Berechnungen der \nAntragstellerin bei einem Verhältnis von 61,93 qm (für den Raucherraum) zu 38,80 \nqm (für den Nichtraucherraum) der Fall. Aber auch, wenn man vorliegend wie die \nAntragstellerin den Raucherraum in Bezug zur Betriebsfläche als solcher setzt, ist - \nausgehend von den Berechnungen der Antragstellerin - der Raucherraum mit einer \nFläche von 61,93 qm (mit Thekenbereich) gegenüber der Betriebsfläche von 115,14 \nqm kein „untergeordneter Teil\" dieser Betriebsfläche. \n\n28\n\nSind die Erfolgsaussichten der Klage gegen die Ordnungsverfügung im Hinblick \nauf die Auslegung der Begriffe „abgeschlossener Raum\" und „untergeordneter Teil\" \noffen, kommt es auf die Abwägung der widerstreitenden Interessen an. Im \nvorliegenden Fall überwiegen die öffentlichen Interessen an der sofortigen \nDurchsetzung des Rauchverbots die privaten Interessen der Antragstellerin an der \nAufrechterhaltung ihres Betriebes in der bisherigen Form und damit an einem \nAufschub der Vollziehung des Rauchverbots bis zur Entscheidung in der \nHauptsache.\n\n29\n\nGrundsätzlich ist dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung eines \nRauchverbots der Vorrang einzuräumen, da es sich bei dem geschützten Rechtsgut \nder Gesundheit um ein besonders hohes Rechtsgut handelt, das auch empfindliche \nEingriffe in die Berufsfreiheit rechtfertigt,\n\n30\n\nvgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 30.07.2008 - 1 \nBvR 3262/07 - u. a., NJW 2008, 2409, S. 2414,\n\n31\n\nso dass entgegenstehende wirtschaftliche Interessen in der Regel zurücktreten \nmüssen. Dies gilt auch, insoweit, als der Gesetzgeber für den Schutz vor den \nGefahren des Passivrauchens kein striktes uneingeschränktes Rauchverbot \nausgesprochen, sondern eine Konzeption gewählt hat, bei der mit den geregelten \nAusnahmen den Belangen der Gaststättenbetreiber und der Raucher stärkeres \nGewicht beigelegt wird und mit Rücksicht hierauf das Ziel des Gesundheitsschutzes \nrelativiert ist,\n\n32\n\nvgl. BVerfG, Urteil vom 30.07.2008 - a.a.O.\n\n33\n\nwenn es dem Gastwirt möglich und zumutbar ist, bis zur Entscheidung in der \nHauptsache dem gesetzlichen Gebot nachzukommen. Dies dürfte für die \nAntragstellerin möglich sein, da ihre Gaststättenerlaubnis sich auch auf Freiflächen \nerstreckt, auf die die rauchenden Gäste von der Antragstellerin verwiesen werden \nkönnen. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung ist \nauch deswegen anzunehmen, weil die Antragstellerin bisher den Nichtraucherschutz \nin dem Nichtraucherbereich nicht beachtet hat. Wie ordnungsbehördliche Kontrollen \nzeigten, stand die den Nichtraucherbereich abtrennende Falttür „permanent\" offen. \nEs ist aufgrund der sich wiederholenden Verstöße anzunehmen, dass der \nNichtraucherschutz von der Antragstellerin auch in der Zeit bis zur Entscheidung in \nder Hauptsache nicht eingehalten wird.\n\n34\n\nGegenüber dem öffentlichen Interesse am Gesundheitsschutz haben die privaten \nInteressen der Antragstellerin zurückzutreten, zumal sie nicht glaubhaft gemacht hat, \ndass die Untersagung des Rauchens zu erheblichen Umsatzeinbußen führen wird. \nMit ihrem Vortrag, es handele sich bei der Gaststätte um ein „Brauhaus\" und die ein \nBrauhaus frequentierende Kundschaft lege besonderen Wert darauf, zu den \nausgegebenen alkoholischen Getränken auch Zigaretten zu konsumieren, hat die \nAntragstellerin drohende Finanzeinbußen aufgrund des Rauchverbots weder \nnachvollziehbar dargelegt noch glaubhaft gemacht. \n\n35\n\nBei der gebotenen Abwägung kann der Antragstellerin daher zugemutet werden, \nbis zur Entscheidung in der Hauptsache zuzuwarten.\n\n36\n\nAuch der - konkludent - gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage \ngegen die Androhung des Zwangsgeldes anzuordnen, ist nicht begründet. Die \nOrdnungsverfügung kann gem. § 55 Abs. 1 mit dem angedrohten Zwangsgeld \ndurchgesetzt werden. Die Voraussetzungen für die mit der Ordnungsverfügung \nverbundene Androhung des Zwangsgeldes in Höhe von 2.000,00 EUR liegen nach § \n63 Abs. 1, 2, § 57 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, § 60 Abs. 1 VwVfG NRW vor, da aufgrund der \nAnordnung der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung vom 28.01.2009 die \naufschiebende Wirkung der eingelegten Klage entfällt. Einwände gegen die \nAndrohung des Zwangsgeldes hat die Antragstellerin nicht erhoben.\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.\n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239237","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-06-29/7-l-160-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/239237","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239237","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-06-29/7-l-160-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/239237","retrieved":"2026-07-09 02:02:05.346898+00:00"}}