{"status":"available","doknr":"OLD239591","ecli":"ECLI:DE:VGK:2009:0616.18L637.09.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2009-06-16","aktenzeichen":"18 L 637/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin wird \nangeordnet, soweit sich der Widerspruch gegen Ziffer 1 b) des Bescheides vom \n6.4.2009 sowie gegen die Ziffern 2 bis 5, soweit diese die Umsetzung von Ziffer 1 b ) \nzum Gegenstand haben, richtet. Ferner wird die aufschiebende Wirkung des \nWiderspruches der Antragstellerin angeordnet, soweit sich der Widerspruch auf Ziffer \n1 c) des Bescheides vom 6.4.2009 hinsichtlich nicht infrastrukturbezogener \nMinderleistungen sowie die Umsetzung von Ziffer 1 c) bezogen auf nicht \ninfrastrukturbezogene Minderleistungen in Ziffern 2 bis 5 des Bescheides vom \n6.4.2009 bezieht. \n\n Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. \n\n Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 3/4 und die \nAntragsgegnerin zu 1/4.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nDer Antrag, \n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruches der Antragstellerin \ngegen den Bescheid vom 6.4.2009 anzuordnen, \n\n4\n\nhat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen hat der \nAntrag keinen Erfolg. \n\n5\n\nGemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht die \naufschiebende Wirkung eines Widerspruches anordnen, wenn das Interesse der \nAntragstellerin am vorläufigen Aufschub der Vollziehung das öffentliche Interesse an \nder nach § 37 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27.12.1993 (BGBl. I. S. \n2378, 2396), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.02.2008 (BGBl. I. S. 215) - AEG \n-, gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung des Bescheides überwiegt. Dies \nist der Fall, wenn sich der Bescheid bei der im Rahmen des Verfahrens nach § 80 \nAbs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig \nerweist, da an der sofortigen Vollziehung rechtswidriger Bescheide ein öffentliches \nInteresse nicht bestehen kann. Die Frage der Rechtmäßigkeit des angegriffenen \nVerwaltungsaktes ist jedoch regelmäßig nur insoweit zu berücksichtigen, als sie \nschon bei summarischer Prüfung überschaubar ist. Eine abschließende Überprüfung \ndes angefochtenen Bescheides ist nicht gefordert. \n\n6\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), Beschluss vom 25.08.2000 - 20 B 959/00 - m. w. N.,\n\n7\n\nDiese Voraussetzung sieht das Gericht bei der hier allein möglichen und \ngebotenen summarischen Überprüfung hinsichtlich Ziffer 1 b) des angefochtenen \nBescheides und der sich hierauf beziehenden Anordnungen in Ziffern 2 bis 5 sowie \nhinsichtlich der Anordnung in Ziffer 1 c) - hinsichtlich nicht infrastrukturbezogener \nMinderleistungen - und der sich hierauf beziehenden Anordnungen in Ziffern 2 bis 5 \nals erfüllt an (II.). Hinsichtlich der weiteren in dem Bescheid vom 6.4.2009 \ngetroffenen Anordnungen liegen diese Voraussetzungen nach dem Ergebnis der \nsummarischen Überprüfung nicht vor ( I.). \n\n8\n\nI. Hinsichtlich der Anordnungen außer der Ziffer 1 b ) und der Ziffer 1 c) - soweit \ndies sich auf nicht infrastrukturbezogene Minderleistungen bezieht - gilt Folgendes: \n\n9\n\nDie Antragsgegnerin ist vorliegend gemäß § 14 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 AEG \nbefugt, im Wege der ex-post-Kontrolle einzuschreiten. Diese grundsätzlich \nbestehende Befugnis ist auch nicht etwa dadurch eingeschränkt oder gar verbraucht, \ndass die hier streitgegenständlichen Regelungen teilweise oder in ähnlicher Form \nbereits Gegenstand eines Vorabprüfungsverfahrens waren. Denn die Verfahren der \nVorabprüfung nach § 14 e AEG und der nachträglichen Prüfung nach § 14 f AEG \nstehen nach der gesetzgeberischen Konzeption nebeneinander und schließen sich \nweder verfahrensmäßig noch bezüglich konkret zu treffender Regelungsinhalte \ngegenseitig aus.\n\n10\n\nDie Antragsgegnerin ist berechtigt, die Antragstellerin gemäß § 14 f Abs. 1 Satz 2 \nNr. 1 AEG zur Änderung der Schienennetz-Benutzungsbedingungen ( SNB ) zu \nverpflichten, weil diese in den gerügten Punkten bezogen auf Teile der \nBestimmungen in Ziffern 6.2.3.7, 6.2.3.9, 8.1.8.2 , 8.1.8.3, 8.1.8.5 der SNB und \n3.3.6 der Liste der Entgelte nicht den Vorschriften des Eisenbahnrechts über den \nZugang zur Eisenbahninfrastruktur entsprechen.\n\n11\n\nDabei geht die Kammer zunächst davon aus, dass gemäß § 14 Abs. 6 AEG das \nzu entrichtende Entgelt für die Trassennutzung zwischen der Antragstellerin und den \nZugangsberechtigten nach Maßgabe der Verordnung über den \ndiskriminierungsfreien Zugang zur Eisenbahninfrastruktur und über die Grundsätze \nzur Erhebung von Entgelt für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur vom 3.6.2005 \n( EIBV ) zu vereinbaren ist. Das bedeutet, dass es grundsätzlich der Privatautonomie \nder Vertragsparteien unterliegt, welche Regelungen sie treffen. Eine Ausnahme von \ndem Grundsatz der Privatautonomie kann nur unter folgenden Voraussetzungen \ngelten:\n\n12\n\nNach § 21 Abs. 6 S. 1 EIBV sind die Entgelte, soweit sich aus dieser \nVerordnung nichts anderes ergibt, gegenüber jedem Zugangsberechtigten in gleicher \nWeise zu berechnen. Sie sind gemäß § 21 Abs. 6 S. 2 EIBV bei nicht \nvertragsgemäßem Zustand des Schienenweges, der zugehörigen Steuerungs- und \nSicherungssysteme sowie der zugehörigen Anlagen zur streckenbezogenen \nVersorgung mit Fahrstrom zu mindern.\n\n13\n\nHinsichtlich der infrastrukturbezogenen Minderleistungen, die ausdrücklich in § \n21 Abs. 6 S. 2 EIBV genannt sind, besteht danach die unbedingte Verpflichtung, eine \nMinderung vorzunehmen. Diese Regelung, die bestimmt, dass die Entgelte bei nicht \nvertragsgemäßem Zustand des Schienenweges, der zugehörigen Steuerungs- und \nSicherungssysteme sowie der zugehörigen Anlagen zur streckenbezogenen \nVersorgung mit Fahrstrom zu mindern sind, ist zwingend. Diese Vorschrift ist von der \nErmächtigungsgrundlage des § 26 Abs. 1 Nr. 7 AEG gedeckt und begegnet auch \nansonsten keinen durchgreifenden (verfassungs-)rechtlichen Bedenken. Dabei \nversteht die Kammer diesen Minderungsanspruch nicht nur dahin, dass bei Vorliegen \nder Voraussetzungen des § 21 Abs. 6 S. 2 EIBV überhaupt in irgendeiner Weise zu \nmindern ist. Vielmehr ist der zwingende Anspruch, der in dieser Vorschrift begründet \nist, dahin zu auszulegen, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen - mit Ausnahme \nvon Bagatellfällen - bei jedem Mangel ein Minderungsanspruch besteht.\n\n14\n\nDer zwingende Charakter der Vorschrift hat zur Folge, dass sie nicht durch \nvertragliche Regelungen oder durch Regelungen in den SNB, die Vertragsinhalt \nwerden, abbedungen werden kann. Insoweit ist die Regelung im Ergebnis ähnlich \nwie die Regelung des § 536 Abs. 4 BGB, die vorsieht, dass ein vertragliches \nAbbedingen des Minderungsrechts des Mieters von Wohnraum nicht möglich ist. \nDies führt dazu, dass alle Regelungen in den SNB, die geeignet sind, diesen \numfassenden Minderungsanspruch bezogen auf infrastrukturbezogene \nMinderleistungen zu beschränken, eisenbahnrechtswidrig sind. \n\n15\n\nFür die infrastrukturbezogenen Minderleistungen ist deshalb die Frage \nmaßgeblich, ob das Regelwerk in den SNB geeignet ist, den in § 21 Abs. 6 S. 2 EIBV \ngarantierten Minderungsanspruch der Zugangsberechtigten in rechtlich unzulässiger \nWeise zu beschränken oder ob es sich lediglich um eine - rechtlich zulässige - \nAusgestaltung des Verfahrens der Minderung von Trassenentgelten handelt. \n\n16\n\nHinsichtlich aller Minderleistungen einschließlich der von § 21 Abs. 6 S. 2 EIBV \nnicht erfassten nicht infrastrukturbezogenen Minderleistungen - also etwa einer \nMinderleistung bei der Disposition - kann sich eine Ausnahme vom Grundsatz der \nPrivatautonomie ferner dann ergeben, wenn man das zivilrechtliche \nÄquivalenzprinzip als Ausfluss des Grundsatzes der Diskriminierungsfreiheit versteht \nund dieses in einer Weise für konkretisierungsfähig hält, dass sich daraus ein \nzwingender Anspruch auf Minderung ableiten lässt. \n\n17\n\nFür die infrastrukturbezogenen Minderleistungen ist die Frage maßgeblich, ob \ndas Regelwerk in den SNB geeignet ist, den in § 21 Abs. 6 S. 2 EIBV garantierten \nMinderungsanspruch der Zugangsberechtigten in rechtlich unzulässiger Weise zu \nbeschränken oder ob es sich lediglich um eine - rechtlich zulässige - Ausgestaltung \ndes Verfahrens der Minderung von Trassenentgelten handelt.\n\n18\n\nDie von der Antragsgegnerin in den Blick genommenen Regelungen in Ziffern \n6.2.3.7, 6.2.3.9, 8.1.8.2 , 8.1.8.3, 8.1.8.5 der SNB und in 3.3.6 der Liste der Entgelte \nüber die Minderung von Entgelten beschränken den in § 21 Abs. 6 S. 2 EIBV \nstatuierten unbeschränkten Minderungsanspruch der Zugangsberechtigten bei nicht \nvertragsgemäßem Zustand des Schienenweges, der zugehörigen Steuerungs- und \nSicherungssysteme sowie der zugehörigen Anlagen zur streckenbezogenen \nVersorgung mit Fahrstrom in rechtswidriger Weise. \n\n19\n\nHinsichtlich aller Minderleistungen, namentlich auch der nicht \ninfrastrukturbezogenen Minderleistungen, ist ferner zu klären, ob das zivilrechtliche \nÄquivalenzprinzip Inhalt des Grundsatzes der Diskriminierungsfreiheit des § 14 Abs. \n1 AEG ist und damit als Bestandteil der eisenbahnrechtlichen Regelungen geeignet \nist, die Privatautonomie der Antragstellerin und der Zugangsberechtigten \neinzuschränken.\n\n20\n\nBei summarischer Prüfung lässt sich nicht feststellen, dass die Anordnungen in \nZiffern 1 a), 1 c) - bezogen auf infrastrukturbezogene Minderleistungen -, 1 d) und 1 \ne) offensichtlich rechtswidrig sind. \n\n21\n\nBezogen auf die infrastrukturbedingten Minderleistungen stellen sich die von der \nAntragsgegnerin in Bezug genommenen Regelungen in den SNB und in der Liste der \nEntgelte zur Überzeugung der Kammer nicht nur als eine zulässige Ausformung des \nMinderungsanspruches dar. Vielmehr sind die beanstandeten Regelungen geeignet, \nden umfassend geltenden Minderungsanspruch aus § 21 Abs. 6 S. 2 EIBV zu \nbeschränken oder sogar ganz zu beseitigen. \n\n22\n\nBezogen auf die nicht infrastrukturbedingten Minderleistungen hat die Kammer \nzwar Zweifel, ob das Äquivalenzprinzip als Ausfluss des Grundsatzes der \nDiskriminierungsfreiheit begriffen werden kann und ob aus diesem Grundsatz \nkonkrete Aussagen über den Umfang der Minderungspflicht ableitbar sind. Insoweit \nbedarf es jedoch einer eingehenden Prüfung im Hauptsacheverfahren, mit der Folge, \ndass eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der diesbezüglichen Anordnung bei \nsummarischer Prüfung nicht festgestellt werden kann.\n\n23\n\nAngesichts der Tatsache, dass der ganz überwiegende Teil der hier insgesamt in \nRede stehenden Minderleistungen nach Einschätzung der Kammer \ninfrastrukturbezogen sein dürfte \n\n24\n\nvgl. dazu auch Kammergericht Berlin, Urteil vom 9.4.2009, 19 U 21/08 -, S. \n5, wonach die von der Antragstellerin geschuldeten Planungs- und \nKoordinierungsleistungen lediglich dienende Funktion haben, \n\n25\n\nsowie angesichts der Tatsache, dass bezüglich der nicht infrastrukturbezogenen \nMinderleistungen außer bei der Regelung zu Ziffer 1 c) eine Prüfung im \nHauptsacheverfahren erforderlich sein wird, hält es die Kammer für sachgerecht, wie \naus dem Tenor ersichtlich zu entscheiden. \n\n26\n\nIm Einzelnen:\n\n27\n\nZu Ziffer 1 a):\n\n28\n\nIn Ziffer 1 a) verpflichtet die Antragsgegnerin die Antragstellerin dazu, die \nMinderung von Trassenentgelten grundsätzlich für jede nicht nur unwesentliche \nAbweichung vom Leistungssoll vorzusehen. Diese Regelung bezieht sich vor allem \nauf Ziffer 6.2.3.7 der SNB und dort auf die Regelung, wonach jede Abweichung vom \nLeistungssoll unter 10% sanktionslos bleibt. Ferner bezieht sie sich auf die Regelung \nin Nr. 8.1.8.2, die vorsieht, dass eine Minderung nicht erfolgt, wenn die vertraglich \nvereinbarten Infrastrukturmerkmale in einem Maße vorhanden sind, dass der \nvertragsgemäße Gebrauch der Infrastruktur ohne Einschränkung möglich ist. \n\n29\n\nDie Kammer versteht diese Anordnung so, dass damit jede nicht nur \nunwesentliche Abweichung von dem - vertraglich vereinbarten - Leistungssoll \ngemeint ist. Die Anordnung der Antragsgegnerin zielt vor allem auf die \nEntgeltregelung in Nr. 6.2.3.7 der SNB ab. Die in den genannten Bestimmungen der \nSNB getroffenen Regelungen sehen keine Minderung der Entgelte vor, wenn \nAbweichungen vom Leistungssoll bis zu einem Umfang von 10% vorliegen oder \nwenn die Abweichungen nur zu einer Fahrzeitverlängerung von bis zu 10 % führen. \nSoweit diese Einschränkung der Entgeltminderung über den Bereich der \nunwesentlichen Abweichung vom Leistungssoll hinausgeht und sich auf \ninfrastrukturbezogene Minderleistungen bezieht, handelt es sich nicht um eine bloße \nAusgestaltung des Minderungsanspruches; vielmehr wird dieser \nMinderungsanspruch insoweit unter Verstoß gegen § 21 Abs. 6 S. 2 EIBV verkürzt. \nDabei geht die Kammer anders als die Antragstellerin nicht davon aus, dass der \nBegriff des Unwesentlichen mit einer Leistungsminderung um bis zu 10 % bzw. einer \nFahrzeiterhöhung um bis zu 10 % gleichgesetzt werden kann. Nimmt man etwa eine \nTrasse in den Blick, deren planmäßige Fahrzeit 10 Stunden beträgt, so stellt sich \neine Verspätung von einer Stunde - namentlich im Personenverkehr - schon nach \nallgemeiner Verkehrsauffassung nicht als unwesentlich dar. Gleiches gilt - vor allem \nim Personenverkehr - auch bei Unterwegsverspätungen, soweit diese sich nicht nur \nim Bagatellbereich bewegen. Bezüglich aller Abweichungen von dem vertraglich \nvereinbarten Leistungssoll, die 10% oder weniger betragen, aber den Bagatellbereich \nüberschreiten, stellt sich die von der Antragsgegnerin beanstandete Regelung \nbezogen auf infrastrukturbezogene Minderleistungen als unzulässige Verkürzung des \nin § 21 Abs. 6 S. 2 EIBV umfassend garantierten Minderungsanspruchs der \nZugangsberechtigten dar. \n\n30\n\nZwar macht § 21 Abs. 6 S. 2 EIBV keine konkreten Aussagen über den Umfang \ndes Minderungsanspruchs. Da der Anspruch jedoch nach dem eindeutigen Wortlaut \nder Vorschrift bei Abweichungen vom Leistungssoll garantiert ist, hat die \nAntragstellerin keine rechtliche Handhabe, diesen Anspruch zu beschränken. Dass \nBagatellfälle - auch zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen bürokratischen \nAufwandes - ausgeschlossen werden, ist nach der eindeutigen Regelung in der \nAnordnung zu Ziffer 1 a) unzweifelhaft. \n\n31\n\nDie Regelung zu Ziffer 1 a) ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch \nnicht wegen fehlender Bestimmtheit offensichtlich rechtswidrig. Zwar ist der \nAntragstellerin einzuräumen, dass die Antragsgegnerin hier keine konkrete Zahl \ngenannt hat, bei der die Unwesentlichkeit der Minderleistung gegeben sein soll. \nDiese nicht vorhandene konkrete Angabe versteht die Kammer jedoch nicht als \nAusdruck der fehlenden Bestimmtheit, sondern als Ausfluss der der Antragstellerin \nzustehenden Privatautonomie, die es ihr etwa erlauben könnte, eine Grenze der \nUnwesentlichkeit bei einem oder zwei Prozent zu vereinbaren. \n\n32\n\nSoweit sich die Anordnung zu Ziffer 1 a) auf die Regelung in Ziffer 8.1.8.5 der \nSNB bezieht, die eine Anrechnung der Entgeltreduzierung nach dem Anreizsystem \nzur Verringerung von Störungen nach Ziffer 6.2 der SNB auf eine Minderung des \nNutzungsentgelts gemäß Ziffer 8.1.8.2 der SNB vorsieht, sofern die Minderung der \nEntgeltreduzierung auf derselben Ursache beruht, ist diese Anordnung jedenfalls \nnicht offensichtlich rechtswidrig. Denn das Anreizsystem und das Minderungsregime \nstehen grundsätzlich nebeneinander und sind nicht voneinander abhängig. \n\n33\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.3.2007 -13 B 2592/06 -. \n\n34\n\nDie Frage, ob bei im Einzelfall gleicher Ursache eine Anrechnung erfolgen darf, \nbedarf einer eingehenden Prüfung im Hauptsacheverfahren. Angesichts der \nTatsache, dass nach der obergerichtlichen Rechtsprechung der Minderungsanspruch \nnach § 21 Abs. 6 S. 2 EIBV eine zwingende Rechtsfolge beinhaltet, während das \nAnreizsystem im Rahmen normativer Vorgaben der unternehmerischen \nEntgeltgestaltungsfreiheit unterliegt und modifizierbar ist, \n\n35\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.3.2007 - 13 B 2592/06 -, S. 9,\n\n36\n\nkönnte es vielmehr geboten sein, den Minderungsanspruch unangetastet zu \nlassen und ggf. eine Anrechnungsmöglichkeit im Rahmen der Leistungen nach dem \nAnreizsystem vorzusehen. \n\n37\n\nBezogen auf nicht infrastrukturbezogene Minderleistungen findet § 21 Abs. 6 S. 2 \nEIBV nach seinem eindeutigen Wortlaut keine Anwendung. Insoweit könnte sich ein \nMinderungsanspruch, der nicht vertraglich abbedungen werden könnte, nur dann \nergeben, wenn das zivilrechtliche Äquivalenzprinzip Ausfluss des Grundsatzes der \nDiskriminierungsfreiheit wäre. Hieran hat die Kammer erhebliche Zweifel. Denn es ist \nfraglich, ob eine nicht dem Äquivalenzprinzip genügende gleiche Behandlung aller \nZugangsberechtigter sich als Diskriminierung i. S. d. § 14 Abs. 1 AEG darstellen \nkönnte. Die nach dieser Vorschrift garantierte Gleichbehandlung aller \nZugangsberechtigter umfasst nicht von vornherein eine an dem Äquivalenzprinzip \norientierte „gerechte\" Behandlung der Zugangsberechtigten im Verhältnis zum EIU. \nDeshalb lässt sich bei summarischer Prüfung nicht feststellen, dass etwa ein von \nallen Zugangsberechtigten verlangter - objektiv überhöhter - Trassenpreis schon \neinen Verstoß gegen den Grundsatz der Diskriminierungsfreiheit darstellte. Allerdings \nbedarf die diesbezügliche Argumentation der Antragsgegnerin der eingehenden \nPrüfung im Hauptsacheverfahren, so dass die offensichtliche Rechtswidrigkeit des \nBescheides insoweit nicht festgestellt werden kann. \n\n38\n\nZu Ziffer 1 d): \n\n39\n\nDer Anordnung in Ziffer 1 a) korrespondiert teilweise die Anordnung in Ziffer 1 d), \ndie verlangt, dass die Minderungstafel in Nr. 6.2.3.7 der SNB gestrichen oder so \nmodifiziert wird, dass für alle nicht nur unwesentlichen Abweichungen vom \nLeistungssoll eine adäquate Minderungshöhe festgelegt wird. Soweit die \nAntragsgegnerin hier die Berücksichtigung von mehr als unwesentlichen \nAbweichungen von dem Leistungssoll verlangt, die jedoch eine Abweichung von bis \nzu 10% des Leistungssolls zum Gegenstand haben, gilt das zu Ziffer 1 a) Gesagte. \n\n40\n\nSoweit die Antragsgegnerin in Ziffer 1 d) ferner auch das Vorsehen einer \nadäquaten Minderungshöhe verlangt, beanstandet sie vor allem die von der \nAntragstellerin in der Minderungsstaffel vorgesehene einseitig zu Lasten der \nZugangsberechtigten gehende Abrundung in 10%-Schritten. Diesbezüglich greift die \nAntragsgegnerin auf das allgemeine Äquivalenzprinzip zurück. Insoweit bedarf es \nsowohl hinsichtlich der infrastrukturbezogenen als auch hinsichtlich der nicht \ninfrastrukturbezogenen Minderleistungen einer eingehenden Prüfung im \nHauptsacheverfahren, welche Bedeutung dem Äquivalenzprinzip für die \nGewährleistung des diskrimierungsfreien Zugangs zum Schienennetz zukommt und \nob daraus Aussagen über eine adäquate Minderungshöhe ableitbar sind.\n\n41\n\nAuch dieser Teil der Anordnung ist jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig. \n\n42\n\nHinsichtlich der infrastrukturbezogenen Minderleistungen ergibt sich dies daraus, \ndass der Verordnungsgeber davon ausgegangen ist, dass im Falle des Vorliegens \neines Minderungstatbestandes eine Minderung zu erfolgen hat. Zwar trifft es zu, dass \ndie Regelung des § 21 Abs. 6 S. 2 EIBV keinerlei Aussagen über die Höhe des \nMinderungsanspruches macht. Dennoch wird man voraussetzen dürfen, dass der \nVerordnungsgeber grundsätzlich nicht irgendeine beliebige - womöglich willkürliche - \nMinderungshöhe, sondern eine angemessene Minderungshöhe im Blick hatte. In \ndiesem Zusammenhang wird man auch den Rechtsgedanken des § 536 Abs. 1 S. 2 \nBGB fruchtbar machen können, wonach bei Mängeln der Mietsache ein angemessen \nherabgesetzter Mietzins geschuldet ist. Wo allerdings die Grenzen einer \nangemessenen Minderung liegen und ob diese hier bereits überschritten sind, bedarf \nindes der eingehenden Prüfung im Hauptsacheverfahren.\nUnabhängig von der Frage, ob das Äquivalenzprinzip Inhalt des \ndiskriminierungsfreien Zugangs zur Eisenbahninfrastruktur ist und welche konkreten \nAussagen über Minderungshöhen aus dem Äquivalenzprinzip ableitbar sind, enthält \nauch die Minderungsstaffel Bestandteile, die Anlass zu Bedenken geben. Schriebe \nman nämlich die Minderungsstaffel entsprechend dem von der Antragstellerin \nvorgesehenen System ( 10 % Minderung bei Abweichen vom Leistungssoll um 20%, \n20% Minderung bei Abweichung vom Leistungssoll um 30% usw. ) fort, ergäbe sich, \ndass bei einer Abweichung vom vertraglich vorgesehenen Leistungssoll um 100 % - \nalso bei einem Totalausfall - eine Minderung um 90 % zu gewähren wäre. Das \nbedeutet, dass für einen Totalausfall immer noch 10% des Trassenpreises zu \nentrichten wären. Jedenfalls an diesem Punkt zeigt sich, dass die Minderungsstaffel \nden Minderungsanspruch nicht adäquat umsetzt. \n\n43\n\nSoweit die Antragsgegnerin von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang \netwa bei der Minderung das Vorsehen einer kaufmännischen Rundung und nicht \neine stets zu Lasten der Zugangsberechtigten erfolgende Abrundung in 10%-\nSchritten verlangt, wird man den Bescheid im Hinblick auf das Erfordernis einer \nangemessenen Minderung jedenfalls nicht als offensichtlich rechtswidrig ansehen \nkönnen. Dies bedarf jedoch der Prüfung im Hauptsacheverfahren. \n\n44\n\nHinsichtlich aller - einschließlich der nicht infrastrukturbezogenen - \nMinderleistungen ergibt sich die nicht vorliegende offensichtliche Rechtswidrigkeit der \nRegelung in Ziffer 1 d) des Bescheides aus der Komplexität der Prüfung von \nBedeutung und Reichweite des Äquivalenzprinzips für das Minderungsregime. \n\n45\n\nSoweit die Antragstellerin auch in diesem Zusammenhang die Unbestimmtheit \nder behördlichen Anordnung rügt, versteht die Kammer auch die nicht \nvorgenommene abschließende Festlegung dessen, was als angemessene \nMinderung zu verstehen ist, als Ausdruck der Wahrung der Privatautonomie. Die \nnicht vorhandene Festlegung führt vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht zur \noffensichtlichen Rechtswidrigkeit der behördlichen Anordnung. \n\n46\n\nZu Ziffer 1 c): \n\n47\n\nAuch die Anordnung in Ziffer 1 c) - bezogen auf infrastrukturbezogene \nMinderleistungen - ist jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig. \n\n48\n\nIn Ziffer 1 c) hat die Antragsgegnerin angeordnet, dass die Minderung von \nTrassenentgelten unabhängig von einem Verschulden der DB Netz AG immer dann \nzu erfolgen hat, wenn der Mangel nicht aus dem Zuordnungsbereich des betroffenen \nEisenbahnverkehrsunternehmens ( EVU ) stammt. Auch diese Anordnung findet zur \nÜberzeugung des Gerichts bezogen auf infrastrukturbezogene Minderleistungen ihre \nrechtliche Grundlage in § 21 Abs. 6 S. 2 EIBV. Denn dort ist eine allgemeine \nMinderungspflicht statuiert, die nicht etwa nur bei Verschulden der Antragstellerin \ngegeben sein soll. Eine Einschränkung des Minderungsanspruches, die ein \nVerschulden der Antragstellerin voraussetzt, stellt sich als - unzulässige - inhaltliche \nBeschränkung des umfassend geltenden Minderungsanspruches nach § 21 Abs. 6 \nS. 2 EIBV dar. \n\n49\n\nBezogen auf nicht infrastrukturbezogene Minderleistungen stellt sich die \nRegelung in Ziffer 1 c) dagegen als offensichtlich rechtswidrig dar ( dazu unter II \n).\n\n50\n\nZu Ziffer 1 e):\n\n51\n\nDie Anordnung in Ziffer 1 e) des Bescheides ist nicht offensichtlich rechtswidrig. \n\n52\n\nIn Ziffer 1 e) hat die Antragsgegnerin die in Ziffer 6.2.3.9, Abs.3, S. 1 2. Halbs. \nSNB enthaltene Regelung beanstandet, dass der volle Trassenpreis auch dann zu \nentrichten ist, wenn ein Zug überhaupt nicht fahren kann und stattdessen ein \nBusnotverkehr erfolgen muss. Die von der Antragsgegnerin verlangte Minderung, die \ndem verminderten Interesse des Zugangsberechtigten an der Ersatzleistung \nRechnung trägt, findet ihre rechtliche Grundlage ebenfalls in § 21 Abs. 6 S. 2 EIBV. \nDer Umstand, dass die Antragstellerin in diesen Fällen die Kosten für den \nBusnotverkehr vollständig trägt, rechtfertigt es unter Beachtung des eindeutigen \nWortlauts des § 21 Abs. 6 S. 2 EIBV nicht, dem EVU den vollen Trassenpreis für eine \nTrasse abzuverlangen, die es überhaupt nicht nutzen kann. Der Tatsache, dass ein \nBusnotverkehr für Fahrgäste regelmäßig wesentlich weniger attraktiv ist als ein \nZugverkehr, muss durch eine in der Verordnung vorgesehene Minderung Rechnung \ngetragen werden. Denn es handelt sich unzweifelhaft nicht um eine gleichwertige \nErsatzleistung. Vielmehr wird hier die vertraglich geschuldete Leistung überhaupt \nnicht gewährt, aber dennoch der vollständige Trassenpreis verlangt. \n\n53\n\nNach Auffassung der Kammer wird man auch die Aufwendungen, die die \nAntragstellerin für den Busnotverkehr tätigt, nicht von vornherein als \nanspruchserfüllende bzw. anspruchsvernichtende Leistung auf den \nMinderungsanspruch verstehen können. \n\n54\n\nDie Kammer versteht die Regelung in Ziffer 1 e) des Bescheides nach der \nFormulierung in dem Tenor dahin, dass diese nur infrastrukturbedingte \nMinderleistungen zum Gegenstand hat, so dass sich eine Prüfung von nicht \ninfrastrukturbedingten Minderleistungen erübrigt. \n\n55\n\nZu Ziffern 2 bis 5:\n\n56\n\nAuch die Regelungen zu Ziffern 2 bis 5 des angefochtenen Bescheides erweisen \nsich bei summarischer Überprüfung als rechtmäßig, soweit sie sich nicht auf die \nAnordnung in Ziffer 1 b) und in Ziffer 1 c) hinsichtlich nicht infrastrukturbezogener \nMinderleistungen beziehen. Wegen der jeweiligen Ermächtigungsgrundlage für das \nHandeln der Antragsgegnerin und wegen der näheren Einzelheiten der Begründung \nwird diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen in dem Bescheid vom \n6.4.2009, S. 17 bis 22 Bezug genommen. \n\n57\n\nAuch die von der Antragsgegnerin angestellten Ermessenserwägungen \nbezüglich der Maßnahmen - mit Ausnahme von Ziffer 1 b) des Bescheides und von \nZiffer 1 c) hinsichtlich nicht infrastrukturbezogener Minderleistungen - sind in den \nmaßgeblichen Punkten sachgerecht und tragfähig. Selbst wenn man mit der \nAntragstellerin davon ausginge, dass die in dem Infrastrukturzustands- und \nEntwicklungsbericht 2007, S. 12, der Deutschen Bahn AG festgestellte \ndurchschnittliche mängelbedingte Verspätung eines virtuellen Zuges von etwa 8 % \nbei der Trassenkonstruktion bereits vollständig berücksichtigt würde, rechtfertigten \ndie im Übrigen von der Antragsgegnerin angestellten Ermessenserwägungen bereits \ndie angegriffene Entscheidung. Denn auch die Antragstellerin bestreitet nicht, dass \nes erhebliche Mängel an der Infrastruktur gibt, die zu nachteiligen Abweichungen von \nder vertraglich vereinbarten Leistung für die Zugangsberechtigten führen. \nDie getroffenen Maßnahmen sind nach summarischer Prüfung geeignet, erforderlich \nund verhältnismäßig im engeren Sinne, um das von der Antragsgegnerin verfolgte \nZiel, nämlich ein eisenbahnrechtskonformes Minderungsregime für diese \nAbweichungen von der vertraglich vereinbarten Leistung zu erreichen. \n\n58\n\nBei der Rechtsprüfung lässt sich somit nicht feststellen, dass der Bescheid vom \n6.4.2009 hinsichtlich der Ziffer 1 a), Ziffer 1 c) hinsichtlich der infrastrukturbezogenen \nMinderleistungen sowie Ziffern 1 d), 1 e) und der Ziffern 2, 3, 4 und 5, soweit sie der \nUmsetzung der soeben genannten Anordnungen in Ziffer 1 dienen, offensichtlich \nrechtswidrig wäre. \n\n59\n\nAuch die Interessenabwägung im Übrigen gebietet es nicht, den durch § 37 AEG \nvorgesehenen Sofortvollzug der diesbezüglichen Anordnungen der Antragsgegnerin \nbis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen. Die von der Antragstellerin \nangeführten und nicht näher konkretisierten Gesichtspunkte einer erheblichen \nwirtschaftlichen Belastung und eines zusätzlichen Aufwandes für IT-Systeme \nrechtfertigen es zur Überzeugung der Kammer nicht, vorläufig von einem Vollzug des \nBescheides abzusehen und damit vorübergehend einen eisenbahnrechtswidrigen \nZustand mit erheblichen wettbewerbsrelevanten Nachteilen für die \nZugangsberechtigten hinzunehmen. Vielmehr ist es der Antragstellerin zuzumuten, \ndie Regelungen auch vorläufig entsprechend anzupassen. Dies gilt vor allem auch \nmit Rücksicht darauf, dass die Kammer die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der \nRegelung in Ziffer 1 b) des Bescheides vom 6.4.2009 angeordnet hat und der \nAntragstellerin damit - auch vorübergehend - nicht zugemutet wird, alle Trassen \ndaraufhin zu überprüfen, ob eine nicht vertragsgemäße Leistung erbracht wurde. \n\n60\n\nII. Hinsichtlich der Anordnung in Ziffer 1 b) des Bescheides vom 6.4.2009 sowie \nhinsichtlich der Ziffer 1 c) bezüglich nicht infrastrukturbezogener Minderleistungen \nwar die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin anzuordnen. \nDiesbezüglich hat die Kammer durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit \nder getroffenen Regelungen. \n\n61\n\nZu Ziffer 1 b):\n\n62\n\nNach Ziffer 1 b) ist die Minderung von Trassenentgelten bei nicht \nvertragsgemäßem Zustand des Schienenweges, der zugehörigen Steuerungs- und \nSicherungssysteme sowie der zugehörigen Anlagen zur streckenbezogenen \nVersorgung mit Fahrstrom unabhängig von einem Minderungsverlangen der \nZugangsberechtigten zu gewähren, sofern die zur Minderung führenden Umstände \nbei der Antragsgegnerin bekannt sind. Diese Regelung verlangt also, dass die \nAntragstellerin die Minderung ohne Minderungsverlangen gewährt. \n\n63\n\nDie dieser Anordnung zugrunde liegende Auslegung des § 21 Abs. 6 S. 2 EIBV \nüberschreitet nach Auffassung der Kammer das Maß an konkretisierender Regelung, \ndas man dieser Vorschrift entnehmen kann. Denn § 21 Abs. 6 S. 2 EIBV statuiert \nallein, dass bei nicht vertragsgemäßem Zustand zu mindern ist, und gewährt damit \nmateriell einen Anspruch auf Herabsetzung des Trassenentgelts. Über das \nVerfahren, in dem die Herabsetzung des Trassenentgelts zu erfolgen hat, macht § 21 \nAbs. 6 S. 2 EIBV demgegenüber keine Aussage. Denn die alleinige Regelung, dass \nzu mindern ist, gibt noch keinen abschließenden Hinweis darauf, dass die \nAntragstellerin stets und ausnahmslos ohne entsprechendes Minderungsverlangen \nzu mindern hat. Vielmehr ist die Regelung inhaltlich dahin beschränkt, dass der \nAntragstellerin nicht etwa ein Entscheidungsspielraum zukommt, ob sie mindert oder \nnicht. Regelungen über das Verfahren der Minderung sind dadurch zur Überzeugung \nder Kammer noch nicht von vornherein eisenbahnrechtswidrig. Vielmehr verstoßen \nRegelungen über das Verfahren der Minderung nur dann gegen § 21 Abs. 6 S. 2 \nEIBV, wenn sie geeignet sind, den Minderungsanspruch inhaltlich einzuschränken. \nDeshalb wird man dem unbedingten Anspruch des § 21 Abs. 6 S. 2 EIBV entnehmen \nkönnen, dass die Antragstellerin nicht berechtigt ist, ein Minderungsverfahren so \nauszugestalten, dass es in einer Vielzahl von Fällen zu einem Anspruchsausschluss \noder zu einer Anspruchsverkürzung führt. So wie die Antragstellerin etwa hier in \nZiffer 8.1.8.3 eine kurze Antragsfrist mit einer sich anschließenden Umkehr der \nBeweislast hinsichtlich der den Minderungsanspruch begründenden Tatsachen \nvorgesehen hat, wird man Zweifel haben können, ob dieses Verfahren das \nallgemeine unumschränkte Recht auf Minderung wahrt. Demgegenüber wird allein \ndie Forderung nach einem - schlichten - Minderungsverlangen den generellen \nAnspruch nicht in einer Weise einschränken, die einem teilweisen \nAnspruchsausschluss gleichkommt. \n\n64\n\nDabei ist auch in den Blick zu nehmen, dass der Aufwand für das EVU, im Falle \neiner Abweichung vom vertragsmäßigen Zustand der Infrastruktur ein \nMinderungsverlangen anzubringen, vergleichsweise gering ist, während es für die \nAntragstellerin einen unverhältnismäßig großen Aufwand bedeutete, jede Trasse \ndaraufhin zu überprüfen, ob ein Minderungstatbestand vorlag. \n\n65\n\nAuch ein Rückgriff auf mietrechtliche Bestimmungen führt nicht zu einem \nanderen Ergebnis. Zwar trifft es zu, dass die Antragstellerin - anders als etwa der \nVermieter einer Mietsache - stets die Sachherrschaft über die Infrastruktur behält und \ndamit auch immer über deren Zustand unterrichtet sein kann und muss. Trotz dieser \nKenntnis ist es nicht gerechtfertigt, der Antragstellerin eine umfassende \nPrüfungspflicht bezogen auf mögliche Minderungstatbestände unabhängig von \neinem Minderungsverlangen anzusinnen. Denn Maßstab für die Prüfung der \nAntragsgegnerin ist allein § 21 Abs. 6 S. 2 EIBV. Die Antragsgegnerin hat insoweit \nnicht dargetan, dass bereits das Erfordernis eines schlichten Minderungsverlangens \nden Minderungsanspruch der Zugangsberechtigten inhaltlich einschränkt. Vielmehr \nist davon auszugehen, dass der unbeschränkte Minderungsanspruch des \nZugangsberechtigten auch dann gewahrt werden kann, wenn er ein - schlichtes - \nMinderungsverlangen anbringen muss. \n\n66\n\nMit Rücksicht darauf geht die Kammer davon aus, dass die Anordnung der \nAntragsgegnerin zu Ziffer 1 b) des Bescheides vom 6.4.2009 und die sich hierauf \nbeziehenden Anordnungen in den Ziffern 2 bis 5 dieses Bescheides offensichtlich \nrechtswidrig sind. \n\n67\n\nZu Ziffer 1 c):\n\n68\n\nGleiches gilt auch für die Anordnung in Ziffer 1 c) des Bescheides, soweit die \nAnordnung nicht infrastrukturbezogene Minderleistungen zum Gegenstand hat, und \ndie sich hierauf beziehenden Umsetzungsmaßnahmen in Ziffern 2 bis 5 des \nBescheides. \n\n69\n\nHinsichtlich der Ziffer 1 c) hat die Kammer zwar Zweifel, ob diese Anordnung \nüberhaupt die nicht infrastrukturbezogene Minderleistungen umfasst. Denn in der \nBegründung gibt die Antragsgegnerin die Anordnung wie folgt wieder: \n\n70\n\n„Die Minderung von Trassenentgelten hat unabhängig von einem Verschulden \nder DB Netz AG immer dann zu erfolgen, wenn der Infrastrukturmangel nicht aus \ndem Zuordnungsbereich des betroffenen Eisenbahnverkehrsunternehmens stammt.\" \n\n71\n\nDa jedoch in dem Tenor des Bescheides in Abweichung davon nicht von einem \nInfrastrukturmangel, sondern allgemein von einem Mangel die Rede ist, ist davon \nauszugehen, dass auch nicht infrastrukturbezogene Mängel gemeint sein können. \n\n72\n\nDiesbezüglich könnte sich eine Einschränkung der Privatautonomie und damit \nein Rechtsanspruch auf Minderung mangels ausdrücklicher Normierung allein aus \ndem Äquivalenzprinzip ergeben, soweit dies Gegenstand des \nDiskriminierungsverbots sein kann. Dass darüber hinaus auch noch die \nSphärentheorie Ausfluss des Diskriminierungsverbots sein könnte, wird man \ndagegen nicht mit guten Gründen vertreten können. Mit Rücksicht darauf hält die \nKammer die diesbezügliche Anordnung für offensichtlich rechtswidrig. \n\n73\n\nBezüglich der Anordnungen zu Ziffer 1 b) und zu Ziffer 1 c) hinsichtlich nicht \ninfrastrukturbezogener Minderleistungen führt auch eine Interessenabwägung im \nÜbrigen nicht zu einem anderen Ergebnis als demjenigen, dass die aufschiebende \nWirkung des Widerspruches anzuordnen ist. Hinsichtlich der Anordnung zu Ziffer 1 b) \nist vor allem auch zu berücksichtigen, dass es für die Antragstellerin - auch \nvorübergehend - einen außerordentlich großen Aufwand mit sich brächte, jede \neinzelne Trasse - ohne entsprechendes Minderungsbegehren - auf einen \nMinderungstatbestand hin zu überprüfen. \n\n74\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des \nStreitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei hat die Kammer den \nStreitwert in Ermangelung weitergehender Anhaltspunkte auf 500.000.- Euro für das \nvorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geschätzt. \n\n75","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239591","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-06-16/18-l-637-09","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 536","ref_norm":"536","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/239591","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239591","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-06-16/18-l-637-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/239591","retrieved":"2026-07-09 02:02:33.726771+00:00"}}