{"status":"available","doknr":"OLD239613","ecli":"ECLI:DE:VGK:2009:0615.14L565.09.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2009-06-15","aktenzeichen":"14 L 565/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 54,95 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nDer sinngemäße Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 2317/09 gegen den \nGebührenbescheid vom 13.03.2009 anzuordnen, soweit dieser den \nAntragsteller zu einer Nachzahlung in Höhe von 219,80 EUR \nheranzieht,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nGem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung der \nAnfechtungsklage bei der - hier gegebenen - Anforderung von öffentlichen Abgaben \nund Kosten. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht auf Antrag \ndie aufschiebende Wirkung in Fällen der vorliegenden Art ganz oder teilweise \nanordnen. In entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO setzt dies \nvoraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen \nAbgabenbescheides bestehen oder die sofortige Vollziehung für den \nAbgabenpflichtigen eine unbillige Härte zur Folge hat. Das Vorliegen dieser \nVoraussetzungen lässt sich bei der im vorliegenden Eilverfahren nur möglichen und \nauch nur gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage hier nicht \nfeststellen.\n\n6\n\nRechtsgrundlage für die mit Bescheid vom 13.03.2009 erfolgte Heranziehung \ndes Antragstellers zu den streitigen Schmutzwasser- und \nNiederschlagswassergebühren sind §§ 2, 3 Abs. 1 und 3, 4, 5, 6 Abs. 1 und 2 , 8 der \nGebührensatzung der Stadtwerke Rösrath AöR vom 18.02.2009 (GebS). Nach \ndiesen Bestimmungen erhebt der Antragsgegner für die Inanspruchnahme der \nöffentlichen Abwasseranlage zur Deckung der Kosten im Sinne des § 6 Abs. 2 \nKommunalabgabengesetzes (KAG NRW) und der Verbandslasten nach § 7 KAG \nNRW Benutzungsgebühren (§ 2 GebS). Die Benutzungsgebühr für die \nNiederschlagswasserbeseitigung wird - getrennt von der Schmutzwassergebühr - \nnach der bebauten und/oder befestigten Grundstücksfläche bemessen, von der aus \nNiederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden in die \nöffentliche Abwasseranlage gelangen kann (§ 5 Abs. 1 GebS). Die Gebühr für die \nSchmutzwasserbeseitigung wird nach der Menge des häuslichen und gewerblichen \nSchmutzwassers berechnet, das der öffentlichen Abwasseranlage von den \nangeschlossenen Grundstücken zugeführt wird. Als Schmutzwassermenge gilt die \naus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogene Frischwassermenge (§ 4 \nAbs. 1, 2 GebS). Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des Grundstücks (§ 8 Abs. 1 \nlit. b) GebS). Der Gebührensatz für die Schmutzwassergebühr beträgt 3,80 EUR/m³, \ndie Niederschlagswassergebühr beträgt je m² bebaute und/oder befestigte \nGrundstücksfläche 1,28 EUR (§ 6 Abs. 2 GebS).\n\n7\n\nRechtliche Bedenken gegen die im Falle des Antragstellers für das Jahr 2008 \nberechneten Schmutzwassergebühren bestehen nicht. Ihre Berechnung beruht auf \ndem aktenkundig festgehaltenen am 27.10.2008 abgelesenen Stand des \nFrischwasserzählers von 454 m³, der unter Berücksichtigung des alten Zählerstandes \nvon 387 m³ zu einem Jahresverbrauch zum 31.12.2008 in Höhe von 81 m³ \nhochgerechnet wurde (67 m³ : 301 Tage = 0,222 m³/Tag x 366 Tage = 81 m³). An der \nRichtigkeit der Berechung der Niederschlagswassergebühren bestehen ebenfalls \nkeine durchgreifenden Bedenken. Die gebührenpflichtigen abflusswirksamen \nGrundstücksflächen wurden anlässlich eines am 16.12.2008 von einem Mitarbeiter \ndes Antragsgegners durchgeführten Ortstermins ermittelt, bei dem auch der \nAntragsteller zugegen war. Ausweislich des vom Ortstermin gefertigten \nAktenvermerks sind die Dachflächen und sonstige befestigte Flächen, die auf dem \nauch dem Antragsteller bekannten Übersichtsplan mit D01 und B04 bezeichnet sind, \nmit einer Gesamtfläche von 208 m² an den öffentlichen Kanal angeschlossen.\n\n8\n\nDie übrigen Einwände des Antragstellers greifen nicht durch. Entgegen seiner \nAuffassung begegnet die in § 27 GebS angeordnete Rückwirkung der Satzung zum \n01.01.2008 keinen rechtlichen Bedenken. Der Rückwirkung von Rechtssätzen sind \ndurch das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes \nGrenzen gezogen. Eine Rückwirkung begegnet keinen Bedenken, wenn der \nNormadressat in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge zurückbezogen \nwird, mit dieser rückwirkenden Regelung rechnen musste und sein Verhalten auf \ndiese Regelung einrichten konnte. Dabei verdient das Vertrauen eines \nAbgabenschuldners insbesondere dann keinen Schutz, wenn eine rückwirkend \nerlassene abgabenrechtliche Regelung dazu dienen soll, eine ungültige oder in ihrer \nGültigkeit zweifelhafte Satzung durch eine neue Satzung zu ersetzen. Denn wenn \nder Satzungsgeber überhaupt eine Abgabensatzung beschlossen hat, fehlt einem \netwaigen Vertrauen, wegen der Nichtigkeit der Ausgangssatzung zu einer Abgabe \nnicht herangezogen zu werden, die Schutzwürdigkeit. Mit dem Erlass der \nAussgangssatzung musste der Abgabenschuldner mit seiner Veranlagung rechnen, \n\n9\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 15.04.1983 - 8 C 170.81 -, BVerwGE 67, 129; \nDriehaus, Kommunalabgabenrecht, Bd. I, § 2 Rn. 32 ff..\n\n10\n\nDiese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Der Antragsgegner hat mit der \nGebS vom 18.02.2009 die GebS vom 29.05.1978 (GebS 1978) ersetzt. Die GebS \n1978 wäre nach der neueren Rechtsprechung des OVG NRW nichtig,\n\n11\n\nvgl. Urteil vom 18.12.2007 - 9 A 3648/04 -,\n\n12\n\nweil sie die Kosten für die gesamte Abwasserbeseitigung und damit auch für die \nBeseitigung des Niederschlagswassers nach dem einheitlichen \nFrischwassermaßstab verteilte. Der Frischwassermaßstab ist für die Umlage der \nKosten der Niederschlagswasserbeseitigung kein nach § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW \nzulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Er ist nicht geeignet, den \ngebührenrelevanten Umfang der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage \nfür die Einleitung von Niederschlagswasser zu bemessen. Auf die Rechtsprechung \ndes BVerwG,\n\n13\n\nvgl. Beschluss vom 12.06.1972 - VII B 117.70 -, KStZ 1973, 92,\n\n14\n\nwonach die getrennte Berechnung von Schmutz- und \nNiederschlagswassergebühren bei einem gerinfügigen Kostenanteil der \nNiederschlagswasserentsorgung von bis zu 12 % ausnahmsweise nicht geboten ist, \nkann der Antragsteller sich aller Voraussicht nicht mit Erfolg berufen. Nach den \nunwidersprochen gebliebenen Angaben des Antragsgegners liegen die Kosten der \nNiederschlagswasserbeseitigung in Rösrath bei 38,65 % der Gesamtkosten der \nAbwasserentsorgung. Der Einwand des Antragstellers, dass der Antragsgegner die \nEinführung des Flächenmaßstabes zu einer „Gebührenerhöhung von 0,68 EUR je \nKubikmeter\" genutzt habe, geht fehl. Seine Berechnung liegt neben der Sache, weil \ner insoweit den Flächenmaßstab und den Volumenmaßstab unzulässigerweise \nmiteinander verknüpft. Dass sich die Belastung einzelner Gebührenpflichtiger durch \ndie neue GebS erhöht, ist nicht zu beanstanden. Die Erhöhung der \nInanspruchnahme einzelner Gebührenpflichtiger und die gleichzeitige geringere \nBelastung anderer Gebührenschuldner ist Folge des zulässigerweise rückwirkend \neingeführten Flächenmaßstabs, mit dem nunmehr die Kosten für die \nNiederschlagswasserentsorgung unter den Gebührenpflichtigen verteilt werden. \n\n15\n\n \nGründe für das Vorliegen einer unbilligen Härte werden vom Antragsteller nicht \ngeltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n17\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei hat \ndas Gericht wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens ¼ der streitigen \nGebühren zugrunde gelegt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239613","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-06-15/14-l-565-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/239613","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239613","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-06-15/14-l-565-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/239613","retrieved":"2026-07-09 02:02:35.413943+00:00"}}