{"status":"available","doknr":"OLD239671","ecli":"ECLI:DE:VGK:2009:0610.14L567.09.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2009-06-10","aktenzeichen":"14 L 567/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 378,88 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\nDer sinngemäße Antrag der Antragstellerin,\n\n2\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 2318/09 gegen die mit \nBescheid des Antragsgegners vom 13.03.2009 festgesetzten \nNiederschlagswassergebühren anzuordnen, soweit diese für eine \ngebührenpflichtige Fläche von mehr als 2.361,00 m² berechnet \nwurden.\n\n3\n\nhat keinen Erfolg.\n\n4\n\nDer Antrag ist bereits unzulässig, weil die Antragstellerin keinen nach § 80 Abs. 6 \nVwGO vorgesehenen vorherigen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim \nAntragsgegner gestellt hat. Ein bei der Behörde zu stellender Aussetzungsantrag ist \nfür den hier vorliegenden Fall des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zwingende \nVoraussetzung für die Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes und muss \nbereits bei Rechtshängigwerden des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens gestellt \nsein,\n\n5\n\nvgl. Kopp/Schenke, VwVO, 13. Aufl. 2003, § 80 Rn. 185. \n\n6\n\nIm Übrigen hat der Antrag auch in der Sache keinen Erfolg. Gem. § 80 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 1 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage bei der \n- hier gegebenen - Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten. Nach § 80 \nAbs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht auf Antrag die aufschiebende \nWirkung in Fällen der vorliegenden Art ganz oder teilweise anordnen. In \nentsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO setzt dies voraus, dass \nernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Abgabenbescheides \nbestehen oder die sofortige Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige \nHärte zur Folge hat. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen lässt sich bei der im \nvorliegenden Eilverfahren nur möglichen und auch nur gebotenen summarischen \nÜberprüfung der Sach- und Rechtslage hier nicht feststellen.\n\n7\n\nRechtsgrundlage für die mit Bescheid vom 13.03.2009 erfolgte Heranziehung der \nAntragstellerin zu den streitigen Niederschlagswassergebühren sind §§ 2, 3 Abs. 1 \nund 3, 5, 6 Abs.2 , 8 der Gebührensatzung der Stadtwerke Rösrath AöR vom \n18.02.2009 (GebS). Nach diesen Bestimmungen erhebt der Antragsgegner für die \nInanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage zur Deckung der Kosten im \nSinne des § 6 Abs. 2 Kommunalabgabengesetzes (KAG NRW) und der \nVerbandslasten nach § 7 KAG NRW Benutzungsgebühren (§ 2 GebS). Die \nBenutzungsgebühr für die Niederschlagswasserbeseitigung wird - getrennt von der \nSchmutzwassergebühr - nach der bebauten und/oder befestigten Grundstücksfläche \nbemessen, von der aus Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht \nleitungsgebunden in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann (§ 5 Abs. 1 \nGebS). Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des Grundstücks (§ 8 Abs. 1 lit. b) \nGebS). Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, die Größe der befestigten und/oder \nbebauten, abflusswirksamen Grundstücksflächen der Stadtwerke Rösrath AöR \nanzugeben (§ 5 Abs. 2 GebS). Kommt der Gebührenpflichtige seiner \nMitwirkungspflicht nicht oder nur unvollständig nach, wird die bebaute und/oder \nbefestigte Grundstücksfläche vom Kommunalunternehmen geschätzt (§ 5 Abs. 2 \nGebS). Der Gebührensatz für die Niederschlagswassergebühr beträgt je m² bebaute \nund/oder befestigte Grundstücksfläche 1,28 EUR (§ 6 Abs. 2 GebS).\n\n8\n\nDer Antragsgegner hat die Niederschlagswassergebühren in dem angefochtenen \nBescheid auf der Grundlage der o.g. Bestimmungen zutreffend berechnet. Er hat \ninsbesondere die gebührenpflichtige Fläche im Falle der Antragstellerin zu Recht \ngem. § 5 Abs. 2 GebS auf der Grundlage der Luftbildermittlungen auf 3.545 m² \ngeschätzt. Die Antragstellerin ist ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Sie \nhat den im November 2008 an ihre Verwalterin versandten Erhebungsbogen mit \nentsprechenden Angaben zur Größe der an den Kanal angeschlossenen Fläche \nnicht an den Antragsgegner zurückgesandt. Der Antragsgegner war gem. § 5 Abs. 2 \nGebS berechtigt, die in seinem Auftrag gefertigten Luftbilddaten im Rahmen der \nSchätzung zu verwerten und die gesamte bebaute und befestigte Fläche auf dem \nGrundstück der Antragstellerin bei der Gebührenberechnung zu berücksichtigen. \n\n9\n\nGründe für das Vorliegen einer unbilligen Härte werden von der Antragstellerin \nnicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n11\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei hat \ndas Gericht wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens ¼ der streitigen \nGebühren zugrunde gelegt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239671","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-06-10/14-l-567-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/239671","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239671","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-06-10/14-l-567-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/239671","retrieved":"2026-07-09 02:02:39.595287+00:00"}}