{"status":"available","doknr":"OLD239721","ecli":"ECLI:DE:VGK:2009:0609.14K1954.07A.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2009-06-09","aktenzeichen":"14 K 1954/07.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom \n30.04.2007 \n(Gesch.-Z.: 5230 187 - 434) wird zu Ziffern 1 und 2 aufgehoben.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\nDer am 00.00.0000 geborene Kläger ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger \nder Demokratischen Volksrepublik Korea. Er reiste am 15.03.1996 in die \nBundesrepublik Deutschland ein und beantragte seine Anerkennung als \nAsylberechtigter.\n\n2\n\nMit Bescheid vom 21.05.1996 lehnte das (damalige) Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag ab, stellte aber gleichzeitig \nfest, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 Abs. 4 AuslG hinsichtlich \nder Demokratischen Volksrepublik Korea (Nordkorea) vorliegen. Das Vorliegen \nsonstiger Abschiebungshindernisse wurde verneint, dem Kläger wurde die \nAbschiebung nach Südkorea angedroht. Eine gegen die für den Kläger negativen \nBestandteile des Bescheides gerichtete Klage wurde rechtskräftig abgewiesen (VG \nStuttgart, Az.: A 15 K 12664/96).\n\n3\n\nNachdem die zuständige Ausländerbehörde dem Bundesamt für Migration und \nFlüchtlinge (Bundesamt) auf telefonische Anfrage mitgeteilt hatte, dass der Kläger \nausweislich der Ein- und Ausreisestempel und entsprechender Visa in seinem \nReiseausweis zweimal in China gewesen sei und außerdem nach Aktenlage einen \nBruder mit völlig anderem Namen habe, leitete das Bundesamt ein \nRücknahmeverfahren ein. Im Rahmen seiner Anhörung machte der Kläger geltend, \ner befürchte für den Fall seiner Rückkehr nach Nordkorea getötet oder in ein Lager \ngesteckt zu werden, da es dort kein rechtsstaatliches System gebe. Er habe keine \nfalschen Angaben gegenüber Behörden gemacht, müsse aber die Angaben in dem \nim Anerkennungsverfahren gefertigten Anhörungsprotokoll dahingend korrigieren, \ndass er niemanden „zu Tode geprügelt\" habe. Es habe lediglich eine Prügelei mit \neinem Nachbarn gegeben.\n\n4\n\nMit Bescheid des Bundesamtes vom 30.04.2007 - zugestellt am 05.05.2007 - \nwurden unter den Ziffern 1) und 2) die in dem Bescheid vom 21.05.1996 getroffenen \nFeststellungen über das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 \nAbs. 4 AuslG zurückgenommen. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (Ziffer 3) und Abschiebungsverbote \nnach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (Ziffer 4) nicht vorliegen. \n\n5\n\nZur Begründung der Entscheidungen wurde im Wesentlichen darauf abgestellt, \ndass der Kläger im Rahmen des Anerkennungsverfahrens falsche Angaben zu \nseiner Staatsangehörigekeit gemacht habe. Aufgrund neuester Erkenntnisse stehe \nnämlich fest, dass der Kläger zwar koreanischer Volkszugehörigkeit, jedoch \nchinesischer Staatsangehöriger sei. Nur so sei es zu erklären, dass er es gewagt \nhabe, zweimal nach China zu reisen, obwohl er dort nach eigener Einschätzung in \nhöchster Gefahr einer Abschiebung nach Nordkorea sei.\n\n6\n\nAm 18.05.2007 hat der Kläger Klage erhoben.\n\n7\n\nEr trägt vor, die Annahme des Bundesamtes über seine chinesische \nStaatsangehörigkeit sei unzutreffend und durch nichts belegt. Vielmehr sei er \nentsprechend seinen Angaben im Anerkennungsverfahren Staatsangehöriger \nNordkoreas. Für die Reisen nach China habe es dringende Notwendigkeiten \ngegeben, für die er das Risiko eingegangen sei. Unzutreffend sei auch die in dem \nRücknahmebescheid aufgestellte Behauptung, er habe bei einem Bruder gelebt. \nTatsächlich lebe er nach wie vor mit einer Lebensgefährtin zusammen.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\n 1. den Rücknahmebescheid des Bundesamtes vom 30.04.2007 zu Ziffer 1.) \nund \n 2.) aufzuheben,\n2. hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 \nAufenthG \n vorliegen sowie\n3. äußerst hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. \n2 \n - 7 AufenthG vorliegen.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\n die Klage abzuweisen.\n\n12\n\nZur Begründung trägt das Bundesamt im Wesentlichen vor, der Kläger habe \nbisher keine Nachweise über seine Identität und Staatsangehörigkeit vorgelegt. \nZudem seien die erheblichen Zweifel an der nordkoreanischen Staatsangehörigkeit \nnicht nur durch die unbetrittenen Reisen nach China begründet. Durch eine Kopie \neines Schreibens aus den Akten der Ausländerbehörde sei belegt, dass der Kläger \nmit einem Bruder zusammen gelebt habe; die gegenteilige Behauptung in der \nKlagebegründung könne daher nicht zutreffen. Es bleibe daher weiterhin bei der \nungeklärten Namensverschiedenheit der Brüder. Schließlich spreche auch die \nobjektiv gegebene Gefährdungslage für Nordkoreaner in China gegen die \nnorkoreanische Staatsangehörigkeit des Klägers. Nordkoreanische Flüchtlinge \nwürden nämlich aufgrund bilateraler Verpflichtungen von China in ihr Heimatland \nabgeschoben und würden von beiden Staaten als Kriminelle und Verräter eingestuft. \nAußerdem bestehe die Gefahr, in China durch sog. Kopfgeldjäger entdeckt zu \nwerden.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes \nund der Ausländerbehörde Bezug genommen.\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n14\n\nDie Klage ist zulässig und mit dem Hauptantrag auch begründet.\n\n15\n\nDie in den Ziffern 1) und 2) des angegriffenen Bescheides verfügte Rücknahme \nder in dem Bescheid des Bundesamtes vom 21.05.1996 getroffenen Feststellung \nüber das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 Abs. 4 AuslG ist \nrechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO.\n\n16\n\nNach § 73 Abs. 2 AsylVfG, der von dem Bundesamt als alleinige \nRechtsgrundlage für die verfügte Rücknahme herangezogen worden ist, ist die \nAnerkennung als Asylberechtigter zurückzunehmen, wenn sie aufgrund unrichtiger \nAngaben oder infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen erteilt worden ist und \nder Ausländer auch nicht aus anderen Gründen anerkannt werden könnte. Nach \nSatz 2 dieser Vorschrift gilt dies auch für die Zuerkennung der \nFlüchtlingseigenschaft.\n\n17\n\nDie Voraussetzungen dieser Norm liegen nach Auffassung der Kammer nicht \nvor.\n\n18\n\nDas Bundesamt stützt seine Entscheidung allein auf die Behauptung, der Kläger \nsei nicht nordkoreansicher, sondern chinesischer Staatsangehöriger. Die dazu \ngetroffenen Feststellungen tragen diese Behauptung indes nicht.\n\n19\n\nSoweit das Bundesamt seine Auffassung auf die zweimalige Reise des Klägers \nnach China stützt, werden dadurch zwar Zweifel an der nordkoreanischen \nStaatsangehörigkeit begründet, zwingend ist diese Schlussfolgerung indes nicht. Sie \nberuht auf der Annahme, nur weil der Kläger Chinese sei, habe er es wagen können, \nin sein - vermeintliches - Heimatland zu reisen. Dabei wird jedoch außer acht \ngelassen, dass der Kläger mit einem deutschen Reisedokument eingereist ist, das \ngerade nicht auf die chinesische, sondern auf die koreanische Staatsangehörigkeit \nschließen lässt. Das Reisedokument gilt nämlich für alle Länder außer Korea und \nenthält zudem den eindeutigen Hinweis auf den Flüchtlingsstatus des Klägers. Für \neinen sachkundigen chinesischen Grenzbeamten legt dies zumindest die Vermutung \nnahe, dass der mit diesem Dokument Einreisende zumindest nicht chinesischer \nStaatsangehöriger ist. Gleichwohl hatte der Kläger bei beiden Einreisen und während \nseines Aufenthaltes in China dort keinerlei Probleme mit den chinesischen Behörden, \nso dass schon die Grundvoraussetzung für die Schlussfolgerungen des \nBundesamtes erschüttert ist.\n\n20\n\nZudem äußert das Bundesamt im Klageverfahren selbst nur noch „erhebliche \nZweifel\" an der Richtigkeit der Angaben des Klägers zu seiner Identität. Diese \nbestanden indes schon im Ausgangsverfahren (das Verwaltungsgericht Stuttgart \nhatte bereits vergeblich versucht, die Staatsangehörigkeit aufzuklären) und reichen \nim Übrigen für die Erfüllung des Tatbestandes des § 73 Abs. 2 AsylVfG nicht \naus.\n\n21\n\nFerner irrt das Bundesamt schon vom Ansatz her, wenn es aus vermeintlich \nunterschiedlichen Namen des Klägers und seines „Bruders\" seine Zweifel bestätigt \nsieht: Schon eine einfache Recherche im Internet hätte dem Bundesamt offenbart, \ndass es sich bei dem Namen „Mi-Sook\" um einen weiblichen Vornamen handelt. Das \nGericht hat durch eine telefonische Auskunft des Ausländeramtes der Stadt Köln \n(siehe den in der mündlichen Verhandlung bekannt gegebenen Vermerk Bl. 56 R der \nGerichtsakte) zudem ermittelt, dass Frau Mi-Sook Lee nach wie vor unter ihrer \naktenkundigen Adresse lebt, im Jahre 1979 nach Deutschland eingereist und seit \n1983 im Besitz eines Aufenthaltstitels ist. Außerdem wird sie von der zuständigen \nBehörde mit koreanischer Staatsangehörigkeit geführt, was zumindest ein starkes \nIndiz dafür ist, dass auch der Kläger als ihr Bruder die gleiche Staatsangehörigkeit \nbesitzt. Dass - verheiratete - Frauen einen anderen Familiennamen haben als ihre \nBrüder ist im Übrigen zumindest nicht so selten !\n\n22\n\nDa das Bundesamt sich für seine Auffassung allein auf Indizien stützt, die zudem \nnoch Anlass zu erheblichen Zweifeln geben, kann das Gericht das Vorliegen der \ntatbestandlichen Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 AsylVfG nicht feststellen.\n\n23\n\nDa das Gericht ferner keine Möglichkeiten sieht, die Staatsangehörigekeit des \nKlägers mit der erforderlichen Sicherheit weiter aufzuklären und zudem das \nBundesamt die materielle Beweislast für das Vorliegen der \nRücknahmevoraussetzungen trifft,\n\n24\n\nvgl. Marx, Kommentar zum Asylverfahrensgesetz, 7. Auflage 2009, § 73 \nRdn. 159 m. w. Nachweis,\n\n25\n\nkann die Rücknahmeentscheidung keinen Bestand haben und ist daher \naufzuheben. Einer Entscheidung über die Hilfsanträge bedarf es nicht, da die Klage \nschon mit dem Hauptantrag Erfolg hat.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239721","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-06-09/14-k-1954-07-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/239721","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239721","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-06-09/14-k-1954-07-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/239721","retrieved":"2026-07-09 02:02:44.395963+00:00"}}