{"status":"available","doknr":"OLD239845","ecli":"ECLI:DE:VGK:2009:0603.6L798.09.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2009-06-03","aktenzeichen":"6 L 798/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000.- Euro festgesetzt.\n\n3. Dieser Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax bekannt gegeben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\nden Antragsgegner nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, \nder Beigeladenen die Ausstrahlung des TV-Formats „Erwachsene auf \nProbe\" (geplanter Beginn der Sendung: 03.06.2009, 20.15 Uhr) zumindest \nvorläufig und bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens im Wege \neiner für sofort vollziehbar zu erklärenden Ordnungsverfügung zu untersagen\n\n4\n\nhat keinen Erfolg. \n\n5\n\nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu \nverhindern oder wenn diese Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der \nErlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller sowohl \neinen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat \n(§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO). Ist der Antrag - wie vorliegend - auf eine \nVorwegnahme der Hauptsache gerichtet, so sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann nur in Betracht, wenn ein Obsiegen \ndes Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung überwiegend wahrscheinlich ist und dem Antragsteller ohne Erlass einer einstweiligen Anordnung \nschwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg \nin der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten. \n\n6\n\nHiervon ausgehend haben die Antragsteller in grundlegender Verkennung jugendmedienschutzrechtlicher Kompetenzen einen Anordnungsanspruch nicht im Ansatz glaubhaft gemacht. \n\n7\n\nDie Kammer teilt hierzu die übereinstimmende Auffassung von Antragsgegner \nund Beigeladener. Es besteht weder eine medienrechtliche Zuständigkeit des von \nden anwaltlich vertretenen Antragstellern (auch schon vorprozessual) bewusst in Anspruch genommenen Antragsgegners, die Ausstrahlung der Sendefolgen „Erwachsen auf Probe\" zu verhindern. Noch ist - unabhängig davon - ersichtlich, auf welcher \nGrundlage gerade den Antragstellern ein Anspruch gegen den Antragsgegner auf \ndas begehrte Einschreiten gegen die Beigeladene zustehen sollte. \n\n8\n\nDer Antragsgegner ist unter keinem Gesichtspunkt dazu berufen, die Ausstrahlung der Sendefolgen „Erwachsen auf Probe\" zu verhindern. Die Zuständigkeiten der \nMedienaufsicht sind abschließend in dem am 01.04.2003 in Kraft getretenen Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) geregelt. Behördlich zuständig für Maßnahmen \nim Zusammenhang mit der Beachtung der Menschenwürde und des Jugendschutzes \nim privaten Rundfunk sind gemäß § 20 Abs. 1 und Abs. 6 JMStV allein die jeweils \nzuständigen Landesmedienanstalten. Ihre Zuständigkeiten und die Möglichkeit der \nVornahme von Aufsichtsmaßnahmen werden lediglich durch vorrangige Entscheidungen der anerkannten Selbstkontrolleinrichtungen gemäß §§ 19 Abs. 2, 20 Abs. 3 \nJMStV beschränkt. Sie schließen demgegenüber im verfassungsrechtlich geschützten Bereich der Rundfunk- und Programmgestaltungsfreiheit generell jedwede Maßnahmen allgemeiner Polizei- und Ordnungsbehörden aus (Grundsatz der „Polizeifestigkeit\" im Bereich der Presse- und Rundfunkfreiheit).\n\n9\n\nWeiterhin ist - unabhängig hiervon - auch nicht ersichtlich, in welchen Rechten \ndie Antragsteller - die Antragstellerin zu 1. auf der Grundlage ihrer satzungsmäßigen \nZielsetzungen und der Antragsteller zu 2. in seiner Eigenschaft als Mitglied des Antragstellers zu 1. und als Vater von 6 Kindern - durch die Ausstrahlung der Sendefolgen „Erwachsen auf Probe\" überhaupt betroffen sind und woraus die Antragsteller \nihr subjektives Recht auf Einschreiten herleiten wollen. Die hierfür zuvorderst reklamierten Grundrechte aus Artt. 1 und 2 GG sind Abwehrrechte gegenüber dem Staat, \nnicht aber Handlungsansprüche auf ein Einschreiten gegen private Dritte. Eben so \nwenig bestehen einfach gesetzliche drittschützende medienrechtliche Ermächtigungsgrundlagen für das geltend gemachte Begehren. \n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es \nentspricht der Billigkeit, den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen aufzuerlegen, die sich am Verfahren beteiligt und einen Kostenantrag \ngestellt hat. \n\n11\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. \nDie Kammer hat den gesetzlichen Auffangstreitwert - wegen der faktischen \nVorwegnahme der Hauptsache ohne Reduzierung - zu Grunde gelegt. Soweit die \nBeigeladene den Streitwert unter Berücksichtigung der Produktionskosten der ersten \nbeiden Folgen auf 500.000.- Euro festgesetzt wissen will, trägt dies nicht der \ngesetzlichen Vorgabe Rechnung, dass sich die Streitwertfestsetzung an dem \nInteresse der Antragsteller am Ausgang des Verfahrens zu orientieren hat.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239845","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-06-03/6-l-798-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/239845","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239845","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-06-03/6-l-798-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/239845","retrieved":"2026-07-09 02:02:53.984312+00:00"}}