{"status":"available","doknr":"OLD239844","ecli":"ECLI:DE:VGK:2009:0603.23K3156.08.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2009-06-03","aktenzeichen":"23 K 3156/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in \nHöhe von 110 % des insgesamt zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht \ndie Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % \ndes jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin stellt im Stadtgebiet von Bonn in Spielhallen und Gaststätten Geldspielgeräte auf. \n\n3\n\nUnter dem 15. April 2008 legte sie der Beklagten die Vergnügungssteueranmeldung für das 1. Quartal 2008 vor. Sie deklarierte darin die Einspielergebnisse der von \nihr in Spielhallen und Gaststätten in diesem Zeitraum aufgestellten Geldspielgeräte in \nHöhe von insgesamt 721.947,40 EUR und errechnete auf der Basis eines Steuersatzes von 12% eine Vergnügungssteuer in Höhe von insgesamt 86.633,73 EUR. Die \nBeklagte nahm diese Steuererklärung unbeanstandet entgegen. \n\n4\n\nDie Klägerin hat am 8. Mai 2008 Klage erhoben. Sie wendet sich gegen die Heranziehung zur Vergnügungssteuer in Höhe von mehr als 62.928,00 EUR. Sie macht \ngeltend, die Vergnügungssteuersatzung der Beklagten vom 16. Dezember 2005 in \nder Fassung der 2. Änderungssatzung vom 3. September 2007 sei unwirksam. Die \nVergnügungssteuer sei eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 a \nGG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts werde der in der Benutzung des Automaten zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Aufwand des Spielers besteuert. Die Steuer werde vom Unternehmer erhoben, der allerdings die Möglichkeit haben müsse, die steuerliche Belastung an den Spieler weiterzugeben. Insoweit reiche nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Möglichkeit der kalkulatorischen Abwälzbarkeit aus. Ausgeschlossen sei eine Überwälzbarkeit allerdings dann, wenn die Steuer zusammen mit den sonstigen notwendigen \nKosten für die Führung des Betriebs auf Dauer die Einnahmen aus den Spielereinsätzen übersteige und daher der Betrieb des Unternehmens nicht mehr wirtschaftlich sei. Von daher müsse untersucht werden, ob die Beklagte bei Festlegung des \nVergnügungssteuersatzes ihren eigenen Vorgaben gefolgt sei und die Leistungsfähigkeit des eigentlich steuerpflichtigen Spielers berücksichtig habe. Dies habe die \nBeklagte jedoch hier fehlerhaft unterlassen, wie sich aus der Beschlussvorlage der \nVerwaltung für die Ratsitzung vom 30. August 2007 ergebe. Danach betrage das \ndurchschnittliche Einspielergebnis je Apparat mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen in \nBonn monatlich 1803,00 EUR. Dieses Einspielergebnis sei allerdings nicht repräsentativ, weil nur 64% der vertretenen Spielhallen im Gemeindegebiet an der Auswertung teilgenommen hätten. Ferner sei nicht berücksichtigt worden, dass zum 1. Januar 2006 eine neue Spielverordnung in Kraft getreten sei, die dazu führe, dass die \nKasseneinnahmen der neuen Spielgerätegeneration, die im Lauf des Jahres 2006 \nauf den Markt gekommen sei, andere Einspielergebnisse erwirtschaften würden. Sie \nrege an, der Beklagten aufzugeben, genaue Informationen darüber zu erteilen, für \nwie viel Prozent der in Bonn aufgestellten Geldspielgeräte in Spielhallen die Kasseneinnahmen je Monat für das Jahr 2007 vorgelegen haben bis zum Zeitpunkt August \n2007. Die Beklagte halte sich im Übrigen auch nicht an ihre eigenen Vorgaben bei \nder Umstellung der Bemessungsgrundlage. Aus Stellungnahmen der Verwaltung für \nden Rat der Stadt Bonn ergebe sich, dass bei der Umstellung des Steuermaßstabes \nkeine Mehreinnahmen erzielt werden sollten. Der Rat habe sich daran allerdings \nnicht gehalten und zum 1. Januar 2008 eine Erhöhung des Steuersatzes von 11% \nauf 12% des Einspielergebnisses beschlossen. Nach der Beschlussvorlage für die \nRatsitzung am 30. August 2007 ergebe dieser Steuersatz basierend auf dem für \nBonn ermittelten durchschnittlichen Einspielergebnis von 1.803,00 EUR je Gerät eine \nVergnügungssteuer von ca. 216,00 EUR je Geldspielgerät in Spielhallen. Im Falle \nder Klägerin steige die Vergnügungssteuerbelastung sogar um ca. 40%. Der angegriffene Bescheid enthalte eine Vergnügungssteuerbelastung in Höhe von 86.633,73 \nEUR. Unter Zugrundelegung der früheren Pauschalen (184,00 EUR/46,00 EUR) belaufe sich der Steuerbetrag auf lediglich 62.928,00 EUR. \nDie Klägerin beantragt, \n\n5\n\ndie Heranziehung durch die Beklagte zur Vergnügungssteuer für \ndas 1. Quartal 2008 gemäß Vergnügungssteueranmeldung vom 15. \nApril 2008 aufzuheben, soweit hierin für Geldspielgeräte mit \nGewinnmöglichkeit eine Vergnügungssteuer in Höhe von mehr als \n62.928,00 EUR festgesetzt ist.\n\n6\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nWie der entsprechenden Beschlussvorlage zu entnehmen sei, habe sich der Satzungsgeber bei der Festlegung des ab dem 1. Januar 2008 gültigen Steuersatzes \nvon 12% an den für das Jahr 2006 ihm vorliegenden Einspielergebnissen der Geldspielgeräte der örtlichen Automatenaufsteller orientiert sowie Vergleiche zum Stückzahlmaßstab angestrengt und damit eine ausreichend verlässliche Tatsachenermittlung getroffen. Repräsentative aktuellere Daten hätten der Verwaltung damals nicht \nzur Verfügung gestanden. Dies erkläre sich daraus, dass nach der Umstellung der \nsteuerlichen Bemessungsgrundlage auf den „Spieleinsatz\" Ende 2005 eine Vielzahl \nvon insbesondere gerichtlichen Eilverfahren anhängig gewesen sei und vor diesem \nHintergrund die Automatenaufstellerbranche in Bonn wenig Neigung gehabt habe, \naktuelle Daten dem Steueramt vorzulegen. Einzelne Automatenaufsteller hätten natürlich Daten für das Jahr 2007 vorgelegt. Diese seien aber für die Verwaltung nicht \nausreichend repräsentativ gewesen. Nach der aktuellen Rechtsprechung des OVG \nNRW verstießen Regelungen einer Vergnügungssteuersatzung, die für Geldspielgeräte einen Steuersatz von 13% des Einspielergebnisses vorsähen, nicht gegen das \nGrundgesetz. Es seien keine Anhaltspunkte erkennbar, dass die erhobene Vergnügungssteuer für die Automatenaufsteller in Bonn zu einer erdrosselnden Wirkung \nführen würde. Dagegen sprächen die ihr vorliegenden Daten. Die Anzahl der in Bonn \naufgestellten Geldspielgeräte in Spielhallen sei von 384 (Stand: 19. Dezember 2005) \nauf 482 (Stand: 30. September 2008) angestiegen. Ebenso sei die Zahl der in Gaststätten aufgestellten Geldspielgeräte im gleichen Zeitraum von 292 auf 315 angewachsen. Dieser Trend sei auch bei der Klägerin festzustellen. Der Bestand der von \nihr in Bonn aufgestellten Geldspielgeräte in Spielhallen habe sich von Ende 2005 bis \nzum 30. September 2008 von 78 auf 108 erhöht. Ende 2005 habe die Klägerin sieben Spielhallen betrieben, heute seien es neun. \n\n9\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n10\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : \n\n11\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet. Die Heranziehung der Klägerin durch die \nBeklagte zur Vergnügungssteuer für das 1. Quartal 2008 gemäß \nVergnügungssteueranmeldung vom 15. April 2008 ist, auch soweit hierin für \nGeldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit eine Vergnügungssteuer in Höhe von mehr \nals 62.928,00 EUR festgesetzt ist, rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht \nin ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\nDiese Heranziehung findet ihre Rechtsgrundlage in den Bestimmungen der Satzung \nüber die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Bundesstadt Bonn vom 16. \nDezember 2005 (VStS) in der Gestalt der 2. Änderungssatzung vom 3. September \n2007. Nach § 1 Nr. 5 VStS unterliegt u.a. die Benutzung von Spielapparaten in \nSpielhallen oder ähnlichen Unternehmen und an sonstigen Orten wie \nSchankwirtschaften, Speisewirtschaften und Gastwirtschaften im Gebiet der \nBundesstadt Bonn der Besteuerung. Die Steuer wird auf den Benutzeraufwand \nerhoben (§ 4 Abs. 1 1. Alt VStS). Die Steuer für die Benutzung von Apparaten nach § \n1 Nr. 5 mit Geld- oder Sachgewinnmöglichkeit beträgt ab dem 1. Januar 2008 je \nApparat 12 vom Hundert des Einspielergebnisses (§ 8 Abs. 1 Satz 1 VStS). \nEinspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Bruttokasse (§ 8 Abs. 1 \nSatz 2 VStS). Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich \nRöhrenentnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, \nPrüftestgeld und Fehlgeld (§ 8 Abs. 1 Satz 3 VStS). Steuerschuldner ist nach § 3 \nAbs. 1 Satz 2 VStS der Halter der Apparate (Aufsteller). Der Vergnügungssteueranspruch entsteht nach § 11 Abs. 1 VStS mit der Verwirklichung des Besteuerungstatbestandes. \nDie Satzungsbestimmungen sind entgegen dem Vorbringen der Klägerin rechtswirksam. Sie entsprechen den Vorgaben der §§ 1 bis 3 KAG NRW und sind auch mit \nhöherrangigen Bestimmungen des Europarechts und des Bundesrechts ver-\neinbar.\n\n12\n\nI.\n\n13\n\nDie Erhebung der Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte nach dem \nEinspielergebnis (definiert - wie hier - als Betrag der elektronisch gezählten \nBruttokasse) verstößt zunächst nicht gegen die vorrangigen europarechtlichen \nVorgaben über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (seit dem 1. Januar 2007 \nRichtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame \nMehrwertsteuersystem, ABl. EG Nr. L 347 vom 11. Dezember 2006, S. 1; zuvor 6. \nRichtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften \nder Mitgliedstaaten über Umsatzsteuern 77/388/EWG ), weil sie nicht den Charakter \neiner Umsatzsteuer hat, \n\nso ausführlich zuletzt BFH, Urteil vom 26. Februar 2007 - II R 2/05 -, \nBFH/NV 2007, 1255 ff.; ferner BFH, Beschluss vom 1. Februar 2007 \n - II B 58/06 - BFH/NV 2007, 987 ff. noch zu Art. 33 Abs. 1 der \nRichtlinie 77/388/EWG jeweils unter Bezugnahme auf die ständige \nRechtsprechung des EuGH, zuletzt Urteil vom 3. Oktober 2006, \nRechtssache C - 475/03 -, Slg. 2006, I - 09373; ebenso OVG NRW, \nUrteil vom \n5. Juni 2007 - 14 A 527/05 -.\n\n14\n\nDies ergibt sich eindeutig aus der ständigen Rechtsprechung des Europäischen \nGerichtshofs,\n\nvgl. zuletzt Urteil vom 3. Oktober 2006, Rechtssache C - 475/03 -, \nSlg. 2006, I - 09373 Rz. 24 ff.; ferner Urteil vom 9. März 2000 - \nRechtssache C - 437/97 -, Slg. 2000, I - 1157 Rz. 20, 21 m.w.N., \n\nzur Auslegung von Artikel 33 der Richtlinie 77/388/EWG. Diese Bestimmung ist zum \nJanuar 2007 von der nahezu wortgleichen Regelung des Art. 401 der Richtlinie \n2006/112/EG abgelöst worden. Artikel 33 der Richtlinie 77/388/EWG hat den \nMitgliedsstaaten die Befugnis zur Beibehaltung oder Einführung bestimmter \nindirekter Abgaben nur belassen, sofern es sich dabei nicht um Abgaben handelt, \n„die... den Charakter von Umsatzsteuern haben\", und sollte verhindern, dass das \nFunktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems durch steuerliche \nMaßnahmen eines Mitgliedsstaats beeinträchtigt wird, die den Waren- und \nDienstleistungsverkehr belasten und gewerbliche Umsätze in einer mit der \nMehrwertsteuer vergleichbaren Art und Weise erfassen. Solche steuerlichen \nMaßnahmen sind zumindest Steuern, Abgaben und Gebühren, die die wesentlichen \nMerkmale der Mehrwertsteuer aufweisen, auch wenn sie nicht in allen Punkten mit \ndieser übereinstimmen. Diese wesentlichen Merkmale sind, wie der Europäische \nGerichtshof in seiner Rechtsprechung herausgestellt hat,\n\nvgl. nur Urteil vom 9. März 2000, a.a.O., Rz. 22; Urteil vom \n3. Oktober 2006, a.a.O., Rz. 28,\n\n15\n\ndie folgenden: Die Mehrwertsteuer gilt ganz allgemein für alle Umsätze mit \nGegen-ständen und Dienstleistungen; sie ist, unabhängig von der Anzahl der \nGeschäfte, proportional zum Preis dieser Gegenstände und Dienstleistungen; sie \nwird auf jeder Stufe der Erzeugung und des Vertriebs erhoben und sie erfasst \nschließlich den Mehrwert der Gegenstände und Dienstleistungen, d.h. die bei einem \nUmsatz entstehende Steuer wird unter Abzug der Steuer berechnet, die bei dem \nvorhergehenden Umsatz entrichtet worden ist. Daraus folgt, dass Art. 33 der \nRichtlinie 77/388/EWG der Beibehaltung oder Einführung einer Abgabe seitens eines \nMitgliedsstaats der Europäischen Union nicht entgegensteht, wenn diese Abgabe \neines der aufgezeigten wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer nicht aufweist,\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 9. März 2000, a.a.O., Rz. 23.\n\nGemessen an diesen Grundsätzen ist die hier von der Beklagten vorgenommene \nBesteuerung nicht mit der Umsatzsteuer gleichartig. Dies folgt schon daraus, dass \ndie Besteuerung der entgeltlichen Benutzung von Geldspielgeräten nach §§ 1 Nr. 5, \n4 Abs. 1 und 8 Abs. 1 VStS keine allgemeine Steuer ist. Sie wird nicht \nflächendeckend im gesamten Bundesgebiet erhoben, sondern erfasst nur die \nAufstellung von bestimmten Spielapparaten im Gebiet der Stadt Bonn. Die Steuer \nwird weiter nicht auf jeder Stufe der Erzeugung und des Vertriebs erhoben. Auch \nbezieht sich die Besteuerung nicht auf den Mehrwert von Gegenständen und \nDienstleistungen. Diese Besteuerung durch die Beklagte ist ersichtlich nicht \ngeeignet, dass Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems in den \nMitgliedstaaten der Europäischen Union zu beeinträchtigen.\n\n16\n\nII.\n\n17\n\nDie Bestimmungen der Vergnügungssteuersatzung verstoßen auch nicht gegen \nhöherrangige Normen des Verfassungsrechts.\n\n1. Zunächst ist die erhobene Spielgerätesteuer von der Gesetzgebungskompetenz \ndes Artikels 105 Abs. 2 a GG gedeckt. Danach haben die Länder die Befugnis zur \nGesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit nicht bundesgesetzlich geregelte Steuern gleichartig sind. Das Land Nordrhein-\nWestfalen hat von dieser ausschließlichen Landeszuständigkeit dadurch Gebrauch \ngemacht, dass es durch sein Kommunalabgabengesetz (vgl. dessen § 3) die \nGemeinden zur satzungsmäßigen Regelung dieser Steuer ermächtigt hat. Die von \nder Bundesstadt Bonn normierte Vergnügungssteuer hält diesen verfassungsrechtlichen Rahmen ein. \n\n18\n\nEs handelt sich einmal um eine örtliche Aufwandsteuer. Maßgebend für den \nCharakter einer Steuer als Aufwandsteuer ist, dass die in der \nEinkommensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche \nLeistungsfähigkeit des Steuerschuldners belastet werden soll, \n\n19\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss vom 4. Februar 2009 \n- 1 BvL 8/05 - juris-, Rz. 46.\n\nHingegen lassen Zweifel an der Tauglichkeit des Steuermaßstabs den Typus der \nAbgabe und damit ihren Charakter als Aufwandsteuer ebenso unberührt wie die Frage nach der Abwälzbarkeit der Steuer auf die Spieler. Die Abwälzbarkeit der indirekt \nbeim Halter der Automaten erhobenen Steuer auf die Nutzer der Spielgeräte ist zwar \nBedingung ihrer - im Weiteren zu erörternden - materiellen Verfassungsmäßigkeit, \naber kein den Charakter einer Aufwandsteuer prägendes Wesensmerkmal,\n\n20\n\nso jetzt BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009, a.a.O., Rz. 50 \nund 53 in „Weiterentwicklung\" der bisherigen Rechtsprechung.\n\n21\n\nDie hier streitige Besteuerung ist danach eindeutig als örtliche Aufwandsteuer zu \nqualifizieren. Sie ist nach dem herkömmlichen Bild einer kommunalen \nAutomatensteuer konzipiert. Mit ihr soll die in der Einkommensverwendung für den \npersönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche \nLeistungsfähigkeit der sich an Spielapparaten vergnügenden Personen in den in § 1 \nNr. 5 VStS genannten Einrichtungen im Stadtgebiet von Bonn belastet werden, \nwobei die Steuer indirekt, nämlich beim Aufsteller der Apparate erhoben wird. \n\n22\n\nDie erhobene Steuer verstößt auch nicht gegen das Gleichartigkeitsverbot des \nArtikels 105 Abs. 2 a GG. Dieses Verbot erfasst nicht die herkömmlichen örtlichen \nVerbrauch- und Aufwandsteuern, selbst wenn diese dieselbe Quelle wirtschaftlicher \nLeistungsfähigkeit ausschöpfen wie Bundessteuern. Zu diesen traditionellen \nKommunalsteuern gehört auch die Vergnügungssteuer,\n\nvgl. nur Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 3. Mai 2001 \n- 1 BvR 624/00 -, NVwZ 2001, 1264; ferner etwa Sächsisches OVG, \nBeschluss vom 19. Dezember 2006 - 5 BS 242/06 - juris-.\n\nEben eine derartige Vergnügungssteuer ist hier Gegenstand des Streits zwischen \nden Beteiligten.\n\n2. Die Kammer kann auch nicht erkennen, dass die Vergnügungssteuersatzung der \nBundesstadt Bonn, soweit sie im vorliegenden Fall entscheidungserheblich ist, gegen \nden allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt. \n\n23\n\nDer allgemeine Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich und \nwesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Für den Sachbereich des \nSteuerrechts verbürgt der allgemeine Gleichheitssatz den Grundsatz der gleichen \nZuteilung steuerlicher Lasten. Der Normgeber hat einen weitreichenden \nEntscheidungsspielraum sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstandes als auch \nbei der Bestimmung des Steuersatzes und des Steuermaßstabs. Der Grundsatz der \ngleichen Zuteilung steuerlicher Lasten verlangt eine gesetzliche Ausgestaltung der \nSteuer, die den Steuergegenstand in den Blick nimmt und mit Rücksicht darauf eine \ngleichheitsgerechte Besteuerung des Steuerschuldners sicher stellt. Steuerschuldner \nist bei der Vergnügungssteuer in Form der Spielgerätesteuer der Veranstalter des \nVergnügens. Eigentliches Steuergut ist aber der Vergnügungsaufwand des einzelnen \nSpielers, weil die Vergnügungssteuer darauf abzielt, dessen mit der \nEinkommensverwendung für das Vergnügen zum Ausdruck kommende \nwirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu belasten. Damit aber ist nach ständiger \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der individuelle, wirkliche Vergnügungsaufwand der sachgerechteste Maßstab für eine derartige Steuer,\n\n24\n\ndazu im Einzelnen Bundesverfassungsgericht, Beschluss \nvom 04. Februar 2009, a.a.O., Rz. 50-57 m.w.N.\n\n25\n\nGemessen daran ist die vom Satzungsgeber im vorliegenden Fall verwandte steuerliche Bemessungsgrundlage nicht zu beanstanden. Eine örtliche Aufwandssteuer \nverlangt einen zumindest lockeren Bezug zwischen dem verwendeten Steuermaßstab und dem letztlich zu besteuernden Vergnügungsaufwand der sich an den \nSpielapparaten vergnügenden Spieler. Dieser Vergnügungsaufwand wird durch \neinen an den Einspielergebnissen der Spielgeräte anknüpfenden Steuermaßstab \nungleich wirklichkeitsnäher erfasst als durch einen pauschalen Steuermaßstab,\n\n26\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss vom 04. Februar 2009, \na.a.O., Rz. 70, 71; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. April \n2005 - 10 C 5.04 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 68.\n\n27\n\nDer Rat der Stadt Bonn hat sich in Ausnutzung des ihm eröffneten Spielraums \nhier für die Bemessungsgrundlage des „Einspielergebnisses\" entschieden (§ 8 Abs. 1 \nS. 1 VStS). Dieses „Einspielergebnis\" hat er weiter konkretisiert. Das Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Kasse (§ 8 Abs. 1 S. 2 VStS). Dieser \nerrechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhrenentnahme \n(sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld \n(§ 8 Abs. 1 S. 3 VStS). Der Satzungsgeber hat damit einen sachgerechten, weil \nrealitätsbezogenen Steuermaßstab gewählt. Das so bestimmte Einspielergebnis ist \nauch rechtlich hinreichend bestimmt. § 8 Abs. 1 S. 2 und 3 VStS stellen mit der \nnotwendigen Eindeutigkeit sicher, dass nur der vom jeweiligen Spieler tatsächlich \ngeleistete Spielaufwand besteuert wird.\n\n28\n\nNicht zu beanstanden ist weiterhin, dass nach der hier zu beurteilenden Satzung \ndie Umsatzsteuer nicht von der Bruttokasse abgezogen wird. Aus höherrangigem \nVerfassungsrecht ergibt sich nicht, dass von Bruttoeinnahmen nicht zwei Steuern \nnebeneinander erhoben werden dürfen. Auch nach dem zum 31. Dezember 2002 \nausgelaufenen Vergnügungssteuergesetz des Landes NRW wurde die \nVergnügungssteuer weitgehend auf der Grundlage des Bruttoprinzips nach den \nRoheinnahmen bemessen (§§ 9, 10, 18). Außerdem ist der Steuergegenstand bei \neiner Aufwandsteuer wie der Vergnügungssteuer ein anderer als bei der \nMehrwertsteuer. Während mit der Mehrwertsteuer der vom Unternehmer erzielte \nUmsatz belastet wird, ist Bezugspunkt der Spielapparatesteuer der Aufwand der \nAutomatenspieler, der sich in den für ihr Spielvergnügen investierten Spieleinsätzen \nniederschlägt,\n\n29\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 06. März 2007 - 14 A 608/05 -, ZKF 2007, \n114; Urteil vom 05. Juni 2007 - 14 A 527/05 -; Hess. VGH, Beschluss \nvom 23. März 2007 - 5 TG 332/07 -.\n\n30\n\nEine am Gleichheitssatz ausgerichtete gerechte Zuteilung der \nVergnügungssteuerlast erfordert weiterhin, dass die Steuer jedenfalls im Ergebnis \nvon demjenigen aufgebracht wird, der den von der Steuer erfassten \nVergnügungsaufwand betreibt. Die Steuer muss daher auf den Benutzer der \nVeranstaltung abwälzbar sein. Hierfür genügt die Möglichkeit einer kalkulatorischen \nÜberwälzung in dem Sinne, dass der Steuerpflichtige den von ihm gezahlten Betrag \nin die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur \nAufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen - Preiserhöhung, Umsatzsteigerung oder Senkung der sonstigen Kosten - \ntreffen kann. Die rechtliche Gewähr, dass er den von ihm entrichteten Betrag immer \nvon demjenigen erhält, der nach der Konzeption des Gesetzgebers letztlich die \nSteuer tragen soll, muss dem Steuerschuldner nicht geboten werden. Es reicht aus, \nwenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den \nSteuerträger angelegt ist, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall \ngelingt. Diese Voraussetzung ist zumindest solange gegeben, wie der Spielereinsatz \nden Steuerbetrag und die sonstigen notwendigen Unkosten für den Betrieb des \nSpielgerätes deckt und in der Regel noch Gewinn abwirft,\n\n31\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss vom 04. Februar 2009, a.a.O., \nRz. 61, 62 m.w.N.\n\n32\n\nAuch mit Blick auf diese Anforderungen begegnen die hier fraglichen \nSatzungsbestimmungen der Bundesstadt Bonn keinen rechtlichen Bedenken. Die \nSpielapparatesteuer ist vom Satzungsgeber konzeptionell auf eine Überwälzung der \nSteuerlast vom Steuerschuldner, dem Aufsteller der Apparate, auf den eigentlichen \nSteuerträger, die spielenden Personen, angelegt. Die Apparateaufsteller haben die \nMöglichkeit, die anfallende Vergnügungssteuer an ihre Kunden in Spielhallen und \nGaststätten weiterzugeben. Die im Erhebungszeitraum in § 13 SpielV in der seit dem \n1. Januar 2006 geltenden Fassung (BGBl. I 2005, 3495) enthaltenen Anforderungen \nan Geldspielgeräte stehen der erforderlichen Abwälzbarkeit der Steuer auf die Spieler nicht entgegen,\n\n33\n\nBundesfinanzhof, Beschluss vom 1. Februar 2007 - 2 B 58/06 -, \nBFH/NV 2007, 987; Urteil der Kammer vom 4. Februar 2009 \n- 23 K 2778/98 -juris -.\n\n34\n\nDie Spielverordnung in ihrer neuen Fassung gibt nur einen rechtlichen Rahmen \nvor und lässt dem Automatenaufsteller ausreichend Raum für unternehmerische \nGestaltung. Es ist seine Sache als Kaufmann, davon Gebrauch zu machen und \ndurch entsprechende Dispositionen den Umsatz zu steigern bzw. die Kosten zu \nverringern. Das Gericht kann nicht erkennen, weshalb ein Unternehmer nicht in der \nLage sein soll, die Vergnügungssteuer in seine Kalkulation einzustellen. Es steht \naußer Frage, dass etwa Franchisenehmer betriebswirtschaftlich kalkulieren können. \nAuch diese müssen gegebenenfalls einen festen Prozentsatz ihres Umsatzes an den \nFranchisegeber abführen. Ebenso wenig hindert die Umsatzsteuer an einer \nsinnvollen Kalkulation. Vielmehr ist es für Unternehmer selbstverständlich, insoweit \nnicht den vollen Betrag, den der Kunde einschließlich Umsatzsteuer zahlt zur \nDeckung ihrer Kosten zu verwenden, sondern die Umsatzsteuer hiervon abzuführen. \nNicht anders verhält es sich bei der Vergnügungssteuer. Der Unternehmer hat bei \nseiner Kalkulation zugrunde zu legen, nicht mit 100 % des Einspielergebnisses \nwirtschaftlich arbeiten und die Umsatzsteuer abführen zu müssen, sondern bereits \nmit 88 % (100 % abzgl. Vergnügungssteuer von hier 12 %) desselben. Die \nArgumentation der Klägerin ist insgesamt nicht geeignet, Zweifel an der Abwälzbarkeit der Vergnügungssteuer zu begründen,\n\n35\n\nvgl. dazu auch Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom \n04. Februar 2009, a.a.O., Rz. 94 - 97; ferner (allerdings noch \nzu Art. 105 Abs. 2 a GG) Bundesverwaltungsgericht 8-9 B 45/07 -, \nBeschluss vom 08. Juli 2008 - 9 B 45/07 - juris.\n\n36\n\nDie Kammer kann auch nicht erkennen, dass der in § 8 Abs. 1 S. 1 VStS festgesetzte Steuersatz von 12 vom Hundert des Einspielergebnisses je Apparat gegen den \nallgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts darf der Satzungsgeber den Steuersatz der \nVergnügungssteuer nicht willkürlich festlegen. Um zu einem angemessenen Steuersatz zu gelangen, hat er vielmehr ausreichend verlässliche Tatsachen zugrunde zu \nlegen,\n\n37\n\nvgl. zuletzt Urteil der Kammer vom 13. Mai 2009 - 23 K 3425/06 -\n; \nferner Urteil vom 04. Februar 2009 - 23 K 2778/08 -, juris, Rz. 16; \nebenso VG Düsseldorf, Urteil vom 19. September 2005 - 25 K \n366/05 -, \njuris, Rz. 40; Sächs. OVG, Beschluss vom 19. Dezember 2006 \n- 5 BS 242/06 -, juris, Rz. 7; anderer Ansicht: VG Aachen, Urteil \nvom 30. Oktober 2008 - 4 K 1032/07 -, juris, Rz. 132 ff. (reine Ergebniskontrolle durch das Gericht); diese Frage ausdrücklich offen lassend\nOVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2008 - 14 B 492/08 -, juris, Rz. \n7,8.\n\n38\n\nDiesen Anforderungen hat der Rat der Bundesstadt Bonn bei seiner Beschlussfassung über die Änderung von § 8 Abs. 1 S. 1 VStS am 30. August 2007 genügt. Ausweislich der dem Gericht vorliegenden Beschlussvorlage (Drucksachen-Nr. 0712153) \nhat der Rat der Bundesstadt Bonn bei seiner Entscheidung zunächst die Belange der \nAutomatenaufsteller im Stadtgebiet in den Blick genommen. Ihm lag eine \nAuswertung der für das Jahr 2006 vorgelegten Kassenstreifen von 98 % der im \nStadtgebiet in Gaststätten aufgestellten Geldspielgeräte und 64 % der in Bonn in \nSpielhallen aufgestellten Geldspielgeräte vor, welche ein monatliches \ndurchschnittliches Einspielergebnis je Gerät von 588,00 EUR in Gaststätten und \n1803,00 EUR in Spielhallen ergab. In seine Abwägung vergleichend einbezogen hat \nder Rat weiterhin andere überörtlich durchgeführte Erhebungen über \nEinspielergebnisse von Geldspielgeräten aus den Jahren 2000 und 2003, aus denen \nsich ein gemitteltes Einspielergebnis je Geldspielgerät und Monat von ca. 1633,00 \nEUR ergibt. In den Blick genommen hat der Rat weiterhin die Haushaltslage in Bonn \nund das von ihm beschlossene Konzept zur Haushaltskonsolidierung, wonach die \nVergnügungssteuer ab 2007 um 10 % erhöht werden sollte. In Würdigung dieser \nwiderstreitenden Interessen hat der Rat sich dann zunächst dafür entschieden, für \nden Veranlagungszeitraum 2003 bis 2007 einen Steuersatz von 11 % festzusetzen. \nDabei war ihm ausweislich der Ratsvorlage bewusst, dass dieser Steuersatz unter \nZugrundelegung des gemittelten durchschnittlichen Einspielergebnisses von 1633,00 \nEUR je Geldspielgerät und Monat einem Steuerbetrag von rund 180,00 EUR und \nunter Zugrundelegung des für 2006 ermittelten durchschnittlichen \nEinspielergebnisses von 1803,00 EUR einem Steuerbetrag von ca. 198,00 EUR je \nGeldspielgerät und Monat in Spielhallen entspricht. Diesen Steuersatz hat der Rat in \nRelation zum vormaligen Stückzahlmaßstab von 184,00 EUR je Monat und \nGeldspielgerät in Spielhallen für vertretbar gehalten.\n\n39\n\nDiese Vorgehensweise des Rates der Bundesstadt Bonn ist aus Sicht der \nerkennenden Kammer rechtlich nicht zu beanstanden. Der Rat hat die \nwiderstreitenden Interessen auf einer ausreichenden Erkenntnisgrundlage \nsachgerecht gegeneinander abgewogen und ist zu einem angemessenen Steuersatz \nfür den Veranlagungszeitraum 2003 bis 2007 gelangt. Von einem Verstoß gegen das \nVerbot, Steuersätze willkürlich festzusetzen, kann insoweit nicht die Rede sein.\n\n40\n\nEin Verstoß gegen das Willkürverbot ist dem Rat darüber hinaus auch nicht \nvorzuwerfen, als er den Steuersatz in der Sitzung vom 30. August 2007 ab dem 01. \nJanuar 2008 auf 12 vom Hundert des Einspielergebnisses erhöht hat. Auch bei \ndieser Entscheidung hat er die widerstreitenden Interessen im Blick gehabt. Er hat \ngesehen, dass ein Steuersatz von 12 % auf der Grundlage des für Bonn ermittelten \ndurchschnittlichen Einspielergebnisses je Spielgerät von 1803,00 EUR einen \nSteuerbetrag von rund 216,00 EUR je Geldspielgerät in Spielhallen und Monat ergibt. \nEr hat dann in Würdigung der Belange der Automatenaufsteller diese Erhöhung für \nvertretbar gehalten und dabei auch in seine Entscheidung eingestellt, dass das OVG \nNRW in seinem Urteil vom 06. März 2007 einen Steuersatz in Höhe von 13 % des \nEinspielergebnisses für andere Kommunen in Nordrhein-Westfalen nicht \nbeanstandet hat. Diese Erwägungen sind unter Berücksichtigung des dem Rat nach \nArt. 3 Abs. 1 GG zustehenden weiten Entscheidungsspielraums bei der Festlegung \ndes Steuersatzes einer Kommunalsteuer gerichtlich nicht zu beanstanden. Dem \nSatzungsgeber lag auch bei dieser Beschlussfassung mit den für das Jahr 2006 \nausgewerteten Kassenstreifen der im Stadtgebiet aufgestellten Spielgeräte eine \nhinreichend aktuelle Entscheidungsgrundlage vor. Entgegen der Ansicht der Klägerin \nwar eine weitere Ermittlung und Auswertung von Einspielergebnissen der im \nStadtgebiet von Bonn aufgestellten Gewinnspielgeräte aus den Monaten Januar bis \nAugust 2007 nicht erforderlich. Dem Kassen- und Steueramt lagen nämlich nach den \nAngaben des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung für diesen \nZeitraum keine ausreichend repräsentativen Daten vor. Der Beklagtenvertreter hat \nzur Erläuterung überzeugend ausgeführt, nach der Umstellung der steuerlichen \nBemessungsgrundlage auf den „Spieleinsatz\" Ende 2005 hätten zwar einzelne \nAutomatenaufsteller Daten auch für das Jahr 2007 deklariert. Damals sei allerdings \neine Vielzahl von insbesondere gerichtlichen Eilverfahren anhängig gewesen, vor \ndiesem Hintergrund habe die Automatenaufstellerbranche in Bonn insgesamt wenig \nNeigung gehabt, aktuelle Daten dem Steueramt vorzulegen. Es leuchtet ein, dass \nder Beklagten bei dieser Sachlage, an deren Richtigkeit das Gericht zu zweifeln \nkeinen Anlass hat, aussagekräftige Zahlen über Einspielergebnisse von \nGewinnspielgeräten für das Jahr 2007 nicht zur Verfügung gestanden haben. Von \ndaher war es sachgerecht, wenn der Rat seinem Beschluss die ausgewerteten \nZahlen des Jahres 2006 für Bonn zugrunde gelegt hat und sich im Übrigen dafür \nentschieden hat, die weitere Entwicklung der Einspielergebnisse nach Inkrafttreten \nder Spielverordnung zum 1. Januar 2006 abzuwarten, um zu einer hinreichend \nverlässlichen Bewertungsgrundlage zu gelangen. Insofern kommt es - entgegen der \nAuffassung der Klägerin - auch nicht darauf an, für wie viel Prozent der in Bonn \naufgestellten Geldspielgeräte in Spielhallen der Beklagten die Kasseneinnahmen je \nMonat für das Jahr 2007 vorgelegen haben bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung \ndes Rats im August 2007. Der entsprechenden Ermittlungsanregung der Klägerin \nwar deshalb nicht weiter nachzugehen.\n\n41\n\nAn der Bewertung, dass der Satzungsgeber den Steuersatz von 12 % des \nEinspielergebnisses am 30. August 2007 nicht willkürlich beschlossen hat, ändert \nauch die von Klägerseite vorgelegte Beschlussvorlage für die Sitzung des Rats der \nBundesstadt Bonn am 14. Dezember 2006 (Drucksachen-Nr. 0612720) nichts. Darin \nschlägt das Kassen- und Steueramt dem Rat vor, dass sich die Umstellung der \nBemessungsgrundlage vom damaligen „Stückzahlmaßstab\" auf einen \nwirklichkeitsnäheren Maßstab - wie den zunächst festgeschriebenen „Spieleinsatz\" - \naufkommensneutral auswirken sollte. Das Kassen- und Steueramt wies ferner darauf \nhin, in einer Stellungnahme der Verwaltung zur Ratssitzung am 14. Dezember 2005 \nsei zugesichert worden, die Notwendigkeit einer Änderung des Steuersatzes zu \nprüfen, sobald anhand belegbarer Unterlagen seitens der Automatenwirtschaft \nhinreichende Daten zur Verfügung ständen, die Aussagen über die steuerliche \nBewertung/Belastung der Unternehmen ermöglichen würden. Diese \nBeschlussvorlage der Verwaltung bindet den Satzungsgeber nicht dahin, von einer \nErhöhung des Steuersatzes von 11 % auf 12 % des Einspielergebnisses absehen zu \nmüssen. Dies folgt schon daraus, dass die damalige Ratsvorlage sich formal auf die \nUmstellung der steuerlichen Bemessungsgrundlage vom „Stückzahlmaßstab\" auf \nden „Spieleinsatz\" bezogen hat. In der Ratssitzung vom 30. August 2007 ging es \nhingegen um die Umstellung auf eine neue Bemessungsgrundlage, nämlich auf das \n„Einspielergebnis\". Darüber hinaus lässt sich aus dieser Beschlussvorlage auch aus \nmateriell-rechtlichen Gründen keine Bindung für die Zukunft herleiten. Dies folgt aus \nden Bestimmungen der Gemeindeordnung NRW. Nach § 75 Abs. 1 S. 1 GO NRW \nhat die Gemeinde ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die \nstetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die \nGemeinde nach § 77 Abs. 2 GO NRW die erforderlichen Finanzmittel unter anderem \naus Steuern zu beschaffen, soweit die sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen. \nDiese Belange einer ordnungsgemäßen Haushaltswirtschaft hat der Rat der \nBundesstadt Bonn als maßgeblicher Träger der Gemeindeverwaltung kontinuierlich \nim Blick zu behalten und zu beachten. Ein vormaliger Beschluss zur \nAufkommensneutralität der Umstellung einer steuerlichen Bemessungsgrundlage \nentfaltet vor diesem Hintergrund keine Bindungswirkung für spätere Haushaltsjahre, \nfür die der Rat Konzepte zur Haushaltskonsolidierung beschlossen hat.\n\n42\n\nEin Verstoß der Satzungsbestimmungen gegen Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich auch \nnicht aus dem weiteren Vorbringen von Automatenaufstellerseite, wonach die \nunterschiedliche Besteuerung von Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit in gewerblich betriebenen Spielhallen und staatlich konzessionierten Spielbanken mit dem \nGleichheitsgrundsatz nicht zu vereinbaren sei. Damit soll wohl auf § 18 SpielbkG \nNRW abgehoben werden. Danach sind die Spielbankunternehmen durch die \nEntrichtung der Spielbankabgabe und der zusätzlichen Leistungen von der Zahlung \nderjenigen Landes- und Gemeindesteuern befreit, die in unmittelbarem \nZusammenhang mit dem Spielbetrieb einer Spielbank stehen, sie müssen damit \nkeine Vergnügungssteuer abführen. Diese Argumentation dringt im vorliegenden Fall \nallerdings nicht durch. Der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG wird vom \nSatzungsgeber insoweit nicht verletzt. Der Rat der Bundesstadt Bonn hat bei seiner \nBeschlussfassung über die Bestimmungen der Vergnügungssteuersatzung schon \nkeine Ungleichbehandlung der Gruppe der Automatenaufsteller im Verhältnis zu \nstaatlichen Spielbanken vorgenommen. Auf dem Gebiet der Bundesstadt Bonn \nwerden nämlich keine öffentlichen Spielbanken betrieben. Für das Gebiet anderer \nKommunen im Landes- oder Bundesgebiet, auf die die Automatenaufstellerseite mit \nihrem teilweise umfangreichen Vorbringen abstellt, hat der Rat keine Satzungsgewalt \n(vgl. § 7 Abs. 1 S. 1 und § 2 GO NRW). Im Übrigen läge auch dann, wenn die \nVergnügungssteuersatzung der Bundesstadt Bonn die gerügte Differenzierung \nvorsehen würde, kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Eine Gemeinde verstößt \nnämlich nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, wenn sie nach ihrer \nVergnügungssteuersatzung Vergnügungssteuer für Spielgeräte in Spielhallen erhebt, \nnicht hingegen für solche Spielgeräte, die in öffentlichen Spielbanken aufgestellt \nsind. Insoweit liegen unterschiedliche Sachverhalte vor, die einen sachlichen Grund \nfür eine unterschiedliche Behandlung bieten,\n\n43\n\ndazu im Einzelnen Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom \n28. August 2007 - 9 B 14/07 -, NVwZ 2008, 89, 90. \n\n44\n\nEine Nichtigkeit der Vergnügungssteuersatzung gemessen an Art. 3 Abs. 1 GG folgt \nletztlich auch nicht daraus, dass das Halten von Apparaten nach § 1 Nr. 5 VStS im \nRahmen von Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen durch § 2 Nr. 4 VStS \nsteuerfrei gestellt ist. Diese Bestimmung dürfte in der Praxis schon nahezu \nbedeutungslos sein. Denn die vorrangige bundesrechtliche Regelung des § 1 Abs. 2 \nNr. 1 der Spielverordnung verbietet, dass Geldspielgeräte in Betrieben auf \nVolksfesten aufgestellt werden. Dies hat zur Folge, dass es insoweit bereits an zu \nbesteuernden Sachverhalten fehlen dürfte. Das Gericht braucht dieser Frage \nallerdings nicht weiter nachzugehen. Denn aus einer möglichen Unwirksamkeit der \nBestimmung des § 2 Nr. 4 VStS folgt jedenfalls keine Unwirksamkeit der Satzung \ninsgesamt.\n\n45\n\n3. Das Gericht kann auch nicht feststellen, dass der festgesetzte Steuersatz von 12 \n% des Einspielergebnisses für die Klägerin erdrosselnde Wirkung hat. Eine \nVergnügungssteuer greift erst dann unzulässigerweise in das Grundrecht der \nBerufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ein, wenn die Steuer es unmöglich macht, den \ngewählten Beruf des Automatenaufstellers ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen \nGrundlage der Lebensführung zu machen. Zum Maßstab zu nehmen ist insoweit ein \ndurchschnittlicher Automatenbetreiber, da Art. 12 GG keinen Bestandsschutz für die \nFortsetzung einer unwirtschaftlichen Betriebsführung gewährleistet,\n\n46\n\nvgl. nur BVerfG, Beschluss vom 1. März 1997 - 2 BvR 1599/89 \nu.a. -, NVwZ 1997, 573, 575, BVerwG, Urteil vom 13. April 2005, \na.a.O..\n\n47\n\nEin solcher Sachverhalt ist hier nicht erkennbar. Im Gegenteil sprechen die \nAngaben der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 13. Mai 2009 gegen die \nErdrosselungswirkung der erhobenen Vergnügungssteuer. Die Anzahl der \nSpielhallen in Bonn hat sich danach in der Zeit vom 31. Dezember 2002 bis zum 31. \nDezember 2008 nur unwesentlich - von 52 auf 49 - verändert. Der gleiche Befund \ntrifft auf den Bestand an Apparaten mit Gewinnmöglichkeit, die in Spielhallen \naufgestellt sind, zu. Deren Zahl ist im gleichen Zeitraum von 475 auf 463 gesunken \nund damit annähernd stabil geblieben. Stärker rückläufig sind allein die in \nGaststätten aufgestellten Apparate mit Gewinnmöglichkeit, deren Anzahl im selbigen \nZeitraum von 370 auf 307 zurückgegangen ist. Bei der Klägerin ist hingegen sogar \neine Expansion festzustellen. Der Bestand der von ihr in Bonn aufgestellten \nGeldspielgeräte in Spielhallen hat sich nach den Feststellungen der Beklagten von \nEnde 2005 bis zum 30. September 2008 von 78 auf 108 erhöht. Nachdem sie Ende \n2005 noch sieben Spielhallen betrieben hat, betreibt sie aktuell deren neun. \nInsgesamt lassen diese dem Gericht vorliegenden Fakten nur den Schluss zu, dass \ndie Berufsfreiheit der Automatenaufsteller in Bonn durch den festgesetzten \nSteuersatz von 12 % des Einspielergebnisses nicht verletzt wird. Im Übrigen hat \nauch die Klägerin selbst eine solche Verletzung nicht geltend gemacht.\n\n48\n\n4. Die vom Satzungsgeber vorgenommene rückwirkende Änderung der \nVergnügungssteuersatzung zum 1. Januar 2006 (vgl. Art. III S. 1 der 2. \nÄnderungsatzung vom 3. September 2007) verstößt auch nicht gegen das \nverfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot. Es handelt sich um einen Fall der \ngrundgesetzlich grundsätzlich zulässigen unechten Rückwirkung. Eine solche liegt \nnach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, wenn eine Norm auf \ngegenwärtig noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt \nund damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich beeinträchtigt,\n\n49\n\nvgl. BVerfG, Urteil vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 -, \nBVerfGE 101, 239, 263; Beschluss vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL \n44, 48/92 -, BVerfGE 95, 64, 86.\n\n50\n\nSo liegt der Fall hier. Der Satzungsgeber hat ausweislich des der Kammer \nvorliegenden Satzungsvorgangs die rückwirkende Satzungsänderung zum 1. Januar \n2006 beschlossen, um vielfältigen Bedenken gegen den zuvor gewählten Maßstab \ndes Spieleinsatzes Rechnung zu tragen und einen rechtswirksamen \nBesteuerungsmaßstab zur Festsetzung der Vergnügungssteuer für Spielapparate mit \nGewinnmöglichkeit für noch nicht unanfechtbar abgeschlossene Steuerfälle zu \nerhalten. Die rückwirkende Satzungsänderung regelt damit mit ihrem Inkrafttreten \nnoch nicht beendete Sachverhalte und Rechtsbeziehungen anders. Eine derartige \nunechte Rückwirkung ist nur dann ausnahmsweise unzulässig, wenn im Einzelfall \ndem Vertrauen des Betroffenen auf den Fortbestand der bisherigen Norm Vorrang \neinzuräumen ist,\n\n51\n\nständige Rechtsprechung, vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 9. \nMärz 1971 - 2 BvR 326 u.a./69 -, BVerfGE 30, 250, 268.\n\n52\n\nDafür ist hier in der Person der Klägerin nichts ersichtlich. Der Satzungsgeber \nerhebt keine neue Steuer. Er ändert allein den bisherigen Steuermaßstab. Ein \netwaiges Vertrauen der Klägerin wegen einer Fehlerhaftigkeit des alten \nBesteuerungsmaßstabs von einer Abgabepflicht überhaupt verschont zu bleiben, ist \nnicht schutzwürdig, weil sie als Aufstellerin von Geldspielgeräten mit einer \nBesteuerung durch die Beklagte rechnen musste. \n\n53\n\n5. Sonstige Bedenken gegen die Wirksamkeit der Vergnügungssteuersatzung der \nBundesstadt Bonn sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich und werden von der \nKlägerin auch nicht geltend gemacht.\n\n54\n\nIII.\n\n55\n\nDie angefochtene Heranziehung der Klägerin zur Vergnügungssteuer ist nach \nallem rechtmäßig. Sie beruht auf einer wirksamen Rechtsgrundlage und ist auch im \nÜbrigen nicht zu beanstanden. \n\n56\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 \nZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239844","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-06-03/23-k-3156-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"SpielV","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/239844","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239844","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-06-03/23-k-3156-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/239844","retrieved":"2026-07-09 02:02:53.901364+00:00"}}