{"status":"available","doknr":"OLD239843","ecli":"ECLI:DE:VGK:2009:0603.23K3142.08.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2009-06-03","aktenzeichen":"23 K 3142/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in \nHöhe von 110 % des insgesamt zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht \ndie Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % \ndes jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger ist gewerblicher Automatenaufsteller und stellt im Stadtgebiet von \nBonn Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit in Gaststätten und Spielhallen auf. \nDurch Steuerbescheid vom 19. Juni 2006 setzte die Beklagte gegen den Kläger eine \nVergnügungssteuer für die Aufstellung von 19 Apparaten mit Gewinnmöglichkeit an \nverschiedenen Orten in der Zeit von Januar bis Mai 2006 in Höhe von insgesamt \n23.800,00 Euro fest. Dabei schätzte sie den Spieleinsatz pro Apparat und pro Monat \nin Höhe von 5.000,00 Euro, weil der Kläger trotz Aufforderung keine Vergnügungssteuererklärungen abgegeben hatte. Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein. \nDurch Steuerbescheid vom 23. Februar 2007 setzte die Beklagte gegen ihn für die \nAufstellung von verschiedenen Apparaten mit Gewinnmöglichkeit an unterschiedlichen Orten in der Zeit von Juni bis Dezember 2006 eine Vergnügungssteuer in Höhe \nvon insgesamt 56.875,00 Euro fest. Den Spieleinsatz schätzte sie pro Apparat und \npro Monat in Höhe von 6.500,00 Euro, weil der Kläger trotz Aufforderung keine Vergnügungssteuererklärungen abgegeben hatte.\n\n3\n\nUnter dem 7., 8. und 14. Mai 2007 erklärte der Kläger durch Steueranmeldung \nauf amtlichem Vordruck auf der Grundlage der Vergnügungssteuersatzung der Bundesstadt Bonn vom 16. Dezember 2005 in der damals geltenden Fassung den Spieleinsatz der von ihm aufgestellten Apparate mit Gewinnmöglichkeit je Kalendermonat \nund legte entsprechende Zählwerksausdrucke bei. In der Folge legte er gegen diese \nVergnügungssteueranmeldungen Widerspruch ein, soweit es Vergnügungssteuer für \nSpielgeräte mit Gewinnmöglichkeit betraf. \n\n4\n\nIn seiner Sitzung vom 30. August 2007 beschloss der Rat der Bundesstadt Bonn \ndie 2. Satzung zur Änderung der Vergnügungssteuersatzung vom 16. Dezember \n2005. Die bisherige Besteuerung der Apparate mit Gewinnmöglichkeit nach dem \nSpieleinsatz wurde rückwirkend zum 1. Januar 2006 geändert. Die Steuer für die Benutzung derartiger Apparate beträgt für die Jahre 2006 und 2007 je Apparat 11 vom \nHundert des Einspielergebnisses, sie wird jedoch höchstens in der bisherigen Höhe \nfestgesetzt (§ 8 Abs. 1 Satz 1 der Vergnügungssteuersatzung - VStS - in der geänderten Fassung). Die Einspielergebnisse sind dem Kassen- und Steueramt der Stadt \nBonn bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres je Aufstellort und Apparat durch Steueranmeldung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erklären. \nDer Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuerschuld selbst zu errechnen und die \nerrechnete Steuer bis zum 20. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres an die \nStadtkasse zu entrichten (§ 11 Abs. 5 VStS in der geänderten Fassung). \n\n5\n\nDurch Schreiben vom 14. September 2007 wies die Beklagte den Kläger auf \ndiese geänderten Regelungen in ihrer Steuersatzung hin und bat darum, ihr bis zum \n15. Oktober 2007 neue Vergnügungssteuererklärungen für das Jahr 2006 \neinzureichen sowie für die Monate Januar bis Mai 2006 fehlende \nZählwerksausdrucke nachzureichen. Weiterhin bat sie um Vorlage der \nVergnügungssteueranmeldungen für die Monate Januar bis September 2007 auf \nneuem amtlichen Vordruck und Übersendung noch fehlender Zählwerksausdrucke. \nDie selbst errechnete Vergnügungssteuer sei bis zum 20. Tag nach Ablauf des \nKalendermonats auf das Konto der Stadtkasse Bonn zu überweisen. Mit Schreiben \nvom 23. November 2007 erinnerte die Beklagte den Kläger an die Vorlage der \nerbetenen Unterlagen bis zum 18. Dezember 2007. Weiterhin teilte sie mit, sollten ihr \nbis zu diesem Termin die entsprechenden Unterlagen nicht vorliegen, werde die \nVergnügungssteuer im Wege der Schätzung festgesetzt.\n\n6\n\nDurch Bescheid vom 4. April 2008, dem Kläger zugestellt am 7. April 2008, \nsetzte die Beklagte gegen den Kläger eine Vergnügungssteuer für die Aufstellung \nvon Apparaten mit Gewinnmöglichkeit in den Jahren 2006 und 2007 an \nverschiedenen Orten in Höhe von insgesamt 67.896,78 Euro fest. Gleichzeitig hob \nsie ihre Vergnügungssteuerbescheide vom 19. Juni 2006 und vom 23. Februar 2007 \nauf und führte weiterhin aus, durch den Steuerbescheid würden die eingereichten \nSteueranmeldungen des Klägers für den Zeitraum Juni 2006 bis April 2007 und \ndessen Widersprüche hiergegen hinfällig. Der festgesetzte Betrag sei bis zum 7. Mai \n2008 an ihre Stadtkasse zu entrichten. Zur Begründung führte die Beklagte aus, das \nEinspielergebnis sei für die Apparate mit Gewinnmöglichkeit geschätzt worden, weil \nder Kläger trotz wiederholter Aufforderung keine berichtigten Steueranmeldungen \nsowie Zählwerksausdrucke für die Monate Januar bis Mai 2006 und Januar 2007 bis \nDezember 2007 vorgelegt habe. Bei der Schätzung sei das durchschnittliche \nmonatliche Einspielergebnis je Gerät und Aufstellort anhand der vom Kläger \nerklärten Einspielergebnisse für die Monate Juni 2006 bis April 2007 zugrunde gelegt \nworden.\n\n7\n\nDer Kläger hat am 7. Mai 2008 Klage erhoben.\nEr macht unter Hinweis auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 6. \nFebruar 2006 (25 K 6944/04) geltend, die Vergnügungssteuersatzung der Bundesstadt Bonn vom 16. Dezember 2005 in Gestalt der 2. Änderungssatzung vom 3. September 2007 sei nichtig, weil sie in § 11 Abs. 5 eine rechtsunwirksame Fälligkeitsregelung enthalte. Sie erlege dem Steuerschuldner rückwirkend zum 1. Januar 2006 \ndie Verpflichtung auf, bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres die \nEinspielergebnisse der Spielapparate durch Steueranmeldung zu erklären und die \nselbst errechnete Steuer bis zum 20. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres an \ndie Stadtkasse zu entrichten. Dem Steuerschuldner sei es aber nicht möglich, diesem Gebot für einen schon abgelaufenen Zeitraum nachzukommen. Eine unmöglich \nzu erfüllende Fälligkeitsregelung sei einer fehlenden Fälligkeitsbestimmung gleich zu \nsetzen. Da mithin ein nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW zwingender Satzungsbestandteil fehle, sei die Satzung insgesamt nichtig.\n\n8\n\nWeiterhin sei es rechtlich nicht zulässig, neben der Erhebung von Umsatzsteuer \ngleichzeitig Vergnügungssteuer zu erheben. Es sei dem Kläger auch nicht möglich \ngewesen, die von ihm lediglich mittelbar erhobene Steuer auf die eigentlich zu \nbesteuernden spielenden Personen abzuwälzen. Insbesondere fehle es dem Kläger \naufgrund gesetzlicher Beschränkungen an einer Möglichkeit, im Wege einer \nPreisbeeinflussung eine Abwälzung herbeizuführen. Die Vergnügungssteuerhebung \nverstoße auch gegen Art. 3 Abs. 3 UAbs. 2 der Richtlinie 92/12/EWG. Bei der \nVergnügungssteuer handele es sich nämlich um eine nach dieser Richtlinie \nuntersagte umsatzbezogene Steuer. Schließlich liege ein Verstoß gegen den \nGleichheitsgrundsatz auch darin, dass Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit in \ngewerblich betriebenen Spielhallen der Vergnügungsbesteuerung unterfallen \nwürden, staatlich angebotenes Glücksspiel, etwa in Spielbanken, von dieser \nBesteuerung hingegen befreit sei.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\nden Vergnügungssteuerbescheid der Beklagten vom 4. April 2008 \naufzuheben, soweit darin Vergnügungssteuer für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Höhe von 67.896,78 Euro festgesetzt worden ist. \n\n11\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nSie führt aus, ihre geänderte Steuersatzung sei rechtswirksam. In § 11 Abs. 5 der \n2. Änderungssatzung sei keine gesonderte Erklärungspflicht für zurückliegende Zeiträume normiert worden, weil eine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung \nnebst Vorlage der Zählwerksausdrucke schon in § 8 Abs. 8 der ursprünglichen \nSteuersatzung enthalten gewesen sei. Sie habe dem Kläger zuletzt durch ihr \nSchreiben vom 23. November 2007 eine wirksame Frist zur Abgabe der \nSteuererklärung gesetzt. In § 11 Abs. 4 VStS sei auch eine wirksame \nFälligkeitsregelung für zurückliegende Zeiträume enthalten. Die weiteren Einwände \ndes Klägers führten ebenfalls nicht zur rechtlichen Unwirksamkeit ihrer \nSteuersatzung. Im Stadtgebiet von Bonn werde insbesondere keine öffentliche \nSpielbank betrieben. Es seien auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die \nerhobene Vergnügungssteuer für die Automatenaufsteller in Bonn zu einer erdrosselnden Wirkung führen würde. Dagegen sprächen die ihr vorliegenden Daten zur \nEntwicklung sowohl der betriebenen Spielhallen als auch der dort sowie in \nGaststätten aufgestellten Apparate mit Gewinnmöglichkeit in der Zeit vom 31. \nDezember 2002 bis zum 31. Dezember 2008.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte dieses Verfahrens und der Verfahren 23 K 5491/08 und 23 L \n1089/08 sowie auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten \nBezug genommen.\n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n16\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet. Der Vergnügungssteuerbescheid der \nBeklagten vom 4. April 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in \nihren Rechten, soweit darin Vergnügungssteuer für Apparate mit Gewinnmöglichkeit \nin Höhe von 67.896,78 Euro festgesetzt worden ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\nDiese Festsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in den Bestimmungen der Satzung \nüber die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Bundesstadt Bonn vom 16. \nDezember 2005 (VStS) in der Gestalt der 2. Änderungssatzung vom 3. September \n2007. Nach § 1 Nr. 5 VStS unterliegt u.a. die Benutzung von Spielapparaten in \nSpielhallen oder ähnlichen Unternehmen und an sonstigen Orten wie \nSchankwirtschaften, Speisewirtschaften und Gastwirtschaften im Gebiet der \nBundesstadt Bonn der Besteuerung. Die Steuer wird auf den Benutzeraufwand \nerhoben (§ 4 Abs. 1 1. Alt VStS). Die Steuer für die Benutzung von Apparaten nach § \n1 Nr. 5 mit Geld- oder Sachgewinnmöglichkeit beträgt je Apparat 11 vom Hundert \ndes Einspielergebnisses, höchstens jedoch den Betrag in der bisher festgesetzten \nHöhe (§ 8 Abs. 1 Satz 1 VStS). Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch \ngezählten Bruttokasse (§ 8 Abs. 1 Satz 2 VStS). Dieser errechnet sich aus der \nelektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhrenentnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld (§ 8 Abs. 1 Satz 3 \nVStS). Steuerschuldner ist nach § 3 Abs. 1 Satz 2 VStS der Halter der Apparate \n(Aufsteller). Der Vergnügungssteueranspruch entsteht nach § 11 Abs. 1 VStS mit der \nVerwirklichung des Besteuerungstatbestandes. Nach § 11 Abs. 4 VStS ist die \nVergnügungssteuer, die bei Veranstaltungen für zurückliegende Zeiträume durch \nSteuerbescheid der Stadt festgesetzt wird, innerhalb eines Monats nach \nBekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten.\n\nDie Satzungsbestimmungen sind entgegen dem Vorbringen des Klägers rechtswirksam. Sie entsprechen den Vorgaben der §§ 1 bis 3 KAG NRW und sind auch mit \nhöherrangigen Bestimmungen des Europarechts und des Bundesrechts \nvereinbar.\n\n17\n\nI.\n\n18\n\nDie Erhebung der Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte nach dem Einspielergebnis (definiert - wie hier - als Betrag der elektronisch gezählten Bruttokasse) \nverstößt zunächst nicht gegen die vorrangigen europarechtlichen Vorgaben über das \ngemeinsame Mehrwertsteuersystem (seit dem 1. Januar 2007 Richtlinie \n2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, ABl. EG Nr. L 347 vom 11. Dezember 2006, S. 1; zuvor 6. Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Umsatzsteuern 77/388/EWG ), weil sie nicht den Charakter einer \nUmsatzsteuer hat, \n\nso ausführlich zuletzt BFH, Urteil vom 26. Februar 2007 - II R 2/05 -, \nBFH/NV 2007, 1255 ff.; ferner BFH, Beschluss vom 1. Februar 2007 \n - II B 58/06 - BFH/NV 2007, 987 ff. noch zu Art. 33 Abs. 1 der \nRichtlinie 77/388/EWG jeweils unter Bezugnahme auf die ständige \nRechtsprechung des EuGH, zuletzt Urteil vom 3. Oktober 2006, \nRechtssache C - 475/03 -, Slg. 2006, I - 09373; ebenso OVG NRW, \nUrteil vom \n5. Juni 2007 - 14 A 527/05 -.\n\n19\n\nDies ergibt sich eindeutig aus der ständigen Rechtsprechung des Europäischen \nGerichtshofs,\n\nvgl. zuletzt Urteil vom 3. Oktober 2006, Rechtssache C - 475/03 -, \nSlg. 2006, I - 09373 Rz. 24 ff.; ferner Urteil vom 9. März 2000 - \nRechtssache C - 437/97 -, Slg. 2000, I - 1157 Rz. 20, 21 m.w.N., \n\nzur Auslegung von Artikel 33 der Richtlinie 77/388/EWG. Diese Bestimmung ist zum \nJanuar 2007 von der nahezu wortgleichen Regelung des Art. 401 der Richtlinie \n2006/112/EG abgelöst worden. Artikel 33 der Richtlinie 77/388/EWG hat den \nMitgliedsstaaten die Befugnis zur Beibehaltung oder Einführung bestimmter \nindirekter Abgaben nur belassen, sofern es sich dabei nicht um Abgaben handelt, \n„die... den Charakter von Umsatzsteuern haben\", und sollte verhindern, dass das \nFunktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems durch steuerliche \nMaßnahmen eines Mitgliedsstaats beeinträchtigt wird, die den Waren- und \nDienstleistungsverkehr belasten und gewerbliche Umsätze in einer mit der \nMehrwertsteuer vergleichbaren Art und Weise erfassen. Solche steuerlichen \nMaßnahmen sind zumindest Steuern, Abgaben und Gebühren, die die wesentlichen \nMerkmale der Mehrwertsteuer aufweisen, auch wenn sie nicht in allen Punkten mit \ndieser übereinstimmen. Diese wesentlichen Merkmale sind, wie der Europäische \nGerichtshof in seiner Rechtsprechung herausgestellt hat,\n\nvgl. nur Urteil vom 9. März 2000, a.a.O., Rz. 22; Urteil vom \n3. Oktober 2006, a.a.O., Rz. 28,\n\n20\n\ndie folgenden: Die Mehrwertsteuer gilt ganz allgemein für alle Umsätze mit \nGegen-ständen und Dienstleistungen; sie ist, unabhängig von der Anzahl der \nGeschäfte, proportional zum Preis dieser Gegenstände und Dienstleistungen; sie \nwird auf jeder Stufe der Erzeugung und des Vertriebs erhoben und sie erfasst \nschließlich den Mehrwert der Gegenstände und Dienstleistungen, d.h. die bei einem \nUmsatz entstehende Steuer wird unter Abzug der Steuer berechnet, die bei dem \nvorhergehenden Umsatz entrichtet worden ist. Daraus folgt, dass Art. 33 der \nRichtlinie 77/388/EWG der Beibehaltung oder Einführung einer Abgabe seitens eines \nMitgliedsstaats der Europäischen Union nicht entgegensteht, wenn diese Abgabe \neines der aufgezeigten wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer nicht aufweist,\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 9. März 2000, a.a.O., Rz. 23.\n\nGemessen an diesen Grundsätzen ist die hier von der Beklagten vorgenommene \nBesteuerung nicht mit der Umsatzsteuer gleichartig. Dies folgt schon daraus, dass \ndie Besteuerung der entgeltlichen Benutzung von Geldspielgeräten nach §§ 1 Nr. 5, \n4 Abs. 1 und 8 Abs. 1 VStS keine allgemeine Steuer ist. Sie wird nicht \nflächendeckend im gesamten Bundesgebiet erhoben, sondern erfasst nur die \nAufstellung von bestimmten Spielapparaten im Gebiet der Stadt Bonn. Die Steuer \nwird weiter nicht auf jeder Stufe der Erzeugung und des Vertriebs erhoben. Auch \nbezieht sich die Besteuerung nicht auf den Mehrwert von Gegenständen und \nDienstleistungen. Diese Besteuerung durch die Beklagte ist ersichtlich nicht \ngeeignet, dass Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems in den \nMitgliedstaaten der Europäischen Union zu beeinträchtigen.\n\n21\n\nAus der vom Kläger angeführten, im Übrigen nur bis zum 15. Januar 2009 \ngültigen, Richtlinie 92/12/EWG folgt nichts anderes. Denn nach deren Art. 3 Abs. 3 \nSatz 2 war es den Mitgliedstaaten ebenfalls weiterhin freigestellt, Steuern auf \nDienstleistungen zu erheben, sofern es sich nicht um umsatzbezogene Steuern \nhandelte.\n\nII.\n\n22\n\nDie Bestimmungen der Vergnügungssteuersatzung verstoßen auch nicht gegen \nhöherrangige Normen des Verfassungsrechts.\n\n1. Zunächst ist die erhobene Spielgerätesteuer von der Gesetzgebungskompetenz \ndes Artikels 105 Abs. 2 a GG gedeckt. Danach haben die Länder die Befugnis zur \nGesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und \nsoweit nicht bundesgesetzlich geregelte Steuern gleichartig sind. Das Land \nNordrhein-Westfalen hat von dieser ausschließlichen Landeszuständigkeit dadurch \nGebrauch gemacht, dass es durch sein Kommunalabgabengesetz (vgl. dessen § 3) \ndie Gemeinden zur satzungsmäßigen Regelung dieser Steuer ermächtigt hat. Die \nvon der Bundesstadt Bonn normierte Vergnügungssteuer hält diesen verfassungsrechtlichen Rahmen ein. \n\n23\n\nEs handelt sich einmal um eine örtliche Aufwandsteuer. Maßgebend für den \nCharakter einer Steuer als Aufwandsteuer ist, dass die in der \nEinkommensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche \nLeistungsfähigkeit des Steuerschuldners belastet werden soll, \n\n24\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss vom 4. Februar 2009 \n- 1 BvL 8/05 - juris-, Rz. 46.\n\nHingegen lassen Zweifel an der Tauglichkeit des Steuermaßstabs den Typus der \nAbgabe und damit ihren Charakter als Aufwandsteuer ebenso unberührt wie die \nFrage nach der Abwälzbarkeit der Steuer auf die Spieler. Die Abwälzbarkeit der \nindirekt beim Halter der Automaten erhobenen Steuer auf die Nutzer der Spielgeräte \nist zwar Bedingung ihrer - im Weiteren zu erörternden - materiellen \nVerfassungsmäßigkeit, aber kein den Charakter einer Aufwandsteuer prägendes \nWesensmerkmal,\n\n25\n\nso jetzt BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009, a.a.O., Rz. 50 \nund 53 in „Weiterentwicklung\" der bisherigen Rechtsprechung.\n\n26\n\nDie hier streitige Besteuerung ist danach eindeutig als örtliche Aufwandsteuer zu \nqualifizieren. Sie ist nach dem herkömmlichen Bild einer kommunalen \nAutomatensteuer konzipiert. Mit ihr soll die in der Einkommensverwendung für den \npersönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche \nLeistungsfähigkeit der sich an Spielapparaten vergnügenden Personen in den in § 1 \nNr. 5 VStS genannten Einrichtungen im Stadtgebiet von Bonn belastet werden, \nwobei die Steuer indirekt, nämlich beim Aufsteller der Apparate erhoben wird. \n\n27\n\nDie erhobene Steuer verstößt auch nicht gegen das Gleichartigkeitsverbot des \nArtikels 105 Abs. 2 a GG. Dieses Verbot erfasst nicht die herkömmlichen örtlichen \nVerbrauch- und Aufwandsteuern, selbst wenn diese dieselbe Quelle wirtschaftlicher \nLeistungsfähigkeit ausschöpfen wie Bundessteuern. Zu diesen traditionellen \nKommunalsteuern gehört auch die Vergnügungssteuer,\n\nvgl. nur Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 3. Mai 2001 \n- 1 BvR 624/00 -, NVwZ 2001, 1264; ferner etwa Sächsisches OVG, \nBeschluss vom 19. Dezember 2006 - 5 BS 242/06 - juris-.\n\nEben eine derartige Vergnügungssteuer ist hier Gegenstand des Streits zwischen \nden Beteiligten.\n\n2. Die Kammer kann auch nicht erkennen, dass die Vergnügungssteuersatzung der \nBundesstadt Bonn, soweit sie im vorliegenden Fall entscheidungserheblich ist, gegen \nden allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt. \n\n28\n\nDer allgemeine Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich und \nwesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Für den Sachbereich des \nSteuerrechts verbürgt der allgemeine Gleichheitssatz den Grundsatz der gleichen \nZuteilung steuerlicher Lasten. Der Normgeber hat einen weitreichenden \nEntscheidungsspielraum sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstandes als auch \nbei der Bestimmung des Steuersatzes und des Steuermaßstabs. Der Grundsatz der \ngleichen Zuteilung steuerlicher Lasten verlangt eine gesetzliche Ausgestaltung der \nSteuer, die den Steuergegenstand in den Blick nimmt und mit Rücksicht darauf eine \ngleichheitsgerechte Besteuerung des Steuerschuldners sicher stellt. Steuerschuldner \nist bei der Vergnügungssteuer in Form der Spielgerätesteuer der Veranstalter des \nVergnügens. Eigentliches Steuergut ist aber der Vergnügungsaufwand des einzelnen \nSpielers, weil die Vergnügungssteuer darauf abzielt, dessen mit der \nEinkommensverwendung für das Vergnügen zum Ausdruck kommende \nwirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu belasten. Damit aber ist nach ständiger \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der individuelle, wirkliche Vergnügungsaufwand der sachgerechteste Maßstab für eine derartige Steuer,\n\n29\n\ndazu im Einzelnen Bundesverfassungsgericht, Beschluss \nvom 04. Februar 2009, a.a.O., Rz. 50-57 m.w.N.\n\n30\n\nGemessen daran ist die vom Satzungsgeber im vorliegenden Fall verwandte \nsteuerliche Bemessungsgrundlage nicht zu beanstanden. Eine örtliche Aufwandssteuer verlangt einen zumindest lockeren Bezug zwischen dem verwendeten \nSteuermaßstab und dem letztlich zu besteuernden Vergnügungsaufwand der sich an \nden Spielapparaten vergnügenden Spieler. Dieser Vergnügungsaufwand wird durch \neinen an den Einspielergebnissen der Spielgeräte anknüpfenden Steuermaßstab \nungleich wirklichkeitsnäher erfasst als durch einen pauschalen Steuermaßstab,\n\n31\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss vom 04. Februar 2009, \na.a.O., Rz. 70, 71; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. April \n2005 - 10 C 5.04 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 68.\n\n32\n\nDer Rat der Stadt Bonn hat sich in Ausnutzung des ihm eröffneten Spielraums \nhier für die Bemessungsgrundlage des „Einspielergebnisses\" entschieden (§ 8 Abs. 1 \nS. 1 VStS). Dieses „Einspielergebnis\" hat er weiter konkretisiert. Das Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Kasse (§ 8 Abs. 1 S. 2 VStS). Dieser \nerrechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhrenentnahme \n(sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld \n(§ 8 Abs. 1 S. 3 VStS). Der Satzungsgeber hat damit einen sachgerechten, weil \nrealitätsbezogenen Steuermaßstab gewählt. Das so bestimmte Einspielergebnis ist \nauch rechtlich hinreichend bestimmt. § 8 Abs. 1 S. 2 und 3 VStS stellen mit der \nnotwendigen Eindeutigkeit sicher, dass nur der vom jeweiligen Spieler tatsächlich \ngeleistete Spielaufwand besteuert wird.\n\n33\n\nNicht zu beanstanden ist weiterhin, dass nach der hier zu beurteilenden Satzung \ndie Umsatzsteuer nicht von der Bruttokasse abgezogen wird. Aus höherrangigem \nVerfassungsrecht ergibt sich nicht, dass von Bruttoeinnahmen nicht zwei Steuern \nnebeneinander erhoben werden dürfen. Auch nach dem zum 31. Dezember 2002 \nausgelaufenen Vergnügungssteuergesetz des Landes NRW wurde die Vergnügungssteuer weitgehend auf der Grundlage des Bruttoprinzips nach den Roheinnahmen bemessen (§§ 9, 10, 18). Außerdem ist der Steuergegenstand bei einer \nAufwandsteuer wie der Vergnügungssteuer ein anderer als bei der Mehrwertsteuer. \nWährend mit der Mehrwertsteuer der vom Unternehmer erzielte Umsatz belastet \nwird, ist Bezugspunkt der Spielapparatesteuer der Aufwand der Automatenspieler, \nder sich in den für ihr Spielvergnügen investierten Spieleinsätzen niederschlägt,\n\n34\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 06. März 2007 - 14 A 608/05 -, ZKF 2007, \n114; Urteil vom 05. Juni 2007 - 14 A 527/05 -; Hess. VGH, Beschluss \nvom 23. März 2007 - 5 TG 332/07 -.\n\n35\n\nEine am Gleichheitssatz ausgerichtete gerechte Zuteilung der Vergnügungssteuerlast erfordert weiterhin, dass die Steuer jedenfalls im Ergebnis von demjenigen \naufgebracht wird, der den von der Steuer erfassten Vergnügungsaufwand betreibt. \nDie Steuer muss daher auf den Benutzer der Veranstaltung abwälzbar sein. Hierfür \ngenügt die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung in dem Sinne, dass der \nSteuerpflichtige den von ihm gezahlten Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten \neinsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines \nUnternehmens geeigneten Maßnahmen - Preiserhöhung, Umsatzsteigerung oder \nSenkung der sonstigen Kosten - treffen kann. Die rechtliche Gewähr, dass er den \nvon ihm entrichteten Betrag immer von demjenigen erhält, der nach der Konzeption \ndes Gesetzgebers letztlich die Steuer tragen soll, muss dem Steuerschuldner nicht \ngeboten werden. Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast \nvom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn die Überwälzung \nnicht in jedem Einzelfall gelingt. Diese Voraussetzung ist zumindest solange \ngegeben, wie der Spielereinsatz den Steuerbetrag und die sonstigen notwendigen \nUnkosten für den Betrieb des Spielgerätes deckt und in der Regel noch Gewinn \nabwirft,\n\n36\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss vom 04. Februar 2009, a.a.O., \nRz. 61, 62 m.w.N.\n\n37\n\nAuch mit Blick auf diese Anforderungen begegnen die hier fraglichen \nSatzungsbestimmungen der Bundesstadt Bonn keinen rechtlichen Bedenken. Die \nSpielapparatesteuer ist vom Satzungsgeber konzeptionell auf eine Überwälzung der \nSteuerlast vom Steuerschuldner, dem Aufsteller der Apparate, auf den eigentlichen \nSteuerträger, die spielenden Personen, angelegt. Die Apparateaufsteller haben die \nMöglichkeit, die anfallende Vergnügungssteuer an ihre Kunden in Spielhallen und \nGaststätten weiterzugeben. Die im Erhebungszeitraum in § 13 SpielV in der seit dem \n1. Januar 2006 geltenden Fassung (BGBl. I 2005, 3495) enthaltenen Anforderungen \nan Geldspielgeräte stehen der erforderlichen Abwälzbarkeit der Steuer auf die Spieler nicht entgegen,\n\n38\n\nBundesfinanzhof, Beschluss vom 1. Februar 2007 - 2 B 58/06 -, \nBFH/NV 2007, 987; Urteil der Kammer vom 4. Februar 2009 \n- 23 K 2778/98 -juris -.\n\n39\n\nDie Spielverordnung in ihrer neuen Fassung gibt nur einen rechtlichen Rahmen \nvor und lässt dem Automatenaufsteller ausreichend Raum für unternehmerische \nGestaltung. Es ist seine Sache als Kaufmann, davon Gebrauch zu machen und \ndurch entsprechende Dispositionen den Umsatz zu steigern bzw. die Kosten zu \nverringern. Das Gericht kann nicht erkennen, weshalb ein Unternehmer nicht in der \nLage sein soll, die Vergnügungssteuer in seine Kalkulation einzustellen. Es steht \naußer Frage, dass etwa Franchisenehmer betriebswirtschaftlich kalkulieren können. \nAuch diese müssen gegebenenfalls einen festen Prozentsatz ihres Umsatzes an den \nFranchisegeber abführen. Ebenso wenig hindert die Umsatzsteuer an einer \nsinnvollen Kalkulation. Vielmehr ist es für Unternehmer selbstverständlich, insoweit \nnicht den vollen Betrag, den der Kunde einschließlich Umsatzsteuer zahlt zur \nDeckung ihrer Kosten zu verwenden, sondern die Umsatzsteuer hiervon abzuführen. \nNicht anders verhält es sich bei der Vergnügungssteuer. Der Unternehmer hat bei \nseiner Kalkulation zugrunde zu legen, nicht mit 100 % des Einspielergebnisses \nwirtschaftlich arbeiten und die Umsatzsteuer abführen zu müssen, sondern bereits \nmit 89 % (100 % abzgl. Vergnügungssteuer von hier 11 %) desselben. Die \nArgumentation des Klägers ist insgesamt nicht geeignet, Zweifel an der Abwälzbarkeit der Vergnügungssteuer zu begründen,\n\n40\n\nvgl. dazu auch Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom \n04. Februar 2009, a.a.O., Rz. 94 - 97; ferner (allerdings noch \nzu Art. 105 Abs. 2 a GG) Bundesverwaltungsgericht 8-9 B 45/07 -, \nBeschluss vom 08. Juli 2008 - 9 B 45/07 - juris.\n\n41\n\nDie Kammer kann auch nicht erkennen, dass der in § 8 Abs. 1 S. 1 VStS festgesetzte Steuersatz von 11 vom Hundert des Einspielergebnisses je Apparat gegen \nden allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Nach der \nRechtsprechung des erkennenden Gerichts darf der Satzungsgeber den Steuersatz \nder Vergnügungssteuer nicht willkürlich festlegen. Um zu einem angemessenen \nSteuersatz zu gelangen, hat er vielmehr ausreichend verlässliche Tatsachen \nzugrunde zu legen,\n\n42\n\nvgl. zuletzt Urteil der Kammer vom 13. Mai 2009 - 23 K 3425/06 -\n; \nferner Urteil vom 04. Februar 2009 - 23 K 2778/08 -, juris, Rz. 16; \nebenso VG Düsseldorf, Urteil vom 19. September 2005 - 25 K \n366/05 -, \njuris, Rz. 40; Sächs. OVG, Beschluss vom 19. Dezember 2006 \n- 5 BS 242/06 -, juris, Rz. 7; anderer Ansicht: VG Aachen, Urteil \nvom 30. Oktober 2008 - 4 K 1032/07 -, juris, Rz. 132 ff. (reine Ergebniskontrolle durch das Gericht); diese Frage ausdrücklich offen \nlassend\nOVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2008 - 14 B 492/08 -, juris, Rz. \n7,8.\n\n43\n\nDiesen Anforderungen hat der Rat der Bundesstadt Bonn bei seiner Beschlussfassung über die Änderung von § 8 Abs. 1 S. 1 VStS am 30. August 2007 genügt. \nAusweislich der dem Gericht vorliegenden Beschlussvorlage (Drucksachen-Nr. \n0712153) hat der Rat der Bundesstadt Bonn bei seiner Entscheidung zunächst die \nBelange der Automatenaufsteller im Stadtgebiet in den Blick genommen. Ihm lag \neine Auswertung der für das Jahr 2006 vorgelegten Kassenstreifen von 98 % der im \nStadtgebiet in Gaststätten aufgestellten Geldspielgeräte und 64 % der in Bonn in \nSpielhallen aufgestellten Geldspielgeräte vor, welche ein monatliches \ndurchschnittliches Einspielergebnis je Gerät von 588,00 EUR in Gaststätten und \n1803,00 EUR in Spielhallen ergab. In seine Abwägung vergleichend einbezogen hat \nder Rat weiterhin andere überörtlich durchgeführte Erhebungen über Einspielergebnisse von Geldspielgeräten aus den Jahren 2000 und 2003, aus denen sich ein \ngemitteltes Einspielergebnis je Geldspielgerät und Monat von ca. 1633,00 EUR \nergibt. In den Blick genommen hat der Rat weiterhin die Haushaltslage in Bonn und \ndas von ihm beschlossene Konzept zur Haushaltskonsolidierung, wonach die \nVergnügungssteuer ab 2007 um 10 % erhöht werden sollte. In Würdigung dieser \nwiderstreitenden Interessen hat der Rat sich dann dafür entschieden, für den \nVeranlagungszeitraum 2003 bis 2007 einen Steuersatz von 11 % festzusetzen. \nDabei war ihm ausweislich der Ratsvorlage bewusst, dass dieser Steuersatz unter \nZugrundelegung des gemittelten durchschnittlichen Einspielergebnisses von 1633,00 \nEUR je Geldspielgerät und Monat einem Steuerbetrag von rund 180,00 EUR und \nunter Zugrundelegung des für 2006 ermittelten durchschnittlichen \nEinspielergebnisses von 1803,00 EUR einem Steuerbetrag von ca. 198,00 EUR je \nGeldspielgerät und Monat in Spielhallen entspricht. Diesen Steuersatz hat der Rat in \nRelation zum vormaligen Stückzahlmaßstab von 184,00 EUR je Monat und \nGeldspielgerät in Spielhallen für vertretbar gehalten.\n\n44\n\nDiese Vorgehensweise des Rates der Bundesstadt Bonn ist aus Sicht der erkennenden Kammer rechtlich nicht zu beanstanden. Der Rat hat die widerstreitenden \nInteressen auf einer ausreichenden Erkenntnisgrundlage sachgerecht \ngegeneinander abgewogen und ist zu einem angemessenen Steuersatz gelangt. Von \neinem Verstoß gegen das Verbot, Steuersätze willkürlich festzusetzen, kann \ninsgesamt nicht die Rede sein.\n\n45\n\nEin Verstoß der Satzungsbestimmungen gegen Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich auch \nnicht aus dem weiteren Vorbringen des Klägers, wonach die unterschiedliche \nBesteuerung von Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit in gewerblich betriebenen \nSpielhallen und staatlich konzessionierten Spielbanken mit dem \nGleichheitsgrundsatz nicht zu vereinbaren sei. Damit soll wohl auf § 18 SpielbkG \nNRW abgehoben werden. Danach sind die Spielbankunternehmen durch die \nEntrichtung der Spielbankabgabe und der zusätzlichen Leistungen von der Zahlung \nderjenigen Landes- und Gemeindesteuern befreit, die in unmittelbarem \nZusammenhang mit dem Spielbetrieb einer Spielbank stehen, sie müssen damit \nkeine Vergnügungssteuer abführen. Diese Argumentation dringt im vorliegenden Fall \nallerdings nicht durch. Der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG wird vom \nSatzungsgeber insoweit nicht verletzt. Der Rat der Bundesstadt Bonn hat bei seiner \nBeschlussfassung über die Bestimmungen der Vergnügungssteuersatzung schon \nkeine Ungleichbehandlung der Gruppe der Automatenaufsteller im Verhältnis zu \nstaatlichen Spielbanken vorgenommen. Auf dem Gebiet der Bundesstadt Bonn \nwerden nämlich keine öffentlichen Spielbanken betrieben. Für das Gebiet anderer \nKommunen im Landes- oder Bundesgebiet, auf die die Automatenaufstellerseite mit \nihrem teilweise umfangreichen Vorbringen abstellt, hat der Rat keine Satzungsgewalt \n(vgl. § 7 Abs. 1 S. 1 und § 2 GO NRW). Im Übrigen läge auch dann, wenn die \nVergnügungssteuersatzung der Bundesstadt Bonn die gerügte Differenzierung \nvorsehen würde, kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Eine Gemeinde verstößt \nnämlich nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, wenn sie nach ihrer \nVergnügungssteuersatzung Vergnügungssteuer für Spielgeräte in Spielhallen erhebt, \nnicht hingegen für solche Spielgeräte, die in öffentlichen Spielbanken aufgestellt \nsind. Insoweit liegen unterschiedliche Sachverhalte vor, die einen sachlichen Grund \nfür eine unterschiedliche Behandlung bieten,\n\n46\n\ndazu im Einzelnen Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom \n28. August 2007 - 9 B 14/07 -, NVwZ 2008, 89, 90. \n\n47\n\nEine Nichtigkeit der Vergnügungssteuersatzung gemessen an Art. 3 Abs. 1 GG folgt \nletztlich auch nicht daraus, dass das Halten von Apparaten nach § 1 Nr. 5 im \nRahmen von Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen durch § 2 Nr. 4 VStS \nsteuerfrei gestellt ist. Diese Bestimmung dürfte in der Praxis schon nahezu \nbedeutungslos sein. Denn die vorrangige bundesrechtliche Regelung des § 1 Abs. 2 \nNr. 1 der Spielverordnung verbietet, dass Geldspielgeräte in Betrieben auf \nVolksfesten aufgestellt werden. Dies hat zur Folge, dass es insoweit bereits an zu \nbesteuernden Sachverhalten fehlen dürfte. Das Gericht braucht dieser Frage \nallerdings nicht weiter nachzugehen. Denn aus einer möglichen Unwirksamkeit der \nBestimmung des § 2 Nr. 4 VStS folgt jedenfalls keine Unwirksamkeit der Satzung \ninsgesamt.\n\n48\n\n3. Das Gericht kann auch nicht feststellen, dass der festgesetzte Steuersatz von \n11 % des Einspielergebnisses für den Kläger erdrosselnde Wirkung hat. Eine \nVergnügungssteuer greift erst dann unzulässigerweise in das Grundrecht der \nBerufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ein, wenn die Steuer es unmöglich macht, den \ngewählten Beruf des Automatenaufstellers ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen \nGrundlage der Lebensführung zu machen. Zum Maßstab zu nehmen ist insoweit ein \ndurchschnittlicher Automatenbetreiber, da Art. 12 GG keinen Bestandsschutz für die \nFortsetzung einer unwirtschaftlichen Betriebsführung gewährleistet,\n\n49\n\nvgl. nur BVerfG, Beschluss vom 1. März 1997 - 2 BvR 1599/89 \nu.a. -, NVwZ 1997, 573, 575, BVerwG, Urteil vom 13. April 2005, \na.a.O.\n\n50\n\nEin solcher Sachverhalt ist hier nicht erkennbar. Im Gegenteil sprechen die \nAngaben der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 13. Mai 2009 gegen die \nErdrosselungswirkung der erhobenen Vergnügungssteuer. Die Anzahl der \nSpielhallen in Bonn hat sich danach in der Zeit vom 31. Dezember 2002 bis zum 31. \nDezember 2008 nur unwesentlich - von 52 auf 49 - verändert. Der gleiche Befund \ntrifft auf den Bestand an Apparaten mit Gewinnmöglichkeit, die in Spielhallen \naufgestellt sind, zu. Deren Zahl ist im gleichen Zeitraum von 475 auf 463 gesunken \nund damit annähernd stabil geblieben. Stärker rückläufig sind allein die in \nGaststätten aufgestellten Apparate mit Gewinnmöglichkeit, deren Anzahl im selbigen \nZeitraum von 370 auf 307 zurückgegangen ist. Insgesamt lassen diese dem Gericht \nvorliegenden Fakten nur den Schluss zu, dass die Berufsfreiheit der \nAutomatenaufsteller in Bonn durch den festgesetzten Steuersatz von 11 % des Einspielergebnisses nicht verletzt wird. Im Übrigen hat auch der Kläger selbst eine \nsolche Verletzung nicht substantiiert geltend gemacht.\n\n51\n\n4. Die vom Satzungsgeber vorgenommene rückwirkende Änderung der \nVergnügungssteuersatzung zum 1. Januar 2006 (vgl. Art. III S. 1 der 2. \nÄnderungsatzung vom 3. September 2007) verstößt auch nicht gegen das \nverfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot. Es handelt sich um einen Fall der \ngrundgesetzlich grundsätzlich zulässigen unechten Rückwirkung. Eine solche liegt \nnach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, wenn eine Norm auf \ngegenwärtig noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt \nund damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich beeinträchtigt,\n\n52\n\nvgl. BVerfG, Urteil vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 -, \nBVerfGE 101, 239, 263; Beschluss vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL \n44, 48/92 -, BVerfGE 95, 64, 86.\n\n53\n\nSo liegt der Fall hier. Der Satzungsgeber hat ausweislich des der Kammer \nvorliegenden Satzungsvorgangs die rückwirkende Satzungsänderung zum 1. Januar \n2006 beschlossen, um vielfältigen Bedenken gegen den zuvor gewählten Maßstab \ndes Spieleinsatzes Rechnung zu tragen und einen rechtswirksamen \nBesteuerungsmaßstab zur Festsetzung der Vergnügungssteuer für Spielapparate mit \nGewinnmöglichkeit für noch nicht unanfechtbar abgeschlossene Steuerfälle zu \nerhalten. Die rückwirkende Satzungsänderung regelt damit mit ihrem Inkrafttreten \nnoch nicht beendete Sachverhalte und Rechtsbeziehungen anders. Eine derartige \nunechte Rückwirkung ist nur dann ausnahmsweise unzulässig, wenn im Einzelfall \ndem Vertrauen des Betroffenen auf den Fortbestand der bisherigen Norm Vorrang \neinzuräumen ist,\n\n54\n\nständige Rechtsprechung, vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 9. \nMärz 1971 - 2 BvR 326 u.a./69 -, BVerfGE 30, 250, 268.\n\n55\n\nDafür ist hier in der Person des Klägers nichts ersichtlich. Der Satzungsgeber \nerhebt keine neue Steuer. Er ändert allein den bisherigen Steuermaßstab. Ein \netwaiges Vertrauen des Klägers wegen einer Fehlerhaftigkeit des alten \nBesteuerungsmaßstabs von einer Abgabepflicht überhaupt verschont zu bleiben, ist \nnicht schutzwürdig, weil er als Aufsteller von Geldspielgeräten mit einer Besteuerung \ndurch die Beklagte rechnen musste. Der Kläger erfährt auch keine Verschlechterung \nseiner Rechtsstellung. § 8 Abs. 1 S. 1 VStS, der nach Art. III S. 1 der 2. \nÄnderungssatzung vom 3. September 2007 rückwirkend am 1. Januar 2006 in Kraft \ngetreten ist, sieht zu seinen Gunsten ein Verböserungsverbot vor. Eine \nSteuerveranlagung erfolgt nämlich höchstens in der bisher festgesetzten Höhe.\n\n56\n\n5. Auch sonstige Bedenken, die gegen die Wirksamkeit der \nVergnügungssteuersatzung der Bundesstadt Bonn geltend gemacht werden, greifen \nnicht durch.\n\n57\n\nDas Gericht teilt auch nicht die Auffassung des Klägers, die \nVergnügungssteuersatzung vom 16. Dezember 2005 in Gestalt der 2. \nÄnderungsatzung vom 3. September 2007 sei wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 1 \nSatz 2 KAG NRW nichtig, weil sie in § 11 Abs. 5 eine rechtsunwirksame \nFälligkeitsregelung enthalte. Zum einen hat der Rat der Bundesstadt Bonn auf diese \nRüge von Automatenaufstellerseite durch die 3. Satzung zur Änderung der Vergnügungssteuersatzung vom 8. September 2008 reagiert. Nach § 11 Abs. 5 S. 3 in der \nFassung der 3. Änderungssatzung, der rückwirkend am 1. Januar 2006 in Kraft \ngetreten ist (vgl. Art. II der 3. Änderungssatzung) sind die Steuererklärungen für das \n1. bis 4. Kalendervierteljahr 2006 sowie das 1. und 2. Kalendervierteljahr 2007 bis \nspätestens 31. Oktober 2008 einzureichen. Zum anderen enthält die Vergnügungssteuersatzung der Bundesstadt Bonn - auch schon vor Inkrafttreten der 3. \nÄnderungssatzung - in § 11 Abs. 4 eine spezielle Regelung, die die \nSteuerfestsetzung und den Zeitpunkt der Fälligkeit im Falle von Veranstaltungen für \nzurückliegende Zeiträume bestimmt. Zu den steuerlichen Veranstaltungen zählt nach \n§ 1 Nr. 5 VStS auch die Benutzung von Spielapparaten in Spielhallen bzw. den dort \nsonst genannten Orten. Mit Blick auf diese Regelungen erfüllt die angegriffene \nSatzung entgegen der Auffassung des Klägers auch für schon abgeschlossene \nZeiträume die Mindestvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 S. 2 KAG NRW und ist damit \nnicht unwirksam.\n\n58\n\nIII.\n\n59\n\nDer nach allem auf einer wirksamen Rechtsgrundlage beruhende \nSteuerbescheid der Beklagten vom 4. April 2008 ist auch im Übrigen rechtmäßig. Es \nist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte das Einspielergebnis für die \nvom Kläger aufgestellten Apparate mit Gewinnmöglichkeit für die Jahre 2006 und \n2007 geschätzt hat. Die Beklagte war dazu nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG NRW in \nVerbindung mit § 162 Abs. 1 AO befugt. Danach hat die kommunale Steuerbehörde, \nsoweit sie die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, diese \nzu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von \nBedeutung sind.\n\n60\n\nDie Beklagte hatte im vorliegenden Fall Anlass zur Schätzung der \nBesteuerungsgrundlage (hier der nach § 8 Abs. 1 VStS relevanten \nEinspielergebnisse der Gewinnspielgeräte), da der Kläger seinen \nMitwirkungspflichten im Besteuerungsverfahren nicht nachgekommen ist. Dies ist \nunzweifelhaft, soweit es die Einspielergebnisse der einzelnen Spielapparate mit \nGewinnmöglichkeit im 3. und 4. Quartal 2007 betrifft. Die 2. Änderungssatzung ist am \n12. September 2007 im Amtsblatt der Bundesstadt Bonn bekannt gemacht worden. \nZu diesem Zeitpunkt war das 3. Quartal 2007 noch nicht abgelaufen; dem Kläger \nwäre es ohne weiteres möglich gewesen, dem Gebot des § 11 Abs. 5 Sätze 1 und 2 \nVStS nachzukommen und die Einspielergebnisse bis zum 15. Oktober 2007 zu \nerklären. Erst recht gilt dies für das 4. Kalendervierteljahr 2007. \n\n61\n\nDie Beklagte hatte aber auch Schätzungsanlass, soweit es den \nVeranlagungszeitraum 2006 und das 1. bzw. 2. Quartal 2007 betrifft. Es ist rechtlich \nunschädlich, dass der Kläger für diesen Zeitraum dem wörtlichen Gebot des § 11 \nAbs. 5 S. 1 und 2 der Vergnügungssteuersatzung in der Gestalt der 2. \nÄnderungssatzung vom 3. September 2007 nicht nachkommen und die \nEinspielergebnisse nicht innerhalb der in dieser Satzungsbestimmung geregelten \nFristen erklären konnte. Die Beklagte stützt ihr Vorgehen gegen den Kläger nicht auf \neinen Verstoß gegen § 11 Abs. 5 VStS in seiner damaligen Fassung. Den Kläger \ntreffen nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 a KAG NRW i.V.m. § 90 Abs. 1 AO Mitwirkungspflichten bei der Ermittlung des Sachverhalts, insbesondere in Gestalt der \nOffenlegung der für die Besteuerung erheblichen Tatsachen. Der Umfang dieser \nPflichten richtet sich nach dem Umständen des Einzelfalls. Dementsprechend hat die \nBeklagte den Kläger durch Schreiben vom 14. September 2007 und vom \n23. November 2007 zur Abgabe von Steuererklärungen unter Beifügung von \nZählwerksausdrucken, soweit diese nicht vorlagen, für den streitigen Zeitraum \nJanuar 2006 bis Juni 2007 aufgefordert und ihm dazu wiederholt Fristen zuletzt bis \nzum 18. Dezember 2007 gesetzt. Nachdem der Kläger auch die letztgenannte Frist \nhat verstreichen lassen, durfte die Beklagte zum Mittel der Schätzung der \nBesteuerungsgrundlagen greifen. Auch die Durchführung der Schätzung ist nicht zu \nbeanstanden. Die Beklagte hat das durchschnittliche monatliche Einspielergebnis je \nSpielapparat und Aufstellort anhand der vom Kläger selbst erklärten \nEinspielergebnisse für die Monate Juni 2006 bis April 2007 ermittelt. Diese gewählte \nSchätzungsmethode ist sachgerecht. Sie ist in sich schlüssig und es spricht weiterhin \nnichts dafür, dass die so ermittelte Steuer im Falle des Klägers zu einem \nwirtschaftlich nicht mehr vernünftigen Ergebnis führt. Der Kläger hat insoweit auch \nselbst keine konkreten Einwände geltend gemacht.\n\n62\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 \nZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239843","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-06-03/23-k-3142-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"SpielV","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/239843","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239843","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-06-03/23-k-3142-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/239843","retrieved":"2026-07-09 02:02:53.815129+00:00"}}