{"status":"available","doknr":"OLD240336","ecli":"ECLI:DE:VGK:2009:0528.6K3711.07.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2009-05-28","aktenzeichen":"6 K 3711/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet war, vor Beginn des \nWintersemesters 2007/2008 die Voraussetzungen für die Zugangsprüfung nach der \nZugangsprüfungsverordnung zur Aufnahme des Studiums Ernährungs- und \nLebensmittelwissenschaften zu schaffen. \n\n Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie am 05. August 1981 geborene Klägerin ist ausgebildete Köchin und war seit \nFebruar 2004 in diesem Beruf tätig. \n\n3\n\nUnter dem 02. Mai 2007 bewarb sich die Klägerin bei der Beklagten für den Bachelorstudiengang Ernährungs- und Lebensmittelwissenschaften. Sie bat gleichzeitig \num Durchführung einer Zugangsprüfung nach der Verordnung über die Prüfung zum \nHochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte (Zugangsprüfungsverordnung).\n\n4\n\nMit Schreiben vom 14. Mai 2007 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass eine \nBewerbung für die Zugangsprüfung an der Universität Bonn noch nicht möglich sei. \nFür die Durchführung und Bewertung solcher Prüfungen müssten die Hochschulen \nerst eine Infrastruktur schaffen (eine Prüfungsordnung; ein Prüfungsamt; fachspezifische Ordnungen, in denen Prüfungsfächer festgelegt werden etc.). Darüberhinaus \nwerde in Bonn gegenwärtig für fast alle Studiengänge die Umwandlung in konsekutive Bachelor-/Master-Studiengänge vorbereitet, so dass voraussichtlich bis zum Wintersemester 2007/2008 für mehrere Dutzend Studiengänge neue Studienstrukturen \nentwickelt und durch Prüfungsordnungen abgesichert werden müssten. Es sei davon \nauszugehen, dass bei diesen Fächern ein Konzept für eine Zulassungsprüfung erst \nerstellt werde, wenn die neuen Studiengänge eingeführt seien. \n\n5\n\nHiergegen legte die Klägerin am 20. Mai 2007 förmlich Widerspruch ein. Sie \nmachte geltend, dass sie die Zugangsvoraussetzungen zur Prüfung gemäß § 2 Abs. \n1 S. 1 ZugangsprüfungsVO erfülle. Durch den Erlass dieser Verordnung, die seit \ndem 24. Januar 2005 in Kraft sei, sei ein konkreter Rechtsanspruch auf eine derartige Prüfung entstanden. Der Universität bleibe es unbenommen, kurzfristig eine Übergangsregelung zu schaffen.\n\n6\n\nUnter dem 31. Mai 2007 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass ihr Schreiben \nnicht als förmlicher Widerspruch gewertet werden könne, da das Schreiben vom 14. \nMai 2007 lediglich Informationscharakter gehabt habe. \n\n7\n\nAm 10. September 2007 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie zunächst die \nVerpflichtung des Beklagten zur Durchführung der Zugangsprüfung, hilfsweise die \nZulassung zur Prüfung begehrt hat. \n\n8\n\nNachdem die Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Ernährungs- und \nHaushaltswissenschaften an der Universität Bonn am 27. September 2007 rechtsverbindlich bekannt gemacht worden ist und das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie im Wege der Ersatzvornahme am 12. März 2008 \neine Zugangsprüfungsordnung für die Universität Bonn erlassen hat, hat die Beklagte \ndie Klägerin mit Bescheid vom 21. April 2008 zur Zugangsprüfung zugelassen. Nach \nBestehen der Zugangsprüfung ist die Klägerin seit dem Wintersemester 2008/2009 \nan der Universität Bonn eingeschrieben. \n\n9\n\nDie Klägerin führt das Verfahren fort und trägt nunmehr zur Begründung ihrer \nKlage vor: Weil die Beklagte ihre Bewerbung um eine Prüfung im Mai 2007 nicht positiv beschieden habe, habe sich ihre Ausbildung um mindestens ein volles Jahr verzögert, da das Studium jeweils nur zum Winteresemster aufgenommen werden könne. Der daraus entstehende Schaden werde sich mindestens auf ein durchschnittliches Jahresgehalt im Berufsfeld einer examinierten Ernährungswissenschaftlerin, \ndas bei 2.500,00 liege, belaufen. Sie habe zwischen Oktober 2007 und September \n2008 im Restaurant B. als Köchin 4.418,15 EUR verdient. Bei klarer Dispositionslage als Vollzeitbeschäftigte Köchin hätte sie mindestens 18.000,00 EUR verdienen \nkönnen. Die Beklagte hätte die Zugangsprüfungsverordnung zeitnah und zügig umsetzen können. Der neue Studiengang Ernährungs- und Lebensmittelwissenschaften \nbeinhalte lediglich eine neue Strukturierung bereits vorhandener Studiengänge, bei \ndenen es die Beklagte ebenfalls versäumt habe, die Möglichkeit einer Zugangsprüfung zu schaffen. Sowohl die Fachhochschule Münster als auch die Hochschule Niederrhein hätten in diesem Studiengang bereits im Februar 2006 die notwendigen \nPrüfungsordnungen erlassen.\n\n10\n\nDie Klägerin beantragt nunmehr, \n\n11\n\nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet war, vor Beginn des Wintersemesters 2007/2008 die Voraussetzungen für die Zugangsprüfung nach der \nZugangsprüfungsverordnung zur Aufnahme des Studiums im Studiengang Ernährungs- und Lebensmittelwissenschaften zu schaffen. \n\n12\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n13\n\n die Klage abzuweisen. \n\n14\n\nSie trägt vor: Die Klage sei unzulässig, da die Klägerin kein Interesse an der \nbegehrte Feststellung habe. Der behauptete Schadensersatzanspruch bestehe von \nvornherein nicht, da sie schon keine Amtspflicht verletzt habe. Es bestehe kein \nadäquat kausaler Zusammenhang zwischen der Arbeitssituation der Klägerin und \ndem Zeitpunkt der Prüfung. Die Klage sei auch unbegründet. Die Klägerin habe im \nWintersemester 2007/2008 keinen Anspruch auf Durchführung der \nHochschulzugangsprüfung gehabt, da eine Rechtsgrundlage gefehlt habe. Die \nVorbereitungen für den Erlass einer Prüfungsordnung hätten umfangreiche \nAbstimmungsvorgänge zwischen den einzelnen Fakultäten erfordert. Der \nVerordnungsgeber habe keine Frist für die Umsetzung der \nZugangsprüfungsverordnung bestimmt. Der Bachelorstudiengang Ernährungs- und \nLebensmittelwissenschaften existiere erst seit dem Wintersemester 2007/2008. \n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren sowie im Verfahren 6 L 776/07und der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. \n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n17\n\nDie Klage hat Erfolg. \n\n18\n\nSie ist als allgemeine Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. \n\n19\n\nDie Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Sie \nmacht geltend, dass die Feststellung für die spätere Geltendmachung eines \nAmtshaftungsanspruchs erheblich ist. Ein solches Feststellungsinteresse kommt von \nvornherein nur in Betracht, wenn sich die Klage nach Klageerhebung erledigt hat. \nDies ist hier der Fall. Die Zugangsprüfungsordnung für den Studiengang Ernährungs- \nund Lebensmittelwissenschaften ist erst nach Klageerhebung im März 2008 in Kraft \ngetreten.\n\n20\n\nDes Weiteren setzt das Feststellungsinteresse bei einer Feststellungsklage, die \nder Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens vor dem Zivilgericht dienen soll, \nvoraus, dass ein solcher Prozess bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder \nernsthaft beabsichtigt ist, die begehrte Feststellung in diesem Verfahren erheblich \nund die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Dabei muss der Kläger \nsein berechtigtes Feststellungsinteresse substantiiert darlegen. \n\n21\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15.11.1984 - 2 C 56/81 - nachgewiesen bei juris; \nKopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 113, Rn. 136 f. m.w.N..\n\n22\n\nDie Klägerin hat ihr Feststellungsinteresse hinreichend substantiiert dargelegt. \nDabei muss sich aus dem Vorbringen des Klägers die ernsthafte Absicht ergeben, \neine Schadensersatzklage anhängig machen zu wollen. Die Behauptung eines \nSchadens setzt zudem eine Gegenüberstellung der Einkommensverhältnisse sowie \neine jedenfalls annähernde Angabe der Schadenshöhe voraus. \n\n23\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2003 - 13 A 4859/00 -, \nnachgewiesen bei juris. \n\n24\n\nDiese Voraussetzungen sind erfüllt. Zweifel an der Absicht der Klägerin, eine \nSchadensersatzklage anhängig machen zu wollen, bestehen ausgehend von ihrem \nVorbringen nicht. Die Klägerin trägt vor, ihre Ausbildung habe sich aufgrund des \nverspäteten Zugangs zum gewünschten Studium um mindestens ein volles Jahr \nverzögert, so dass sie auf mindestens ein durchschnittliches Jahresgehalt einer \nexaminierten Ernährungswissenschaftlerin werde verzichten müssen. Ihr zu \nerwartendes Einkommen als Ernährungsberaterin beziffert sie mit monatlich 2.500,00 \nEUR. Das Jahresgehalt einer Köchin in Vollzeit gibt sie mit 18.000,00 EUR an, so \ndass sich der von der Klägerin behauptete zukünftig entstehende Schaden auf \n12.000,00 EUR beläuft. \n\n25\n\nDer von der Klägerin angestrebte Schadensersatzprozess ist auch nicht \noffensichtlich aussichtslos. Offensichtlich ist die Aussichtslosigkeit nur, wenn ohne \neine ins einzelne gehende Prüfung erkennbar ist, dass der behauptete \nSchadensersatzanspruch unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt \nbestehen kann. \n\n26\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 113, Rn. 127 m.w.N.. \n\n27\n\nZwar ist der von der Klägerin behauptete Schaden noch nicht eingetreten und \nvon einer Reihe weiterer derzeit noch ungewisser Umstände, u.a. des erfolgreichen \nAbschlusses des Studiums in der Regelstudienzeit und einer sich anschließenden \nAnstellung der Klägerin als Ernährungswissenschaftlerin mit dem entsprechenden \nEinkommen, abhängig. Dies schließt den geltend gemachten \nSchadensersatzanspruch aber nicht von vornherein aus. Vielmehr bedarf die Frage \nder adäquaten Kausalität zwischen dem behaupteten schädigenden Ereignis und \ndem Schadenseintritt einer eingehenden rechtlichen Prüfung durch das Zivilgericht. \n\n28\n\nDie Klage ist auch begründet. Die Beklagte war verpflichtet, vor Beginn des \nWintersemesters 2007/2008 die Voraussetzungen für die Zugangsprüfung der \nKlägerin nach der Zugangsprüfungsverordnung zur Aufnahme des Studiums im \nStudiengang Ernährungs- und Lebensmittelwissenschaften zu schaffen. \n\n29\n\nAls Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch kommen §§ 2, 3 Abs. \n2 der Verordnung über die Prüfung zum Hochschulzugang für in der beruflichen \nBildung Qualifizierte (Zugangsprüfungsvererordnung- ZugangsprüfungsVO) vom 24. \nJanuar 2005 (GV NRW S. 21) in Betracht. Die in § 2 ZugangsprüfungsVO geregelten \nVoraussetzungen für den Zugang zur Prüfung für beruflich qualifizierte \nBewerberinnen und Bewerber ohne Hochschulreife - Vollendung des 22. \nLebensjahres, eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine mindestens \ndreijährige berufliche Tätigkeit - erfüllt die Klägerin. Gemäß § 3 Abs. 2 \nZugangsprüfungsVO entscheidet dann der Prüfungsausschuss des jeweiligen \nStudienganges auf der Grundlage der für diesen Studiengang geltenden \nPrüfungsordnung über die Zulassung zur Prüfung. \n\n30\n\nDer normative Anspruch des Studienbewerbers auf Zulassung zur \nZugangsprüfung aus § 3 Abs. 2 ZugangsprüfungsVO beinhaltet die Verpflichtung der \nHochschule, die Voraussetzungen für die Zugangsprüfung zu schaffen, d.h. eine \nPrüfungsordnung zu erlassen, die auch die Einrichtung und Zusammensetzung eines \nPrüfungsausschusses regelt. Das Bestehen dieses Anspruchs setzt jedoch nicht \nvoraus, dass der einzelnen Universität ausreichende personelle und sonstige \nRessourcen zur zeitnahen Umsetzung der Verordnung zur Verfügung stehen. Wenn \nder Staat Rechtsansprüche schafft, hat er die mit deren Erfüllung beauftragte \nVerwaltung so auszustatten, dass sie dazu in der Lage ist, den Anspruch zu erfüllen. \nDer Anspruch steht dann nicht unter dem ausschließenden Vorbehalt subjektiver \nUnmöglichkeit der Leistungserfüllung seitens des Verwaltungsträgers.\n\n31\n\nVgl. zur Pflicht des Staates unter amtshaftungsrechtlichen \nGesichtspunkten die Verwaltungsträger so auszustatten, dass sie Ansprüche \nohne vermeidbare Verzögerung erfüllen können, BGH, Urteil vom 11. Januar \n2007 - III ZR 302/05 -, NJW 2007, 830. \n\n32\n\nNach § 3 Abs. 2 ZugangsprüfungsVO besteht der Anspruch des Bewerbers \ndabei nur bezogen auf den angestrebten Studiengang. Zwar wurde der \nBachelorstudiengang Ernährungs- und Lebensmittelwissenschaften, für den sich die \nKlägerin Anfang Mai 2007 bei der Beklagten beworben hatte, erst Ende September \n2007 eingerichtet. Ein Studiengang existiert gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes \nüber die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz-HG) vom \n31. Oktober 2006 erst, wenn die entsprechende Prüfungsordnung erlassen ist. Die \nPrüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Ernährungs- und \nLebensmittelwissenschaften trat am 27. September 2007, d.h. drei Tage vor Beginn \ndes Wintersemesters 2007/2008 am 01. Oktober 2007, in Kraft. \n\n33\n\nDie Beklagte war aber im vorliegenden Fall verpflichtet, für die Klägerin die \nVoraussetzungen für eine Zugangsprüfung nach der Zugangsprüfungsverordnung \nparallel zur Einrichtung des Studienganges vor Beginn des Wintersemesters \n2007/2008 zu schaffen. Da die Zugangsprüfungsverordnung schon seit Januar 2005 \nin Kraft war, war der Beklagten hinlänglich bekannt, dass für den neu \neinzurichtenden Bachelorstudiengang Ernährungs- und Lebensmittelwissenschaften \n- wie auch für alle übrigen Studiengänge an der Universität Bonn - beruflich \nqualifizierte Bewerber in diesem grundrechtsrelevanten Bereich (Art. 12 Abs. 1 GG) \ndie Möglichkeit erhalten mussten, sich einer Zugangsprüfung zu unterziehen. Zudem \ngab es zu dem neuen Bachelorstudiengang inhaltlich vergleichbare \nVorläuferstudiengänge; für die die Beklagte bereits vorher ein Verfahren nach der \nZugangsprüfungsverordnung hätte einrichten müssen, welches auf den neuen \nStudiengang ohne großen Aufwand zu übertragen gewesen wäre. \n\n34\n\nDie Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt, warum es ihr vor diesem \nHintergrund nicht möglich war, die Voraussetzungen für eine \nZugangsprüfungsordnung für die Klägerin vor dem Wintersemester 2007/2008 zu \nschaffen. Sie hat hierzu lediglich pauschal vorgetragen, sie habe nur begrenzte \npersonelle Ressourcen gehabt und sei mit der Umstellung sämtlicher Studiengänge \nauf das Bachelor-/Mastermodell ausgelastet gewesen. Wie die Vertreterin der \nBeklagten in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, gab es universitätsintern \nnach Inkrafttreten der Zugangsprüfungsverordnung zwar Ansätze, eine \nPrüfungsordnung für die Zugangsprüfungen zu schaffen. Diese sollte nach den \ninternen Planungen in einer Rahmenordnung mit allgemeinen Vorgaben und \nfachspezifischen Teilen für die einzelnen Studiengänge bestehen. Aus welchen \nGründen die Beklagte jedoch nicht zeitnah nach Inkrafttreten der \nZugangsprüfungsverordnung zumindest die Rahmenbedingungen für die \nZugangsprüfungen in allen Studiengängen geschaffen hat, ist für die Kammer nicht \nnachvollziehbar. Weder die Umstellung auf Bachelor- und Masterstudiengänge noch \ndie Zugangsprüfungen für beruflich Qualifizierte stellten für die Beklagte eine \nüberraschende Entwicklung dar. Im Gegensatz zur Beklagten hatte beispielsweise \ndie Universität zu Köln, die ebenfalls mit der Umstellung der Studiengänge auf das \nBachelor-/Mastermodell befasst war, eine Ordnung für die Durchführung von \nZugangsprüfungen bereits im Mai 2006 erlassen. Ähnlich wie das Konzept der \nBeklagten es vorsah, besteht die Zugangsprüfung auch dort aus einer allgemeinen \nschriftlichen Prüfung, die für alle Studiengänge gleichermaßen allgemeine \nKenntnisse des Bewerbers abprüft, sowie aus einer spezifischen mündlichen \nPrüfung, die abhängig von den Erfordernissen des konkreten Studiengangs ist (vgl. § \n8 Ordnung der Universtiät zu Köln für die Durchführung von Zugangsprüfungen vom \n26. Mai 2006). \n\n35\n\nHiervon ausgehend hätte die Beklagte die Klägerin in das Bewerbungsverfahren \nfür den neuen Studiengang Ernährungs- und Lebensmittelwissenschaften integrieren \nmüssen, damit diese im Falle einer erfolgreichen Zugangsprüfung die Möglichkeit \ngehabt hätte, ihr Studium zum Wintersemester 2007/2008 aufzunehmen. Die übrigen \nBewerber für den neuen Studiengang hatte die Beklagte ebenfalls vor Erlass der \nPrüfungsordnung für den neuen Studiengang zugelassen und in der Zeit zwischen \ndem 11. und dem 13. September 2007 140 Studenten für den Studiengang \neingeschrieben. Dass der Studiengang Ernährungs- und Lebensmittelwissenschaften \nzulassungsbeschränkt ist und die Bewerbungsfrist für das Wintersemester \n2007/2008 am 15. Juli 2007 endete, wie die Vertreterin der Beklagten in der \nmündlichen Verhandlung ausgeführt hat, ist nach Auffassung der Kammer kein \nhinreichender Grund dafür, die Klägerin aus dem Bewerbungsverfahren \nauszuschließen. Nach den Ausführungen der Vertreterin der Beklagten in der \nmündlichen Verhandlung war die Klägerin zum Wintersemester 2007/2008 die \neinzige Bewerberin für eine Zugangsprüfung bezogen auf diesen Studiengang. Die \nBewerbung der Klägerin für den neu einzurichtenden Studiengang war der Beklagten \nauch deutlich vor Ende der Bewerbungsfrist seit Mai 2007 bekannt. Daher hätte die \nBeklagte die Klägerin als einzige Bewerberin auch unter Beachtung der \nBewerbungsfristen für den zulassungsbeschränkten Studiengang, beispielsweise mit \nHilfe einer Übergangsregelung, in das Bewerbungsverfahren für den Studiengang \nunter Beachtung der Vorgaben der Zugangsprüfungsverordnung mit aufnehmen \nkönnen. Konkrete beachtliche Anhaltspunkte, warum der Beklagten dies nicht \nmöglich war, bestehen nicht und sind von der Beklagten auch nicht vorgetragen \nworden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Zugangsprüfung nur feststellt, ob der \njeweilige Bewerber die fachlichen und methodischen Voraussetzungen zum Studium \nan der Hochschule erfüllt (vgl. § 1 ZugangsprüfungsVO) und damit geeignet ist, das \nStudium im jeweiligen Studiengang aufzunehmen. Detailreiche fachwissenschaftliche \nKenntnisse im jeweiligen Studiengang sind gerade nicht Gegenstand der \nZugangsprüfung. \n\n36\n\nNach alledem war die Beklagte verpflichtet, die Voraussetzungen für eine \nZugangsprüfung im Studiengang Ernährungs- und Lebensmittelwissenschaften für \ndie Klägerin vor Beginn des Wintersemesters 2007/2008 zu schaffen. \n\n37\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240336","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-05-28/6-k-3711-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/240336","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240336","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-05-28/6-k-3711-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/240336","retrieved":"2026-07-09 02:03:13.578401+00:00"}}