{"status":"available","doknr":"OLD240334","ecli":"ECLI:DE:VGK:2009:0528.20K3694.08.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2009-05-28","aktenzeichen":"20 K 3694/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Sache für \nerledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. \n \nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n \nDie Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu ¾ und der Beklagte zu ¼. \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe \nvon 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n Tatbestand\nDer Kläger war Eigentümer des Fahrzeugs Ford Kombi mit dem amtlichen Kennzeichen GL - 0 0000. Dieses Fahrzeug war zuletzt auf seinen Bruder, Herrn L. \nC. , zugelassen.\n\n2\n\nAufgrund der Mitteilung eines Anwohners vom 16.02.2007 erhielt der Beklagte \nam 17.02.2007 Kenntnis davon, dass dieses Fahrzeug mit Unfallschäden und entwertetem Kennzeichen in der Nähe einer Schule in der Dietrich-von-Dorendorp-Str. \n12 c abgestellt war. Eine am selben Tag durchgeführte Kontrolle des Außendienstes \nergab, dass am Fahrzeug spitze Ecken und Kanten herausragten.\n\n3\n\nNachdem Herr L. C. als letzter Halter telefonisch nicht erreicht \nwerden konnte, wurde er mit Schreiben vom 17.02.2007 aufgefordert, das Fahrzeug \nbis zum 19.07.2007 10.00 Uhr zu entfernen. Als das Fahrzeug bei einer Nachkontrolle am 19.07.2007 noch immer vor Ort stand, erteilte der Beklage am Fr., dem \n20.07.2007 um 14.05 Uhr einen Abschleppauftrag.\n\n4\n\nMit anwaltlichem Schreiben vom 26.07.2007 meldete sich der Kläger beim Beklagten und teilte mit, dass nicht Herr L. C. Eigentümer des Fahrzeuges sei, sondern er. Er beanstandete, dass die Fristsetzung im Schreiben vom \n17.07.2007 zu kurz gewesen sei. Des Weiteren machte er geltend, das Fahrzeug sei \nunter Zeugen mit Umzugskartons umstellt worden, damit von ihm keine Gefahren für \nPassanten ausgingen. Zugleich beantragte der Kläger die Freigabe des Fahrzeuges. \nEr benötige das Fahrzeug dringend und verwies insoweit auf seine Gehbehinderung. \nSchließlich gab der Kläger an, er sei aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage \nirgendwelche Kosten zu übernehmen. \n\n5\n\nEine kostenfreie Freigabe des Fahrzeuges wurde vom Beklagten unter Verweis \nauf noch offen stehende Abschleppkosten aus früheren Abschleppvorgängen im Zusammenhang mit abgemeldeten Fahrzeugen verweigert.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 21.08.2007 wurde der Kläger zur Abholung seines Fahrzeuges gegen Kostenerstattung aufgefordert. Ferner wurde ihm die Verschrottung seines Fahrzeuges angedroht. Schließlich wurde er zur beabsichtigten Inanspruchnahme für die entstandenen Abschleppkosten angehört.\n\n7\n\nDas Fahrzeug wurde am 12.09.2007 verschrottet.\n\n8\n\nMit dem hier streitgegenständlichen Leistungsbescheid vom 06.05.2008 stellte \nder Beklagte dem Kläger Kosten in Höhe von insgesamt 368,79 EUR in Rechnung. \nHiervon entfielen 61,36 EUR auf den Abschleppvorgang und 168,85 EUR auf \nVerwahrkosten; für die Fahrzeugentsorgung wurden 76,70 EUR geltend gemacht \n(Gesamtforderung: 309,91 EUR ((richtig 306,91 EUR)) zzgl. MWSt. = 368,79 \nEUR).\n\n9\n\nDer Kläger hat am 29.05.2008 Klage erhoben. Er verweist auf die Sicherung des \nFahrzeuges durch Pappkartons und äußert die Vermutung, jemand - möglicherweise \nvom Ordnungsamt - habe die Kartons entfernt, um ihm „eins auszuwischen\". Insoweit \nverweist er auf Schwierigkeiten mit dem Beklagten im Zusammenhang mit der beabsichtigten Gründung einer Ich-AG , der Beantragung eines Schwerbehinderten-Parkplatzes sowie dem Verlust seiner Grundsicherungsakte. Namentlich der Mitarbeiter des Beklagten, Herr S. , sei voreingenommen.\n\n10\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte den Bescheid insoweit reduziert, als er nur noch die Abschlepp- und Verwahrungskosten in Höhe von 61,36 \nEUR (brutto 73,02 EUR) und 168,85 EUR (brutto 200,94), d.h. einen Gesamtbetrag \nvon 273,96 EUR geltend macht.\n\n11\n\nDer Kläger beantragt, \n\n12\n\nden Leistungsbescheid vom 06.05.2008 in Gestalt der in der mündlichen \nVerhandlung vorgenommenen Reduzierung auf 273,96 EUR aufzuheben.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nEr tritt dem Vorbringen des Klägers zu einer Voreingenommenheit des Herrn \nS. entgegen und verweist darauf, dass der vorliegende Fall gar nicht von diesem \nbearbeitet worden sei. Ergänzend legt er dar, im Zeitpunkt der Kontrolle seien keine \nUmzugskartons vorhanden gewesen. \n\n16\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte \nsowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe\nSoweit der Beklagte den Leistungsbescheid um die angefallenen Vernichtungskosten \nauf 273,96 EUR reduziert und die Beteiligten insoweit die Hauptsache für erledigt \nerklärt haben, war das Verfahren einzustellen. \n\n18\n\nIm Übrigen ist die Klage zulässig, aber nicht begründet.\n\n19\n\nDer Leistungsbescheid des Beklagten in der Gestalt, den er in der mündlichen \nVerhandlung gefunden hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen \nRechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n20\n\nDie Kostenpflicht des Klägers beruht auf § 77 VwVG NRW i.V.m. § 11 Abs. 2 \nSatz 1 und 2 Nr. 7 bzw. 8 KostO NRW i.V.m. § 24 OBG NRW, § 43 Nr. 1, § 46 Abs. 3 \nPolG NRW bzw. § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW. \nHiernach hat der Ordnungspflichtige die durch die Sicherstellung oder \nErsatzvornahme entstandenen Kosten zu erstatten.\n\n21\n\nVoraussetzung für ein Eingreifen nach diesen Vorschriften ist unter anderem eine \nGefahr für die öffentliche Sicherheit, der mit den Mitteln des Ordnungsrechtes \nbegegnet werden kann.\n\n22\n\nIm Zeitpunkt des Einschreitens des Beklagten durch Bestellen eines \nAbschleppfahrzeuges lag ein Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit unter zwei \nGesichtspunkten vor: Zum einen war das Fahrzeug des Klägers nicht angemeldet. \nSteht ein nicht angemeldetes Fahrzeug auf einer dem öffentlichen Verkehr \ngewidmeten Fläche, so verstößt dies gegen § 18 StrWG NRW (unerlaubte \nSondernutzung). Die Behörde ist gemäß § 22 S. 2 StrWG NRW berechtigt, das \nFahrzeug sofort abzuschleppen.\n\n23\n\nZum anderen war das Fahrzeug des Klägers durch einen Unfall erheblich \nbeschädigt, wobei spitze Ecken und Kanten herausragten. Insofern lag eine Gefahr \nfür die öffentliche Sicherheit vor, denn Passanten und spielende Kinder hätten sich \nverletzen können. Hinzu kommt, dass das Fahrzeug in der Nähe einer Schule \nabgestellt war, wo auch zu schulfreien Zeiten damit zu rechnen ist, dass sich Kinder \nund Jugendliche dort treffen. \n\n24\n\nEs kann dahin stehen, ob der Kläger zunächst zur Vermeidung von \nGefährdungen das Fahrzeug mit Umzugskartons umstellt und diese mit starkem \nKlebeband befestigt hat. Denn jedenfalls waren Kartons im Zeitpunkt der Mitteilung \neines Anwohners und auch bei der ersten Kontrolle durch den Beklagten nicht mehr \nvorhanden. Das Sichern eines Unfallfahrzeuges mit Umzugskartons erweist sich \nunter Gefahrenabwehrgesichtspunkten als untauglich, da diese abhanden kommen \nkönnen und sie überdies das Interesse von Kindern und Jugendlichen erst Recht auf \ndas Fahrzeug lenken können.\n\n25\n\nDas Abschleppen im Wege des Sofortvollzugs am Freitag, den 20.07.2007 war \nauch verhältnismäßig. Insbesondere ist angesichts der oben dargestellten Gefahren \nnicht zu beanstanden, wenn der Beklagte dem letzten Halter keine längere Frist zum \nEntfernen des Fahrzeuges eingeräumt hat. Der Verlauf der Sachbearbeitung \n(Eingang der Mitteilung über das Fahrzeug montags um 17.57 Uhr, Kontrolle durch \nden Außendienst dienstags, Schreiben an den letzten Halter mit Fristsetzung bis \nDonnerstag, Nachkontrolle am Donnerstag, den 19.07.2007 und Erteilung des \nAbschleppauftrages am Freitag, den 20.07.2007) zeigt, dass die Angelegenheit beim \nBeklagten als eilbedürftig angesehen wurde und aus Kulanzgründen zunächst dem \nletzten Halter mit kurzer Frist Gelegenheit eingeräumt werden sollte, das Fahrzeug \nfortzubringen. Bei der gegebenen Sachlage hätte das Fahrzeug aber auch \nunmittelbar abgeschleppt werden dürfen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu \nbeanstanden, dass eine ausgesprochen kurze Frist gesetzt worden war, zumal der \nletzte Halter vorrangig telefonisch benachrichtigt werden sollte, was aber nicht \ngelang. \n\n26\n\nDes Weiteren ist auch der Ansatz der Verwahrungskosten in Höhe von 168,85 \nEUR zzgl. MWSt. nicht zu beanstanden. Bei den Verwahrungskosten handelt es sich \nebenfalls um Kosten der Abschleppmaßnahme nach Maßgabe der oben genannten \nVorschriften. \n\n27\n\nDer Kläger hatte insbesondere keinen Anspruch auf Herausgabe seines \nFahrzeuges ohne Erstattung der angefallenen Abschleppkosten. Nach § 24 Nr. 13 \nOBG NRW in Verbindung mit § 46 Abs. 3 Satz 4 PolG NRW kann die Herausgabe \nvon der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden.\n\n28\n\nEs sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Geltendmachung eines \nZurückbehaltungsrechtes durch den Beklagten hier unbillig sein könnte. Eine \nSicherheitsleistung bezüglich der Abschleppkosten hat der Kläger nicht angeboten. \nVielmehr hat er geltend gemacht, keinerlei Kosten tragen zu können. Außerdem hat \nder Beklagte auf noch offenstehende Kosten aus vorangegangenen Abschleppmaßnahmen hingewiesen (wobei die Rechtmäßigkeit dieser früheren Abschleppmaßnahmen nicht Gegenstand des Verfahrens ist). Vor diesem Hintergrund \nist die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts nicht unbillig.\n\n29\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus der geltend gemachten \nGehbehinderung des Klägers. Der Kläger konnte das Fahrzeug rechtlichen und \ntatsächlichen Gründen nicht nutzen; es war abgemeldet und nicht verkehrstüchtig. \nInsoweit hätte es ihm im Hinblick auf seine Gehbehinderung nicht von Nutzen sein \nkönnen. \n\n30\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 161 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 154, 155 \nAbs. 1 VwGO. Soweit das Verfahren infolge der Reduzierung des Bescheides um die \nVerwertungskosten teilweise für erledigt erklärt worden ist, trägt der Beklagte die \nKosten. Insoweit ist er dem Begehren des Klägers nachgekommen und hat sich in \ndie Rolle des Unterliegens begeben. Im Übrigen waren die Kosten dem unterlegenen \nKläger aufzuerlegen. Die ermittelte Kostenquote entspricht dem Maße des jeweiligen \nUnterliegens in Bezug auf die insgesamt streitige Forderung.\n\n31\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240334","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-05-28/20-k-3694-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/240334","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240334","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-05-28/20-k-3694-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/240334","retrieved":"2026-07-09 02:03:13.414433+00:00"}}