{"status":"available","doknr":"OLD240615","ecli":"ECLI:DE:VGK:2009:0515.18K1712.06.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2009-05-15","aktenzeichen":"18 K 1712/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend \nfür erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 4/5 und die Beklagte zu \n1/5.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\nTatbestand\n\n2\n\nKlagegegenstand ist die Teilversagung der Zulassung des Arzneimittels H. N\n300 mg (ehemals N. Kapseln 300 mg) für die Anwendungsgebiete \"chronische\nBronchitis\" und \"chronische Sinusitis\".\n\n3\n\nMit Schreiben vom 16.07.2002 stellte die Klägerin bei dem Bundesinstitut für\nArzneimittel und Medizinprodukte (nachfolgend: BfArM) einen Antrag auf Zulassung\nder Arzneimittel N. Kapseln 300 mg und N. Kapseln 120 mg mit dem\nAnwendungsgebiet \"Akute und chronische Bronchitis und Entzündungen der\nNasennebenhöhlen (Sinusitis)\". Als arzneilich wirksame Bestandteile gab sie an:\n\"Mischdestillat aus rektifiziertem Eukalyptusöl und rektifiziertem Orangenöl im\nVerhältnis 2:1 (N. ® )\". Die Klägerin führte ferner aus, die Präparate seien mit den\nArzneimitteln H. ® und H. ® forte identisch. Diese enthielten ein auf\ngleichem Wege hergestelltes Mischdestillat aus rektifiziertem Eukalyptusöl,\nrektifiziertem Orangenöl, rektifiziertem Zitronenöl und rektifiziertem Myrtenöl im\nVerhältnis 66:32:1:1. Die Ergebnisse der klinischen Prüfungen für H. ® und\nH. ® forte seien auf die vorliegenden Arzneimittel übertragbar.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 03.07.2003, der Klägerin zugestellt am 07.07.2003,\nübersandte das BfArM seine Stellungnahme zur Klinik/Pharmakologie und gab der\nKlägerin Gelegenheit, den angeführten Mängeln innerhalb von 6 Monaten nach\nZugang des Schreibens abzuhelfen. In der Stellungnahme bemängelte die Behörde\nu.a. die unzureichende Begründung der von der Klägerin angegebenen\ntherapeutischen Wirksamkeit des streitgegenständlichen Arzneimittels. In der\neingereichten medizinischen Dokumentation fehle zu folgenden Studien eine Kopie\ndes Originals des Prüfplanes:\n\n5\n\n- Schnitker, Biometrische Auswertung einer Vergleichsstudie mit\nH. forte bei Patienten mit chronischer Sinusitis (im Folgenden:\n23020001)\n\n6\n\n- Schnitker, Stammer, Biometrische Auswertung einer\nDoppelblindstudie mit H. forte und Placebo bei chronisch\nobstruktiver Bronchitis (im Folgenden: 27090003)\n\n7\n\n- Hanisch, Bock, Sekretolytika bei akuter und chronischer\nBronchitis und akuter und chronischer Sinusitis bei Erwachsenen\nund Kindern (im Folgenden: 94-0234)\n\n8\n\n- Schnitker, Biometrische Auswertung einer placebokontrollierten,\nrandomisierten Prüfung ... von H. forte bei Patienten mit\nchronischer Sinusitis nach Kieferhöhlenoperation (im Folgenden: 95-\n1036)\n\n9\n\nAufgrund der unvollständigen Unterlagen könnten diese Studien nicht als Beleg\nfür die klinische Wirksamkeit akzeptiert werden. Um als Wirksamkeitsbeleg dienen zu\nkönnen, seien bei einer klinischen Studie zumindest der ausführliche Auswertbericht\nund der Prüfplan als Kopie des Originals einzureichen. Die vollständig eingereichten\nStudien seien bewertet worden. Die Studie zur chronischen Bronchitis von Schäfer,\nSchraft und Wulkow aus dem Jahre 1995 (im Folgenden: 93/353) weise schwere\nmethodische Mängel auf, unter anderem hinsichtlich der Vergleichbarkeit der\nBehandlungsgruppen, der Begleitmedikation und der Verblindung. Das Ergebnis sei\nzwar statistisch signifikant, die klinische Relevanz jedoch fraglich. Aufgetretene\nZentrumseffekte sowie der Einfluss der Basismedikation seien nicht adäquat\nuntersucht und diskutiert worden.\n\n10\n\nMit Schreiben vom 12.08.2003 reichte das BfArM seine Bewertungen zu den\nklinischen Studien der Klägerin nach. Diese waren dem Mängelschreiben irrtümlich\nnicht beigefügt worden.\n\n11\n\nAm 06.01.2004 legte die Klägerin ihre Nachlieferung vor. In Bezug auf die\nIndikation \"chronische Sinusitis\" stellte sie eine weitere Pilotstudie vor. Die bisherige\nArzneimittelbezeichnung änderte sie ab in \"H. N 300 mg\".\n\n12\n\nMit Bescheid vom 21.12.2004 erteilte die Beklagte die Zulassung für das\nstreitgegenständliche Arzneimittel und gewährte insoweit das Anwendungsgebiet\n\"Zur Besserung der Beschwerden bei Erkältungskrankheiten der Atemwege mit\nzähflüssigem Schleim\". Zur Begründung des Anwendungsgebiets führte die Beklagte\nim Wesentlichen aus: Hinsichtlich der versagten Teilanwendungsgebiete \"akute und\nchronische Sinusitis\" und \"chronische Bronchitis\" sei das Arzneimittel nicht\nausreichend geprüft und die therapeutische Wirksamkeit sei unzureichend\nbegründet. Zur Teilindikation chronische Sinusitis sei keine aussagekräftige klinische\nStudie zum Nachweis der klinischen Wirksamkeit vorgelegt worden. Die zum\nTeilanwendungsgebiet chronische Bronchitis eingereichte klinische Studie 93/353\nkönne auch unter Berücksichtigung der Nachlieferung als hinreichender\nWirksamkeitsnachweis nicht akzeptiert werden, da der errechnete statistische\nTherapieeffekt lediglich auf zwei extreme Ergebnisse in zwei Zentren zurückzuführen\nsei - Zentren 2 und 20 -. Die vermutete Abhängigkeit der Ergebnisse von der Menge\nder eingesetzten Basismedikation bzw. dem Facharztstatus der behandelnden Ärzte\nhabe sich nicht biometrisch bestätigen lassen. Auch sei nicht belegt worden, dass\nsich durch die Einnahme des Serums eine Einsparung an Basismedikation habe\nerzielen lassen. Die mangelhafte Studiendurchführung zeige sich auch am Ausfall\ndes gesamten Zentrums Nr. 14, der mit fehlenden Einverständniserklärungen\nbegründet worden sei. Gleichwohl hätten die Patienten offenbar die\nStudienmedikation erhalten. Bezüglich des Hauptzielparameters könne eine\nVerzerrung nicht ausgeschlossen werden, da die Häufigkeit der Exazerbationen vor\nStudienbeginn nicht angegeben worden sei.\nDie Formulierung des resultierenden Anwendungsgebietes erfolge in Anlehnung an\ndas \"Draft Concept Paper on the implementation of different levels of scientific\nevidence in core data für herbal drugs\" der EMEA von Februar 2003. Insgesamt\nführe dies zur Einschränkung des Anwendungsgebietes entsprechend dem Level of\nevidence Grad B oder Level II. Eine ursächliche Behandlung der Bronchitis und der\nErkältungskrankheiten liege nicht im pharmakologischen Wirkspektrum der ätherischen Öle.\n\n13\n\nZu dem Bescheid gehörte u.a. eine detaillierte Bewertung der Studie 93/353, die\ndas BfArM der Klägerin in der Folgezeit nachreichte.\n\n14\n\nAm 19.01.2005 legte die Klägerin gegen den Zulassungsbescheid, der mit\ninsgesamt 19 Auflagen verbunden war, Widerspruch ein und beantragte, die\nZulassung antragsgemäß zu erteilen.\n\n15\n\nIn der Sitzung vom 11.05.2005 beschäftigte sich die Kommission E mit den\nnachzugelassenen Arzneimitteln H. und H. forte. Dabei wurde die\nBewertung der vorgelegten Studien zur therapeutischen Wirksamkeit der beiden\nArzneimittel durch das BfArM kritisiert. Die Kommissionsmitglieder votierten\nmehrheitlich für eine Anerkennung der Wirksamkeit bei akuter Bronchitis und akuter\nSinusitis und für eine Übertragbarkeit der Wirksamkeit der 4-er Kombination auf die\n2-er Kombination.\n\n16\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 04.08.2008 änderte die Beklagte das bislang\ngewährte Anwendungsgebiet ab in: \"Als Begleittherapie (zur Schleimlösung) bei\nunkomplizierter akuter Sinusitis. Zur Besserung der Beschwerden bei unkomplizierter\nakuter Bronchitis\". Sie hob ferner die Auflagen A. 8 und A. 19 auf und änderte im\nÜbrigen zahlreiche Auflagen ab. In der Widerspruchsbegründung führte die Beklagte\nzum Teilanwendungsgebiet \"chronische Sinusitis\" aus: Die Anwendungsbeobachtung\nSchnitker (23020001) leiste keinen Beitrag zum Nachweis der klinischen\nWirksamkeit. Die Klägerin selbst habe in dem Zulassungsantrag darauf hingewiesen,\ndass diese eine Hilfsdokumentation darstelle. Für die Auswertung seien nur 9\nPatienten in der H. -Gruppe übrig geblieben. Der Abschlussbericht fehle.\nVorgelegt worden sei nur eine Prüfvereinbarung und eine biometrische Auswertung.\nEine Therapiedauer von 10 Tagen sei völlig unzureichend für die Beurteilung der\nWirksamkeit bei einer chronischen Erkrankung. Die Phase IV-Studie von Schnitker\n(95-1036) sei bei Patienten mit Zustand nach einer Operation wegen chronischer\nSinusitis durchgeführt worden. Ein Bezug zum beanspruchten Anwendungsgebiet sei\nnicht erkennbar. Zu der Anwendungsbeobachtung von Hanisch und Bock habe die\nKlägerin im Zulassungsantrag ausgeführt, diese stelle hauptsächlich eine\nDokumentation zur Sicherheit dar. Überdies seien in dieser Anwendungsbeobachtung die\nchronische Bronchitis und chronische Sinusitis bei Erwachsenen zusammen\nerfasst und ausgewertet worden. Eine Differenzierung der Daten im Hinblick auf die\nWirksamkeit bei chronischer Sinusitis Erwachsener sei damit nicht möglich. Die\nDaten der Anwendungsbeobachtung seien zum Nachweis der Verträglichkeit\nrelevant. In der Nachlieferung gehe die Klägerin auf eine Pilotstudie ein, diese Studie\nsei jedoch nicht eingereicht worden. Die Studiendokumentation sei deshalb\nunvollständig.\nFür die Teilindikation \"chronische Bronchitis\" liege nur eine pivotale randomisierte\nkontrollierte Doppelblindstudie vor. Diese Studie entspreche den Anforderungen der\nLeitlinie CPMP/EWP/2330/99 nicht. Aus den Stellungnahmen des klinischen\nGutachters de Mey werde deutlich, dass die Exazerbationsrate in der Studie von der\nBasistherapie abhängig sei. Eine statistische Auswertung der Studienergebnisse zur\nBestätigung oder Entkräftung dieser Annahme sei jedoch nicht durchgeführt worden.\nÜberdies habe es qualitative Zentrumseffekte gegeben, also eine Umkehr der\nÜberlegenheit, was kritisch zu bewerten sei, da sich die Studienergebnisse nicht\nmehr verallgemeinern ließen. Der Gutachter der Klägerin führe ebenfalls aus, dass\nes sehr wohl möglich sei, dass sich die beiden Behandlungsgruppen hinsichtlich der\nExazerbationsrate und der Schwere der Erkrankung nicht exakt entsprochen hätten,\ndass also eine Verzerrung möglich sei. Die FEV1-Werte wurden erfasst, es sei\njedoch lediglich ein Mittelwert und Medianvergleich durchgeführt worden. Eine\ngruppenweise Einteilung fehle ebenso wie eine Verlaufsbeurteilung. Diese\nVerlaufsbeurteilung sei jedoch bei einer Wirksamkeitsstudie zur COPD zu fordern.\nDie Phase IV-Studie von Schnitker/Stammer trage aufgrund der kurzen Behandlungszeit\nnichts zur Beurteilung der klinischen Wirksamkeit bei. Die\nAnwendungsbeobachtung von Hanisch und Bock sei lediglich zur Beurteilung der\nVerträglichkeit des Arzneimittels hinreichend.\nDie Datenlage zu diesem Teilanwendungsgebiet sei schlechter als für die\nTeilindikation \"akute Sinusitis\", so dass die im Rahmen des Gesprächs vom\n16.12.2005 von der Klägerin eingebrachten Vorschläge zur Indikationsformulierung\n\"Sekretolytische Therapie bei chronischer Bronchitis\" und \"Verminderung von\nHäufigkeit und Schweregrad akuter Schübe bei chronischer Bronchitis\" ebenfalls als\nnicht hinreichend belegt angesehen werden müssten. Dies auch deshalb, weil in der\neinzigen kontrollierten klinischen Prüfung von Schäfer keine krankheitsrelevanten\nBeschwerden als sekundäre Zielparameter mitgeprüft worden seien, so dass eine\nIndikationsformulierung, die auf die Besserung bestimmter Beschwerden abziele,\nnicht möglich sei.\nAuch die unabhängige Expertenkommission E habe in ihrem Votum die Indikationen\n\"chronische Sinusitis\" und \"chronische Bronchitis\" als nicht hinreichend belegt beurteilt.\n\n17\n\nDie Klägerin hat bereits am 28.03.2006 Untätigkeitsklage erhoben und die Klage\nnach Erlass des Widerspruchsbescheides auch auf diesen erstreckt.\n\n18\n\nZur Begründung der Klage trägt sie im Wesentlichen vor: Maßstab für die\nBeurteilung von Studien und Anwendungsbeobachtungen seien allein die Standards\nund Richtlinien, die zum Zeitpunkt der Durchführung der Studien galten. Das folge\nu.a. aus Ziffer 5 Satz 1 der Arzneimittelprüfrichtlinien vom 11. Oktober 2004.\nStudienergebnisse älterer Untersuchungen behielten deshalb bis zu ihrer inhaltlichen\nWiderlegung Gültigkeit, sofern die formellen Kriterien eingehalten worden seien, die\nzum Zeitpunkt der Durchführung galten.\n\n19\n\nHinsichtlich der Teilindikation \"chronische Sinusitis\" sei das\nMängelbeseitigungsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die\nBeklagte habe lediglich die Vorlage der Prüfpläne verlangt, das Fehlen\naussagefähiger klinischer Studien habe sie nicht beanstandet. Die Klägerin ist\nüberdies der Auffassung, sie habe durch die eingereichten Studien die\ntherapeutische Wirksamkeit für die Teilindikation \"chronische Sinusitis\" hinreichend\nnachgewiesen. Zu der Teilindikation \"chronische Bronchitis\" führt die Klägerin u.a\naus, der aufgetretene Zentrumseffekt sei lediglich quantitativer, nicht qualitativer\nNatur. Der Aussagewert der Studie 93/353 werde durch die Leitlinie\nCPMP/EWP/2330/99 nicht verringert.\n\n20\n\nHinsichtlich der Einschränkungen der Anwendungsgebiete im Bereich der akuten\nBronchitis und der akuten Sinusitis, hinsichtlich der Einschränkungen bei der\nAnwendung und hinsichtlich sämtlicher angefochtener Auflagen haben die Beteiligten\ndas Verfahren - zum Teil im Erörterungstermin, zum Teil in der mündlichen\nVerhandlung - übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.\n\n21\n\nDie Klägerin beantragt nunmehr,\n\n22\n\ndie Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 21.12.2004\nund des Widerspruchsbescheides vom 04.08.2008 zu verpflichten, für das\nArzneimittel H. N 300 mg auch für die Anwendungsgebiete chronische\nBronchitis und chronische Sinusitis eine Zulassung zu erteilen,\n\n23\n\nhilfsweise,\n\n24\n\ndie Beklagte zu verpflichten, über den diesbezüglichen Antrag der Klägerin\nunter teilweiser Aufhebung der genannten Bescheide unter Beachtung der\nRechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.\n\n25\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n26\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n27\n\nZur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.\n\n28\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakten des vorliegenden und der Verfahren 18 K 43/06, 18 K 407/06, 18\nK 408/06, 18 K 1713/06, 18 K 4947/06 und 18 K 4965/06 sowie auf die jeweils\nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge und die von der Klägerin vorgelegten\nUnterlagen Bezug genommen.\n\n29\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n30\n\nSoweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für\nerledigt erklärt haben, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO analog\neinzustellen.\n\n31\n\nIm Übrigen ist die Klage zulässig, jedoch unbegründet.\n\n32\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Zulassung für die\nTeilindikationen \"chronische Bronchitis\" und \"chronische Sinusitis\". Auch auf die\nhilfsweise begehrte Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung hat sie keinen\nAnspruch. Der Bescheid vom 21.12.2004 in der Gestalt des\nWiderspruchsbescheides vom 04.08.2008 ist hinsichtlich dieser Teilversagungen\nrechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1\nVwGO).\n\n33\n\nDer begehrten Zulassung steht der Versagungsgrund des § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr.\n4 Alt. 2 AMG entgegen.\n\n34\n\nGemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 25 Abs. 2 Satz 1 AMG ist die Zulassung\neines Arzneimittels auf Grund der Prüfung der eingereichten Unterlagen und auf der\nGrundlage der Sachverständigengutachten zu erteilen, es sei denn, es liegt ein\nVersagungsgrund nach § 25 Abs. 2 AMG vor. Kann nach der Auffassung der\nBehörde eine Zulassung nicht erteilt werden, so teilt sie dies dem Antragsteller unter\nAngabe von Gründen mit und gibt ihm Gelegenheit, den Mängeln innerhalb einer\nangemessenen Frist - höchstens sechs Monate - abzuhelfen. Wird den Mängeln\nnicht fristgerecht abgeholfen, so ist die Zulassung zu versagen, § 25 Abs. 4 Satz 3\nAMG.\n\n35\n\nDie Voraussetzungen für eine Versagung der von der Klägerin beanspruchten\nTeilindikationen liegen hier vor. Die Beklagte hat zu Recht die unzureichende\nBegründung der therapeutischen Wirksamkeit des Arzneimittels für die\nTeilindikationen \"chronische Bronchitis\" und \"chronische Sinusitis\" beanstandet. Die\nder Klägerin zur Mängelbeseitigung eingeräumte Höchstfrist von sechs Monaten ist\nverstrichen, ohne dass die Klägerin den Beanstandungen durch Vorlage von\naussagekräftigen Unterlagen abgeholfen hat.\n\n36\n\nUnter dem Begriff der therapeutischen Wirksamkeit ist die Ursächlichkeit der\nAnwendung eines Arzneimittels für den Heilungserfolg zu verstehen. Die\ntherapeutische Wirksamkeit ist unzureichend begründet, wenn die vom Antragsteller\neingereichten Unterlagen nach dem jeweils gesicherten Stand der\nwissenschaftlichen Erkenntnisse den geforderten Schluss auf die therapeutische\nWirksamkeit nicht zulassen, wenn sie sachlich unvollständig sind oder wenn sie\ninhaltlich unrichtig sind. Zwar hat die Beklagte hierfür die Darlegungs- und die\nmaterielle Beweislast. Anders als bei § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 1. Alt. AMG ist zur\nDarlegung des Versagungsgrundes jedoch nicht der Nachweis der therapeutischen\nUnwirksamkeit erforderlich, sondern es reicht bereits die Tatsache einer\nunzureichenden Begründung aus. Dieser Darlegungspflicht genügt die Behörde,\nwenn sie die fehlende oder fehlerhafte Schlussfolgerung in der Begründung\ndes Antragstellers aufzeigt, das Forschungsergebnis benennt, zu dem der Antragsteller sich\nnicht geäußert hat oder die inhaltliche Unrichtigkeit einer - wesentlichen - Unterlage\nnachweist. Eine unzureichende Begründung liegt der Sache nach jedenfalls dann\nvor, wenn sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht ergibt, dass die Anwendung\ndes Arzneimittels zu einer größeren Zahl an therapeutischen Erfolgen führt als seine\nNichtanwendung.\n\n37\n\nBVerwG, Urteil vom 14.10.1993 - 3 C 21.91 -, BVerwGE 94, 215; OVG\nBerlin, Urteil vom 25.11.1999 - 5 B 11.98 -, Juris.\n\n38\n\nZur Begründung der therapeutischen Wirksamkeit ist in der Regel gemäß § 22\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 3 AMG eine klinische Prüfung vorzunehmen, bei allgemein\nmedizinisch verwendeten Wirkstoffen kann anstelle der Durchführung der klinischen\nPrüfung anderes wissenschaftliches Erkenntnismaterial vorgelegt werden, vgl. § 22\nAbs. 3 Satz 1 Nr. 1 AMG. In beiden Fällen sind die erforderlichen Unterlagen in\neinem Sachverständigengutachten zusammenzufassen und zu bewerten, § 24 Abs.\n1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 AMG. Die konkreten Anforderungen an diese Unterlagen\nund Gutachten sind in den Arzneimittelprüfrichtlinien geregelt, vgl. § 26 Abs. 1 Satz\n1, Abs. 2 AMG. Diese haben die Rechtswirkungen, die antizipierten\nSachverständigengutachten zugewiesen werden. Eine weitere\nBeurteilungsgrundlage stellen die Leitlinien (Notes for Guidance) der Europäischen\nArzneimittelagentur (EMEA) dar, die den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen\nErkenntnisse auf europäischer Ebene widerspiegeln.\n\n39\n\nOVG NRW, Beschluss vom 24.02.2009 - 13 A 813/08 -, Juris; OVG Berlin,\nUrteil vom 25.11.1999 - 5 B 11.98 -, a.a.O.; VG Köln, Urteil vom 21.02.2006 -\n7 K 850/03 -, Juris; VG Köln, Urteil vom 22.03.2007 - 13 K 325/05 -, Juris.\n\n40\n\nEntscheidungserheblich ist - ebenso wie bei der Beurteilung der ausreichenden\nPrüfung des Arzneimittels, vgl. § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AMG - der jeweilige, also der\naktuelle Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis im Zeitpunkt der letzten mündlichen\nVerhandlung.\n\n41\n\nOVG Berlin, Urteil vom 25.11.1999 - 5 B 11.98 -, a.a.O.; VG Köln, Urteil\nvom 17.02.2006 - 18 K 6077/03 -; VG Köln, Urteil vom 22.03.2007 - 13 K\n325/05 -, a.a.O.; Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht, Kommentar, Stand: 01. Juni\n2008, § 25 Rdnr. 15 und 20; Rehmann, Arzneimittelgesetz, Kommentar, 2.\nAuflage 2003, § 25 Rdnr. 7.\n\n42\n\nDas folgt nicht nur aus dem allgemein für Verpflichtungsklagen geltenden\nGrundsatz der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten\nmündlichen Verhandlung, sondern entspricht auch dem in § 1 AMG niedergelegten\nGesetzeszweck der Arzneimittelsicherheit.\n\n43\n\nEingehend hierzu: OVG Berlin, Urteil vom 25.11.1999 - 5 B 11.98 -,\na.a.O..\n\n44\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin können deshalb bei der Beurteilung der\nvon ihr vorgelegten Studien und Anwendungsbeobachtungen grundsätzlich auch\nLeitlinien der EMEA jüngeren Datums herangezogen werden.\n\n45\n\nDie diesbezügliche Argumentation der Klägerin überzeugt nicht.\n\n46\n\nDie angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Köln - 24 K 4227/00 -\nund des Gerichts 1. Instanz der Europäischen Gemeinschaften - T -74/00 u.a. -\nbetreffen bereits einen ganz anderen Fragenkomplex. Die Klägerin kann sich auch\nnicht erfolgreich auf die Arzneimittelprüfrichtlinien stützen. Zwar ist im Ersten\nAbschnitt, Absatz 5 Satz 1 der Arzneimittelprüfrichtlinien vom 11. Oktober 2004\n(BAnz. Nr. 197 vom 16. Oktober 2004) geregelt, dass klinische Prüfungen, die im\nAnwendungsbereich des Arzneimittelgesetzes durchgeführt worden sind, den\nAnforderungen des Arzneimittelgesetzes und der Verordnung über die Anwendung\nder Guten Klinischen Praxis in der Fassung entsprechen müssen, die zur Zeit ihrer\nDurchführung gültig waren. Damit ist aber noch nicht gesagt, dass solche Studien in\njedem Fall als ausreichend anzusehen sind. Sie können vielmehr nur erfolgreich\nherangezogen werden, wenn sie auch unter Berücksichtigung neuerer Erkenntnisse\nden hinreichenden Schluss auf das angestrebte Untersuchungsergebnis zulassen.\nEin anderes Verständnis der Regelung widerspräche im Ergebnis der Vorschrift des\n§ 26 Abs. 1 Satz 2 AMG, wonach die Arzneimittelprüfrichtlinien laufend an den\ngesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse anzupassen sind,\n\n47\n\nvgl. auch VG Köln, Urteil vom 09.03.1007 - 18 K 3091/05 - (zu einem\nbezugnehmenden Antrag und zur Heranziehung einer veralteten\nAufbereitungsmonographie),\n\n48\n\nund liefe - wie bereits ausgeführt - der Arzneimittelsicherheit, § 1 AMG,\nzuwider.\n\n49\n\n1) Ausgehend von diesem Maßstab lassen die von der Klägerin vorgelegten\nUnterlagen den Schluss nicht zu, dass die Anwendung des Arzneimittels in dem\nAnwendungsgebiet \"chronische Bronchitis\" zu einer größeren Zahl an\ntherapeutischen Erfolgen führt als seine Nichtanwendung.\n\n50\n\nZur Begründung der therapeutischen Wirksamkeit beruft die Klägerin sich auf\neine klinische Studie der Phase-III und auf zwei weitere - nach eigenen Angaben -\nnicht-interventionelle Studien (vgl. Beiakten Heft 25, Anlage 128 (87) (K67), S. 70 -\nStellungnahme Dr. Wittig vom 12. November 2008).\n\n51\n\nDer randomisierten, doppelblinden, placebokontrollierten Phase-IV-Studie\nST27090003 bei Patienten mit chronisch-obstruktiver Bronchitis fehlt bereits deshalb\ndie erforderliche hinreichende Aussagekraft, weil sie nur ein sehr geringes\nPatientenkollektiv - insgesamt 20 Patienten und damit lediglich 10 Patienten pro\nGruppe - einbezog. Auch fehlen konkrete Angaben zur statistischen Signifikanz der\nerzielten Ergebnisse und klinischen Relevanz der Studie. Auf die untergeordnete\nBedeutung dieser Studie weist im Übrigen auch der Sachverständige der Klägerin\nhin: Größe und Dauer der Untersuchung ließen keine endgültigen\nSchlussfolgerungen zu. Die Studie liefere ergänzende Daten zur Anwendung des\nArzneimittels. (Beiakten Heft 19 Anlage 110 (69) (K 49), S. 22 ff.) In der\nNachlieferung weist der Sachverständige der Klägerin überdies darauf hin, dass die\nunter Punkt 3.2.2. des Sachverständigengutachtens angeführten Studien - und damit\nauch die vorliegende - nicht dazu bestimmt gewesen seien, einen Wirksamkeitsnachweis\nzu erbringen (Beiakten Heft 3, Anlage 20, S. 6).\n\n52\n\nBei der Studie Nr. 94-0234 handelt es sich um eine retrospektive\nAnwendungsbeobachtung zu Sekretolytika bei akuter und chronischer Bronchitis und\nakuter und chronischer Sinusitis bei Erwachsenen und Kindern.\nAnwendungsbeobachtungen besitzen für die Beurteilung der therapeutischen\nWirksamkeit eines Arzneimittels per se eine begrenzte Aussagefähigkeit. Zwar sind\nsie insbesondere bei bezugnehmenden Anträgen als sonstiges wissenschaftliches\nErkenntnismaterial im Sinne von § 22 Abs. 3 AMG anerkannt,\n\n53\n\nvgl. bereits den Fünften Abschnitt Nr. 1 Nr. 1 der Arzneimittelprüfrichtlinien\nin der Bekanntmachung der Neufassung vom 05. Mai 1995 (BAnz. Nr. 96 a\nvom 20. Mai 1995) und den Ersten Abschnitt Absatz 7 der\nArzneimittelprüfrichtlinien vom 11. Oktober 2004 (BAnz. Nr. 197 vom 16.\nOktober 2004),\n\n54\n\nliefern in der Regel jedoch lediglich ergänzende Daten. Ein Nachweis der\nWirksamkeit allein durch Anwendungsbeobachtungen ist bis auf besonders\nbegründete Ausnahmefälle nicht möglich.\n\n55\n\nBekanntmachung über die Zulassung und Registrierung von Arzneimitteln\n(Empfehlungen zur Planung und Durchführung von\nAnwendungsbeobachtungen) vom 12. November 1998 (BAnz. Nr. 229 vom\n04. Dezember 1998).\n\n56\n\nErgebnisse von Anwendungsbeobachtungen sind im Zulassungs- und\nNachzulassungsverfahren überdies nur dann als wissenschaftliches\nErkenntnismaterial verwertbar, wenn Planung und Durchführung wissenschaftlich\nnachvollziehbaren Kriterien entsprechen.\n\n57\n\nBekanntmachung über die Zulassung und Registrierung von Arzneimitteln\n(Empfehlungen zur Planung und Durchführung von\nAnwendungsbeobachtungen) vom 12. November 1998 (a.a.O.); vgl. auch Dr.\nJudith Günther, Anleitung zur Bewertung klinischer Studien, 2001, S. 40 bis\n42.\n\n58\n\nDie Kammer kann dahin gestellt lassen, ob die in Rede stehende\nAnwendungsbeobachtung aus dem Jahre 1994 wissenschaftlich nachvollziehbaren\nKriterien entspricht. Denn sie liefert bereits deshalb keine hinreichende Begründung,\nweil sie zur Erbringung eines Wirksamkeitsnachweises nicht bestimmt war (Beiakten\nHeft 3, Anlage 20, S. 6 - Nachlieferung der Klägerin) und in erster Linie der\nDokumentation der Sicherheit diente (Beiakten Heft 19 Anlage 110 (69) (K 49), S. 30\n- Sachverständigengutachten de Mey zur Klinischen Dokumentation von Juli\n2001).\n\n59\n\nDie Studie 93/353 stellt ebenfalls keinen hinreichenden Beleg für die Begründung\nder therapeutischen Wirksamkeit des Arzneimittels in dem beanspruchten\nAnwendungsgebiet \"chronische Bronchitis\" dar. Sie genügt nicht dem einzuhaltenden\ngesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse.\n\n60\n\nDie Arzneimittelprüfrichtlinien verlangen für den Nachweis der therapeutischen\nWirksamkeit in der Regel kontrollierte klinische Versuche, die möglichst randomisiert\nund verblindet durchzuführen sind. Planung, Durchführung und Berichterstattung\nsämtlicher Phasen der Prüfung müssen überdies im Einklang mit der Guten\nKlinischen Praxis erfolgen.\n\n61\n\nErster Abschnitt Abs. 5 Satz 1 und Zweiter Abschnitt, 5.2.5.1 der\nArzneimittelprüfrichtlinien vom 11. Oktober 2004 (BAnz. Nr. 197 vom 16.\nOktober 2004) und Vierter Abschnitt, B.1 und F.1 der\nArzneimittelprüfrichtlinien in der Fassung der Neubekanntmachung vom 05.\nMai 1995 (BAnz. Nr. 96 a vom 20. Mai 1995).\n\n62\n\nLegt ein Antragsteller nur eine pivotale Studie (= Hauptstudie) zur Begründung\nder therapeutischen Wirksamkeit vor, muss diese Studie ganz besonders\nüberzeugend sein, und zwar im Hinblick auf interne und externe Validität, klinische\nRelevanz, statistische Signifikanz, Datenqualität und interne Konsistenz. Das folgt\naus der Leitlinie CPMP/EWP/2330/99 \"Points to consider on application with 1.\nMeta-Analyses; 2. One pivotal Study\". Nach den dort niedergelegten Grundsätzen ist die\nDurchführung mehrerer Hauptstudien zwar nicht erforderlich, jedoch häufig der einzig\npraktikable Weg zum Beleg des Nutzens eines Arzneimittels für die Zielpopulation.\nWird - wie letztlich auch hier - nur eine einzige Hauptstudie vorgelegt, muss diese\neine hohe Aussagekraft aufweisen. Insbesondere dürfen keinerlei Hinweise auf eine\nmögliche Verzerrung bestehen und kein einzelnes Studienzentrum darf in Bezug auf\ndas Gesamtergebnis dominant sein.\n\n63\n\nDie Studie erfüllt die o.g. Anforderungen nicht. Sie leidet nach den\nüberzeugenden Ausführungen der Beklagten an nicht unerheblichen Mängeln.\nZunächst bestehen konkrete Anhaltspunkte für eine Verzerrung der\nStudienergebnisse, da der primäre Zielparameter, die Exazerbationsrate, ersichtlich\nauch von der Basismedikation beeinflusst wurde. Auf diesen Gesichtspunkt weist\nsogar die Klägerin selbst hin: Nach ihren Feststellungen blieb eine größere Anzahl\nan Patienten aus der Placebogruppe frei von Exazerbationen, wenn sie von einem\nSpezialisten für Pulmonologie behandelt wurden. Diese Patienten hätten generell\nauch eine komplexere Baseline-Behandlung erhalten. Das deute darauf hin, dass\neine intensivierte Baseline-Behandlung durch einen Pneumologen die\nWahrscheinlichkeit von Exazerbationen und die Wahrscheinlichkeit der Erkennung\nvon diesbezüglichen Behandlungseffekten offensichtlich reduziert habe (Beiakten\nHeft 3, Anlage 20, S. 27 f. - Nachlieferung der Klägerin). Nach den Angaben der\nBeklagten ist eine weitere Verzerrung der Studienergebnisse nicht auszuschließen,\nweil sich überdies beide Behandlungsgruppen hinsichtlich der Exazerbationsrate und\nhinsichtlich der Schwere der Erkrankung nicht (exakt) entsprochen hätten.\n\n64\n\nFerner bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass bei der Durchführung der\nStudie die Grundsätze der Guten Klinischen Praxis nicht durchgehend eingehalten\nwurden. Auch die Klägerin räumt dies ein. Sie bestreitet nicht, dass in einem Zentrum\ntrotz fehlender Einverständniserklärungen der Patienten Studienmedikation\nausgegeben wurde. Die Kammer vermag der Ansicht der Klägerin, gerade der\nnachfolgende Ausschluss des Zentrums belege die gute Überwachung der Studie,\nnicht zu folgen. Auch wenn sich der Verstoß gegen die Gute Klinische Praxis auf das\ninhaltliche Ergebnis der Studie aufgrund des Ausschlusses des gesamten Zentrums\nletztlich nicht ausgewirkt haben dürfte, so folgt die Kammer der Einschätzung der\nBeklagten, dass der Ausfall eines ganzen Zentrums fragwürdig erscheint und\nschwere Mängel bei der Studiendurchführung aufzeigt.\n\n65\n\nDie Aussagekraft der Studie wird überdies durch den deutlichen Zentrumseffekt\ngemindert. Der Einwand der Klägerin, der Zentrumseffekt sei nur quantitativer und\nnicht qualitativer Natur, überzeugt die Kammer nicht. Bei der Studienauswertung\nfielen immerhin zwei Zentren durch ein extremes Ergebnis auf: In den Zentren 2 und\n21 waren alle Verum-Patienten erfolgreich und alle Patienten der Placebogruppe\nnicht erfolgreich. Überdies gab es aber auch eine Umkehr der Überlegenheit, da\nPlacebo Verum in drei Zentren überlegen war (Beiakten Heft 3, Anlage 21, S. 28,\nTabelle 1).\n\n66\n\nDie vorgenannte Bewertung der Unterlagen wird im Ergebnis durch die\nÄußerungen der Kommission E zu den Arzneimitteln H. und H. forte\nbestätigt, weil die Kommissionsmitglieder mehrheitlich nur für eine Anerkennung der\nIndikationen \"akute Bronchitis\" und \"akute Sinusitis\" votierten. Die Kommission E\nkritisiert zwar die biometrische Bewertung der Studien durch das BfArM, teilt letztlich\naber deren Einschätzung, dass die therapeutische Wirksamkeit für die Indikation\n\"chronische Bronchitis\" nicht hinreichend belegt sei.\n\n67\n\n2) Die Voraussetzungen für die Versagung der Teilindikation \"chronische\nSinusitis\" liegen ebenfalls vor.\n\n68\n\nDas erforderliche Mängelbeseitigungsverfahren ist entgegen der Auffassung der\nKlägerin ordnungsgemäß durchgeführt worden. Ein weiteres\nMängelbeseitigungsverfahren bezogen auf diese Teilindikation war entgegen der\nAuffassung der Klägerin nicht durchzuführen. § 25 Abs. 4 AMG räumt kein Recht auf\nNachbesserung der in der Nachlieferung vorgelegten Unterlagen ein.\n\n69\n\nDas BfArM hat mit Mängelschreiben vom 03.07.2003 die von der Klägerin\neingereichten Unterlagen zur chronischen Sinusitis beanstandet und der Klägerin\nGelegenheit gegeben, dem Mangel der unzureichenden Begründung der\ntherapeutischen Wirksamkeit des Arzneimittels für diese Teilindikation abzuhelfen.\nDer Mängelmitteilung ist klar und eindeutig zu entnehmen, dass das BfArM diese\nUnterlagen nicht als hinreichenden Wirksamkeitsbeleg akzeptierte und die Klägerin\ndeshalb zur Vorlage weiterer Unterlagen aufforderte.\n\n70\n\nDen mitgeteilten Mangel hat die Klägerin auch nicht allein durch die Vorlage\nweiterer Prüfpläne - unabhängig von deren Inhalt - beseitigt. Dass sich das\nMängelschreiben nicht nur rein formal auf die Vorlage fehlender Unterlagen, sondern\nnatürlich auch auf inhaltliche Fragen bezog, musste sich der Klägerin bereits deshalb\naufdrängen, weil die Beklagte nicht den Versagungsgrund des § 25 Abs. 2 Nr. 1\nAMG anführte, sondern die beabsichtigte Versagung der Zulassung ausdrücklich auf\neine unzureichende Begründung der therapeutischen Wirksamkeit stützte. Insoweit\nist jedoch bereits § 24 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 3 AMG zu entnehmen, dass zur\nBegründung der therapeutischen Wirksamkeit nicht lediglich Ergebnisse klinischer\nPrüfungen vorzulegen sind.\n\n71\n\nDie von der Klägerin vorgelegten Unterlagen lassen auch nicht den Schluss zu,\ndass die Anwendung des Arzneimittels in dem Anwendungsgebiet \"chronische\nSinusitis\" zu einer größeren Zahl an therapeutischen Erfolgen führt als seine\nNichtanwendung.\n\n72\n\nDie Phase-IV-Studie Schnitker (95-1036) zu 20 Patienten mit vorangegangener\nOperation der Kieferhöhle wegen chronischer Sinusitis lässt bereits einen\nhinreichenden Bezug zu dem begehrten Anwendungsgebiet nicht erkennen. Die\nStudie bezieht sich ganz offensichtlich \"nur\" auf eine postoperative Versorgung. Da\ndie Patienten sich einem operativen Eingriff unterzogen hatten, litten sie\noffensichtlich an einem organisch erschwerten Schleimabfluss. H. forte dürfte\ndeshalb auch nicht zur \"originären\" Behandlung der chronischen Sinusitis eingesetzt\nworden sein. Letzteres kann jedoch dahin stehen, weil die Studie überdies keinen\nkonsistenten Beleg für eine Überlegenheit von Verum erbrachte, so der\nSachverständige der Klägerin (Beiakten Heft 19, Anlage 110 (69) (K49), S. 28 -\nSachverständigengutachten de Mey zur Klinischen Dokumentation von Juli\n2001).\n\n73\n\nDie Anwendungsbeobachtung Schnitker 1987 (ST 23020001), eine nicht\nrandomisierte, offene, unizentrische Vergleichsstudie mit H. forte, Cineol,\nAmbroxol und Placebo bei Patienten mit chronischer Sinusitis, stellt ebenfalls keinen\nhinreichenden Wirksamkeitsbeleg dar. Anwendungsbeobachtungen können - wie\nbereits dargelegt - bei der Beurteilung der therapeutischen Wirksamkeit eines\nArzneimittels in der Regel nur ergänzend herangezogen werden. Auch der\nSachverständige der Klägerin ordnet die vorliegende Anwendungsbeobachtung\nlediglich als Zusatzinformation ein (Beiakten Heft 3, Anlage 20, S. 6 - Nachlieferung\nder Klägerin). Abgesehen davon ist eine verlässliche Aussage zur therapeutischen\nWirksamkeit nicht möglich, weil hier - ebenso wie bei der die Phase-IV-Studie\nSchnitker (95-1036) - das Patientenkollektiv deutlich zu gering war. Denn es wurden\nletztlich nur neun Patienten mit Verum behandelt und exploriert.\n\n74\n\nDie Studie Nr. 94/0234 diente - wie bereits dargelegt - in erster Linie der\nDokumentation der Sicherheit des Arzneimittels und liefert allenfalls ergänzende\nDaten zur therapeutischen Wirksamkeit. Die Kammer folgt überdies der\nEinschätzung der Beklagten, dass eine ordnungsgemäße Auswertung der Daten in\nBezug auf die chronische Sinusitis Erwachsener nicht möglich ist. Bezogen auf das\nhier in Rede stehende Anwendungsgebiet wurde offensichtlich eine erwachsene\nStudienpopulation erfasst und exploriert, die an chronischer Sinusitis und chronischer\nBronchitis litt. Die Klägerin bestreitet dies zwar nunmehr (Bl. 528 der Gerichtsakte),\nliefert insoweit jedoch keine nachvollziehbare Erklärung für die anders lautende\nDarstellung ihres Sachverständigen (BA Heft 19, Anlage 110 (69) (K 49) S. 30 -\nSachverständigengutachten de Mey zur Klinischen Dokumentation von Juli\n2001).\n\n75\n\nRäumt bereits der Sachverständige der Klägerin ein, dass die vorgenannten\nStudien nur von untergeordneter Relevanz (BA Heft 19, Anlage 110 (69) (K 49) S.\n22) und nicht dazu bestimmt gewesen seien, einen Wirksamkeitsnachweis zu\nerbringen (Beiakten Heft 3, Anlage 20, S. 6) so vermag die Kammer nicht\nnachzuvollziehen, aus welchen Gründen die Klägerin nunmehr den Schluss zu\nziehen vermag, sie habe mit den vorgenannten Unterlagen eine ausreichende\nBegründung der therapeutischen Wirksamkeit der Teilindikation \"chronische\nSinusitis\" vorgelegt.\n\n76\n\nAuch die in der Nachlieferung erstmals erwähnte Pilotstudie, eine randomisierte,\ndoppelblinde, placebokontrollierte multizentrische Phase-IIb-Studie, stellt ersichtlich\nkeinen Wirksamkeitsbeleg dar. Ein relevanter Unterschied zwischen aktiver\nBehandlung und Placebo konnte nicht festgestellt werden. Der Unterschied beim\nGesamt-CT-Score zugunsten der N. N Patienten erreichte keine statistische\nSignifikanz. Am Ende der Studie bewerteten 57,2 % der Patienten und 65 % der\nPrüfärzte die Gesamtwirksamkeit von N. N als \"mäßig\", \"schwach\" oder \"schlecht\"\n(BA Heft 3, Anlage 20, S. 19ff. - Nachlieferung der Klägerin).\n\n77\n\nDie vorgenannte Bewertung der Unterlagen zur chronischen Sinusitis wird im\nErgebnis durch die Äußerungen der Kommission E zu den Arzneimitteln H.\nund H. forte bestätigt, weil die Kommissionsmitglieder mehrheitlich nur für eine\nAnerkennung der Indikationen \"akute Bronchitis\" und \"akute Sinusitis\" votierten.\n\n78\n\n3) Aus den vorgenannten Gründen bestand kein Anlass, ein\nSachverständigengutachten einzuholen. Den Beweisanregungen zu Ziffer 1.2., 1.3,\n1.4, 1.5, 1.6, 1.7, 1.8, 2.3, 2.4 des Schreibens vom 12.05.2009 brauchte die Kammer\nnicht nachzukommen, weil die dort angesprochenen Fragen für die Entscheidung\ndes Verfahrens nicht entscheidungserheblich sind. Die Kammer musste überdies den\nBeweisanregungen nicht nachgehen, mit denen möglicherweise auch die\nhinreichende Begründung der therapeutischen Wirksamkeit des Arzneimittels für die\nbeiden Teilindikationen belegt werden sollte, also den Anträgen zu Ziffer 1.1, 1.9,\n2.1, 2.2, 2.5, 2.6. des o.g. Schreibens. Dass die vorgelegten Unterlagen aus den\ndargelegten Gründen nicht ausreichten, konnte die Kammer angesichts ihrer\numfangreichen Erfahrung mit arzneimittelrechtlichen Verfahren aus eigener\nSachkunde beurteilen. Im Übrigen war eine Beweisaufnahme auch deshalb nicht\ngeboten, weil die Kommission E sich im Nachzulassungsverfahren nur für eine\nAnerkennung der akuten Bronchitis und akuten Sinusistis ausgesprochen und damit\neine sachverständige Äußerung abgegeben hat, die im Ergebnis die Einschätzung\ndes Gerichts bestätigt.\n\n79\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 161 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich\ndes übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten Teils entspricht es\nbilligem Ermessen, die Kosten des Verfahrens in der aus dem Tenor ersichtlichen\nWeise zu verteilen. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass die Klage bezüglich\nder Auflagen zu einem erheblichen Teil keinen Erfolg gehabt hätte. Lediglich bei\nwenigen Auflagen lässt sich die Frage, ob die Klage ohne die Änderungen in der\nmündlichen Verhandlung und die übereinstimmenden Erledigungserklärungen Erfolg\ngehabt hätte, nicht ohne Weiteres beantworten, weil insoweit wohl weitere\nAufklärungsmaßnahmen der Kammer erforderlich gewesen wären (etwa Auflagen\nA.15 und A.13). Hinsichtlich der auf unkomplizierte Formen eingeschränkten\nIndikationsformulierung erscheint es angemessen, auch die Beklagte mit einem Teil\nder Kosten zu belasten.\n\n80\n\nDie Entscheidung über die Zulassung der Berufung beruht auf § 124a Abs. 1 S. 1\ni. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240615","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-05-15/18-k-1712-06","cited_norms":[{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":7},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":3},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/240615","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240615","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-05-15/18-k-1712-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/240615","retrieved":"2026-07-09 02:03:36.173793+00:00"}}