{"status":"available","doknr":"OLD240703","ecli":"ECLI:DE:VGK:2009:0513.23L667.09.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2009-05-13","aktenzeichen":"23 L 667/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe \nwird abgelehnt.\n2. Die aufschiebende Wirkung der Klage 23 K 2846/09 gegen die Ladungsverfügung \nder Antragsgegnerin vom 9. April 2009 wird angeordnet. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.\n\n3. Der Streitwert wird auf 716,59 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von \nRechtsanwalt Wirxel war abzulehnen, weil der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht \nhat, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten \nder Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (§§ 166 \nVwGO, 114 Satz 1 ZPO). Denn er hat keine Angaben zur Kostentragung durch eine \nRechtsschutzversicherung im PKH-Vordruck gemacht.\n\n4\n\nII.\n\n5\n\nDas vorläufige Rechtschutzgesuch ist zulässig, insbesondere nach § 8 Satz 1 \nAGVwGO NRW i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO statthaft, und auch begründet. \nDie im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffende Interessenabwägung \nzwischen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem besonderen Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin geht zu deren Lasten aus. Es spricht alles \ndafür, dass die Ladungsverfügung der Antragsgegnerin vom 09. April 2009 rechtswidrig ist, den Antragsteller in seinen Rechten verletzt und deshalb in der Hauptsache nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben ist.\n\n6\n\nDie Verfügung vom 09. April 2009 findet ihre Rechtsgrundlage - entgegen ihrer \nausdrücklichen Begründung - nicht in § 5a VwVG NRW i. V. m. § 284 AO. Will die \nVollstreckungsbehörde eine eidesstattliche Versicherung auf der Grundlage von § 5a \nVwVG NRW i. V. m. § 284 AO vom Vollstreckungsschuldner erzwingen, so muss sie \ndie in diesen gesetzlichen Bestimmungen normierten Voraussetzungen strikt beachten. § 284 AO normiert ein zweistufiges Verfahren. § 284 Abs. 1 AO sieht zunächst \nvor, dass der Vollstreckungsschuldner der Vollstreckungsbehörde auf Verlangen ein \nVerzeichnis seines Vermögens vorzulegen und für seine Forderungen den Grund \nund die Beweismittel zu bezeichnen hat, wenn im Einzelnen näher bezeichnete Voraussetzungen vorliegen. Davon rechtlich zu trennen ist die Anordnung der Abgabe \nder eidesstattlichen Versicherung nach § 284 Abs. 3 AO. Diese Regelung sieht in \nihrem Satz 1 vor, dass der Vollstreckungsschuldner zu Protokoll an Eides statt zu \nversichern hat, dass die von ihm (nach § 284 Abs. 1 und Abs. 2 AO) verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht worden \nsind. Nach § 284 Abs. 3 Satz 2 AO kann die Vollstreckungsbehörde von der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung absehen.\n\n7\n\nAuch die letztgenannte Bestimmung verdeutlicht nochmals die Zweistufigkeit des \nGesetzesaufbaus. Es liegt im Ermessen der Vollstreckungsbehörde, ob sie in einer \nschrittweisen Vorgehensweise die ihr nach § 284 Abs. 1 bzw. nach § 284 Abs. 3 AO \nzu Gebote stehenden Maßnahmen nacheinander oder zusammengefasst in einem \nVorgang gegen den Vollstreckungsschuldner ergreift. In beiden Fällen handelt es \nsich um eine zweistufige Ermessensentscheidung, bei der die Behörde in der zweiten Entscheidungsstufe darüber zu befinden hat, ob aufgrund besonderer Umstände \nvon der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung abgesehen werden kann. Ein \nAbsehen von der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung im Wege ordnungsgemäßer und vom Verwaltungsgericht nach § 114 Satz 1 VwGO zu überprüfender \nErmessensausübung setzt aber im jedem Fall voraus, dass der Vollstreckungsschuldner zunächst ein formal ordnungsgemäßes Vermögensverzeichnis vorgelegt \nhat,\n\n8\n\nvgl. Bundesfinanzhof, Urteil vom 26. Juli 2005 - VII R 57/04 -, \nBFHE 210, 205; Brockmeyer in Klein, Kommentar zur Abgabenordnung, 9. Auflage 2006, § 284 Randziffer 9 m. w. N. aus der Rechtsprechung.\n\n9\n\nDiese gesetzlichen Voraussetzungen hat die Antragsgegnerin bei Erlass ihrer \n- erkennbar formularmäßigen - Ladungsverfügung vom 09. April 2009 nicht beachtet. \nDie Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung wird darin isoliert angeordnet. \nHingegen wird der Antragsteller in diesem Bescheid nicht aufgefordert, ein Vermögensverzeichnis vorzulegen, auf dessen Richtigkeit und Vollständigkeit sich eine \nVersicherung an Eides statt nach § 284 Abs. 3 Satz 1 AO zwingend beziehen muss. \nAus dem Inhalt des angefochtenen Bescheids wird deutlich, dass die Antragsgegnerin sich weder der gesetzlichen Schrittfolgen in § 284 AO bewusst ist, noch eine hinreichend klare Vorstellung davon hat, dass nach dieser Bestimmung grundsätzlich \neine zweistufige Ermessensentscheidung zu erfolgen hat.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n11\n\nIII.\n\n12\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 3 GKG. \nDas Gericht orientiert sich insoweit im Hauptsacheverfahren in ständiger \nRechtsprechung am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ \n2004, Seite 1327). Nach dessen Ziffer 1.6.1 ist danach im Hauptsacheverfahren ein \nStreitwert von 2.866,36 Euro (ein Viertel der Schuldsumme vom 11.465,45 Euro) \nfestzusetzen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, im Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes in Abgabenangelegenheiten ein Viertel des für das \nHauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts anzusetzen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240703","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-05-13/23-l-667-09","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":9},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/240703","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240703","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-05-13/23-l-667-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/240703","retrieved":"2026-07-09 02:03:43.252417+00:00"}}