{"status":"available","doknr":"OLD240702","ecli":"ECLI:DE:VGK:2009:0513.23K3425.06.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2009-05-13","aktenzeichen":"23 K 3425/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom 09. Juni 2006 in \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2006 wird aufgehoben.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung der Klägerin in Höhe \nvon 110% des jeweilig zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin, eine gewerbliche Spielautomatenaufstellerin, wendet sich mit der \nvorliegenden Klage gegen ihre Veranlagung zur Vergnügungssteuer durch den Beklagten.\n\n3\n\nSie stellte im Gemeindegebiet des Beklagten u. a. Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in einer Spielhalle auf und wurde mit Bescheid vom 09. Juni 2006 für das \nJahr 2006 für das Aufstellen von zehn Geräten zur Vergnügungssteuer von insgesamt 27.600,00 Euro (230,00 Euro pro Gerät und Monat) herangezogen. Die Besteuerung erfolgte aufgrund der „Satzung der Stadt Sankt Augustin über die Erhebung von Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) vom 11.12.2002, in der \nFassung der 1. Satzung zur Änderung der Vergnügungssteuersatzung vom \n03.05.2006, in Kraft getreten am 01.01.2006\" (im Folgenden: VStS). \n\n4\n\nDanach unterliegt im Gebiet der Stadt Sankt Augustin der Besteuerung u. a. das \nHalten von Spielapparaten in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 5 a \nVStS). Steuerschuldner ist in diesen Fällen der Halter der Apparate (Aufsteller, § 3 \nVStS). Bezüglich Steuerhöhe und Steuermaßstab enthält die Vergnügungssteuersatzung für die hier maßgebliche Fallgestaltung folgende Regelungen:\n\n5\n\n§ 8\n\n6\n\n(1) Die Steuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten bemisst sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit \nnach dem Einspielergebnis, bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl. Einspielergebnis (so genannter Kasseninhalt) ist der Gesamtbetrag der eingesetzten Spielbeiträge (Spieleinsätze) abzüglich der ausgezahlten Gewinne\n\n7\n\n 1. In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 5 a) bei \n\n8\n\n Apparaten mit Gewinnmöglichkeit\n 10 v. H. des Einspielergebnisses \n \n (.....)\n\n9\n\n 2. in Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 5 b) bei \n Apparaten mit Gewinnmöglichkeit \n 10 v. H. des Einspielergebnisses\n(....) \n\n§ 8 a Abweichende Besteuerung\n\n10\n\n(1) Soweit für die Besteuerungszeiträume die Einspielergebnisse nicht durch \nAusdrucke manipulationssicherer elektronischer Zählwerke nachgewiesen und belegt \nwerden kann oder auf Antrag des Steuerschuldners, kann bei den Besteuerungstatbeständen nach § 8 eine Besteuerung nach der Zahl der Apparate erfolgen.\n\n11\n\n(2) Im Falle des Absatz 1 beträgt die Steuer je Kalendermonat und Apparat\n\n12\n\n 1. für Apparate mit Gewinnmöglichkeit\n a) in Spielhallen 230 Euro. \n b) in Gaststätten und an sonstigen Aufenthaltsorten 77 Euro \n (...)\n\n13\n\nGegen den Steuerbescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 14. Juni 2006 \nWiderspruch, zu dessen Begründung sie vortrug, nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2005 zur Versteuerung nach dem Stückzahlmaßstab sei \nsowohl im Hinblick auf die bei der Klägerin konkret festzustellenden Einspielergebnisse als auch die Gegebenheiten in anderen Unternehmen davon auszugehen, \ndass die Schwankungsbreite der Einspielergebnisse in Sankt Augustin deutlich über \ndem Maß liege, welches das Bundesverwaltungsgericht noch als angemessen angesehen habe, um einen zumindest lockeren Bezug zwischen Aufwand einerseits und \npauschaler Steuer andererseits herzustellen. Dementsprechend sei die pauschale \nErhebung der Vergnügungssteuer rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren \nRechten.\n\n14\n\nMit Bescheid vom 22. Juni 2006 (der Klägerin zugestellt am 28. Juni 2006) wies \nder Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde im \nWesentlichen darauf hingewiesen, dass mit Beschluss des Rates der Stadt Sankt \nAugustin vom 03. Mai 2006 die Vergnügungssteuersatzung geändert worden sei, um \nder Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Rechnung zu tragen. Die Vergnügungssteuersatzung sehe eine Wahlmöglichkeit für den Steuerpflichtigen vor, er \nkönne sich frei dafür entscheiden, ob er nach dem Einspielergebnis oder nach dem \nStückzahlmaßstab besteuert werden wolle. Die Klägerin habe sich für die Veranlagung nach dem Stückzahlmaßstab entschieden und somit freiwillig von der Besteuerung nach dem Einspielergebnis abgesehen. Erdrosselnde Wirkung liege ebenfalls \nnicht vor, weil dies voraussetze, dass für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten in \nSpielhallen je Kalendermonat ein Betrag von über 300,00 Euro gefordert würde \n(Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes), dies sei jedoch vorliegend nicht \nder Fall.\n\n15\n\nDie Klägerin hat am 24. Juli 2006 Klage erhoben, \n\n16\n\nzu deren Begründung sie im Wesentlichen geltend macht, die Steuerveranlagung \nverstoße gegen Europarecht (Richtlinie 77/388/EWG bzw. 2006/112/EG vom \n28.11.2006 und Richtlinie 92/12/EWG). Weiterhin sei der Steuersatz willkürlich \nfestgelegt worden. Es sei Aufgabe der Gemeinde, soweit als möglich zu ermitteln \nund auch zu dokumentieren, dass ein typisierend festgesetzter Steuersatz keine \nerdrosselnde Wirkung habe. Zudem sei ausweislich der entsprechenden \nSitzungsvorlage nicht erkennbar, dass die für die Ermittlung von angemessenen \nSteuersätzen notwendigen Tatsachenermittlungen stattgefunden hätten. Hinzu \nkomme, dass die in § 8 Abs. 1 Satz 2 VStS enthaltene Bemessungsgrundlage zu \nunbestimmt sei. Eine solche Regelung sei nach der Rechtsprechung des VG \nDüsseldorf unwirksam. Schließlich verstoße die Wahlmöglichkeit in § 8 a VStS gegen \nArt. 3 Abs. 1 GG, weil Aufsteller mit geringen Kassenergebnissen anhand des \nWirklichkeitsmaßstabes zu im Verhältnis höherer Steuer veranlagt würden. \nGleichzeitig liege ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) vor, \nweil dem Steuerschuldner aufgegeben werde, sich durch eigene Wahl einer Norm zu \nunterwerfen, die vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichtes objektiv mit höherrangigem Recht nicht in Einklang \nstehe. \n\n17\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n18\n\nden Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom 09. Juni 2006 \n(Veranlagung 2006) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.Juni \n2006 aufzuheben.\n\n19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n21\n\nEr hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig. Entgegen der Ansicht der \nKlägerin sei die in § 8 Abs. 1 VStS geregelte Bemessungsgrundlage nicht untauglich, \nso genannte Fehlbeträge fänden bei der Berechnung vollumfänglich \nBerücksichtigung, da zum Kasseninhalt lediglich der Gesamtbetrag der eingesetzten \nSpielbeiträge, abzüglich der ausgezählten Gewinne zu zählen sei, also die \nFehlbeträge bereits abgezogen worden seien, da sie keinen eingesetzten \nSpielbeitrag darstellen würden. Durch diese Berechnungsmethode könne zweifelsfrei \nsichergestellt werden, dass lediglich die reinen Spieleinsätze steuerlich veranschlagt \nwürden.\n\n22\n\nSoweit die Klägerin die in Bezug auf die in § 8 a VStS geregelte Wahlmöglichkeit \ndes Steuerschuldners einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG rüge, sei dem \nentgegenzuhalten, dass den Fällen gerade durch die genannte Regelung Rechnung \ngetragen werde. Der Glücksspielunternehmer könne die für ihn steuerlich günstigste \nBerechnungsmethode wählen und damit auch die von der Klägerin aufgeführten \nDiskrepanzen zwischen mehreren Glücksspielunternehmern wirkungsvoll vermeiden.\n\n23\n\nEs liege auch kein Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG vor. Das \nBundesverwaltungsgericht habe zwar mit Urteil vom 13. April 2005 die Zulässigkeit \ndes Stückzahlmaßstabes bei Spielapparaten mit Gewinnmöglichkeit stark \neingeschränkt, dieser sei dadurch aber nicht per se unzulässig, sondern nur dann, \nwenn die Abweichungen der verschiedenen Einspielergebnisse von dem \nDurchschnitt innerhalb der Gemeinde zu einer Schwankungsbreite von mehr als 50 \n% führen würden. Dies sei innerhalb der Gemeinde Sankt Augustin aufgrund der \nüberschaubaren Zahl der einzelnen Glücksspielunternehmer und einer \nweitestgehenden Homogenität der Spielstätten im Hinblick auf deren Besucherzahl \nnicht der Fall. \n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Unterlagen \neinschließlich des zum Verfahren 23 K 4949/06 beigezogenen \nVerwaltungsvorganges verwiesen.\n\n25\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n26\n\nDie zulässige Klage ist begründet. Der Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten \nvom 09.06.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.06.2006 ist \nrechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO).\n\n27\n\nDer Beklagte kann die streitgegenständlichen Bescheide nicht auf die „Satzung \nder Stadt Sankt Augustin über die Erhebung von Vergnügungssteuer \n(Vergnügungssteuersatzung) vom 11.12.2002, in der Fassung der 1. Satzung zur \nÄnderung der Vergnügungssteuersatzung vom 03.05.2006, in Kraft getreten am \n01.01.2006\" (im Folgenden: VStS) stützen, weil diese, soweit es sich um die \nVeranlagung von Apparaten mit Gewinnmöglichkeit handelt, nicht wirksam ist.\n\n28\n\nDie von der Klägerin vorgetragenen Verstöße gegen europarechtliche Richtlinien \nliegen zwar nicht vor,\n\n29\n\nzur Richtlinie 77/388/EWG bzw. 2006/112/EG vgl. nur Urteil des \nerkennenden Gerichtes vom 04. Februar 2009 - 23 K 2778/08 -, juris- \nDokumenation Rnr. 9ff. m.w.N.; zur Richtlinie 92/12/EWG, jetzt 2008/118 , \nvgl. VG Arnsberg, Urteil vom 24. August 2008 - 5 K 2713/06 -, juris-\nDokumentation Rnr. 126.\n\n30\n\nDie Unwirksamkeit der Satzung (hinsichtlich der Apparate mit Gewinnmöglichkeit) \nergibt sich aber aus Folgendem:\n\n31\n\n(1) Rechtswidrig und damit unwirksam ist zunächst die in § 8 Abs. 1 VStS \ngewählte Bemessungsrundlage. Sie verstößt gegen das aus dem \nRechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitende Gebot der hinreichenden \nBestimmtheit einer Norm. Dieses fordert vom Normgeber, seine Regelungen so \nbestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden \nLebenssachverhalte und mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist, damit die \nBetroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach ausrichten \nkönnen,\n\n32\n\nvgl. nur BVerfG, Beschluss vom 18. Mai 2004 - 2 BvR 2374/99 -, \nBVerfGE 110, 370, juris-Dokumentation Rnr. 124 und BVerwG, Beschluss \nvom 8. Februar 2006 - 8 BN 3.05 -, SächsVBl. 2006, 163, juris- \nDokumentation Rnr. 18, jeweils m. w. N.\n\n33\n\nHiervon ausgehend müssen bei kommunalen Abgabensatzungen insbesondere \ndie in § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG genannten Voraussetzungen der Abgabenerhebung so \nbestimmt geregelt sein, dass diese für den Abgabepflichtigen voraussehbar sind. \nDies ist bezüglich der in § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 VStS getroffenen Regelung der \nBemessungsgrundlage nicht der Fall. Danach bemisst sich die Steuer grundsätzlich \nnach dem Einspielergebnis. Das Einspielergebnis (so genannter Kasseninhalt) wird \ndefiniert als der Gesamtbetrag der eingesetzten Spielbeiträge (Spieleinsätze) \nabzüglich der ausgezahlten Gewinne. Eine Definition des Begriffes \n„Spielbeitrag/Spieleinsatz\" fehlt. Dadurch ist für den Steuerschuldner, der das \nEinspielergebnis selbst berechnen und bei dem Beklagten einreichen muss (§ 12 \nAbs. 3 VStS), nicht ausreichend klar, ob und welche Geldeinwürfe, z.B. durch \nBenutzung des Spielgerätes als Geldwechsler, Falsch-, Fremd- \nund Prüftestgeld, nicht zu den eingesetzten Spielbeiträgen gehören,\n\n34\n\nvgl. zur wortgleichen Regelung: VG Düsseldorf, Urteil vom 07. April 2005 \n- 25 K 1327/05 -, juris-Dokumentation Rnr. 39; a. A.: Sächsisches OVG, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 5 BS 242/06 -, juris-Dokumentation Rnr. \n5.\n\n35\n\nDahinstehen kann danach, ob nicht letztlich auch der Spieleinsatz, auf den in der \nSatzung der Stadt Sankt Augustin Bezug genommen wird, ein untauglicher \nSteuermaßstab für die Vergnügungssteuer ist,\nso Sächsisches OVG, Urteil vom 06.10.2008 - 5 A 237/08 -, juris-\nDokument Rn. 28.\n\n36\n\n(2) Rechtswidrig und unwirksam ist auch der in § 8 Abs. 1 VStS für Apparate mit Gewinnmöglichkeit festgesetzte Steuersatz von 10% des Einspielergebnisses. Denn er \nist willkürlich festgesetzt und mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren, weil der Rat \nder Stadt Sankt Augustin keine verlässliche Tatsachenermittlung vorgenommen hat, \nohne welche die Festsetzung eines dem Prinzip der wirtschaftlichen \nLeistungsfähigkeit als Maßstab der steuerlichen Lastengleichheit Rechnung tragenden und damit willkürfreien Steuersatzes nicht zulässig ist, \n\n37\n\nvgl. Urteile des erkennenden Gerichtes vom 05. März 2007 - 23 K 1704/03 \n-, juris-Dokumentation Rnr. 21f., m.w.N. und vom 04. Februar 2009 \n- 23 K 2778/08 -, juris-Dokumentation Rnr. 16; so auch VG Düsseldorf, Urteil \nvom 19. September 2005 - 25 K 366/05 -,juris-Dokumentation Rnr. 40; VG \nGöttingen, Urteil vom 01. Februar 2005 - 3 A 228/03 -, juris-Dokumentation \nRnr. 20; Sächsisches OVG , Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 5 BS \n242/06-, juris-Dokumentation Rnr. 7; a. A.: VG Aachen, Urteil vom 30. Oktober \n2008 - 4 K 1032/07 -, juris-Dokumentation Rnr. 132 ff. (reine \nErgebniskontrolle durch das Gericht); vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom \n18.Juli 2008 - 14 B 492/08 -, juris-Dokumentation Rnr. 7,8, das diese Frage \nausdrücklich offen gelassen hat.\n\n38\n\nNach der vom Beklagten vorgelegten Beschlussvorlage für die Sitzung des Rates \nam 16. März 2005 (Drucksachen-Nr. 06/0149) hat der Satzungsgeber bei der \nFestlegung des Steuersatzes allein darauf abgestellt, dass bei einer Besteuerung \ni.H.v. 10% die bisherigen Steuereinnahmen erhalten werden könnten, was auch von \nden Nachbarkommunen bestätigt worden sei. Eigene Ermittlungen bezogen auf das \nGemeindegebiet, etwa zur Höhe der Einspielergebnisse der einzelnen \nAutomatenaufsteller, wurden nicht durchgeführt und lagen somit dem Rat der Stadt \nSankt Augustin bei seiner Beschlussfassung nicht vor.\n\n39\n\n(3) Schließlich erweist sich auch die in § 8 a VStS getroffene Regelung, dass auf \nAntrag des Steuerschuldners bei den Besteuerungstatbeständen nach § 8 eine \nBesteuerung nach der Zahl der Apparate erfolgen kann, als rechtswidrig und \nunwirksam. In dieser freien Wahlmöglichkeit liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz \nder Steuergerechtigkeit als Ausprägung des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 Abs. \n1 GG. Denn diese führt - ohne sachlichen Grund - zu einer systemfremden partiellen \nSteuerfreistellung, weil ein Automatenaufsteller sich durch Ausübung der Option, \nnach dem Stückzahlmaßstab versteuert zu werden, gezielt seiner Steuerpflicht \n(teilweise) entziehen kann. Zudem werden Aufsteller an lukrativen Orten mit \nhöherem Einspielergebnis bevorzugt,\n\n40\n\nvgl. auch Hessischer VGH, Beschluss vom 23. Oktober 2007 - 5 TG \n1924/07 -, HGZ 2007, 395; VG Arnsberg, Urteil vom 24. April 2008 - 5 K \n2713/06 -, juris-Dokumentation Rn. 85.\n\n41\n\nOffen bleiben kann vor diesem Hintergrund, ob die Anwendung des \nStückzahlmaßstabes gemessen an der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichtes hierzu im Gemeindegebiet des Beklagten überhaupt \nzulässig ist.\n\n42\n\nDa die Regelung des § 8 b VStS (Verfahren bei abweichender Besteuerung) \nuntrennbar mit der Regelung des § 8 a VStS verbunden ist, ist auch diese unwirksam.\n\n43\n\nNach alledem erweist sich die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Sankt \nAugustin hinsichtlich der Besteuerung von Apparaten mit Gewinnmöglichkeit \ninsgesamt als unwirksam, da es sich insbesondere bei den Regelungen des § 8 Abs. \n1 VStS (Bemessungsgrundlage und Steuersatz) um zwingende Bestimmungen \nhandelt, ohne die eine Steuersatzung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG nicht wirksam in \nKraft treten kann.\n\n44\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 Sätze 1 und \n2 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240702","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-05-13/23-k-3425-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/240702","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240702","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-05-13/23-k-3425-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/240702","retrieved":"2026-07-09 02:03:43.180711+00:00"}}