{"status":"available","doknr":"OLD240738","ecli":"ECLI:DE:VGK:2009:0512.14K5403.07.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2009-05-12","aktenzeichen":"14 K 5403/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\n Der Kläger ist Eigentümer des im Jahre 1998 mit einem Zweifamilienhaus bebauten\nGrundstücks in Bergisch Gladbach, Flur .., Flurstück ..., P. Straße .. .. Entlang\ndes Grundstücks verläuft auf einer eigenständigen Grundstücksparzelle der I.\nBach, der unter der Bezeichnung „I. Flutgraben\" auch teilweise verrohrt verläuft.\nUnterhalb des Grundstücks ... mündet der Bach in eine Verrohrung und unterquert so\ndie P. Straße. Der Kläger selbst bewohnt das ebenfalls in seinem Eigentum\nstehende benachbarte Hausgrundstück P. Straße .., Flurstück .... Zulasten\ndieses und zugunsten des streitgegenständlichen Grundstückes ist ein Geh-, Fahr-,\nund Leitungsrecht im Baulastenverzeichnis eingetragen.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 06.09.2006 teilte der gewässerunterhaltungspflichtige\nStrundeverband dem Beklagten mit, dass entlang des klägerischen Grundstücks,\nFlurstück ..., eine Ufermauer entlang des I. Baches errichtet worden sei, die die\nGewässerunterhaltung behindere. Um die Verrohrung zu reinigen, müssten\nSteighilfen im Bereich der Ufermauer angebracht werden. Der Beklagte gab dem\nKläger daraufhin Gelegenheit, sich zu einer von ihm beabsichtigten\nBeseitigungsanordnung zu äußern. In seiner Stellungnahme vom 02.04.2007 gab der\nKläger im Wesentlichen an, dass die errichtete Mauer dem Schutz des\nHausgrundstück vor Hochwasser- und Erosionsgefahren sowie der Befahrbarkeit des\nhinteren Grundstücksbereichs diene.\n\n4\n\nMit Ordnungsverfügung vom 18.07.2007 gab der Beklagte dem Kläger unter Ziff.\n1.1 auf, innerhalb von zwei Monaten nach Unanfechtbarkeit der Verfügung die auf\nseinem Grundstück entlang des I. Baches im Böschungsbereich ab dem\nBeginn der Verrohrung auf einer Länge von ca. 30 m errichtete Betonmauer zu\nentfernen. Unter Ziff. 1.2 ordnete der Beklagte die Beseitigung des im 3-m-\nGewässerschutzstreifen angeschütteten Erdmaterials an und verpflichtete den Kläger\nunter Ziff. 1.3 dazu, den Böschungsbereich mit einem Neigungswinkel von 1 : 1 bis 1\n: 1,5 entsprechend den Vorgaben der Richtlinie für naturnahe Unterhaltung und\nnaturnahen Ausbau Fließgewässer in NRW wiederherzustellen. Für den Fall der\nNichtbefolgung drohte der Beklagte die Festsetzung von Zwangsgeldern in Höhe von\n2.000,00 EUR (Ziff. 1.1) und 1.500,00 EUR (Ziffn. 1.2 und 1.3) an. Zur Begründung\nführte er im Wesentlichen aus, dass es sich bei dem Bau der Mauer um einen nicht\ngenehmigten Gewässerausbau handele. Dieser sei nicht genehmigungsfähig, weil er\neine wesentliche Umgestaltung des I. Baches bedeute. Die Mauer sei zudem\nunzulässiger Weise innerhalb des 3 m breiten frei zu haltenden\nGewässerschutzstreifens nach § 97 LWG NRW errichtet worden.\n\n5\n\nDen Widerspruch des Klägers vom 19.08.2007 wies die Bezirksregierung Köln\n(BZR) mit Widerspruchsbescheid vom 05.11.2007, zugestellt am 12.11.2007,\nzurück.\n\n6\n\nAm 12.12.2007 hat der Kläger Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er im\nWesentlichen vor, dass die Einfriedung des Baches zum Schutz seines Eigentums\nerforderlich gewesen sei. Andernfalls hätte der mäandrierende Bach die\nUferböschung abgeschwemmt und das Fundament seines Hauses gefährdet. Er\nhabe sich mehrfach an den gewässerunterhaltungspflichtigen Strundeverband\ngewandt. Dieser habe trotz seiner mehrfachen Beschwerden die Unterspülung der\nBöschung und die Schädigung seines Grundstücks nicht verhindert. Der\nStrundeverband habe vielmehr durch von ihm im Oberlauf des Baches\nvorgenommene Renaturierungsmaßnahmen die Gefährdung durch einen vermehrten\nund beschleunigten Gewässerabfluss noch erhöht. Das Erdmaterial sei von ihm nicht\nangeschüttet worden. Dieses sei vonvornherein vorhanden gewesen, aber vom Bach\nabgeschwemmt worden. Eine Böschung mit einem Neigungswinkel von 1 : 1 bzw. 1 :\n1,5 habe nie bestanden. Die Errichtung der Mauer bedeute keine Erschwernis bei\nder Unterhaltung des Baches. Dieser sei auch ohne Steighilfen begehbar. Die\nErrichtung der Mauer diene auch der Befahrbarkeit des hinteren Bereichs seines\nGrundstücks. Die Befahrbarkeit seines Grundstücks werde durch eine zugunsten\nseines Grundstücks im Baulastenverzeichnis eingetragene Baulast gesichert. Er\nhabe zudem einen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung der\nUfermauer. Die Mauer stehe dort, wo der gewässerunterhaltungspflichtige\nStrundeverband bei ordnungsgemäßer Gewässerunterhaltung eine Mauer hätte\nerstellen müssen, um das Abschwemmen der Uferböschung zu verhindern.\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\n1. den Bescheid des Beklagten vom 18.07.2007 in der Fassung des\nWiderspruchsbescheides der BZR Köln vom 05.11.2007 aufzuheben,\nhilfsweise,\n\n8\n\n2. den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 18.07.2007 in\nder Fassung des Widerspruchsbescheides der BZR Köln vom\n05.11.2007 zu verpflichten, den insbesondere im\nWiderspruchseinlegungsschriftsatz vom 21.08.2007 konkludent\ngestellten Antrag auf Genehmigung der Errichtung der Mauer am\nI. Bach in Bergisch Gladbach im Bereich des Grundstücks des\nKlägers neu zu bescheiden,\n\n9\n\n3. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für\nnotwendig zu erklären.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr nimmt Bezug auf die Gründe der angefochtenen Bescheide. Ergänzend\nverweist er darauf, dass das Grundeigentum gem. § 1 a Abs. 4 WHG nicht zum\nAusbau eines Gewässers berechtige. Die Errichtung der Mauer verstoße gegen\nmaterielles Wasserrecht, das einen möglichst naturnahen Erhalt der Gewässer\nfordere. Aufgrund der dem Strundeverband erteilten wasserrechtlichen Genehmigung\nvom 22.12.2000 sei ein möglichst naturnaher Rückbau des teilweise verrohrten\nI. Baches im Bereich des Bebauungsplans Nr. .... der Stadt Bergisch Gladbach\nvorgesehen. Die wasserbauliche Gesamtplanung habe sich an der generellen\nVorgabe orientiert, dass entsprechend der Festlegungen im Bebauungsplan eine\ndurchschnittlich 9-10 m breite Trasse für den Gewässerausbau einschließlich der\nUfergestaltung zur Verfügung stehe. Der naturnahe Gewässerausbau einschließlich\nder teilweisen Beseitigung der vorhandenen Verrohrungen sei allerdings wegen\nGrundstücksproblemen bisher noch nicht ausgeführt. Die vom Kläger behaupteten\nGrundstücksabschwemmungen könnten damit auch nicht Folge einer beseitigten\nVerrohrung sein. Entgegen seiner Behauptung habe der Kläger im\nBöschungsbereich auch eine Erdanschüttung vorgenommen. Dies belege die\nSchnittzeichnung, die Bestandteil der dem Kläger am 21.09.1988 erteilten\nBaugenehmigung sei. Auf dieser Zeichnung sei eine Erdanschüttung bis zur\nUnterkante des Erkers am Haus des Klägers noch nicht vorhanden gewesen. Auf die\nBaulast könne der Kläger sich nicht berufen. Sie betreffe den weiter unterhalb,\nbereits verrohrten Bereich des Baches. Ungeachtet dessen legalisiere sie auch nicht\ndie Mauer und die Erdanschüttung. Auf sein Eigentum könne sich der Kläger\nebenfalls nicht berufen. Der private Hochwasserschutz habe sich an den\nwasserrechtlichen Vorgaben zu halten. Geeignet und zulässig wäre u.a. das\nErrichten einer Schutzmauer unmittelbar am Wohngebäude gewesen.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug\ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen\nVerwaltungsvorganges der Beklagten, der Widerspruchsakte der BZR und der\nBauakte der Stadt Bergisch Gladbach.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n15\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n16\n\n1. Die mit dem Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage ist zulässig, aber\nunbegründet. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 18.07.2007 in der Fassung\ndes Widerspruchsbescheides der BZR Köln vom 05.11.2007 ist rechtmäßig und\nverletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).\n\n17\n\nRechtsgrundlage für die Ordnungsverfügung, mit der dem Kläger unter Ziffn. 1.1-\n1.3 aufgegeben wird, die Betonmauer und das hinter ihr im 3-m-\nGewässerschutzstreifen angeschüttete Erdmaterial zu beseitigen sowie das Bachbett\nnaturnah wiederherzustellen, ist § 14 Abs. 1 OBG NRW, der über § 12 OBG NRW, §\n138 LWG NRW Anwendung findet. Nach dieser Vorschrift kann der Beklagte\ninnerhalb seines Aufgabenbereichs als untere Wasserbehörde die notwendigen\nMaßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche\nSicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren.\n\n18\n\nEine Gefahr ist in diesem Sinne ist gegeben, wenn ein Zustand oder ein\nVerhalten nach allgemeiner Lebenserfahrung bei ungehindertem Geschehensablauf\nzum Eintritt eines Schadens für ein Schutzgut der öffentlichen Sicherheit oder\nOrdnung führen würde. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit liegt u.a. in\nVerstößen gegen die objektive Rechtsordnung vor, zu der auch die Bestimmungen\ndes öffentlichen Wasserrechts gehören.\n\n19\n\nDer Kläger verstößt gegen Bestimmungen des Wasserrechts. Er hat die\nUfermauer ohne die gem. § 31 Abs. 2 WHG erforderliche Planfeststellung oder\nPlangenehmigung errichtet. Nach § 31 Abs. 2 WHG bedarf die Herstellung,\nBeseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer der\nPlanfeststellung durch die zuständige Behörde. Für einen nicht UVP-pflichtigen\nGewässerausbau kann gem. § 31 Abs. 3 WHG an Stelle eines\nPlanfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. Eine\nUmgestaltung ist wesentlich, wenn sie den Zustand des Gewässers einschließlich\nseiner Ufer auf Dauer in einer für den Wasserhaushalt (Wasserstand,\nWasserabfluss) bedeutsamen Weise ändert. Die vom Kläger errichtete Mauer\nbedeutet eine wesentliche Umgestaltung des Uferbereichs des I. Baches. Nach\nden durch Lichtbilder (Beiakte 1, Bl. 8 ff.) dokumentierten Feststellungen des\nBeklagten hat der Kläger auf der Parzelle 340, beginnend ab dem Durchlass in etwa\n20 - 40 cm Entfernung zum Ufer eine etwa 23,5 m lange neue Betonmauer entlang\ndes Baches errichtet. Die am Durchlass vorhandene Mauer hat der Kläger weiterhin\num einen Betonaufsatz erhöht und im Anschluss daran mit Erdreich eine Rampe\nangeschüttet. Diese Maueranlage verändert den Uferbereich des I. Baches\nnachhaltig. Aufgrund ihres Ausmaßes und ihres Standortes innerhalb des\ngrundsätzlich freizuhaltenden Gewässerschutzstreifens von 3 Metern (vgl. § 97 Abs.\n6 Satz 2 LWG NRW) hat sie nachteilige Auswirkungen auf das Abflussverhalten des\nBaches. Sie verengt das Uferprofil und lässt namentlich im Hochwasserfall\nbefürchten, dass die Abflussgeschwindigkeit des Baches aufgrund dessen\nsenkrechter Einfassung erhöht und der über das Bett tretende Bach in Richtung des\ngegenüber liegenden - nicht mit einer Mauer versehenen - Böschungsbereiches\ngedrängt wird. Die parallel zum Bach neu erstellte Mauer bedeutet zudem auch\ndeshalb eine wesentliche Umgestaltung, weil mit ihr ein bislang naturnah belassener\nBöschungsbereich künstlich befestigt wurde.\n\n20\n\nLiegen somit die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein\nordnungsbehördliches Vorgehen gegen den Kläger vor, so lässt die angefochtene\nOrdnungsverfügung auch keine Ermessensfehler erkennen. Sie erweist sich\ninsbesondere nicht als unverhältnismäßig. Dabei kann dahinstehen, ob im\nWasserrecht anders als im Baurecht bereits die formelle Illegalität in der Regel zur\nAnordnung der Beseitigung illegal durchgeführter Gewässerausbauten\nausreicht,\n\n21\n\nOVG NRW, Urteil vom 23.04.1986 - 20 24/84 -, ZfW 1987, 188;\nCzychowski/Reinhardt, WHG, 8. Aufl., § 21 Rn. 50 f.. \n\n22\n\nDie streitigen Beseitigungsanordnungen erweisen sich jedenfalls deshalb nicht\nals unverhältnismäßig, weil der Beklagte zu Recht davon ausgegangen ist, dass die\nvom Kläger errichtete Maueranlage in materieller Hinsicht nicht zulassungsfähig ist.\nSie verstößt gegen die Vorgabe des § 31 Abs. 1 WHG, wonach Gewässer, die sich\nim natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, in diesem Zustand erhalten\nbleiben und nicht naturnah ausgebaute Gewässer, so weit wie möglich, wieder in\neinen naturnahen Zustand zurückgeführt werden sollen, wenn überwiegende Gründe\ndes Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen. Mit der vom Kläger errichteten\nMauer wurde ein bisher natürlich belassener Uferbereich des I. Baches über\neine Strecke von 23 m nicht naturnah ausgebaut. Dieser weitere nicht naturnahe\nAusbau steht in Widerspruch zu der vom Beklagten entwickelten Gesamtplanung für\nden Aus- bzw- Rückbau des I. Baches, der in der dem\ngewässerunterhaltungspflichtigen Strundeverband erteilten wasserrechtlichen\nGenehmigung vom 22.12.2000 zum Ausdruck kommt. Hiernach orientiert sich die\nGesamtplanung für den über weite Strecken verrohrten I. Bach an der\ngenerellen Vorgabe, dass eine durchschnittlich 9-10 m breite Trasse für den\nGewässerausbau einschließlich der Ufergestaltung zur Verfügung stehen soll und als\nEntwicklungsziel eine größere Naturnähe durch Offenlegung und Reduzierung der\nVerrohrungsstrecke angestrebt wird. Ungeachtet dessen durfte der Beklagte auch\nberücksichtigen, dass die Maueranlage und das landseitig unmittelbar hinter der\nMauer angeschüttete Erdmaterial gegen die Bestimmung des § 97 Abs. 6 LWG NRW\nverstoßen. Danach haben die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten des\nGewässers und seine Anlieger alles zu unterlassen, was die Sicherheit und den\nSchutz der Ufer gefährden oder die Unterhaltung unmöglich machen oder wesentlich\nerschweren würde. An Gewässern zweiter Ordnung - wie dem I. Bach - darf\ngem. § 97 Abs. 6 Satz 2 LWG eine bauliche Anlage innerhalb von drei Metern von\nder Böschungsoberkante nur zugelassen werden, wenn ein Bebauungsplan die\nbauliche Anlage vorsieht oder öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Mauer\nund die Erdanschüttung sind bauliche Anlagen i.S.d. § 97 Abs. 6 LWG NRW. Der im\nstreitigen Bereich geltende Bebauungsplan der Stadt Bergisch Gladbach Nr. .... -\n„P1. T. „ - sieht die Errichtung einer Ufermauer nicht vor. Gem. Ziff. 5.2.6 seiner\ntextlichen Festsetzungen ist im Gegenteil wesentliches Ziel des Bebauungsplans die\nRenaturierung des vorhandenen, zum Teil verrohrten Bachlaufes und die damit\nverbundene Verbesserung der ökologischen Situation im Plangebiet. Zur Erreichung\ndieses Ziels setzt der Bebauungsplan gem. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB für den\nBachlauf eine ca. 10 m breite Trasse als private Grünfläche fest. Aufgrund dieser\nentgegenstehenden öffentlichen Belange darf die Maueranlage nicht innerhalb des 3\nm breiten Gewässerschutzstreifens zugelassen werden.\n\n23\n\nDie Einwände des Klägers gegen die Rechtmäßigkeit der\nBeseitigungsanordnung greifen nicht durch. Soweit er darauf verweist, dass die\nErrichtung der Mauer der durch eine Baulast gesicherten Befahrbarkeit des hinteren\nBereichs seines Grundstücks diene, verkennt er, dass die Baulast keine\nwasserrechtlich bindende Legalisierungswirkung besitzt. Ungeachtet dessen betrifft\ndie vom Kläger genannte Baulast auch nicht den streitigen Uferbereich, sondern den\nweiter unterhalb gelegenen, bereits verrohrten Bereich des Baches. Soweit der\nKläger meint, er sei zur Einfriedung des Baches berechtigt gewesen, um sein\nGrundstück vor dem mäandrierenden Bach zu schützen, verkennt er, dass ihn sein\nGrundeigentum nicht dazu berechtigt (vgl. § 1 a Abs. 4 WHG), ein oberirdisches\nGewässer ohne vorherige behördliche Erlaubnis auszubauen. Einen Anspruch auf\ndie für den Gewässerausbau gem. § 31 Abs. 2, 3 WHG erforderliche\nPlangenehmigung besitzt der Kläger nicht, weil die von ihm errichtete Maueranlage\naus den o.g. Gründen gegen materielle Vorgaben des Wasserrechts verstößt.\nEntgegen der Auffassung des Klägers lässt auch die Aufforderung zur Herstellung\ndes Uferbereichs mit einem Neigungswinkel von 1 : 1 bis 1 : 1,5 keine Rechtsfehler\nerkennen. Der Einwand des Klägers, dass eine Böschung mit einem Neigungswinkel\nvon 1: 1 bis 1 : 1,5 nie bestanden habe und er Erdmaterial nur insoweit angeschüttet\nhabe, als es zuvor von dem mäandrierenden Bach abgeschwemmt worden sei, greift\nnicht durch. Gegen die Richtigkeit der Behauptung des Klägers spricht die in der\nBauakte der Stadt Bergisch Gladbach befindliche Schnittzeichnung, die Bestandteil\nder dem Kläger für das Flurstück ... am 21.09.1988 erteilten Baugenehmigung ist.\nAusweislich dieser Schnittzeichnung ist eine Erdanschüttung im Böschungsbereich\ndes Baches bis zur Unterkante des bachseitig gelegenen Erkervorbaus am Haus des\nKlägers noch nicht vorhanden gewesen. Ungeachtet dessen ist es unter\nErmessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass derjenige, der - wie der\nKläger - ein Gewässer ohne vorherige behördliche Genehmigung wesentlich\numgestaltet, dazu verpflichtet wird, den Uferbereich des Gewässers naturnah und\nstandsicher wiederherzustellen. Für die Schaffung eines standsicheren Uferbereichs\nist die Herstellung eines Neigungswinkels von 1 : 1 bis 1 : 1,5 erforderlich.\n\n24\n\nDer Beklagte hat die Ordnungsverfügung gem. § 18 OBG NRW zu Recht gegen\nden Kläger als Eigentümer der Maueranlage gerichtet.\n\n25\n\nDie Zwangsgeldandrohungen in Höhe von 2.000,00 EUR und 1.500,00 EUR\nfinden ihre Rechtsgrundlage in §§ 55 Abs. 1, 60, 63 VwVG NRW.\n\n26\n\n2. Der hilfsweise gestellte Neubescheidungsantrag ist unzulässig. Der Kläger hat\nkeinen vorherigen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung der von ihm errichteten\nUfermauer beim Beklagten gestellt. Ein solcher Antrag kann auch nicht im\nWiderspruchsschriftsatz vom 21.08.2007 erblickt werden. Mit diesem Schriftsatz\nwendet sich der anwaltlich vertretene Kläger ausdrücklich nur gegen die streitige\nOrdnungsverfügung vom 18.07.2007. Dass der Kläger mit seiner\nWiderspruchsbegründung gleichzeitig die Erteilung einer Plangenehmigung zur\nnachträglichen Legalisierung der Ufermauer beantragt, kann der\nWiderspruchsbegründung nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit entnommen\nwerden.\n\n27\n\n3. Für die mit dem Antrag zu 3) begehrte Erklärung über die Notwendigkeit der\nZuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren war kein Raum, weil der Kläger\naus den o.g. Gründen in der Hauptsache unterliegt.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240738","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-05-12/14-k-5403-07","cited_norms":[{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/240738","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240738","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-05-12/14-k-5403-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/240738","retrieved":"2026-07-09 02:03:45.772527+00:00"}}