{"status":"available","doknr":"OLD240778","ecli":"ECLI:DE:VGK:2009:0511.11K7981.08.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2009-05-11","aktenzeichen":"11 K 7981/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie 1970 geborene Klägerin ist seit 1990 Inhaberin der Fahrerlaubnis der Klasse \ndrei, und seit 2006/2007 der Klassen A, C und CE. Der Ehemann der Klägerin führt \nin Köln eine Fahrschule, bei der die Klägerin bis 2005 mitgearbeitet hatte. Die \nKlägerin hat drei Kinder, die 1997, 1999 und 2002 geboren sind, wohnt in einem \nEigenheim in Köln und war seit 1995 durchgängig in Köln gemeldet. \n\n3\n\nAm 6. April 2005 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Erteilung einer \nFahrlehrer-Erlaubnis. Sie besuchte fünf Monate die Fahrlehrerfachschule in Köln, \nbestand aber im Jahr 2007 die schriftliche und die mündliche Prüfung auch nach \nWiederholung nicht. \n\n4\n\nVon April bis Juni 2008 absolvierte die Klägerin in Wels/Österreich eine \nFahrlehrerausbildung und erwarb am 24. Juli 2008 dort die Fahrlehrer-Berechtigung. \nAus der Bescheinigung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen ergibt sich, dass \ndie Klägerin damit die Berechtigung erhält, an einer Fahrschule praktischen \nFahrunterricht zu erteilen. \n\n5\n\nAm 7. August 2008 beantragte die Klägerin die Umschreibung der \nösterreichischen Fahrlehrerberechtigung bzw. die Erteilung einer deutschen \nFahrlehrer-Erlaubnis für die Klasse BE. Der Beklagte forderte dazu verschiedene \nUnterlagen an, u. A. den Nachweis dafür, dass die Klägerin auch zur Erteilung von \ntheoretischem Unterricht berechtigt sei. Da die Klägerin diesen Nachweis nicht \nerbrachte, lehnte der Beklagte den Antrag mit Verfügung vom 5. November 2008 ab. \nEr begründete seinen Bescheid damit, dass die vorgelegten Unterlagen nicht \nausreichend seien; aus ihnen ergebe sich nicht, dass die Klägerin zur Erteilung von \ntheoretischem Fahrunterricht berechtigt sei. Außerdem habe die Klägerin in \nÖsterreich keinen Wohnsitz gehabt, so dass sie sich missbräuchlich auf die EU-\nRichtlinie berufe. Der Bescheid wurde am 11. November 2008 zugestellt.\n\n6\n\nDagegen hat die Klägerin am 11. Dezember 2008 Klage erhoben. Sie weist \ndarauf hin, dass sie die Ausbildung in Österreich gemacht habe, weil sie in Köln \ndurch ihre drei Kinder beim Lernen gestört worden sei. Die dortige Ausbildung sei \ngleichwertig und nach EU-Recht anzuerkennen, so dass auch kein \nAnpassungslehrgang verlangt werden dürfe. \n\n7\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n8\n\nden Beklagten unter Aufhebung seiner Verfügung vom 5. November 2008 \nzu verpflichten, ihre österreichische Fahrlehrererlaubnis in eine deutsche \nFahrlehrererlaubnis umzuschreiben.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n10\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n11\n\nEr wiederholt und vertieft seine Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren. \n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten und der Verwaltungsakten verwiesen.\n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n14\n\nDie Klage ist zulässig, aber nicht begründet. \nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer deutschen Fahrlehrererlaubnis; \nder ablehnenden Bescheid des Beklagten ist insoweit rechtmäßig und verletzt die \nKlägerin nicht in ihren Rechten(§ 113 Abs. 5 VwGO).\n\n15\n\nDas Begehren der Klägerin beurteilt sich nach § 2 a des Fahrlehrergesetzes in \nder \nFassung vom 9.03.2008 , BGBl I 2008, 418, - FahrlG -. Diese Vorschrift beruht auf \nder Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. EU Nr. L 255, 22, \n- RL 2006/36 -. Dadurch soll Personen, die ihre Berufsqualifikationen in einem \nanderen EU-Mitgliedstaat erworben haben, die Möglichkeit gegeben werden, auch in \nDeutschland zu diesem Beruf zugelassen zu werden. Denn nach Art. 3 Abs. 1 \nBuchst. c des EG-Vertrages ist die Beseitigung der Hindernisse für den freien \nPersonen- und Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten eines der Ziele \nder Gemeinschaft. Nach der Begriffsbestimmungen in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a RL \n2005/36 ist der Fahrlehrer ein „reglementierter Beruf\", d. h. eine berufliche Tätigkeit, \nderen Aufnahme oder Ausübung durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den \nBesitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist. \n\n16\n\nInhaber einer in einem anderen EU-Mitgliedsstaat erworbenen \nFahrlehrererlaubnis haben gemäß § 2a Abs. 2 FahrlG und § 1 Abs. 2 der \nDurchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz - DV-FahrlG - deshalb einen \nRechtsanspruch auf Erteilung einer Fahrlehrererlaubnis, wenn die in einem anderen \nVertragsstaat erteilte Fahrlehrererlaubnis eine Ausbildung und Prüfung nach einem \ndem Fahrlehrgesetz vergleichbaren Standard voraussetzt. \n\n17\n\nVgl. Bouska/Weibrecht, Fahrlehrer Recht, 2005, S. 271.\n\n18\n\nUnterscheidet sich die in einem anderen Mitgliedsstaat erworbene Qualifikation \nallerdings wesentlich von der im Inland erworbenen Qualifikation, kann die Erteilung \nder Fahrlehrererlaubnis gemäß § 2a Abs. 2 FahrlG von der Teilnahme an einem \nAnpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung abhängig gemacht werden. Denn \ndie Richtlinie und das Umsetzungsgesetz zielen nicht auf eine Absenkung des \nQualitätsstandards.\n\n19\n\nVgl. Bundestagsdrucksache 16/7819, S. 4.\n\n20\n\nEs ist vielmehr zu gewährleisten, dass Personen, die den Beruf des Fahrlehrers \nim Inland ausüben, zu einer ordnungsgemäßen Vorbereitung der angehenden \nFahrzeugführer fähig sind.\n\n21\n\nVgl. Bundestagsdrucksache 16/7080, S. 16f..\n\n22\n\nDas widerspricht nicht den Vorgaben der RL 2005/36. Denn nach deren \nErwägungsgrund 11 sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit behalten, das \nMindestniveau der notwendigen Qualifikation festzulegen, um die Qualität der in \nihrem Hoheitsgebiet erbrachten Leistungen zu sichern. Trotz des allgemeinen \nSystems gegenseitiger Anerkennung kann ein Mitgliedstaat jeder Person, die einen \nBeruf in diesem Mitgliedstaat ausübt, spezifische Erfordernisse vorschreiben, die \ndurch die Anwendung der im allgemeinen Interesse gerechtfertigten Berufsregeln \nbegründet sind. Das entspricht auch den deutschen verfassungsrechtlichen \nVorgaben aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes, wonach die \nBerufsausübung durch Gesetze geregelt - und damit auch im Interesse der \nAllgemeinheit durch subjektive Anforderungen eingeschränkt - werden kann. \nUnterschiedliche Berufsqualifikationen rechtfertigen auch eine unterschiedliche Aner-\nkennungspraxis. \n\n23\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.06.2008 - 13 A 2132/03 -, PflR 2008, \n452.\n\n24\n\nDie von der Klägerin in Österreich erworbene „Fahrlehrerberechtigung\" entspricht \nvon ihrer Qualifikation her nicht der deutschen Fahrlehrererlaubnis. Es obliegt der \nKlägerin, die Gleichwertigkeit der Ausbildung nachzuweisen. \n\n25\n\nVgl. Nds. OVG, Beschluss vom 30. 11. 2004 - 8 LA 123/04 -, juris, \n\n26\n\nFür die Vergleichbarkeit kommt es nicht in erster Linie auf die Gleichartigkeit der \nAusbildung an, sondern nach Art. 4 Abs. 2 und Art. 11 Buchst. c ii RL 2005/36 \nvielmehr darauf, dass die Tätigkeiten, die der Beruf umfasst, vergleichbar sind und \ndass die Ausbildung auf „eine vergleichbare berufliche Funktion und Verantwortung\" \nvorbereitet. Das ist hier trotz der gleichlautenden Berufsbezeichnung „Fahrlehrer\" \nnicht der Fall.\n\n27\n\nNach § 117 des österreichischen Kraftfahrgesetzes, BGBl.Nr. 267/1967, zuletzt \ngeändert durch BGBl. I Nr. 16/2009, - KFG - darf ein „Fahrlehrer\" nur praktischen \nFahrunterricht erteilen. Nach achtjähriger Berufstätigkeit als Fahrlehrer kann er dann \nnach § 116 KFG die Anerkennung als Fahr\"schul\"lehrer und damit die Berechtigung \nzur Erteilung von theoretischem Fahrunterricht erwerben. \n\n28\n\nDagegen berechtigt die deutsche Fahrlehrererlaubnis nach § 1 Abs. 3 FahrlG \nvon Anfang an nicht nur zur Erteilung von praktischem, sondern auch von \ntheoretischen Unterricht. Ein nur auf die Erteilung von praktischem Unterricht \nbeschränkter Beruf des Fahrlehrers existiert in Deutschland nicht. Vom \nTätigkeitsumfang her vergleichbar und nach § 2a FahrlG anzuerkennen ist in \nDeutschland deshalb nur die österreichische Fahr\"schul\"lehrer-Erlaubnis. Mit \nRücksicht auf diesen unterschiedlichen Tätigkeitsumfang sieht auch der Verfasser \ndes von der Klägerin vorgelegten Schreibens des österreichischen Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vom 15. Mai 2009 keine \nVergleichbarkeit der Qualifikation.\n\n29\n\nDer eingeschränkte Tätigkeitsberechtigung des österreichischen Fahrlehrers entspricht auch die kürzere Ausbildung. Der österreichische Fahrlehrer braucht nur an \neinem sechs- bis achtwöchigen Lehrgang mit einer Abschlussprüfung teilnehmen, \nwährend \n\nder deutsche Fahrlehrer fünf Monate an einer Fachschule und fünf Monate in einer \nFahrschule praktisch ausgebildet wird und dann erst die - auch auf die Erteilung von \ntheoretischem Unterricht bezogene - Prüfung ablegen kann. \n\n30\n\nDie Klägerin hat bisher in Österreich nur die Berechtigung zur Erteilung von \npraktischem Fahrunterricht erworben, wie sich aus dem Bescheid der \nBezirkshauptmannschaft Grieskirchen ergibt und wie sie auch selbst einräumt. Damit \nfehlt ihr die Berechtigung zur Erteilung von theoretischem Unterricht, wie sie für die \ndeutsche Fahrlehrer-Erlaubnis vorausgesetzt wird. Mit Rücksicht auf den fehlenden \nNachweis dieser Qualifikation und mit Rücksicht darauf, dass die Klägerin selbst die \nAnerkennung ohne Teilnahme an einem Anpassungslehrgang begehrte, bestand \nauch kein Anlass, darüber zu entscheiden, ob die fehlende Qualifikation durch einen \nAnpassungslehrgangs gemäß § 2a Abs. 2 FahrlG und § 1 Abs. 3 DV-FahlG \nerworben werden kann. Die Rüge der Klägerin, dass der Beklagte insoweit sein \nErmessen nicht ausgeübt habe, geht insoweit ins Leere. \n\n31\n\nAngesichts der fehlenden Vergleichbarkeit der Berufsqualifikation kommt es nicht \nmehr darauf an, ob sich die Klägerin hier missbräuchlich der Anwendung des \nnationalen Rechts entzogen hat. \n\n32\n\nEiner Anerkennung der Berufsqualifikation kann zwar ausgeschlossen sein, \nwenn der Betroffene die nationalen Ausbildungsanforderungen missbräuchlich \numgeht. Denn nach ihrem Erwägungsgrund 11 erkennt die Richtlinie 2005/36 das \nberechtigte Interesse der Mitgliedstaaten an, zu verhindern, dass einige ihrer \nStaatsangehörigen sich in missbräuchlicher Weise der Anwendung des nationalen \nRechts im Bereich der Berufe entziehen.\n\n33\n\nEin Wohnsitz im Ausland zur Zeit der Ausbildung wird aber - anders als in der \nFührerscheinrichtlinie 2006/126 EG - nach der RL 2005/36 und dem FahrlG nicht \nausdrücklich vorausgesetzt, obwohl die Richtlinie z. B. in Art. 4 RL 2005/36 vom \n„Herkunftsland\" und in Erwägungsgrund 3 und 15 von „Migrant\" spricht und von \nihrem Inhalt her einen Wohnortwechsel voraussetzt. Möglicherweise wurde eine \nWohnsitzklausel verzichtet, weil eine Berufsausbildung in der Regel ohnehin länger \ndauert und damit - anders als der Erwerb der Fahrerlaubnis - einen längeren \nAufenthalt im Ausbildungsland voraussetzt. Auch der unterschiedliche \nAusbildungsaufwand allein indiziert noch keinen Missbrauch, selbst wenn im Internet \nfür die österreichische Fahrlehrerausbildung mit den Worten „Voraussetzungen: Fast \nkeine (zumindest im Vergleich zum deutschen Fahrlehrerschein)\" geworben wird. \n\n34\n\nVgl.www.scout-logic.de/home/23-main-news/13-eu-fahrlehrer-jetzt-in-\noesterreich-\n\n35\n\nUnseriöse Angebote, bei denen mit einer schnellen und kostengünstigen \nAusbildung gelockt wird, ohne deutlich auf den unterschiedlichen Tätigkeits- und \nBerechtigungsumfang von Fahrlehrern in Deutschland und Österreich hinzuweisen, \nmögen die Klägerin zwar veranlasst haben, die an sich schon in Deutschland \ndurchgeführte Ausbildung noch einmal in Österreich zu durchlaufen und nur die dort \nvorgesehene Prüfung abzulegen, statt die Eignungsprüfung in Deutschland zu \nwiederholen. Die Wahl kostengünstiger Ausbildungsmöglichkeiten und scheinbar \nleichterer Prüfungen muss aber nicht immer einen Missbrauch darstellen. Angesichts \ndes unterschiedlichen Berechtigungsumfanges der erworbenen Ausbildung und \nPrüfung kommt es hier auf die Frage des Missbrauchs aber nicht entscheidend \nan.\n\n36\n\nDie Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240778","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-05-11/11-k-7981-08","cited_norms":[{"jurabk":"FahrlG 2018","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/240778","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240778","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-05-11/11-k-7981-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/240778","retrieved":"2026-07-09 02:03:48.659700+00:00"}}