{"status":"available","doknr":"OLD240863","ecli":"ECLI:DE:VGK:2009:0507.6L697.09.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2009-05-07","aktenzeichen":"6 L 697/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.\n\n3. Dieser Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax bekannt gegeben \nwerden.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 \nVwGO zu verpflichten, einem von der Antragstellerin zu 1. benannten \nFotojournalisten und dem Antragsteller zu 2. Zutritt zu der in der Oper Köln am \n09.05.2009 um 19.30 Uhr stattfindenden Premieren-Aufführung der Oper \n„Samson et Dalila\" sowie die Anfertigung von Fotoaufnahmen von der \nAufführung zu gestatten,\n\n4\n\nhilfsweise,\n\n5\n\neinem von der Antragstellerin zu 1. benannten Fotojournalisten und dem \nAntragsteller zu 2. im Rahmen einer Fotoprobe vor der Premieren-Aufführung \nder Oper „Samson et Dalila\" die Möglichkeit zu geben, Fotoaufnahmen von \nsämtlichen Szenen der Inszenierung anzufertigen, \n\n6\n\nhat keinen Erfolg. \n\n7\n\nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines \nvorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige \nAnordnung erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt \nzu verhindern oder wenn diese Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der \nErlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller sowohl \neinen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat \n(§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO). Ist der Antrag - wie vorliegend - auf eine \nVorwegnahme der Hauptsache gerichtet, so sind an die Glaubhaftmachung von \nAnordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Der \nErlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann nur in Betracht, wenn ein \nObsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung \nüberwiegend wahrscheinlich ist und dem Antragsteller ohne Erlass einer \neinstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch \nbei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten. \n\n8\n\nHiervon ausgehend haben die Antragsteller weder für den Haupt- noch für den \nHilfsantrag einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. \n\n9\n\n1. Die Kammer lässt offen, ob sich der mit dem Hauptantrag verfolgte Anspruch, \nselbst bestimmte Fotoaufnahmen während der Premiere der Oper „Samson et Dalila\" \nzu fertigen, überhaupt auf § 4 Abs. 1 Landespressegesetz Nordrhein-Westfalen (LPG \nNRW) stützen lässt, oder ob dem Informationsanspruch der Antragstellerin zu 1.) \nnicht ohnehin schon dadurch Rechnung getragen ist, dass die Antragsgegnerin von \nihr erstelltes Fotomaterial für die Berichterstattung zur Verfügung stellt (stellen wird). \n\n10\n\nEbenso kann dahinstehen, ob dem geltend gemachten Anspruch auf Gestattung \nvon Fotoaufnahmen entgegensteht, dass im Falle einer Zulassung des Antragstellers \nzu 2.) die Antragsgegnerin im Wege der Gleichbehandlung auch weitere \nFotojournalisten zulassen müsste und zumindest bei einer Vielzahl von Zulassungen \neine ungestörte Aufführung der Oper gefährdet sein könnte. \n\n11\n\nJedenfalls stehen dem geltend gemachten Anspruch nach der hier allein \nmöglichen summarischen Prüfung schutzwürdige Belange der Sänger und Statisten, \ndie an der Opernaufführung mitwirken, im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPG NRW \nentgegen. Durch die Veröffentlichung von Bildaufnahmen der in der Opernaufführung \nstattfindenden Massenvergewaltigungs- und Nacktszenen (vgl. insbesondere \nAnlagen 11 und 12 der Antragsschrift) wird das Recht der beteiligten Sänger und \nStatisten am eigenen Bild im Sinne des § 22 Kunsturhebergesetz (KUG) berührt. \nZwar dürften Bildnisse der an einer Opernaufführung Mitwirkenden als Bildnisse aus \ndem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG anzusehen und \ndeshalb grundsätzlich zulässig sein. Jedoch steht hier der Anfertigung der Fotos zum \nZwecke ihrer späteren Veröffentlichung das berechtigte Interesse der Abgebildeten \ngemäß § 23 Abs. 2 KUG entgegen. Die gebotene Abwägung führt vorliegend dazu, \ndass dem Alleinbestimmungsrecht der Sänger und Statisten zur Veröffentlichung \nihrer Fotos der Vorrang vor dem Publikationsinteresse des Antragstellers zu 1.) \ngebührt. Durch die Veröffentlichung von Fotos der Massenvergewaltigungs- und \nNacktszenen in einer besonders auflagenstarken Zeitung wie der C. -A. würde \nin besonders intensiver Weise in die Intimsphäre der Sänger und Statisten \neingegriffen. Der nackte Körper gehört zum intimsten Persönlichkeitsbereich jedes \nMenschen. Die Entscheidung über die Veröffentlichung eines Nacktbildes muss \ndaher stets dem Abgebildeten selbst vorbehalten bleiben. Dieses Recht ist nicht etwa \ndeshalb weniger schutzwürdig, weil sich die Sänger durch ihr Mitwirken an der Oper \nim gewissen Umfang selbst der Öffentlichkeit zur Schau stellen werden. Denn die \nÖffentlichkeit im Rahmen der Aufführung der Oper „Samson et Dalila\" ist eine andere \nÖffentlichkeit als diejenige, die durch eine Veröffentlichung der Fotos in der C. -\nA. hergestellt wird. \n\n12\n\nVgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 19.5.2000 - 13 AS 112/99 -, NJW-\nRR 2000, S. 1571. \n\n13\n\nDie schutzwürdigen Belange der Sänger und Statisten können auch nicht durch \ndie von den Antragstellern angebotene Anonymisierung durch Verpixeln der \nGesichter der Statisten gewahrt werden. Denn jedenfalls die namentlich bekannten \nSänger bleiben auch bei einer - von den Antragstellern im Übrigen nicht \nangebotenen - Anonymisierung ihrer Gesichter identifizierbar. \n\n14\n\nEbenso wenig ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ein Anspruch auf \nGestattung der begehrten Fotoaufnahmen, da Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG keine \nunmittelbaren Leistungsrechte vermittelt.\n\n15\n\n2. Aus diesen Gründen hat auch der auf Stellen einer Fotoprobe gerichtete \nHilfsantrag keinen Erfolg. Er scheitert zudem daran, dass nach den Angaben der \nAntragsgegnerin es schon tatsächlich unmöglich ist, noch vor der Premiere am \n9.5.2006 eine Fotoprobe zu organisieren. \n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n17\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. \nDie Kammer hat den gesetzlichen Auffangstreitwert - wegen der Vorwegnahme der \nHauptsache ohne Reduzierung - zu Grunde gelegt. \n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240863","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-05-07/6-l-697-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/240863","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240863","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-05-07/6-l-697-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/240863","retrieved":"2026-07-09 02:03:55.997537+00:00"}}