{"status":"available","doknr":"OLD240862","ecli":"ECLI:DE:VGK:2009:0507.20K1540.08.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2009-05-07","aktenzeichen":"20 K 1540/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Verfügung des Beklagten vom 30.01.2008 wird aufgehoben. \n \nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von \n110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger \nvor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden \nBetrages leistet.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer am 00.00.0000 geborene Kläger wendet sich gegen die Anordnung einer \nerkennungsdienstlichen Behandlung.\n\n3\n\nAnlass für die streitgegenständliche Anordnung bildete ein Verfahren wegen Vortäuschens einer Straftat in Tatmehrheit mit einem versuchten Betrug (StA Koblenz \n2080 Js 57844/07). Während der Anhängigkeit dieses hiesigen Verfahrens wurde der \nKläger wegen der genannten Delikte durch das Amtsgericht Neuwied mit Urteil vom \n13.01.2009 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt (2080 Js \n57844/07.8 Ds). Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.\n\n4\n\nGegen den Kläger waren in der Vergangenheit folgende weitere Verfahren anhängig: \nMit Urteil des AG Bergheim 42 Ls 61/04 (StA Köln 82 Js 619/04) vom 07.03.2005 \nwurde der Kläger wegen räuberischen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten auf Bewährung verurteilt. \nDes Weiteren wurde der Kläger mit Urteil des Amtsgerichtes Bergheim 45 Ds 328/05 \n(StA Köln 515 Js 395/05) vom 09.12.2005 wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen á 10 Euro verurteilt. Ferner wurde ihm \ndie Fahrerlaubnis entzogen. \nUnter dem Aktenzeichen 515 Js 1186/05 wurde gegen den Kläger wegen Fahrens \nohne Fahrerlaubnis ermittelt. Dieses Verfahren wurde gemäß § 154 Abs. 1 StPO im \nHinblick auf die im Verfahren 515 Js 395/05 rechtskräftig erkannte Strafe eingestellt.\nSchließlich war gegen den Kläger bei der Staatsanwaltschaft Bonn unter dem Az. \n666 Js 1742/08 ein Verfahren wegen Sozialleistungsbetruges anhängig, weil im \nRahmen einer Hausdurchsuchung im Anlassverfahren Anhaltspunkte für einen unberechtigten Bezug von Arbeitslosengeld vorgefunden worden waren. Dieses Verfahren \nwurde durch die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1 StPO eingestellt.\n\n5\n\nAm 30.01.2008 ordnete der Beklagte zunächst mündlich die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers an. In einem im Verwaltungsvorgang befindlichen Vermerk vom 05.05.2008 ist ausgeführt, der Kläger habe geäußert, er werde sich nicht \nfreiwillig dieser Maßnahme unterziehen. Sodann wurde dem Kläger eine schriftliche \nBestätigung der zuvor ergangenen Anordnung ausgehändigt. In der Begründung ist \nausgeführt, der Kläger sei wegen Versicherungsbetruges und Vortäuschung einer \nStraftat in Erscheinung getreten. Im Rahmen der Ermittlungen seien weitere Hinweise bekannt geworden, die weitere Betrugstaten möglich erscheinen ließen. Daher \nsolle für künftige Verfahren die ED-Behandlung Möglichkeiten der Identifizierung bieten.\n\n6\n\nUnter dem 11.02.2008 legte der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigte Widerspruch gegen den Bescheid vom 30.01.2008 ein, in dem er u.a. eine Verletzung \ndes Anhörungsrechts rügte. Er sei bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten, die negative Gefahrenprognose sei somit nicht gerechtfertigt. Schließlich sei die \nMaßnahme unverhältnismäßig.\n\n7\n\nDer Widerspruch wurde - soweit ersichtlich - nicht beschieden, sondern an die \nermittlungsführende KP Neuwied übermittelt (Blatt 2 des Verwaltungsvorgangs).\n\n8\n\nAm 27.02.2008 hat der Kläger Klage erhoben. Nach seiner Auffassung sei auf \nder formellen Seite neben dem Anhörungsmangel auch eine unzureichende inhaltliche Bestimmtheit zu rügen. Auch materiellrechtlich sei die Verfügung in Bezug auf \ndie angenommene Wiederholungsgefahr zu beanstanden.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt, \n\n10\n\nden Bescheid des Beklagten vom 30.01.2008 aufzuheben.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr legt dar, die Wiederholungsprognose ergebe sich daraus, dass der Kläger in \nden vergangenen Jahren mehrfach polizeilich in Erscheinung getreten sei. \n\n14\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, \ndie beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die beigezogenen Ermittlungsakten \nder Staatsanwaltschaft Köln 82 Js 619/04, 515, Js 395/05 und 515 Js 1186/05, \nStaatsanwaltschaft Bonn 666 Js 1742/08 sowie StA Koblenz 2080 Js 57844/07 \n(Teilablichtung) Bezug genommen. \n\n15\n\nEntscheidungsgründe\n\n16\n\nDie Klage ist zulässig und begründet.\n\n17\n\nDie angegriffene Verfügung vom 30.01.2008 ist rechtswidrig und verletzt den \nKläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n18\n\nDie Verfügung unterliegt durchgreifenden formellen Beanstandungen. Es kann \nnicht festgestellt werden, dass der Kläger vor Erlass der streitgegenständlichen \nVerfügung ordnungsgemäß angehört worden ist: \n\n19\n\nEine vorherige schriftliche Anhörung ist ausweislich des Verwaltungsvorgangs \nnicht erfolgt. Entsprechendes wird von den Beteiligten auch nicht vorgetragen. \n\n20\n\nGrundsätzlich kann eine Anhörung auch mündlich erfolgen. Eine solche \nVorgehensweise mag zum Beispiel dann in Betracht kommen, wenn der \nBeschuldigte im Rahmen eines laufenden Ermittlungsverfahrens bei der Polizei \nvorspricht bzw. vernommen wird und ihm im Zusammenhang mit diesem Termin die \nbeabsichtigte Maßnahme - in einer den Anforderungen des § 28 VwVfG genügenden \nWeise - eröffnet wird.\n\n21\n\nInwieweit eine Äußerung vor Ort als (abschließende) Stellungnahme gewertet \nwerden kann, lässt sich nicht pauschal beurteilen, sondern richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Namentlich wird die Komplexität des Sachverhaltes bei der \nBemessung der Stellungnahmefrist zu würdigen sein.\n\n22\n\nNicht als Stellungnahme angesehen werden kann die Äußerung, sich mit einem \nAnwalt beraten bzw. die Sache überdenken zu wollen oder - wie vorliegend - mit der \nMaßnahme nicht einverstanden zu sein. Sind (lediglich) derartige Äußerungen des \nBetroffenen dokumentiert, kann nicht von der ordnungsgemäßen Durchführung einer \nAnhörung ausgegangen werden. Vielmehr bedarf es in diesen Fällen der \nEinräumung einer angemessenen Stellungnahmefrist vor Erlass der Anordnung. \nEtwas anderes kann für die letztgenannte Fallkonstellation nur gelten, wenn der \nBetroffene unmissverständlich zum Ausdruck bringt, sich nicht weiter äußern zu \nwollen.\n\n23\n\nBezüglich einer mündlichen Anhörung ist des Weiteren erforderlich, dass diese \nhinreichend schriftlich dokumentiert wird, damit geprüft werden kann, ob sie den \nAnforderungen des § 28 VwVfG entspricht. \n\n24\n\nVorliegend ist keine unmittelbare Dokumentation des Gesprächsinhaltes am \n30.01.2008 erstellt worden. Im Verwaltungsvorgang (Bl. 1 f) befindet sich nur ein \nnachträglich gefertigter Vermerk vom 05.05.2008. Danach sei der Kläger „zur \nAushändigung sichergestellter Asservate sowie Gewährung von rechtlichem Gehör \n(eine Aussage wurde verweigert)\" beim Beklagten erschienen.\n\n25\n\nDie Formulierung „zur Gewährung von rechtlichem Gehör\" mag dafür sprechen, \ndass am 30.01.2008 eine Anhörung stattgefunden hat. Andererseits deutet der \nKlammerzusatz „eine Aussage wurde verweigert\" auf die Zuordnung dieser \nFormulierung zu einer strafrechtlichen Beschuldigtenvernehmung hin, wie sie im \nStrafverfahren (Beiakte 4 Bl. 35 f) für den 30.01.2008 dokumentiert ist. \n\n26\n\nVor diesem Hintergrund erscheint es zweifelhaft, ob der Passus „zur Gewährung \nvon rechtlichem Gehör\" überhaupt auf die eigenständige präventiv-polizeiliche \nMaßnahme der erkennungsdienstlichen Behandlung bezogen werden kann. \n\n27\n\nMangels Dokumentation bleibt überdies offen, ob eine Anhörung zur \nbeabsichtigten erkennungsdienstlichen Behandlung - sollte sie Gegenstand des \nGespräches am 30.01.2008 gewesen sein - den Anforderungen des § 28 VwVfG \ngenügt. \n\n28\n\nFür die Frage der inhaltlichen Anforderungen an eine Anhörung ist deren \nZwecksetzung in den Blick zu nehmen: \n\n29\n\nDie Anhörungspflicht erwächst aus dem rechtsstaatlichen Gebot eines fairen \nVerfahrens. Zum einen bewirkt sie einen Offenlegungszwang der Behörde mit \nVorwarnfunktion: Der Betroffene soll die Entscheidungsgrundlage der Behörde in \ntatsächlicher Hinsicht kennen, wobei ihm die Anhörung eine \nEinflussnahmemöglichkeit zur Vervollständigung oder Korrektur des Sachverhaltes \nbietet. Da die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung unter anderem \nauch von nicht in den Akten dokumentierten Faktoren abhängt, wie etwa der \nPersönlichkeit des Beschuldigten, dient die Anhörung wegen des \nUntersuchungsgrundsatzes überdies auch dem öffentlichen Interesse. \n\n30\n\nZum anderen verfolgt die Anhörung eine Befriedungsfunktion: Nur wenn die \nArgumente des Betroffenen aufgegriffen und in der nachfolgend ergehenden \nEntscheidung gewürdigt werden, kann dieser angemessen prüfen, ob die Einlegung \nvon Rechtsmitteln sinnvoll erscheint. \n\n31\n\nInsoweit spiegelt die Anhörung in formeller Hinsicht materielle \nRechtmäßigkeitserfordernisse:\n\n32\n\nMateriellrechtlich muss die Gefahrenprognose auf einer ausreichenden \nBeurteilungsgrundlage fußen; mit anderen Worten müssen die zugrunde liegenden \nTaten hinreichend ermittelt sein,\n\n33\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23.09.2008 - 5 B 1046/08 - 18.08.2008, - \n5 B 597/08 -; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24.10.2007, 11 ME \n309/07.\n\n34\n\nUnzureichend sein dürfte danach in der Regel eine Wiederholungsprognose \nallein auf der Grundlage einer mittels automatisierter Datenabfrage erstellten \nVorgangsliste, die über die schlagwortartige Erfassung von Aktenzeichen, Namen, \nGeburtsdatum, Delikt, Tatort, Tatzeit und Sachbearbeiter nicht hinausgeht,\n\n35\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.08.2008, - 5 B 597/08 -.\n\n36\n\nFür die Anhörung bedeutet dies, dass die maßgeblichen Faktoren für die \nWiederholungsprognose mitgeteilt werden müssen. Dabei neigt das Gericht dazu, \ndass die in Frage kommenden Delikte nicht im Einzelnen nach genauer Zeit, Art des \nVorwurfs und dem Stand des Ermittlungsverfahrens aufgeführt werden müssen. Es \nmuss für den Betroffenen jedoch erkennbar sein, auf Grund welcher Vorfälle \n(Lebenssachverhalt und Ermittlungsstand) die Gefahrenprognose erstellt wird, um \nhierzu Stellung nehmen zu können.\n\n37\n\nVorliegend kann dahin stehen, ob für den Kläger aus dem Kontext - Aushändigung von Asservaten am 30.01.2008 aus der knapp eine Woche zuvor \ndurchgeführten Hausdurchsuchung - der Lebenssachverhalt (unberechtigter Bezug \nvon Sozialleistungen), auf den der Beklagte die weiteren Anhaltspunkte gestützt hat, \nbekannt war. \n\n38\n\nJedenfalls ist mangels Dokumentation nicht erkennbar, dass dem Kläger die \nmaßgeblichen Gesichtspunkte für die Anordnung der erkennungsdienstlichen \nMaßnahme mitgeteilt worden sind. Zudem fehlen Anhaltspunkte für die Annahme, \ndie Erklärung des Klägers, sich der Maßnahme nicht freiwillig unterziehen zu wollen, \nkönne als Verzicht auf eine Stellungnahmemöglichkeit angesehen werden.\n\n39\n\nDie Nichterweislichkeit einer ordnungsgemäßen Anhörung geht zu Lasten des \nBeklagten, der insofern die Beweislast trägt.\n\n40\n\nEs kann vorliegend auch nicht davon ausgegangen werden, dass der \nAnhörungsmangel nachträglich geheilt worden wäre. Zwar hat sich der Kläger durch \nseine Prozessbevollmächtigte unter dem 11.02.2008 mit einem als „Widerspruch\" \nbezeichneten Schreiben zur Maßnahme geäußert. Dass die erhobenen Einwände \nBerücksichtigung gefunden hätten und dass vor allem der Sachverhalt, zu dem \nStellung genommen wurde, zuvor hinreichend dargelegt war, ist nicht ersichtlich. \n\n41\n\nAus diesen Gründen war die streitbefangene Verfügung aufzuheben.\n\n42\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240862","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-05-07/20-k-1540-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/240862","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240862","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-05-07/20-k-1540-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/240862","retrieved":"2026-07-09 02:03:55.925507+00:00"}}