{"status":"available","doknr":"OLD240907","ecli":"ECLI:DE:VGK:2009:0506.20L183.09.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2009-05-06","aktenzeichen":"20 L 183/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Streitwert wird auf 2.875,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\nDer Antrag,\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 770/09 gegen die Verfügung \ndes Antragsgegners vom 12.01.2009 anzuordnen,\n\n2\n\nhat keinen Erfolg.\n\n3\n\nGemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise anordnen, wenn die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO entfällt (hier aufgrund § 45 Abs. 5 WaffG).\n\n4\n\nIn der Sache hat das Gericht bei seiner Entscheidung das öffentliche Vollziehungsinteresse gegen das private Aussetzungsinteresse abzuwägen und dabei die \nErfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Vorliegend spricht alles \ndafür, dass die vom Antragsteller erhobene Klage unter Berücksichtigung des vom \nAntragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorganges keinen Erfolg haben wird bzw. \ndass die angefochtenen Maßnahmen des Antragsgegners rechtmäßig sind.\n\n5\n\nNach summarischer Überprüfung hat der Antragsgegner den ausgesprochenen \nWiderruf der dem Antragsteller seinerzeit erteilten Waffenbesitzkarte zu Recht auf § \n45 Abs. 2 S.1 i.V.m. § 4 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG gestützt. Der Antragsteller hat gröblich gegen eines der in § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c WaffG genannten Gesetze verstoßen. \n\n6\n\nEin in diesem Sinn gröblicher Verstoß setzt eine schwerwiegende und schuldhafte Zuwiderhandlung voraus,\n\n7\n\n vgl. Steindorf, Waffenrecht, 8.Aufl., § 5 Rn. 25.\n\n8\n\nNach der Rechtsprechung ist ein gröblicher Verstoß dann anzunehmen, wenn \nvorsätzlich gegen die Vorschriften des Waffengesetzes verstoßen wird,\n\n9\n\nvgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26.03.1996 - 1 C 12.95 -, \nBVerwG E 101,24 (33). \n\n10\n\nHier liegt ein vorsätzlicher Verstoß gegen § 2 Abs. 3 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr 1.3.2 vor. Der Kläger ist dafür durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Köln vom 11.1.2008 - 533 DS 273/07 - zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen \nverurteilt worden. Soweit der Antragsteller mit seinem Vorbringen ( er sei sich über \ndie Tragweite seines Verhaltens nicht im Klaren gewesen; der Schlagring sei in \nBulgarien frei verkauft worden, er habe ihn nur als Urlaubssouvenir mitgebracht; ihm \nsei nicht bewusst gewesen, dass sein Verhalten in Deutschland strafbar sein könnte) \ngeltend machen will, dass keine vorsätzliche Straftat vorliegt, vermag er damit nicht \ndurchzubringen. Ob eine strafgerichtliche Verurteilung wegen einer Vorsatztat erfolgt \nist, richtet sich nach der strafrichterlichen Bewertung der Tat, wie sie in dem Strafurteil zum Ausdruck kommt. Dabei reicht es aus, wenn sich die erforderliche Gewissheit aus dem objektiven Gesamtgehalt der strafrichterlichen Entscheidung gewinnen \nlässt. Da nach § 15 StGB regelmäßig nur vorsätzliches Handeln strafbar ist, fahrlässig lediglich, wenn es ausdrücklich mit Strafe bedroht ist, deutet eine fehlende ausdrückliche Kennzeichnung der Schuldform im konkreten Anklagesatz ebenso in der \nUrteilsformel ohnehin eher auf eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Begehung, als \ndass hier der Schluss auf den Vorwurf grober Fahrlässigkeit gerechtfertigt wäre,\n\n11\n\n vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.10.2008 - 20 A 867/08 -.\n\n12\n\nIm Hinblick darauf, das hier eine Verurteilung des Klägers nur auf der Grundlage \ndes § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG erfolgt ist, hat die Kammer keinen Zweifel, dass eine \nVerurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat vorliegt. Denn anderenfalls wäre es zwingend erforderlich gewesen, die Entscheidung auf § 52 Abs. 4 WaffG zu stützen, der \ndie fahrlässige Tatbegehung in den dort genannten Fällen unter Strafe stellt. \n\n13\n\nFalls der Antragsteller mit seinem Vorbringen die Richtigkeit der strafgerichtlichen Verurteilung in Frage stellen will, ist dem nicht weiter nachzugehen. Denn weder die für waffenrechtliche Entscheidungen zuständigen Behörden noch die Verwaltungsgerichte sind gehalten, die Richtigkeit einer die Unzuverlässigkeitsvermutung \nbegründenden strafgerichtlichen Verurteilung zu überprüfen, \n\n14\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 22.04.1992 - 1 B 61/92 - GewArch. \n1992,314.\n\n15\n\nAnhaltspunkte dafür, das hier ein Sonderfall vorliegen könnte ( was in Betracht \nkommen könnte, wenn ohne Weiteres erkennbar ist, dass die Verurteilung auf einem \nIrrtum beruht oder wenn die Behörde oder das Verwaltungsgericht ausnahmsweise \nin der Lage sind, den Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären) sind \nnicht vorhanden.\n\n16\n\nDie Kammer geht des Weiteren davon aus, dass es sich um einen \nschwerwiegenden Verstoß im vorgenannten Sinne handelt. Denn der Umgang ( \nwozu auch der Besitz gehört, vgl. § 1 Abs. 3 WaffG ) mit Schlagringen ist generell \nverboten. Dieser Annahme steht nicht entgegen, dass sich das vom Amtsgericht \nverhängte Strafmaß im unteren Bereich bewegen mag. Denn insoweit gelten im \nStrafrecht und im Ordnungsrecht unterschiedliche Maßstäbe. Dass im Einzelfall bei \neiner waffenrechtlichen Verfehlung die Schuld im strafrechtlichen Sinne als gering \nanzusehen ist, bedeutet daher nicht zugleich, dass die Verfehlung ordnungsrechtlich \nnicht als gröblich gewertet werden kann,\n\n17\n\n vgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.1996 a.a.O. \n\n18\n\nDieser Bewertung steht nicht entgegen, dass die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 \nNr.1 eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder \nmindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe voraussetzt. Denn diesbezüglich \nist zu berücksichtigen, dass Buchstabe a) der genannten Vorschrift jegliche vorsätzlichen Straftaten einbezieht, d.h. auch solche, die keinerlei Zusammenhang mit waffenrechtlichen Vorschriften aufweisen. Demgegenüber werden durch den Buchstaben b) der genannten Vorschrift bereits fahrlässige waffenrechtliche Straftaten erfasst, während praktisch der Regelung in Buchstabe c) der vorgenannten Vorschrift \nkaum noch ein eigenständiger Regelungsgehalt zukommt, weil - wohl mit Ausnahme \ndes § 38 BJagdG - alle denkbaren Konstellationen bereits von den Buchstaben a) u \nb) erfasst werden, \n\n19\n\n vgl. Apel/Bushart, Waffenrecht, Bd. 2, 3.Aufl., § 5 Rn.23.\n\n20\n\nIm Hinblick auf diese Systematik ist bei dem hier vorliegenden vorsätzlichen \nVerstoß gegen eine waffenrechtliche Vorschrift auch bei Verurteilungen zu weniger \nals 60 Tagessätzen ein Rückgriff auf § 5 Abs.2 Nr. 5 WaffG nicht ausgeschlossen, \n\n21\n\nso auch VG Würzburg, Beschluss vom 04.04.2008 - W 5 S 08.798 \nund ( ohne nähere Auseinandersetzung mit dieser Problematik) VG \nAugsburg, Beschluss vom 15.1.2007 - Au 4 S 06.1503 (beide Juris). \n\n22\n\nEs sind keine Umstände vorhanden, die die Regelvermutung der \nUnzuverlässigkeit\ngemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG widerlegen. Bereits die Tatsache der einen Regeltatbestand erfüllenden strafgerichtlichen Verurteilung begründet im allgemeinen den \nMangel der erforderlichen Zuverlässigkeit. Wer ein derartiges Delikt begeht, gibt \nnach der gesetzgeberischen Wertung des Waffengesetzes Anlass zu der Befürchtung, er könne es auch als Waffenbesitzer am nötigen Verantwortungsbewusstsein \nfehlen lassen. Nach Sinn und Zweck des Gesetzes soll das mit jedem Waffenbesitz \nverbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering gehalten werden. Es soll nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, \ndass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen,\n\n23\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 10.7.1991 - 1 B 78.91 - , NVWZ - \nRR 1991, 635.\n\n24\n\nEin Ausnahmefall kommt in Betracht, wenn die Umstände der geahndeten Tat die \nVerfehlung ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die \nnach der Wertung des Gesetzes regelmäßig durch eine solche Tat begründeten \nZweifel an der für den Waffenbesitz vorausgesetzten Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen nicht gerechtfertigt sind. Dies erfordert eine Würdigung der Schwere der \nkonkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt,\n\n25\n\nvgl. BVerwG Beschluss vom 19.09.1991 - 1 CB 24.91 -, Buchholz \n402.5 WaffG Nr. 60 (zu § 5 Abs. 2 WaffG 1976).\n\n26\n\nDiese Vorraussetzungen liegen hier nicht vor. Bei dem Umgang mit einem \nSchlagring handelt es sich nicht um ein Bagatelldelikt. Im Übrigen versucht der \nKläger trotz der Verurteilung für eine vorsätzliche Tat, diese zu beschönigen, indem \ner seine Verantwortlichkeit herunterspielt.\n\n27\n\nDie gemäß § 46 Abs.2 S.1 WaffG getroffene Maßnahme ist ebenfalls nicht zu \nbeanstanden.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO.\n\n29\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr.2, 52 Abs. 1 GKG \nund entspricht der Hälfte des in einem Hauptsacheverfahren anzusetzenden \nBetrages.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240907","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-05-06/20-l-183-09","cited_norms":[{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":5},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/240907","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240907","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-05-06/20-l-183-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/240907","retrieved":"2026-07-09 02:03:59.326270+00:00"}}