{"status":"available","doknr":"OLD240934","ecli":"ECLI:DE:VGK:2009:0505.20L650.09.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2009-05-05","aktenzeichen":"20 L 650/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt. \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\nDer Antrag,\n\n2\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage (20 K 2749/09) gegen das Versammlungsverbot vom 28.04.2009 wiederherzustellen, \n\n3\n\nhat keinen Erfolg. \n\n4\n\nGemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht nach Anordnung der sofortigen \nVollziehung belastender Verwaltungsakte die aufschiebende Wirkung der Klage ganz \noder teilweise wiederherstellen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung \nist geboten, wenn das Interesse des Antragstellers am Aufschub der Durchsetzung \nder angegriffenen Verfügung das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung \nüberwiegt. Vorliegend fällt bei Überprüfung der angegriffenen, auf § 15 Abs. 1 VersG \ngestützten Maßnahme die anzustellende Interessenabwägung - auch unter Berücksichtigung der hohen Anforderungen, die an einen Eingriff in das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit zu stellen sind - zu Lasten der Antragstellerin aus.\n\n5\n\nBei dieser Entscheidung orientiert sich die Kammer an den Grundsätzen, die das \nBundesverfassungsgericht zur Inanspruchnahme des Grundrechts der Versammlungsfreiheit und zur Auslegung des § 15 VersG im Einzelnen ausgeführt hat, \n\n6\n\nvgl. u.a. Beschluss vom 14.05.1985 - 1 BvR 233/81 und 1 BvR 341/81 -, \nBVerfGE, 69, 315 ff.; Beschluss vom 21.04.1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ \n1998, 834; vom 21.04.2000 - 1 BvQ 10/00 -; vom 14.07.2000 - 1 BvR 1245/00 \n-; vom 18.08.2000 - 1 BvQ 23/00 -, NJW 2000, 3053; vom 26.01.2001 - 1 BvQ \n8/01 sowie 1 BvQ 9/01 -; vom 26.03.2001 - 1 BvQ 15/01 -, NJW 2001, 1411; \nvom 01.05.2001 - 1 BvQ 21/01 -, NJW 2001, 2078; vom 05.09.2003 - 1 BvQ \n32/03 -, NVwZ 2004,90; Senatsbeschluss vom 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04 -, \nNJW 2004,2814; Beschluss vom 16.08.2005 - 1 BvQ 25/05 -; Beschluss vom \n26.01.2006 - 1 BvQ 3/06 -; Beschluss vom 27.01.2006 - 1 BvQ 4/06 -; Beschluss vom 10.05.2006 - 1 BvQ 14/06 -, NVwZ 2006, 1049; Beschluss vom \n26.06.2007 - 1 BvR 1418/07 -, NVwZ-RR 2007, 641 sowie Beschluss vom \n07.11.2008 - 1 BvQ 43/08 -.\n\n7\n\nNach § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde die Versammlung verbieten, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen \ndie öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Aus der Bedeutung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit \n(Art. 8 GG) folgt indes, dass nicht jede Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder \nOrdnung ein Verbot oder eine Auflösung der Versammlung rechtfertigt. \n\n8\n\nVorliegend ist die Antragstellerin durch die angegriffene Verbotsverfügung als \nNichtstörerin unter dem Gesichtspunkt des sogenannten polizeilichen Notstandes in \nAnspruch genommen worden. Diesbezüglich gelten nach der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts die folgenden Grundsätze:\nDie Annahme eines polizeilichen Notstandes setzt voraus, dass eine Gefahr auf andere Weise nicht abgewehrt werden kann, etwa weil die Verwaltungsbehörde nicht \nüber ausreichende eigene, eventuell durch Amts- und Vollzugshilfe zu ergänzende \nMittel und Kräfte verfügt, um die gefährdeten Rechtsgüter wirksam zu schützen. Zur \nFeststellung dieser Voraussetzungen können zwar grundsätzlich die polizeilichen \nAngaben über Art und Ausmaß erforderlicher Gegenmaßnahmen und zur Überlastung der Polizei als Grundlage einer vorzunehmenden Folgenabwägung herangezogen werden, jedoch dürfen Gefahren nicht berücksichtigt werden, die bei Wahrung \ndes Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit anders als durch Inanspruchnahme des \nNichtstörers ausgeschlossen werden können. Geht eine Gefahr für die öffentliche \nSicherheit nicht von der Versammlung selbst, sondern von einer Gegenveranstaltung \naus, ist insbesondere zu überprüfen, ob die Inanspruchnahme des Nichtstörers durch \neine versammlungsrechtliche Verfügung gegenüber den Veranstaltern der Gegendemonstration vermieden werden kann. Keinesfalls darf der Nichtstörer einem Störer \ngleichgestellt und die Auswahl des Adressaten der versammlungsrechtlichen Verfügung von bloßen Zweckmäßigkeitserwägungen abhängig gemacht werden. Drohen \nGewalttaten als Gegenreaktion auf Versammlungen, so ist es Aufgabe der zum \nSchutz der rechtsstaatlichen Ordnung berufenen staatlichen Stellen, in unparteiischer Weise auf die Verwirklichung der Versammlungsfreiheit für die Grundrechtsträger hinzuwirken. So ist Gewalt von „links\" keine verfassungsrechtlich hinnehmbare \nAntwort auf eine Bedrohung der rechtsstaatlichen Ordnung von „rechts\". Dabei ist \nauch zu prüfen, ob ein polizeilicher Notstand durch Modifikationen der Versammlungsmodalitäten entfallen kann, ohne dadurch den konkreten Zweck der Versammlung zu vereiteln. \n\n9\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 26.06.2007, vom \n10.05.2006 und vom 18.08.2000, aaO..\n\n10\n\nVorliegend hat der Antragsgegner das Vorliegen eines polizeilichen Notstandes \ndamit begründet, dass der angemeldete Aufzug mit Abschlusskundgebung wegen \ndes gleichzeitigen Stattfindens anderer friedlicher Versammlungen, insbesondere der \nDGB-Großkundgebung auf dem Heumarkt (unmittelbar an der linksrheinischen Zufahrt zur Deutzer Brücke), nicht durchführbar sei und darüber hinaus nach den ihm \nvorliegenden Erkenntnissen mit Störungen der Versammlung der Antragstellerin seitens gewaltbereiter Personen aus dem linken Spektrum zu rechnen sei, dies insbesondere vor dem Hintergrund der gewalttätigen Auseinandersetzungen anlässlich \ndes ersten Anti-Islamisierungskongresses der Bürgerbewegung Pro Köln am \n20.09.2008. Nach Angaben des Antragsgegners waren an diesem Tag mehr als \n3.000 Polizeikräfte im Einsatz, dennoch sei es nicht möglich gewesen, der Mehrzahl \nder eingetroffenen Versammlungsteilnehmer den Zugang zum Versammlungsort zu \nermöglichen. Nunmehr für den 09.05.2009 seien zur Einsatzbewältigung - ohne Berücksichtigung des hier streitigen Aufzuges - bereits 5.651 Polizeikräfte vorgesehen; \nfür den Schutz des angemeldeten Aufzuges seien aber 16 weitere Einsatzhundertschaften erforderlich und für Maßnahmen am Ort der Abschlusskundgebung nochmals 4 weitere Einsatzhundertschaften. Diese insgesamt 2.460 zusätzlichen Kräfte \nseien zwar landes- und bundesweit angefordert worden, stünden aber nicht zur Verfügung.\nDie Gefahrenprognose des Antragsgegners für den 09.05.2009 hat die beschließende Kammer in dem von der C.------- geführten Verfahren 20 L \n308/09 wegen Verlegung der angemeldeten stationären Versammlung vom Roncalliplatz auf den rechtsrheinischen Barmer Platz mit Beschluss vom 09.04.2009 bestätigt. Auf die Gründe dieses - der hiesigen Antragstellerin bekannten - Beschlusses \nwird Bezug genommen. \n\n11\n\nGemessen an diesen hohen Anforderungen an eine Verbotsverfügung sind der \nhier in Rede stehenden Verfügung des Antragsgegners und den von ihm vorgelegten \nUnterlagen bzw. Erkenntnissen hinreichend konkrete Anhaltspunkte zu entnehmen, \ndass bei der vorgesehenen Veranstaltung - wie vom Antragsgegner geltend gemacht \n- ein Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit unmittelbar droht, dem auch nicht mit \nder Anordnung von Auflagen begegnet werden kann. Dabei ist zunächst zu \nberücksichtigen, dass es sich bei der in Rede stehenden Verfügung zwar formal um \neine Verbotsverfügung handelt, mit der die von der Antragstellerin angemeldete Veranstaltung, bestehend aus einem Aufzug vom Barmer Platz aus über den Rhein und \n- mit Zwischenkundgebungen - durch die Kölner Innenstadt bis nach Ehrenfeld zum \nStandort der geplanten Großmoschee und einer Abschlusskundgebung im dortigen \nBereich, insgesamt untersagt worden ist, dass aber das Demonstrationsanliegen der \nAntragstellerin im Hinblick auf die für den Barmer Platz bestätigte Versammlung am \n09.05.2009 dennoch nicht gänzlich unmöglich gemacht worden ist. Zwar ist die stationäre Versammlung auf dem rechtsrheinischen Barmer Platz nicht von der Antragstellerin (Q. O. ), sondern von der Bürgerwegung Pro Köln e.V. - für den Roncalliplatz - angemeldet worden, es besteht jedoch nicht nur im Hinblick auf die politische \nAusrichtung und Betätigung sowie die handelnden Personen zwischen den beiden \nVereinigungen Übereinstimmung, sondern es sind auch die Versammlungsteilnehmer beider Veranstaltungen am 09.05.2009 völlig identisch. Hierzu hat die Antragstellerin selbst dargelegt, dass zu den Teilnehmern der Versammlung auf dem Barmer Platz auch ihre Mitglieder gehören und die dortige Veranstaltung dann gemeinschaftlich beendet und im Rahmen der von ihr angemeldeten Veranstaltung fortgesetzt werden soll. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Antragstellerin \ndie beabsichtigte Grundrechtsausübung am 09.05.2005 in vollem Umfang verwehrt \nwird; im Übrigen betrifft das Verbot die angemeldete Versammlung auch nur, „soweit \ndiese am 09.05.2009 stattfinden soll\".\n\n12\n\nDie Einschätzung des Antragsgegners als mit der Örtlichkeit vertraute und mit \nder notwendigen polizeilichen Fachkunde ausgestattete Versammlungsbehörde, \ndass der angemeldete Aufzug von dem rechtsrheinisch gelegenen Köln-Deutz bis \nnach Köln-Ehrenfeld im westlichen Teil der Stadt mit den vorhandenen Polizeikräften \nam 09.05.2009, einem Samstag, nicht hinreichend geschützt werden könne, ist \nhinreichend belegt worden und vermag von dem Gericht nicht in Frage gestellt zu \nwerden. Die Aufzugsstrecke ist ca. 5 km lang und führt über die Deutzer Brücke \n(Alternativen wären die Severinsbrücke oder die Hohenzollernbrücke) quer durch \nden Kernbereich der Kölner Innenstadt über zentrale Plätze (Neumarkt, Rudolfplatz, \nFriesenplatz), die Verkehrsknotenpunkte sind, und durch belebte Straßen mit \nStraßenbahnverkehr, mit zahlreichen Geschäften und Außengastronomie bis hin zur \nVenloer Straße. Es würde auch eine Abänderung der geplanten Aufzugsroute - ggfls. \nauch durch Auflagen - nichts daran ändern, dass der Aufzug zwangsläufig über \nzentral gelegene Straßen und Plätze der an einem Samstag besonders belebten \nKölner Innenstadt führen müsste. Auch eine Verkürzung der Wegstrecke scheidet \naus, da ausweislich der Anmeldung der Aufzug der Versammlungsteilnehmer vom \nKundgebungsort in Köln-Deutz zum Kundgebungsort in Köln-Ehrenfeld führen soll. \nDer Antragsgegner hat hinreichend dargelegt, dass auf dem geplanten Aufzugsweg \nmit Sicherheit mit gewalttätigen Störungen zu rechnen ist, hierbei handelt es sich \nkeinesfalls um bloße Vermutungen. Dass das Gewaltpotential aus dem linken Spektrum, für das die Antragstellerin ein besonderes „Feindbild\" darstellt, äußerst hoch ist, \nzeigen bereits die Ereignisse am 20.09.2008 auf. Auch wenn diesmal keine Aufrufe \netwa aus Göttingen oder Berlin zur Teilnahme an Gegenaktionen dokumentiert sind, \nso hat der Antragsgegner doch eindeutige Informationen betr. eine Störung bzw. \nVerhinderung der Versammlung aus dem Internet vorgelegt (unter dem Titel „Köln 9. \nMai 2009 Aufgestanden! Hingegangen! Abgepfiffen!\"). Ganz ersichtlich werden insbesondere Aktionen von der Antifa in die Wege geleitet. Nach den Feststellungen \ndes Antragsgegners (dokumentiert auf Bl. 375, 376 des Verwaltungsvorganges) haben auch verschiedene Antifa-Gruppen in verschiedenen deutschen Städten zur \nTeilnahme an Gegenaktionen aufgerufen. Unter den gegebenen Umständen hält es \ndie Kammer bereits für mehr als zweifelhaft, dass die Teilnehmer des Aufzuges überhaupt auf eine der in Frage kommenden Rheinbrücken gelangen könnten oder in \nAnbetracht der zu befürchtenden Blockaden von einer Brücke aus in das linksrheinische Stadtgebiet bzw. dass die verfügbaren Polizeikräfte in der Lage sein sollten, an \ndiesen neuralgischen Punkten den Aufzugsteilnehmern „den Weg frei zu machen\". \n\n13\n\nVorliegend konnte die Inanspruchnahme der Antragstellerin als Nichtstörerin \nauch nicht durch ein versammlungsrechtliche Verfügungen gegenüber Veranstaltern \nvon Gegendemonstrationen vermieden werden. Hinsichtlich gewaltbereiter Störer \naus dem linken Spektrum, auch soweit diese aus friedlichen Versammlungen heraus \nagieren sollten, liegt dies auf der Hand. Was die von DGB angemeldete \nGroßkundgebung auf dem Heumarkt anbetrifft, ist kein Anlass ersichtlich, warum \ndiese friedliche und überdies zeitlich früher angemeldete Veranstaltung in Anspruch \ngenommen hätte werden sollen. \n\n14\n\nDie Feststellungen des Antragsgegners zur Begründung des polizeilichen \nNotstandes reichen auch für die Folgenabwägung im Rahmen des Eilverfahrens aus, \num den sofortigen Vollzug der Verbotsverfügung aufrecht zu erhalten.\n\n15\n\nVgl. hierzu: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 18.08.2000, \naaO.\n\n16\n\nInsbesondere ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner nicht das die \nAntragstellerin geringer belastende Mittel der Erteilung von Auflagen angewandt hat, \nwie dies die Antragstellerin erstmals mit Schriftsatz vom 05.05.2009 beanstandet. \nEine Beschränkung der angemeldeten Veranstaltung etwa auf eine stationäre Versammlung in Köln-Ehrenfeld in der Nähe der vorgesehenen Groß-Moschee kam bereits deshalb nicht in Betracht, weil ausweislich der Feststellungen in der Verfügung \nvom 28.04.2009 dies für die Antragstellerin keinesfalls in Frage kam, da für sie das \nKernstück ihrer Veranstaltung der Aufzug durch die Kölner Innenstadt war, gegenüber dem die Kundgebung in Ehrenfeld als Abschluss des Aufzuges keine nennenswerte eigenständige Bedeutung zukam. Der Wiedergabe der von der Antragstellerin \nin den Kooperationsgesprächen abgegebenen Erklärungen in der angegriffenen Verbotsverfügung (dort Seite 3) hat diese auch nicht widersprochen. Es bedarf daher \nauch keiner weiteren Erörterung, ob es diesbezüglich überhaupt als machbar erscheint, dass die Versammlungsteilnehmer vom Kundgebungsort in Köln-Deutz zum \nKundgebungsort in Köln-Ehrenfeld mit öffentlichen Verkehrsmitteln gelangen könnten. \nAuch eine Auflage betreffend den Versammlungszeitpunkt, etwa eine Verlegung der \nVeranstaltung oder eines Teils der Veranstaltung auf Sonntag, den 10.05.2009 (an \neinem Sonntag ist der Innenstadtbereich erfahrungsgemäß weniger belebt) kam \nnach den Erklärungen der Antragstellerin für diese nicht in Frage. \nBereits aus diesen Gründen hat das Gericht davon abgesehen, von sich aus entsprechende Maßgaben zu beschließen. Soweit von der Antragstellerin im Schriftsatz \nvom 05.05.2009 - soweit ersichtlich erstmals - mögliche Auflagen als mildere Mittel \n(Verkürzung des Aufzuges, teilweise Zurücklegung der Wegstrecke mit öffentlichen \nVerkehrsmitteln, Untersagung nur der Abschlusskundgebung) anführt, ist sie darauf \nhinzuweisen, dass dies Gegenstand der zwischen den Beteiligten geführten Kooperationsgespräche hätte sein müssen. Das Gericht sieht keinen Anlass, im Rahmen \nseiner Entscheidung im Eilverfahren von sich aus ein - abgeändertes - Konzept für \nden Ablauf der aus Aufzug und Kundgebung bestehenden Versammlung zu entwickeln, und es sieht sich hierzu mangels polizeilicher Fachkenntnis betr. die Beurteilung der Sicherungsmöglichkeit einer abgeänderten Veranstaltung auch außerstande.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n18\n\nDer Streitwert folgt aus §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG und trägt der Tatsache \nRechnung, dass die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen wird.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240934","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-05-05/20-l-650-09","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/240934","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240934","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-05-05/20-l-650-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/240934","retrieved":"2026-07-09 02:04:01.381116+00:00"}}