{"status":"available","doknr":"OLD240996","ecli":"ECLI:DE:VGK:2009:0430.13K4793.07.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2009-04-30","aktenzeichen":"13 K 4793/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beitragsbescheid Nr. 29 der Beklagten in der Fassung ihres Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2007 wird aufgehoben.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.\nDie Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig \nerklärt.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt eine Eierpackstelle. Als solche unterlag sie seit 1993 der \nBeitragspflicht nach dem Absatzfondsgesetz. Die gesetzlichen Grundlagen für die \nBeitragserhebung sind vom Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 3. Februar \n2009 - 2 BvL 54/06 - für den Zeitraum ab 1. Juli 2002 für nichtig erklärt worden.\n\n3\n\nMit Datum vom 1. August 2007 erstellte die Klägerin eine so bezeichnete \"Absatzfonds-Beitragsmitteilung\" für den Zeitraum von 1. Januar bis 30. Juni 2007, in der \nsie anhand der verpackten Eier (5.687.820 Stück) den Beitrag selbst auf 1.706,10 \nEuro errechnete. Die Beitragsmitteilung enthält den Passus\n\n4\n\n\"Diese Beitragsmitteilung gilt als Bescheid, wenn der Beitragsbetrag \ndarin zutreffend angegeben wird. Ist dies nicht der Fall, so erteilt die Bundesanstalt einen Beitragsbescheid.\"\n\n5\n\nDie auf dem seitens der Beklagten zur Verfügung gestellten Vordruck aufgedruckte Rechtsbehelfsbelehrung lautete dahin gehend, dass gegen \"diesen Bescheid \n... binnen eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden\" könne.\n\n6\n\nDie Beitragsmitteilung ging am 3. August 2007 bei der Beklagten ein und wurde \ndurch eine Unterschrift vom selben Tage seitens eines Mitarbeiters der Beklagten als \nzutreffend qualifiziert; am 14. August 2007 überwies die Klägerin den von ihr errechneten Betrag.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 10. September 2007, eingegangen bei der Beklagten am \n11. September 2007, legte die Klägerin vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigten \nWiderspruch gegen die Festsetzung der Absatzfondsbeträge für den Zeitraum Januar bis Juni 2007 ein. Zur Begründung verwies sie auf die Ausführungen im achtseitigen Widerspruchsschreiben vom 30. Juli 2003 für den Beitragszeitraum Januar bis \nJuni 2003. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 12. Oktober 2007 \nals unzulässig zurück, weil die Widerspruchsfrist nicht eingehalten worden sei. Die \nKlägerin habe als Selbstveranlagerin eine zutreffende Beitragsmitteilung abgegeben, \ndie mit der widerspruchslosen Entgegennahme durch die Beklagte am 3. August \n2007 als Beitragsbescheid gelte. Nach der Rechtsprechung sei die Heranziehung zu \nBeiträgen nach dem Absatzfondsgesetz aufgrund einer Selbsterrechnungserklärung \ndes Beitragspflichtigen so anzusehen, als wäre ein Beitragsbescheid ergangen, der \ndie Rechtsmittelfrist in Lauf setze. Der erst am 11. September 2007, einem Dienstag, \neingegangene Widerspruch der Klägerin wahre die damit laufende Monatsfrist nicht. \nDer Widerspruchsbescheid wurde am 15. Oktober 2007 zugestellt.\n\n8\n\nAm 14. November 2007 hat die Klägerin Anfechtungsklage erhoben. \n\n9\n\nZur Begründung trägt sie vor, aus der von der Beklagten herangezogenen Rechtsprechung ergebe sich, dass nicht in der Übersendung der Beitragsmitteilung durch \ndie Klägerin, sondern erst in deren widerspruchsloser Entgegennahme durch die Beklagte ein Verwaltungsakt gesehen werden könne. Dieser Zeitpunkt sei für den Betroffenen nicht bestimmbar. Die Frist für einen Rechtsbehelf beginne erst zu laufen \nwenn die Entscheidung dem Betroffenen bekannt gegeben worden sei; daran fehle \nes hier, denn die widerspruchslose Entgegennahme sei der Klägerin nicht bekannt \ngegeben worden. Selbst wenn man eine Bekanntgabe unterstellen würde, fehle es \nan einer Rechtsbehelfsbelehrung; die der Beitragsmitteilung beigegebene könne \nnicht als auf den späteren Zeitpunkt der widerspruchslosen Entgegennahme bezogen verstanden werden. Der Erlass einer quasi prophylaktischen Rechtsbehelfsbelehrung vor Erlass des eigentlichen Verwaltungsakts sei mit der Rechtsschutzgarantie unvereinbar. Folge sei, dass jedenfalls vom Lauf einer Jahresfrist für die Einlegung des Widerspruchs auszugehen sei; diese Frist habe die Klägerin gewahrt.\n\n10\n\nEntgegen der Ansicht der Beklagten könnten hier nicht Regelungen der Abgabenordnung für die Steuererhebung analog angewendet werden. Die insoweit in Bezug genommene Steueranmeldung sei der Beitragsmitteilung nach dem Absatzfondsgesetz nicht vergleichbar. Die Steueranmeldung sei kein Verwaltungsakt und \nbedürfe daher auch keiner Rechtsbehelfsbelehrung. Hier aber gehe die Beklagte davon aus, dass mit der widerspruchslosen Entgegennahme ein Verwaltungsakt ergehe. Auch im Übrigen fehle es an der Vergleichbarkeit. Anders als in der Abgabenordnung komme es bei der Beitragsmitteilung nicht auf den Zeitpunkt des Eingangs bei \nder Behörde an, sondern auf den Zeitpunkt, in dem die Beklagte die Mitteilung als \nzutreffend werte und daher keinen anderen Beitragsbescheid erlasse. Dieser Zeitpunkt sei aber nicht erkennbar oder auch nur schätzbar.\n\n11\n\nIn der Sache macht die Klägerin geltend, dass die Beitragserhebung nach dem \nAbsatzfondsgesetz verfassungswidrig sei, wie das Bundesverfassungsgericht nunmehr auch festgestellt habe.\n\n12\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n13\n\nden Beitragsbescheid Nr. 29 der Beklagten in der Fassung \nihres Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2007 aufzuheben,\n\n14\n\nund\n\n15\n\ndie Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das \nVorverfahren für notwendig zu erklären.\n\n16\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nSie bezieht sich auf die Darlegungen im Widerspruchsbescheid; mit der \nwiderspruchslosen Entgegennahme sei die Bekanntgabe des Verwaltungsakts \ngegeben. Die Bekanntgabe werde fingiert. Mit dieser fingierten Bekanntgabe beginne \nauch der Lauf der Rechtsbehelfsfrist. Dagegen könne nicht auf den Vorgang der \nBilligung der Beitragsmitteilung abgestellt werden, etwa durch die Sollstellung oder \ndas Verbuchen des erklärten Betrages, denn diese Vorgänge blieben \nbehördenintern.\n\n19\n\nDarüber hinaus macht sie geltend, die Beitragserhebung durch \nSelbsterrechnungserklärungen entspreche der aus dem Steuerrecht bekannten \nSteueranmeldung; auch hier sei der Abgabenpflichtige gehalten, einen eventuellen \nEinspruch binnen eines Monats nach Eingang der Steueranmeldung bei der \nSteuerbehörde einzulegen. Mangels Mitteilung des Eingangs sei der Adressat darauf \nzu verweisen, den Eingang in entsprechender Anwendung von verfahrensrechtlichen \nVorschriften zu schätzen und solle davon ausgehen, dass die Beitragsmitteilung \nbinnen drei Tagen nach Absendung eingegangen sei. Auch könne er sich bei der \nBeklagten telefonisch nach dem Datum des Eingangs erkundigen. Danach sei aber \nhier von einer Nichteinhaltung der Monatsfrist auszugehen. Ein Grenzfall, der eine \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertige, sei nicht gegeben, weil der \nWiderspruch erst fünf Wochen nach Absendung der Beitragsmitteilung eingegangen \nsei.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe\n\n22\n\nDie Klage ist als Anfechtungsklage zulässig und hat auch in der Sache \nErfolg.\n\n23\n\nDer - fiktive - Beitragsbescheid Nr. 29 der Beklagten ist entgegen ihrer \nAuffassung nicht bestandskräftig, vielmehr hat die Klägerin rechtzeitig Widerspruch \neingelegt, weil jedenfalls die beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung unzutreffend \ngewesen ist und Widerspruch innerhalb eines Jahres eingelegt werden konnte. Die \nEinhaltung der Widerspruchsfrist des § 70 VwGO ist als Zulässigkeitsvoraussetzung \nder Klage von Amts wegen zu prüfen,\n\n24\n\nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom \n13. Februar 1987 - 8 C 128.84 -; Neue Zeitschrift für \nVerwaltungsrecht (NVwZ) 1988, 63; Oberverwaltungsgericht \nfür das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom \n26. September 1994 - 22 A 2426/94 -, NVwZ-RR 1995, 623 f.; \nKopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007 § 70 Rn. 6 m. w. N.\n\n25\n\nDie Beitragserhebung erfolgt hier auf der Grundlage des Gesetzes über die \nErrichtung eines zentralen Fonds zur Absatzförderung der deutschen Land- und \nErnährungswirtschaft (Absatzfondsgesetz - AbsFondsG) in Verbindung mit der \naufgrund der in § 10 Abs. 8 AbsFondsG enthaltenen Verordnungsermächtigung \nerlassenen Verordnung über die Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz \n(AbsFondsGBeitrV). Nach § 10 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 7 AbsFondsG \nwerden von den Betrieben der Land- und Ernährungswirtschaft Beiträge erhoben, die \nfür Eierpackstellen 0,30 Euro je 1.000 verpackte Eier betragen. Der Betriebsinhaber \nhat gemäß § 4 Abs. 2 AbsFondsGBeitrV der Beklagten die für die halbjährliche \nBeitragsschuld maßgeblichen Mengen innerhalb eines Monats nach Ablauf des \nKalenderhalbjahres zusammen mit einer Errechnung des geschuldeten Beitrages \nmitzuteilen. Die Beitragsmitteilung gilt nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AbsFondsGBeitrV als \nBeitragsbescheid, wenn der Beitragsbetrag darin zutreffend angegeben worden \nist.\n\n26\n\n1. Bei der Prüfung der Rechtzeitigkeit des von der Klägerin eingelegten \nWiderspruchs kann zum einen dahinstehen, ob es sich bei der seitens der Klägerin \nals einer Privatperson erstellten Beitragsmitteilung bzw. Selbsterrechnungserklärung \num einen Verwaltungsakt handelt, bei dem allenfalls in der stillschweigenden \nwiderspruchslosen Annahme durch die Beklagte die \"hoheitliche Maßnahme einer \nBehörde\" als konstitutives Merkmal des Verwaltungsakts im Sinne von § 35 Satz 1 \ndes Verwaltungsverfahrensgesetzes gesehen werden kann,\n\n27\n\nso das BVerwG in st. Rspr. zu § 26 Gewerbesteuergesetz a. F., \nvgl. Urteil vom 26. Juni 1964 - VII C 6.64 -, Entscheidungen des \nBundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 19, 68 (69); Urteil vom 16. \nOktober 1964 - VII C 100.63 -, BVerwGE 19, 323 (325); Urteil vom \n18. September 1970 - VII C 68.68 -, Kommunale Steuerzeitschrift \n(KStZ) 1971, 10 (11); Urteil vom 18. August 1972 - VII C 55.70 -, \nVerwaltungsrechtsprechung) (VerwRspr.) 24 Nr. 171 sowie BVerwG, \nUrteil vom 27. April 1995 - 3 C 9.95 -, Neue Zeitschrift für \nVerwaltungsrecht - Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 1996, 107 für \ndie vergleichbare Beitragsleistung zum Deutschen Weinfonds;\n\n28\n\ndenn ein Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG kann nicht durch die \nRegelung in dem im Rang unter dem förmlichen Bundesgesetz stehenden § 4 Abs. 3 \nSatz 1 AbsFondsGBeitrV fingiert werden,\n\n29\n\nBVerwG, a.a.O., NVwZ-RR 1996, 107.\n\n30\n\nEbenfalls offen bleiben kann, ob diese \"stillschweigende Annahme\" seitens der \nBehörde, die Gegenstand der Anfechtungsklage sein soll,\n\n31\n\nBVerwG, wie vor, \n\n32\n\nder Klägerin in einer dem § 41 VwVfG genügenden Weise \"bekannt gegeben\" \nund damit wirksam worden ist. Die verfassungsrechtlich geforderte Bekanntgabe \ndient der Information des Betroffenen darüber, was die Behörde als für ihn rechtens \neinseitig hoheitlich regelnd festgestellt hat,\n\n33\n\nvgl. nur U. Stelkens, in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, \n7. Aufl. 2008, § 41 Rn. 1.\n\n34\n\nDie Bekanntgabe sieht das Bundesverwaltungsgericht gleichfalls in der \nunbeanstandeten Entgegennahme der Steuererklärung, weil die Behörde, soweit sie \nnichts anderes erkläre, einen entsprechenden Bescheidungswillen habe, um etwaige \nEinwendungen des Beitragspflichtigen an Rechtsmittelfristen zu binden; dem \nBeitragspflichtigen, der die Selbsterrechnungserklärung abgegeben und die Steuer \ngezahlt habe, sei dieser Heranziehungsakt bekannt. Praktikabilitäts- wie \nBilligkeitsgesichtspunkte forderten die Wertung, dass mit der widerspruchslosen \nEntgegennahme der Selbsterrechnungserklärung auch die Bekanntgabe \nanzunehmen sei.\n\n35\n\nBVerwG, Urteil vom 18. August 1972, a.a.O.; ebenso \nBVerwG, Urteil vom 30. Juni 1972 - 7 C 36.70 -, Buchholz \n401.5 § 26 GewStG Nr. 4 (S. 8 f.). Ähnlich BVerwG, Urteil vom \n18. September 1970 - 7 C 68.68 -, KStZ 1971, 10 (11).\n\n36\n\nOb an dieser vor Inkrafttreten der §§ 35, 41 des Verwaltungsverfahrensgesetzes \nvertretenen Rechtsauffassung festgehalten werden kann, bedarf keiner Entscheidung.\n\n37\n\nAllerdings hat die Klägerin die Monatsfrist nicht eingehalten. Nach § 70 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO ist der Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekannt gegeben worden ist, schriftlich einzulegen, wobei nach § 70 Abs. 2 VwGO der § 58 VwGO entsprechend gilt. Jedoch hat hier die \nWiderspruchsfrist nicht zu laufen begonnen, weil die Rechtsbehelfsbelehrung \nunrichtig erteilt worden ist, so dass der Widerspruch gemäß § 70 Abs. 2, § 58 Abs. 2 \nVwGO innerhalb eines Jahres nach Eingang der Beitragsmitteilung bei der Beklagten \neingelegt werden konnte. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte nach § 59 \nVwGO gegebenenfalls zur Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung verpflichtet war \noder nicht. Denn fügt sie eine bei, muss diese richtig sein.\n\n38\n\nNach § 58 Abs. 1 VwGO beginnt die Widerspruchsfrist nur zu laufen, wenn der \nAdressat über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei \ndenen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist \nschriftlich belehrt worden ist. Zu der Belehrung über die Frist gehört zwar nicht, dass \nder Adressat im Einzelnen über den Beginn der Frist, die Berechnung der Frist sowie \ndie dafür maßgeblichen Besonderheiten aufgrund der Art der Bekanntgabe oder \nZustellung belehrt wird. Fügt die Behörde jedoch solche Hinweise bei, müssen sie \nzutreffend und nicht irreführend sein,\n\n39\n\nvgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 58 Rn. 11, 12, \n13.\n\n40\n\nAuch ist es nicht erforderlich, in einer Rechtsbehelfsbelehrung auf sämtliche \nModalitäten einer Fristberechnung hinzuweisen. Das Risiko einer falschen Berechnung kann dem Empfänger aber nur insoweit zugemutet werden, als ihm die für \ndie Fristberechnung notwendigen Fakten, insbesondere der Beginn der Frist, \nentsprechend den gesetzlichen Vorschriften angegeben werden und er anhand \ndieser Angaben die Frist berechnen kann,\n\n41\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. März 2009 - 5 A \n924/07 -, juris Rn. 27.\n\n42\n\nDer Empfänger muss in die Lage versetzt werden zu berechnen, bis wann er \nseinen Rechtsbehelf anbringen muss.\n\n43\n\nFehlerhaft ist eine Rechtsbehelfsbelehrung dann, wenn sie die in § 58 Abs. 1 \nVwGO zwingend geforderten Mindestangaben nicht enthält oder wenn diesen \nAngaben ein unzutreffender oder irreführender Zusatz beigefügt ist, der sich generell \neignet, die Einlegung des Rechtsbehelfs zu erschweren,\n\n44\n\nBVerwG, Urteil vom 27. April 1990 - 8 C 70.88 -, Neue \nJuristische Wochenschrift (NJW) 1991, 508.\n\n45\n\nGemessen an diesem durch Art. 19 Abs. 4 GG gerechtfertigten Maßstab war die \nder Beitragsmitteilung beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung zumindest irreführend, \nwenn nicht unzutreffend. Denn sie hätte den erheblichen Besonderheiten dieses \nHeranziehungsverfahrens - Erstellen der Beitragsmitteilung durch den \nAbgabeschuldner, konkludenter Verwaltungsakt durch widerspruchslose \nEntgegennahme der Behörde, fiktive Bekanntgabe im Zeitpunkt des Eingangs bei \nder Beklagten - durch entsprechend klare Hinweise Rechnung tragen müssen. Dies \nist mit der Angabe, dass die Widerspruchsfrist mit der \"Bekanntgabe\" zu laufen \nbeginne, aber nicht erfolgt. Statt auf die hier in der Realität nicht erfolgte \nBekanntgabe hätte die Klägerin auf den Zeitpunkt des Eingangs der \nBeitragsmitteilung bei der Beklagten als den Lauf der Monatsfrist des § 70 Abs. 1 \nVwGO in Gang setzendes Ereignis hingewiesen werden müssen, wie dies im \nÜbrigen in der von der Beklagten als Parallele bemühten Abgabenordnung der Fall \nist. Hier bestimmt § 355 Abs. 1 Satz 2 AO für die einem Steuerbescheid unter dem \nVorbehalt der Nachprüfung gleichgestellte (§ 167 Abs. 1 Satz 1, § 168 AO), der \nBeitragsmitteilung nach dem Absatzfondsgesetz vergleichbare Steueranmeldung in \neiner dem Gebot des fairen Verfahrens und dem Rechtsschutzgebot des Art. 19 \nAbs. 4 GG gerecht werdenden Deutlichkeit, dass der Einspruch gegen eine \nSteueranmeldung innerhalb eines Monats nach Eingang einzulegen ist.\n\n46\n\nDie aufgrund der fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung frühestens ab dem \n3. August 2007 - Eingang der Erklärung bei der Beklagten - laufende Jahresfrist hat \ndie Klägerin mit dem am 11. September 2007 eingelegten Widerspruch gewahrt.\n\n47\n\n 2. Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Der Beitragsbescheid Nr. 29 der \nBeklagten in der Fassung ihres Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2007 ist \nrechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. \nMit der Verfassungswidrigerklärung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen des § 10 \nAbs. 1 bis 8 AbsFondsG ab dem 1. Juli 2002 durch das \nBundesverfassungsgericht,\n\n48\n\nUrteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 -, Deutsches \nVerwaltungsblatt (DVBl.) 2009, 375,\n\n49\n\nfehlt es an einer Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung im hier betroffenen \nJahr 2007.\n\n50\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n51\n\nDie Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war für notwendig \nzu erklären. Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind auf Antrag die Gebühren und \nAuslagen eines Bevollmächtigten im Vorverfahren erstattungsfähig, wenn das \nGericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig \nerklärt. Notwendig ist die Zuziehung eines Bevollmächtigten nach der ständigen \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann, wenn es der Partei nach \nihren persönlichen Verhältnissen nicht zuzumuten war, das Verfahren selbst zu \nführen. Maßgeblich ist insoweit, ob ein verständiger Bürger mit gleichem Bildungs- \nund Erfahrungsstand bei gleicher Sach- und Rechtslage sich eines Rechtsanwalts \nbedient hätte. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im \nVorverfahren und damit die Erstattungsfähigkeit seiner Gebühren und Auslagen ist in \nder Regel zu bejahen, da ohne rechtskundigen Rat der Bürger nur in Ausnahmefällen materiell und verfahrensrechtlich in der Lage ist, seine Rechte gegenüber \nder Verwaltung ausreichend zu wahren,\n\n52\n\nvgl. nur Kopp/Schenke, a.a.O., § 162 Rn. 18 m. w. \nNachw.\n\n53\n\nDiese Voraussetzungen sind hier gegeben, insbesondere angesichts der sich \nhier stellenden schwierigen verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Fragen. \nDie Prozessbevollmächtigten der Klägerin sind für diese im Vorverfahren als \nBevollmächtigte tätig geworden und haben Widerspruch eingelegt sowie diesen \nbegründet.\n\n54\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 \nund Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.\n\n55\n\nGründe, die Berufung zuzulassen, bestehen nicht. Das Urteil weicht nicht im Sinne \ndes Zulassungsgrundes des § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 123 Abs. 2 Nr. 4 VwGO \nvon der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab, weil dieses die Frage, \nwelche Anforderungen im Einzelnen an die Rechtsbehelfsbelehrung bei einer \nKonstellation wie der vorliegenden zu stellen sind, noch nicht entschieden hat. Auch \nhat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124a Abs. 1 Satz 1 i. \nV. m. § 123 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, weil es sich nach der Verfassungswidrigerklärung \nder Grundlagen der Beitragserhebung nach dem Absatzfondsgesetz um \nausgelaufenes Recht handelt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240996","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-04-30/13-k-4793-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":4},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 168","ref_norm":"168","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/240996","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240996","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-04-30/13-k-4793-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/240996","retrieved":"2026-07-09 02:04:06.024950+00:00"}}