{"status":"available","doknr":"OLD240995","ecli":"ECLI:DE:VGK:2009:0430.13K2293.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2009-04-30","aktenzeichen":"13 K 2293/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beitragsbescheide der Beklagten Nr. 021 und Nr. 022 jeweils in der\nFassung ihres Widerspruchsbescheides vom 6. Januar 2005 werden\naufgehoben.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110\n% des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt eine Eierpackstelle. Als solche unterlag sie der\nBeitragspflicht nach dem Absatzfondsgesetz. Die gesetzlichen Grundlagen für die\nBeitragserhebung sind vom Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 3. Februar\n2009 - 2 BvL 54/06 - für den Zeitraum ab 1. Juli 2002 für nichtig erklärt worden. \n\n3\n\nDie Klägerin erstellte als Grundlage der Beitragserhebung so bezeichnete\n\"Absatzfonds-Beitragsmitteilungen\", so die Mitteilung Nr. 021 für den Zeitraum von\nJuli bis Dezember 2003, in der sie anhand der verpackten Eier (121.133.694 Stück)\nden Beitrag selbst auf 36.340,11 Euro errechnete. Gleiches tat sie mit der Mitteilung\nNr. 022 für den Zeitraum von Januar bis Juni 2004, in der sie anhand der verpackten\nEier (109.886.155 Stück) den Beitrag selbst auf 32.965,85 Euro errechnete. Die\nBeitragsmitteilungen enthielten jeweils den Passus\n\n4\n\n\"Diese Beitragsmitteilung gilt als Bescheid, wenn der Beitragsbetrag\ndarin zutreffend angegeben wird. Ist dies nicht der Fall, so erteilt die\nBundesanstalt einen Beitragsbescheid.\"\n\n5\n\nDie auf den jeweils seitens der Beklagten zur Verfügung gestellten Vordrucken\naufgedruckten Rechtsbehelfsbelehrungen lauteten dahin gehend, dass gegen\n\"diesen Bescheid ... binnen eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben\nwerden\" könne.\n\n6\n\nDie Beitragsmitteilung Nr. 021 ging am 20. Februar 2004, die Nr. 022 am 29. Juli\n2004 bei der Beklagten ein und wurden durch Unterschriften vom selben Tage\nseitens der Beklagten als zutreffend qualifiziert.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 28. Dezember 2004, eingegangen bei der Beklagten am\nFolgetag, legte die Klägerin selbst Widerspruch gegen die Festsetzung der\nAbsatzfondsbeträge für den Zeitraum vom 1. Juli 1999 bis Juni 2004 ein, wobei sie\neinen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vollständig übernahm. Zur\nBegründung führte sie aus, dass der Widerspruch zulässig sei, da der\nBeitragsbescheid ihr nicht bekannt gegeben worden sei. Im Übrigen sei die\nBeitragserhebung verfassungswidrig und gemeinschaftsrechtswidrig. Die Beklagte\nwies den Widerspruch mit Bescheid vom 6. Januar 2005 als unzulässig zurück, weil\ndie Klägerin die Widerspruchsfrist nicht eingehalten habe. Die Klägerin habe als\nSelbstveranlagerin zutreffende Beitragsmitteilungen abgegeben, die mit der\nwiderspruchslosen Entgegennahme durch die Beklagte als Beitragsbescheide gelten\nwürden. Nach der Rechtsprechung sei die Heranziehung zu Beiträgen nach dem\nAbsatzfondsgesetz aufgrund einer Selbsterrechnungserklärung des\nBeitragspflichtigen so anzusehen, als wäre ein Beitragsbescheid ergangen, der die\nRechtsmittelfrist in Lauf setze. Die jüngste mit dem Widerspruch angegriffene\nBeitragsmitteilung sei am 29. Juli 2004 bei der Beklagten eingegangen. Der erst am\n29. Dezember 2004 eingelegte Widerspruch der Klägerin wahre die damit laufende\nMonatsfrist nicht. Der Widerspruchsbescheid wurde am 10. Januar 2005 zugestellt.\n\n8\n\nAm 10. Februar 2005 hat die Klägerin Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht \nFrankfurt am Main erhoben, das das Verfahren mit Beschluss vom\n5. April 2005 an das erkennende Gericht verwiesen hat. Ein Antrag der Klägerin auf\n\"Zurückverweisung\" ist erfolglos geblieben, er wurde mit Beschluss vom 27. Juni\n2005 abgelehnt.\n\n9\n\nDie Klägerin ist der Ansicht, der Widerspruch sei nicht verfristet eingelegt\nworden. Aus der von der Beklagten herangezogenen Rechtsprechung ergebe sich,\ndass nicht in der Übersendung der Beitragsmitteilung durch die Klägerin, sondern\nerst in deren widerspruchsloser Entgegennahme durch die Beklagte ein\nVerwaltungsakt gesehen werden könne. Dieser Zeitpunkt sei für den Betroffenen\nnicht bestimmbar. Die Frist für einen Rechtsbehelf beginne erst zu laufen wenn die\nEntscheidung dem Betroffenen bekannt gegeben worden sei; daran fehle es hier,\ndenn die widerspruchslose Entgegennahme sei der Klägerin nicht bekannt gegeben\nworden. Selbst wenn man eine Bekanntgabe unterstellen würde, fehle es an einer\nRechtsbehelfsbelehrung; die der Beitragsmitteilung beigegebene könne nicht als auf\nden späteren Zeitpunkt der widerspruchslosen Entgegennahme bezogen verstanden\nwerden. Der Erlass einer quasi prophylaktischen Rechtsbehelfsbelehrung vor Erlass\ndes eigentlichen Verwaltungsakts sei mit der Rechtsschutzgarantie unvereinbar.\nFolge sei, dass jedenfalls vom Lauf einer Jahresfrist für die Einlegung des\nWiderspruchs auszugehen sei; diese Frist habe die Klägerin gewahrt.\n\n10\n\nIn der Sache macht die Klägerin geltend, dass die Beitragserhebung nach dem\nAbsatzfondsgesetz verfassungswidrig sei, wie das Bundesverfassungsgericht\nnunmehr auch festgestellt habe.\n\n11\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n12\n\ndie Beitragsmitteilungen/Beitragsbescheide der Beklagten\nNr. 021 und Nr. 022 jeweils in der Fassung des Widerspruchsbescheides \nder Beklagten vom 6. Januar 2005 aufzuheben.\n\n13\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nSie bezieht sich auf die Darlegungen im Widerspruchsbescheid; mit der\nwiderspruchslosen Entgegennahme sei die Bekanntgabe des Verwaltungsakts\ngegeben. Die Bekanntgabe werde fingiert. Mit dieser fingierten Bekanntgabe beginne\nauch der Lauf der Rechtsbehelfsfrist. Dagegen könne nicht auf den Vorgang der\nBilligung der Beitragsmitteilung abgestellt werden, etwa durch die Sollstellung oder\ndas Verbuchen des erklärten Betrages, denn diese Vorgänge blieben\nbehördenintern.\n\n16\n\nDarüber hinaus macht sie geltend, die Beitragserhebung durch\nSelbsterrechnungserklärungen entspreche der aus dem Steuerrecht bekannten\nSteueranmeldung; auch hier sei der Abgabenpflichtige gehalten, einen eventuellen\nEinspruch binnen eines Monats nach Eingang der Steueranmeldung bei der\nSteuerbehörde einzulegen. Mangels Mitteilung des Eingangs sei der Adressat darauf\nzu verweisen, den Eingang in entsprechender Anwendung von verfahrensrechtlichen\nVorschriften zu schätzen und solle davon ausgehen, dass die Beitragsmitteilung\nbinnen drei Tagen nach Absendung eingegangen sei. Auch könne er sich bei der\nBeklagten telefonisch nach dem Datum des Eingangs erkundigen. Danach sei aber\nhier von einer Nichteinhaltung der Monatsfrist auszugehen. \n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der\nGerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug\ngenommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe\n\n19\n\nDie Klage ist als Anfechtungsklage zulässig und hat auch in der Sache\nErfolg.\n\n20\n\nDie - fiktiven - Beitragsbescheide Nr. 021 und Nr. 022 der Beklagten sind\nentgegen ihrer Auffassung nicht bestandskräftig, vielmehr hat die Klägerin rechtzeitig\nWiderspruch eingelegt, weil jedenfalls die beigefügten Rechtsbehelfsbelehrungen\nunzutreffend gewesen sind und Widerspruch innerhalb eines Jahres eingelegt\nwerden konnte. Die Einhaltung der Widerspruchsfrist des § 70 VwGO ist als\nZulässigkeitsvoraussetzung der Klage von Amts wegen zu prüfen,\n\n21\n\nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom\n13. Februar 1987 - 8 C 128.84 -; Neue Zeitschrift für\nVerwaltungsrecht (NVwZ) 1988, 63; Oberverwaltungsgericht\nfür das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom\n26. September 1994 - 22 A 2426/94 -, NVwZ-RR 1995, 623 f.;\nKopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007 § 70 Rn. 6 m. w. N.\n\n22\n\nDie Beitragserhebung erfolgt hier auf der Grundlage des Gesetzes über die\nErrichtung eines zentralen Fonds zur Absatzförderung der deutschen Land- und\nErnährungswirtschaft (Absatzfondsgesetz - AbsFondsG) in Verbindung mit der\naufgrund der in § 10 Abs. 8 AbsFondsG enthaltenen Verordnungsermächtigung\nerlassenen Verordnung über die Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz\n(AbsFondsGBeitrV). Nach § 10 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 7 AbsFondsG\nwerden von den Betrieben der Land- und Ernährungswirtschaft Beiträge erhoben, die\nfür Eierpackstellen 0,30 Euro je 1.000 verpackte Eier betragen. Der Betriebsinhaber\nhat gemäß § 4 Abs. 2 AbsFondsGBeitrV der Beklagten die für die halbjährliche\nBeitragsschuld maßgeblichen Mengen innerhalb eines Monats nach Ablauf des\nKalenderhalbjahres zusammen mit einer Errechnung des geschuldeten Beitrages\nmitzuteilen. Die Beitragsmitteilung gilt nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AbsFondsGBeitrV als\nBeitragsbescheid, wenn der Beitragsbetrag darin zutreffend angegeben worden\nist.\n\n23\n\n1. Bei der Prüfung der Rechtzeitigkeit des von der Klägerin eingelegten\nWiderspruchs kann zum einen dahinstehen, ob es sich bei den seitens der Klägerin\nals einer Privatperson erstellten Beitragsmitteilungen bzw.\nSelbsterrechnungserklärungen um Verwaltungsakte handelt, bei denen allenfalls in\nder stillschweigenden widerspruchslosen Annahme durch die Beklagte die\n\"hoheitliche Maßnahme einer Behörde\" als konstitutives Merkmal des\nVerwaltungsakts im Sinne von § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes\ngesehen werden kann,\n\n24\n\nso das BVerwG in st. Rspr. zu § 26 Gewerbesteuergesetz a. F.,\nvgl. Urteil vom 26. Juni 1964 - VII C 6.64 -, Entscheidungen des\nBundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 19, 68 (69); Urteil vom 16.\nOktober 1964 - VII C 100.63 -, BVerwGE 19, 323 (325); Urteil vom\n18. September 1970 - VII C 68.68 -, Kommunale Steuerzeitschrift\n(KStZ) 1971, 10 (11); Urteil vom 18. August 1972 - VII C 55.70 -,\nVerwaltungsrechtsprechung) (VerwRspr.) 24 Nr. 171 sowie BVerwG,\nUrteil vom 27. April 1995 - 3 C 9.95 -, Neue Zeitschrift für\nVerwaltungsrecht - Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 1996, 107 für\ndie vergleichbare Beitragsleistung zum Deutschen Weinfonds;\n\n25\n\ndenn ein Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG kann nicht durch die\nRegelung in dem im Rang unter dem förmlichen Bundesgesetz stehenden § 4 Abs. 3\nSatz 1 AbsFondsGBeitrV fingiert werden,\n\n26\n\nBVerwG, a.a.O., NVwZ-RR 1996, 107.\n\n27\n\nEbenfalls offen bleiben kann, ob diese jeweils \"stillschweigende Annahme\"\nseitens der Behörde, die Gegenstand der Anfechtungsklage sein soll,\n\n28\n\nBVerwG, wie vor, \n\n29\n\nder Klägerin in einer dem § 41 VwVfG genügenden Weise \"bekannt gegeben\"\nund damit wirksam worden ist. Die verfassungsrechtlich geforderte Bekanntgabe\ndient der Information des Betroffenen darüber, was die Behörde als für ihn rechtens\neinseitig hoheitlich regelnd festgestellt hat,\n\n30\n\nvgl. nur U. Stelkens, in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG,\n7. Aufl. 2008, § 41 Rn. 1.\n\n31\n\nDie Bekanntgabe sieht das Bundesverwaltungsgericht gleichfalls in der\nunbeanstandeten Entgegennahme der Steuererklärung, weil die Behörde, soweit sie\nnichts anderes erkläre, einen entsprechenden Bescheidungswillen habe, um etwaige\nEinwendungen des Beitragspflichtigen an Rechtsmittelfristen zu binden; dem\nBeitragspflichtigen, der die Selbsterrechnungserklärung abgegeben und die Steuer\ngezahlt habe, sei dieser Heranziehungsakt bekannt. Praktikabilitäts- wie\nBilligkeitsgesichtspunkte forderten die Wertung, dass mit der widerspruchslosen\nEntgegennahme der Selbsterrechnungserklärung auch die Bekanntgabe\nanzunehmen sei.\n\n32\n\nBVerwG, Urteil vom 18. August 1972, a.a.O.; ebenso\nBVerwG, Urteil vom 30. Juni 1972 - 7 C 36.70 -, Buchholz\n401.5 § 26 GewStG Nr. 4 (S. 8 f.). Ähnlich BVerwG, Urteil vom\n18. September 1970 - 7 C 68.68 -, KStZ 1971, 10 (11).\n\n33\n\nOb an dieser vor Inkrafttreten der §§ 35, 41 des Verwaltungsverfahrensgesetzes\nvertretenen Rechtsauffassung festgehalten werden kann, bedarf keiner Entscheidung.\n\n34\n\nAllerdings hat die Klägerin die Monatsfrist jeweils nicht eingehalten. Nach § 70\nAbs. 1 Satz 1 VwGO ist der Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem der\nVerwaltungsakt dem Beschwerten bekannt gegeben worden ist, schriftlich\neinzulegen, wobei nach § 70 Abs. 2 VwGO der § 58 VwGO entsprechend gilt.\nJedoch hat hier die Widerspruchsfrist für die Beitragsmitteilungen Nr. 021 und\nNr. 022 nicht zu laufen begonnen, weil die Rechtsbehelfsbelehrungen unrichtig erteilt\nworden sind, so dass der Widerspruch gemäß § 70 Abs. 2, § 58 Abs. 2 VwGO\ninnerhalb eines Jahres nach Eingang der Beitragsmitteilungen Nr. 021 und Nr. 022\nbei der Beklagten eingelegt werden konnte. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die\nBeklagte nach § 59 VwGO gegebenenfalls zur Beifügung einer\nRechtsbehelfsbelehrung verpflichtet war oder nicht. Denn fügt sie eine bei, muss\ndiese richtig sein.\n\n35\n\nNach § 58 Abs. 1 VwGO beginnt die Widerspruchsfrist nur zu laufen, wenn der\nAdressat über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei\ndenen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist\nschriftlich belehrt worden ist. Zu der Belehrung über die Frist gehört zwar nicht, dass\nder Adressat im Einzelnen über den Beginn der Frist, die Berechnung der Frist sowie\ndie dafür maßgeblichen Besonderheiten aufgrund der Art der Bekanntgabe oder\nZustellung belehrt wird. Fügt die Behörde jedoch solche Hinweise bei, müssen sie\nzutreffend und nicht irreführend sein,\n\n36\n\nvgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 58 Rn. 11, 12,\n13.\n\n37\n\nAuch ist es nicht erforderlich, in einer Rechtsbehelfsbelehrung auf sämtliche\nModalitäten einer Fristberechnung hinzuweisen. Das Risiko einer falschen Berechnung \nkann dem Empfänger aber nur insoweit zugemutet werden, als ihm die für\ndie Fristberechnung notwendigen Fakten, insbesondere der Beginn der Frist,\nentsprechend den gesetzlichen Vorschriften angegeben werden und er anhand\ndieser Angaben die Frist berechnen kann,\n\n38\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. März 2009 - 5 A\n924/07 -, juris Rn. 27.\n\n39\n\nDer Empfänger muss in die Lage versetzt werden zu berechnen, bis wann er\nseinen Rechtsbehelf anbringen muss.\n\n40\n\nFehlerhaft ist eine Rechtsbehelfsbelehrung dann, wenn sie die in § 58 Abs. 1\nVwGO zwingend geforderten Mindestangaben nicht enthält oder wenn diesen\nAngaben ein unzutreffender oder irreführender Zusatz beigefügt ist, der sich generell\neignet, die Einlegung des Rechtsbehelfs zu erschweren,\n\n41\n\nBVerwG, Urteil vom 27. April 1990 - 8 C 70.88 -, Neue\nJuristische Wochenschrift (NJW) 1991, 508.\n\n42\n\nGemessen an diesem durch Art. 19 Abs. 4 GG gerechtfertigten Maßstab waren\ndie den Beitragsmitteilungen beigefügten Rechtsbehelfsbelehrungen zumindest\nirreführend, wenn nicht unzutreffend. Denn sie hätten den erheblichen\nBesonderheiten dieses Heranziehungsverfahrens - Erstellen der Beitragsmitteilung\ndurch den Abgabeschuldner, konkludenter Verwaltungsakt durch widerspruchslose\nEntgegennahme der Behörde, fiktive Bekanntgabe im Zeitpunkt des Eingangs bei\nder Beklagten - durch entsprechend klare Hinweise Rechnung tragen müssen. Dies\nist mit der Angabe, dass die Widerspruchsfrist mit der \"Bekanntgabe\" zu laufen\nbeginne, aber jeweils nicht erfolgt. Statt auf die hier in der Realität nicht erfolgte\nBekanntgabe hätte die Klägerin auf den Zeitpunkt des Eingangs der\nBeitragsmitteilung bei der Beklagten als den Lauf der Monatsfrist des § 70 Abs. 1\nVwGO in Gang setzendes Ereignis hingewiesen werden müssen, wie dies im\nÜbrigen in der von der Beklagten als Parallele bemühten Abgabenordnung der Fall\nist. Hier bestimmt § 355 Abs. 1 Satz 2 AO für die einem Steuerbescheid unter dem\nVorbehalt der Nachprüfung gleichgestellte (§ 167 Abs. 1 Satz 1, § 168 AO), der\nBeitragsmitteilung nach dem Absatzfondsgesetz vergleichbare Steueranmeldung in\neiner dem Gebot des fairen Verfahrens und dem Rechtsschutzgebot des Art. 19\nAbs. 4 GG gerecht werdenden Deutlichkeit, dass der Einspruch gegen eine\nSteueranmeldung innerhalb eines Monats nach Eingang einzulegen ist.\n\n43\n\nDie aufgrund der fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung frühestens ab dem 20.\nFebruar 2004 (Beitragsmitteilung Nr. 021) bzw. 29. Juli 2004 (Beitragsmitteilung\nNr. 022), dem jeweiligen Eingang der Erklärungen bei der Beklagten laufende\nJahresfrist hat die Klägerin mit dem am 29. Dezember 2004 eingelegten Widerspruch\ngewahrt.\n\n44\n\n2. Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Die Beitragsmitteilungen Nr. 021 und\nNr. 022 der Beklagten jeweils in der Fassung ihres Widerspruchsbescheides vom\n6. Januar 2005 sind rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113\nAbs. 1 Satz 1 VwGO. Mit der Verfassungswidrigerklärung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen \ndes § 10 Abs. 1 bis 8 AbsFondsG ab dem 1. Juli 2002 durch das\nBundesverfassungsgericht,\n\n45\n\nUrteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 -, Deutsches\nVerwaltungsblatt (DVBl.) 2009, 375,\n\n46\n\nfehlt es an einer Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung in den hier\nbetroffenen Jahren 2003 und 2004.\n\n47\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n48\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1\nund Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.\n\n49\n\nGründe, die Berufung zuzulassen, bestehen nicht. Das Urteil weicht nicht im Sinne\ndes Zulassungsgrundes des § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 123 Abs. 2 Nr. 4 VwGO\nvon der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab, weil dieses die Frage,\nwelche Anforderungen im Einzelnen an die Rechtsbehelfsbelehrung bei einer\nKonstellation wie der vorliegenden zu stellen sind, noch nicht entschieden hat. Auch\nhat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124a Abs. 1 Satz 1 i.\nV. m. § 123 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, weil es sich nach der Verfassungswidrigerklärung\nder Grundlagen der Beitragserhebung nach dem Absatzfondsgesetz um\nausgelaufenes Recht handelt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240995","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-04-30/13-k-2293-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 168","ref_norm":"168","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/240995","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240995","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-04-30/13-k-2293-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/240995","retrieved":"2026-07-09 02:04:05.948967+00:00"}}