{"status":"available","doknr":"OLD241080","ecli":"ECLI:DE:VGK:2009:0428.19L300.09.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2009-04-28","aktenzeichen":"19 L 300/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung \nuntersagt, die dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen zum Monat \nMärz 2009 zugewiesenen Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 14 \nBBesO mit den Beigeladenen zu 1) bis 3) zu besetzen, bevor nicht insoweit eine \nerneute Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts \ngetroffen worden ist.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner mit Ausnahme etwaiger \naußergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nDer nach der einschränkenden, konkretisierenden Erklärung des Antragstellers \nnoch zur Entscheidung des Gerichts gestellte Antrag,\n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, \nden Beigeladenen zu 1) bis 3) eine der dem Innenministerium des Landes \nNordrhein-Westfalen für den Monat März 2009 zugewiesene \nBeförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 14 BBesO zu übertragen, \nbevor nicht insoweit eine erneute Auswahlentscheidung unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts getroffen worden ist,\n\n4\n\nist zulässig und begründet.\n\n5\n\nEine einstweilige Anordnung des vorliegend begehrten Inhalts kann gemäß § 123 \nAbs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO nur ergehen, wenn \nder betreffende Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine \nbestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist \nund durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Diese \nVoraussetzungen sind in Bezug auf das Antragsbegehren des Antragstellers erfüllt.\nEin Anordnungsgrund für die beantragte Unterlassungsanordnung ergibt sich daraus, \ndass das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen ausweislich seines \nBesetzungsvorgangs beabsichtigt, die Beigeladenen zu 1) bis 3) in ein Amt der \nBesoldungsgruppe A 14 BBesO (Polizei- bzw. Kriminaloberrat/rätin) zu befördern. \nDer Vollzug dieses Vorhabens würde die von dem Antragsteller gegen die \nAuswahlentscheidung geltend gemachten Rechte endgültig vereiteln, weil er in \neinem Hauptsacheverfahren nach der nicht mehr rückabzuwickelnden Beförderung \nder Beigeladenen keinen effektiven Rechtsschutz mehr erlangen könnte.\n\n6\n\nDer Antragsteller hat auch einen sein Rechtsschutzbegehren rechtfertigenden \nAnordnungsanspruch glaubhaft gemacht.\n\n7\n\nNach geltendem Dienstrecht hat ein Beamter auch bei Erfüllung aller laufbahn-\nrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Übertragung \neines Beförderungsamtes. Er kann vielmehr nur verlangen, in seinem beruflichen \nFortkommen nicht aus gesetzes- oder sachwidrigen Erwägungen des Dienstherrn \nbeeinträchtigt zu werden. Die Entscheidung über eine Beförderung obliegt nach \nMaßgabe des Personalbedarfs und des Vorhandenseins freier besetzbarer \nPlanstellen dem pflichtgemäßen Ermessen des für den Dienstherrn handelnden \nDienstvorgesetzten. Dieser hat sich bei seiner Ermessensausübung an dem durch \nArt. 33 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verbürgten und für Landesbeamte in \nNordrhein-Westfalen durch § 20 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW i.V.m. § 9 BeamtStG \neinfachgesetzlich konkretisierten Grundsatz der Bestenauslese (Leistungsgrundsatz) \nzu orientieren. Danach ist der Dienstvorgesetzte gehalten, ein Beförderungsamt \ndemjenigen von mehreren Beförderungsbewerbern zu übertragen, der nach Eignung, \nBefähigung und fachlicher Leistung für die Wahrnehmung der betreffenden \nDienstaufgaben gemäß den vom Dienstherrn aufgestellten Anforderungen am besten \nqualifiziert erscheint. Im Übrigen ist die Auswahlentscheidung bei im Wesentlichen \ngleicher Qualifikation nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Dem einzelnen \nBeförderungsbewerber steht insoweit ein Anspruch auf eine rechts- und \nermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu. Dieser sogenannte \nBewerbungsverfahrensanspruch ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch eine \neinstweilige Anordnung in der Weise sicherungsfähig, dass dem Dienstherrn \nuntersagt werden kann, die streitbefangene Beförderungsstelle vorläufig bis zu einer \nerneuten Auswahlentscheidung (endgültig) zu besetzen. Ein Anordnungsanspruch \nfür eine derartige Sicherungsanordnung ist dann gegeben, wenn die angegriffene \nAuswahlentscheidung nach dem im Anordnungsverfahren erkennbaren Sachverhalt \nwegen Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des antragstellenden \nBeamten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtsfehlerhaft und nicht \nauszuschließen ist, dass eine fehlerfreie Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten \nausfallen würde.\n\n8\n\nDer Antragsteller hat eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs \ndurch die angegriffene Auswahlentscheidung des Antragsgegners zugunsten der \nBeigeladenen glaubhaft gemacht, da diese Entscheidung sich nach dem \ngegenwärtigen Sachstand aufgrund einer dem Anordnungsverfahren gemäßen \nPrüfung der Sach- und Rechtslage\n\n9\n\n- zum Prüfungsmaßstab vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des \nZweiten Senats vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, DVBl. 2002, \n1633 -\n\n10\n\nals mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fehlerhaft erweist. Bei erneuter, \nkorrekter Durchführung des Auswahlverfahrens erscheint eine Auswahl des \nAntragstellers zumindest möglich. Im Einzelnen gilt Folgendes:\n\n11\n\nDer Antragsteller ist Polizeivollzugsbeamter (Polizeirat A 13 BBesO h.D.) und \nerfüllt die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung nach A 14 \nBBesO. Zum 01. August 2007 wurde er an das Landesamt für Ausbildung, \nFortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei (LAFP) versetzt und \ngleichzeitig für eine Verwendungsdauer von grundsätzlich drei bis höchstens fünf \nJahren an die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung (FhöV) abgeordnet. Damit \nwar er entgegen der Auffassung des Antragsgegners im \nBeförderungsauswahlverfahren zu berücksichtigen. Dem Innenministerium \nNordrhein-Westfalen, das nach § 2 Abs. 2 der „Verordnung zur Änderung der \nVerordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten sowie zur Bestimmung der mit \nDisziplinarbefugnissen ausgestatteten dienstvorgesetzten Stellen im \nGeschäftsbereich des Innenministeriums\" vom 05. Dezember 2008 (GV.NRW. \nS.779) nunmehr auch für Beförderungen nach A 14 BBesO im Bereich der Polizei \nzuständig ist, waren im Februar 2009 zehn Beförderungsplanstellen der \nBesoldungsgruppe A 14 BBesO im Bereich der Polizei zugewiesen, die ab dem 13. \nMärz 2009 besetzt werden sollten. Ausgewählt wurden die ersten zehn von \nvierundzwanzig in einer aktuellen Beförderungsrangliste für den Bereich der Polizei \ngeführten Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 13 BBesO. \nAusgenommen aus der Beförderungsrangliste und damit dem Auswahlverfahren \nwaren die sechs Polizeibeamten der Besoldungsgruppe A 13 BBesO - darunter der \nAntragsteller -, die an die FhöV abgeordnet sind. Dies ist willkürlich. Es gibt keinen \nsachlichen Grund, die an die FhöV abgeordneten Polizeibeamten von der \nBeförderungsmaßnahme auszuschließen; auch sie gehören zum „Bereich der \nPolizei\". Der Umstand, dass an die FhöV abgeordnete Beamte nach Ziff. 2.2 der \nBeurteilungsrichtlinien für die Polizei (BRL Pol) von der Beurteilung ausgenommen \nsind, mithin für diese Beamten keine aktuellen Regelbeurteilungen zum Stichtag 01. \nSeptember 2008 vorliegen, rechtfertigt die Vorgehensweise des Innenministeriums \njedenfalls nicht. Aufgabe des Dienstherrn ist es, ein Beförderungsamt demjenigen \nvon mehreren Beförderungsbewerbern zu übertragen, der nach Eignung, Befähigung \nund fachlicher Leistung für die Wahrnehmung der betreffenden Dienstaufgaben am \nbesten qualifiziert erscheint. Ist damit für die Auswahlentscheidung zwar im Regelfall \nauf aktuelle und hinreichend vergleichbare dienstliche (Regel-) Beurteilungen \nzurückzugreifen, bedeutet dies jedoch nicht, dass einzelne Beamte oder eine Gruppe \nvon Beamten, für die aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen eine solche \n(Regel-) Beurteilung nicht vorliegt, von vorn herein aus dem Kreis der \nBeförderungsbewerber ausgenommen werden können. Der Grundsatz der \nBestenauslese macht es vielmehr erforderlich, auch diese Bewerber in die \nAuswahlentscheidung mit einzubeziehen. Wie Eignung, Befähigung und fachliche \nLeistung dieser Beamten im Vergleich zu den (regel-)beurteilten übrigen Beamten \naus dem Bereich Polizei zu bewerten sind, bleibt dem Dienstherrn überlassen. \nInsoweit ist lediglich anzumerken, dass selbst innerhalb des Geltungsbereichs der \nBRL Pol höchst unterschiedliche Tätigkeiten etwa der Polizeivollzugsbeamten, der \nVerwaltungsbeamten und schließlich der Mediziner zur Beurteilung anstehen.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es \nentsprach der Billigkeit, die etwaigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen \nnicht für erstattungsfähig zu erklären, weil diese keinen Sachantrag gestellt und sich \ndamit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241080","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-04-28/19-l-300-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241080","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241080","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-04-28/19-l-300-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241080","retrieved":"2026-07-09 02:04:12.947439+00:00"}}