{"status":"available","doknr":"OLD241116","ecli":"ECLI:DE:VGK:2009:0427.23K692.09.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2009-04-27","aktenzeichen":"23 K 692/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt.\nDie Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.\n\n2. \nDer Streitwert wird auf 8.451,90 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nIn entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren einzustellen. Unter den \ngegebenen Umständen entspricht es billigem Ermessen i.S.v. § 161 Abs. 2 VwGO, \ndie Kosten des Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen.\n\n3\n\nIhre Klage hätte nämlich sehr wahrscheinlich keinen Erfolg gehabt. Die Festsetzung einer Grundsteuer B im Abgabenbescheid der Beklagten vom 26. Januar 2009 \nin Höhe von 8.451,90 Euro war rechtmäßig und verletzte die Klägerin deshalb nicht \nin ihren Rechten. Die Grundsteuer wird nach § 9 Abs. 1 GrStG nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt. Die Steuer entsteht mit Beginn des \nKalenderjahres, für das die Steuer festzusetzen ist (§ 9 Abs. 2 GrStG). Steuerschuldner ist nach § 10 Abs. 1 GrStG derjenige, dem der Steuergegenstand bei der \nFeststellung des Einheitswertes zugerechnet ist. Das Grundstück Q. Allee \n000 wurde hier nach dem maßgeblichen Messbescheid des zuständigen Finanzamtes Bonn-Innenstadt zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Abgabenbescheids der Beklagten der Klägerin zugerechnet. Der entsprechende Steuermessbescheid des Finanzamtes ist nach § 184 Abs. 1 Satz 4 AO i. V. m. § 182 Abs. 1 AO für \neinen Grundsteuerbescheid bindend, soweit die im Messbescheid getroffenen Feststellungen für diesen Realsteuerbescheid von Bedeutung sind. Im Steuermessbescheid wird nach § 184 Abs. 1 Satz 2 AO auch über die persönliche und sachliche \nSteuerpflicht entschieden. Festgestellt wird mit anderen Worten, wer Steuerschuldner ist und was Gegenstand der Besteuerung ist. Der Steuermessbescheid bindet als \nGrundlagenbescheid (vgl. § 171 Abs. 10 AO) nicht nur den Steuerpflichtigen, sondern auch die Kommune, die die Realsteuer durch Folgebescheid festzusetzen hat \n(§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO). § 184 Abs. 3 AO stellt sicher, dass der Inhalt des \nMessbescheids der betroffenen Kommune übermittelt wird. Die Bindungswirkung des \nMessbescheids hat zur Folge, dass die Gemeinde, die die Realsteuer erhebt, zum \nErlass eines Realsteuerbescheides verpflichtet ist, solange ein wirksamer Steuermessbescheid existiert,\n\n4\n\nBrandis in Tipke/Kruse, Kommentar zur Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 184 AO (Stand: Oktober 2008) Rz. \n15 m. w. N. aus der Rechtsprechung.\nEntscheidungen im Messbescheid können nach § 351 Abs. 2 AO nur durch Anfechtung dieses Bescheides, nicht hingegen auch durch Anfechtung des von der Kommune erlassenen Realsteuerbescheides angegriffen werden. Ist der Steuerschuldner \netwa mit den Feststellungen im Messbescheid zu seiner persönlichen Steuerpflicht \nnicht einverstanden, so muss er sich gegen diesen Verwaltungsakt - ggfs. im finanzgerichtlichen Verfahren - wenden. Denn die verbindliche, eine etwaige Rechtsverletzung auslösende behördliche Entscheidung wird schon in diesem Feststellungsbescheid und nicht erst im Folgebescheid der Gemeinde getroffen,\n\n5\n\nvgl. nur BFH, Urteil vom 10. März 1993 - II R 9/93 -, BFH/NV \n1994, 452, 453; Tipke in Tipke/Kruse, a.a.O., § 351 AO (Stand: April \n2007) Rz. 47 ff. m. w. N..\n\n6\n\nWenn der Messbescheid unanfechtbar geworden ist, muss der Steuerpflichtige, \nder seinen Grundbesitz veräußert hat, eine Änderung des Messbescheids beim \nzuständigen Finanzamt erwirken, notfalls im Wege der finanzgerichtlichen Klage.\n\n7\n\nGemessen daran war der angefochtene Abgabenbescheid vom 26. Januar 2009, \nsoweit die Klägerin darin zu einer Grundsteuer B in Höhe von 8.451,90 Euro veranlagt worden ist, nicht zu beanstanden. Die von der Klägerin angesprochene Anzeige \ndes Eigentumswechsels durch das Grundbuchamt schon Ende Oktober 2008 durfte \ndie Beklagte wegen der Bindungswirkung des damals noch wirksamen Grundsteuermessbescheids vom 10. März 1999 bei der Festsetzung der Grundsteuer für das \nSteuerjahr 2009 nicht beachten. Die Beklagte darf (und muss) den Realsteuerbescheid nach der eindeutigen Regelung des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO erst aufheben oder ändern, wenn der zugrunde liegende Messbescheid des zuständigen Finanzamts aufgehoben oder geändert worden ist. Insoweit ist auch der Vortrag der \nKlägerin in ihrem Schriftsatz vom 26. März 2009 rechtlich unerheblich, sie verlange \nnicht schlechter gestellt zu werden als andere Veräußerer, die den Wechsel des Eigentums am Grundbesitz der Beklagten unmittelbar anzeigen würden.\n\n8\n\nDas Vorbringen der Klägerin zur Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit der dem \nangefochtenen Abgabenbescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung führt \nebenfalls nicht dazu, dass die Kostenlast anders als ausgesprochen zu verteilen \nwäre. Die Rechtsbehelfsbelehrung ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht \nirreführend. Sie ist im Gegenteil ordnungsgemäß, weil sie den Anforderungen des § \n58 Abs. 1 VwGO entspricht. Eines Hinweises auf das - wie der Klägerin einzuräumen \nist komplexe - Verhältnis von steuerlichem Grundlagenbescheid des Finanzamts zum \nFolgebescheid der Gemeinde bedarf es danach nicht.\n\n9\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 3 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241116","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-04-27/23-k-692-09","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":4},{"jurabk":"GrStG 1973","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 351","ref_norm":"351","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GrStG 1973","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241116","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241116","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-04-27/23-k-692-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241116","retrieved":"2026-07-09 02:04:15.722061+00:00"}}