{"status":"available","doknr":"OLD241351","ecli":"ECLI:DE:VGK:2009:0416.6L437.09.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2009-04-16","aktenzeichen":"6 L 437/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Der Antrag wird abgelehnt. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n \n Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\nDieser Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax bekannt gegeben \nwerden. \n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\nden Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig bis zur \nrechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache im Sommersemester 2009 \nein Forschungsfreisemester zu bewilligen und von der Lehre und den \nVerwaltungsaufgaben zu Gunsten der Dienstaufgabe in der Forschung \nfreizustellen, \n\n4\n\nhat keinen Erfolg. \n\n5\n\nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines \nvorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige \nAnordnung erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt \nzu verhindern oder wenn diese Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der \nErlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller sowohl \neinen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat \n(§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO). Ist der Antrag - wie vorliegend - auf eine \nVorwegnahme der Hauptsache gerichtet, so sind an die Glaubhaftmachung von \nAnordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Der \nErlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann nur in Betracht, wenn ein \nObsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung \nüberwiegend wahrscheinlich ist und dem Antragsteller ohne Erlass einer \neinstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch \nbei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten. \n\n6\n\nHiervon ausgehend hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht \nglaubhaft gemacht. \n\n7\n\nGemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes \nNordrhein-Westfalen in der Fassung vom 31. Oktober 2006 (GV NRW. S. 474) kann \ndie Hochschule Professorinnen und Professoren von ihren Aufgaben in der Lehre \nund der Verwaltung zugunsten der Dienstaufgaben in der Forschung nur freistellen, \nwenn die ordnungsgemäße Vertretung des Faches in der Lehre während dieser Zeit \ngewährleistet ist. Diese Voraussetzungen sind bei der im Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht erfüllt. \n\n8\n\nEs fehlt bereits an den tatbestandlichen Anspruchsvoraussetzungen. Der \nAntragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass im Falle seiner Freistellung die \nordnungsgemäße Vertretung seines Faches in der Lehre gewährleistet ist. \nSichergestellt werden muss danach die Lehre, die zur Einhaltung des notwendigen \nLehrangebotes im Sinne der Studien- und Prüfungsordnung erforderlich ist. \n\n9\n\nDietmer in: Leuze/Epping, Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen, § 51 \nRn. 14. \n\n10\n\nDies ist hier nicht der Fall. Der Antragsgegner hat in seinem ablehnenden \nBescheid vom 12. März 2009 ausgeführt, dass im Seminar für Mathematik und ihre \nDidaktik, dem der Antragsteller angehört, bei einer absoluten Zahl von fünf \nProfessoren im Sommersemester 2009 bereits eine Professorin wegen \nInanspruchnahme des Mutterschutzes ausfalle und dass durch die zusätzliche \nFreistellung des Antragstellers die ordnungsgemäße Vertretung des Faches in der \nLehre nicht mehr gewährleistet wäre. Im Detail ergeben sich die zu erwartenden \nEngpässe im Bereich der Vorlesungen und Seminare aus der mit der \nAntragserwiderung vorgelegten ausführlichen dienstlichen Erklärung des \nGeschäftsführenden Direktors des Seminars für Mathematik und ihre Didaktik, Prof. \nL. , vom 02. April 2009. Danach sind die für den Antragsteller vorgesehenen \nVorlesungen „Algebra\" und „Aufbau des Zahlensystems\" unerlässlich für das \nLehrangebot des Seminars, deren Wegfall voraussichtlich Studienzeitverlängerungen \nfür die betroffenen Studierenden zur Folge hätte. Gleiches gelte für das vom \nAntragsteller zu haltende Seminar „Ausgewählte Kapitel der Mathematik\". Wegen der \nweiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der dienstlichen Erklärung (Bl. 93 ff. der \nGerichtsakte) Bezug genommen. \n\n11\n\nAnhaltspunkte dafür, dass trotz des ersatzlosen Wegfalls der genannten \nLehrveranstaltungen das notwendige Lehrangebot aufrecht erhalten werden kann, \nergeben sich aus dem Vortrag des Antragstellers nicht. Er erklärt insoweit lediglich, \ndass die von ihm zu haltenden Vorlesungen problemlos durch den Besuch der \nsonstigen angebotenen fachwissenschaftlichen Vorlesungen ersetzt werden könnten. \nDer Verweis auf die übrigen Vorlesungen kann vor dem Hintergrund der dargelegten \nvoraussichtlichen Nachteile für die Studierenden den Wegfall der \nLehrveranstaltungen des Antragstellers jedoch nicht kompensieren. Soweit der \nAntragsteller zudem vorträgt, das vorgesehene Seminar könne ohne Weiteres der \nakademische Rat Dr. Dr. S. übernehmen, ist angesichts der Erklärung des \nGeschäftsführenden Direktors, Dr. Dr. S. habe bisher noch kein solches \nSeminar gehalten, die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Vertretung insofern \njedenfalls zweifelhaft. \n\n12\n\nDa somit schon die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 HG NRW \nnicht vorliegen, kommt es auf die Ermessensausübung des Antragsgegners nicht \nmehr entscheidend an. \n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n14\n\nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 \nGKG. Die Kammer hat den gesetzlichen Auffangstreitwert zu Grunde gelegt und \ndiesen Betrag wegen des nur vorläufigen Charakters dieses Verfahrens auf die \nHälfte reduziert. \n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241351","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-04-16/6-l-437-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241351","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241351","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-04-16/6-l-437-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241351","retrieved":"2026-07-09 02:04:33.732457+00:00"}}