{"status":"available","doknr":"OLD241372","ecli":"ECLI:DE:VGK:2009:0415.27K4740.08.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2009-04-15","aktenzeichen":"27 K 4740/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger steht als Berufssoldat im Dienst der Beklagten. Sein Familienwohnort \nist Neustrelitz, sein Dienstort Köln. Im Zusammenhang mit der Versetzung von Leipzig nach Köln ohne Zusage der Umzugskostenvergütung erwarb der Kläger für die \nFahrten zwischen Köln und Neustrelitz eine BahnCard 100 First für 5.700,00 EUR. \nDie Beklagte erstattete ihm die Kosten für eine BahnCard 50 in Höhe von 212,00 \nEUR .\n\n3\n\nIn der Zeit vom 21. - 23. November 2007 wurde er von Köln an die Polizeihochschule in Münster kommandiert. Im Anschluss daran fuhr er von dort an seinen Familienwohnort und kehrte später nach Köln zurück. Für die Fahrten benutzte er den Zug \nund setzte dabei die BahnCard 100 ein. \n\n4\n\nUnter dem 28. November 2007 beantragte er die Reisekostenerstattung für die \nReise nach Münster und erläuterte seinen Antrag dahingehend, dass er für die Familienheimfahrten von Köln nach Neustrelitz die BahnCard 100 First zu einem Jahrespreis von 5.700,00 Euro gekauft, der Dienstherr ihm aber nur 212,- EUR für die \nBahnCard 50 2. Klasse erstattet habe. Er erbitte daher die Erstattung der Reisekosten in Höhe der Kosten für eine Fahrkarte mit Ausnutzung der Ermäßigung durch \neine BahnCard 50 bzw. bei Vorliegen der Voraussetzungen Fahrtkosten 1. Klasse.\n\n5\n\nNach vorheriger Anhörung lehnte das Bundeswehr-Dienstleistungszentrum Köln \nmit Bescheid vom 13. März 2008 die Erstattung der anteiligen Fahrtkosten mit der \nBegründung ab, dass er nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG) und der allgemeinen Verwaltungsvorschrift hierzu keinen Anspruch auf eine anteilige Erstattung \nder Anschaffungskosten der privat beschafften BahnCard 100 bei Nutzung für dienstlich veranlasste Fahrten habe. \n\n6\n\nDie hiergegen am 25. März 2008 eingelegte Beschwerde wies die Wehrbereichsverwaltung West mit Beschwerdebescheid vom 06. Juni 2008 (dem Kläger übergeben am 19. Juni 2008) zurück. Berücksichtigungs- und damit dem Grunde nach \nerstattungsfähig seien nur notwendige Kosten, die auch tatsächlich entstanden seien. Als Inhaber einer Bahncard 100 First könne er im Bundesgebiet eine unbegrenzte Zahl an Fahrten ohne weitere Einzelkosten durchführen, so dass die Dienstreise \nnach Münster bei Nutzung dieser Karte kostenfrei gewesen sei. Ihm seien daher keine dienstlich veranlassten Mehrkosten entstanden, die erstattet werden müssten.\n\n7\n\nAm 15. Juli 2008 hat der Kläger Klage erhoben und im Wesentlichen nochmals \nsein Vorbringen aus dem Vorverfahren wiederholt und vertieft. Er begehre nicht die \nanteilige Erstattung der Anschaffungskosten der BahnCard 100 First, sondern die \nErstattung der konkreten Kosten für die Dienstreise. Bei der Dienstreise sei keine \nunentgeltliche Beförderungsmöglichkeit genutzt worden, sondern ihm seien Fahrtkosten entstanden, die er im Voraus bei der Anschaffung der BahnCard 100 beglichen habe. Der Aufwand für die Anschaffung habe 3.256,00 EUR betragen, nämlich \nder Anschaffungspreis von 5.700,00 EUR abzüglich der Erstattung von maximal 24 \nFamilienheimfahrten zu je 93,00 EUR sowie einmalig des Preises für eine BahnCard \n50 in Höhe von 212,00 EUR. Die sich daraus ergebende Differenz habe er aus \neigenen Mitteln finanziert und insoweit erstattungsfähige Auslagen gehabt. Insoweit \nseien auch die Regelungen zur Nutzung möglicher Fahrpreisermäßigungen in § 4 \nAbs. 2 BRKG nicht einschlägig. Es wäre grob unbillig und ein Verstoß gegen die dem \nDienstherrn obliegende Fürsorgepflicht, jegliche Fahrtkostenerstattung bei Nutzung \nprivater Fahrausweise auszuschließen. Wenn er verpflichtet sei, die privat \nangeschaffte BahnCard auch dienstlich zu nutzen, ohne dass dem die Möglichkeit \nder Fahrtkostenerstattung gegenüberstehe, werde der Dienstherr ungerechtfertigt \nbesser gestellt. Ihm sei daher der Fahrpreis für Hin- und Rückfahrt unter \nBerücksichtigung der durch eine BahnCard 50 gewährten Vergünstigung in Höhe von \n208,00 EUR zu erstatten. \n\n8\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundeswehr-Dienstleistungszentrums Köln vom 13. März 2008 in der Gestalt des Beschwerdebescheides der Wehrbereichsverwaltung West vom 06. Juni 2008 zu \nverpflichten, ihm für die Fahrt von Köln nach Münster und zurück am 21. bzw. \n23. November 2007 Fahrtkostenerstattung nach Maßgabe des Bundesreisekostengesetzes und der allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu gewähren.\n\n10\n\nDie Beklagte verteidigt die angegriffenen Bescheide und beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagen (2 Hefte) \nergänzend Bezug genommen.\n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n14\n\nDie als Verpflichtungsklage zulässige Klage, über die die Einzelrichterin nach \nÜbertragung des Rechtsstreits ( § 6 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) im \nEinvernehmen mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 102 \nAbs. 1 VwGO), ist unbegründet. Der Bescheid des Bundeswehr-\nDienstleistungszentrums Köln vom 13. März 2008 in der Gestalt des Beschwerdebescheides der Wehrbereichsverwaltung West vom 06. Juni 2008 ist rechtmäßig und \nverletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Dem Kläger steht \nkein Anspruch auf Erstattung von Fahrkosten für die im November 2007 \ndurchgeführte Dienstreise von Köln nach Münster und zurück zu. \n\n15\n\nAls Rechtsgrundlage für das vom Kläger bei verständiger Würdigung seines \nKlagevortrags (§ 133 BGB) geltend gemachte Begehren, Fahrtkosten für die \nDienstreise von Köln nach Münster und zurück (und nicht die sich daran \nanschließende Familienheimfahrt nach Neustrelitz) erstattet zu bekommen, kommt \nnur §§ 3, 4 Bundesreisekostengesetz (BRKG) in Betracht. Danach erhalten \nDienstreisende eine Vergütung der dienstlich veranlassten notwendigen \nReisekosten. Dazu gehören u.a. entstandene Fahrkosten bis zur Höhe der Kosten \nder niedrigsten Beförderungsklasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel. \nDiese Bestimmungen sind Ausdruck der Grundsätze der Sparsamkeit und der \nErstattung nur des durch die Dienstreise verursachten notwendigen Mehraufwands, \ndie das Reisekostenrecht als Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn \nallgemein durchziehen. Mit der Vergütung sollen ausschließlich die aufgrund der \njeweiligen Dienstreise konkret angefallenen Kosten ersetzt werden. Dies setzt zum \neinen voraus, dass solche Kosten auch tatsächlich entstanden sind, zum anderen, \ndass sie in adäquatem Zusammenhang mit der Dienstreise stehen. \n\n16\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - VI C 75,67 -, \nBVerwGE 34, 312 ff. \n\n17\n\nDiese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dem Kläger sind für die konkrete \nDienstreise von Köln nach Münster und zurück gar keine (zusätzlichen) Fahrkosten \nentstanden. Er hat für die Fahrt nach eigenem Vortrag keine Fahrkarte erworben und \nerwerben müssen, weil er bereits im Vorfeld dieser Dienstreise im Zusammenhang \nmit der Versetzung von Leipzig nach Köln eine BahnCard 100 First angeschafft und \nfür die Dienstreise eingesetzt hat. Diese Karte gewährt das Recht, im Jahr beliebig \nviele Fahrten im gesamten Netz der Deutschen Bundesbahn ohne zusätzliche \nKosten unternehmen zu können und dabei die 1. Klasse zu benutzen. \n\n18\n\nDer Kläger kann in diesem Zusammenhang auch nicht die Kosten für die \nAnschaffung der BahnCard 100 First anteilig als Fahrtkosten der Dienstreise \nansetzen. Diese Aufwendungen stehen nicht in adäquatem Zusammenhang mit der \nhier fraglichen Dienstreise, sondern im Zusammenhang mit der Versetzung nach \nKöln. Der Kläger hat nämlich - wie sich aus der Begründung der Beschwerde und im \nKlageverfahren ergibt - die BahnCard 100 First erworben, um damit die \nFamilienheimfahrten von Köln nach Neustrelitz durchzuführen. Die Anschaffung liegt \nalso zeitlich weit vor der konkreten Dienstreise und in keinem Zusammenhang mit \nihr. Der Dienstherr hat seinen Fürsorgepflichten gegenüber dem Kläger aus dem \ndienstlichen Anlass der Versetzung dadurch Rechnung getragen, dass er ihm für \ndiese Heimfahrten die Kosten einer BahnCard 50 2. Klasse ersetzt hat und nach § 5 \nTrennungsgeldverordnung maximal 2 Familienheimfahrten im Monat (insgesamt 24) \nbis zur Höhe der für den Berechtigten billigsten Fahrkarte in der allgemein \nniedrigsten Klasse ohne Zuschläge bezuschusst. Die Anschaffung der BahnCard 100 \nFirst gibt dem Kläger die Möglichkeit, für die Familienheimfahrten die 1. Klasse und \nICEs ohne Aufpreis zu benutzen und dadurch insbesondere an den Wochenenden \nbequemer und vor allem schneller nach Hause fahren zu können, zum anderen, die \nnicht beihilfefähigen weiteren Familienheimfahrten relativ gesehen preiswerter zu \nmachen. Die Anschaffung der BahnCard 100 First erfolgte damit zwar vor \ndienstlichem Hintergrund, aber aus einem ausschließlich privaten Nutzungsinteresse, \nzumal die Heimfahrten vom Dienst- zum Wohnort private Fahrten sind. \n\n19\n\nVgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 01. \nNovember 2007 - 1 bf 64/06 -, nachgewiesen bei juris, Rz. 10; \nMeyer/Fricke, \n\n20\n\nDer Einsatz einer vorhandenen, privat erworbenen BahnCard ist aber, jedenfalls \nwenn er - wie hier - nur vereinzelt erfolgt, auch ohne Beteiligung des Dienstherrn an \nden Anschaffungskosten und unabhängig von den bei diesem eintretenden \nErsparnissen mit Blick auf die den Kläger gegenüber seinem Dienstherrn treffende \nTreuepflicht zumutbar.\n\n21\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - VI C 75.67 -, \nBVerwGE 34, 312 ff; VG Darmstadt, Urteil vom 20. Dezember 2005 -5 \nE 1804/04 (3) -, IÖD 2006, 12 ff.\n\n22\n\nEin Eingriff in das nach Art. 14 GG geschützte Eigentumsrecht ergibt sich hieraus \nnicht, da Eigentum und Vermögen des Klägers in ihrem Bestand unangetastet \nbleiben. Durch die Benutzung der privat angeschafften BahnCard im Rahmen von \nDienstreisen wird diese nicht in irgendeiner Form entwertet. \n\n23\n\nEs können auch keine fiktiven Kosten für eine Fahrkarte für die Strecke Köln - \nMünster und zurück unter Berücksichtigung der auf die vom Dienstherrn ersetzte \nBahnCard 50 gewährte Ermäßigung (ca. 30 EUR) geltend gemacht werden. \nLetztendlich würden in einem solchen Fall mit einer Fahrkostenerstattung in der \nSache die Ersparnisse abgeschöpft, die beim Bund durch den Einsatz der BahnCard \n100 eingetreten sind. Hierfür fehlt es aber an einer rechtlichen Grundlage. Soweit \ndas Reisekostenrecht an verschiedenen Stellen eine fiktive Kostenberechnung \nvorsieht, sind derartige fiktive Berechnungen Ausdruck des \nSparsamkeitsgrundsatzes und dienen stets der Begrenzung der erstattungsfähigen \nAufwendungen. Sie führen jedoch in keinem Fall zur Gewährung von \nFahrkostenerstattungen, wenn dem Dienstreisenden aufgrund seiner in anderem \nZusammenhang getroffenen privaten Dispositionen tatsächlich keine (Mehr-) \nAufwendungen entstanden sind. \n\n24\n\nEine Kostenerstattung ist entgegen der Ansicht des Klägers auch aus Fürsorgegründen nicht geboten. Die allgemeine Fürsorgepflicht verpflichtet den Dienstherrn \nnur dazu, den Beamten bzw. Soldaten für den durch eine Dienstreise verursachten \nMehraufwand angemessen zu entschädigen, nicht aber auch dazu, den Beamten \nbzw. Soldaten, der seinerseits im Rahmen seiner Treuepflicht dem \nSparsamkeitsgrundsatz verpflichtet und damit gehalten ist, die Reisekosten aus \ndienstlichem Anlass so niedrig wie möglich zu halten, an den dem Dienstherrn \nzufließenden Ersparnissen zu beteiligen. \n\n25\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - VI C 75,67 -, a.a.O. \n\n26\n\nNach alledem ist die Klage abzuweisen mit der Folge, dass der Kläger die Kosten \ndes Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen hat.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241372","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-04-15/27-k-4740-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BRKG 2005","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241372","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241372","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-04-15/27-k-4740-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241372","retrieved":"2026-07-09 02:04:35.396411+00:00"}}