{"status":"available","doknr":"OLD241417","ecli":"ECLI:DE:VGK:2009:0409.20L308.09.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2009-04-09","aktenzeichen":"20 L 308/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. \n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\nGründe\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage (20 K 1333/09) gegen die Auflage zu der\nVersammlungsbestätigung vom 13.02.2009 wiederherzustellen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg. \n\n5\n\nGemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht nach Anordnung der sofortigen\nVollziehung belastender Verwaltungsakte - hierunter fallen Auflagen - die aufschiebende\nWirkung der Klage ganz oder teilweise wiederherstellen. Die Wiederherstellung der\naufschiebenden Wirkung ist geboten, wenn das Interesse des Antragstellers\nam Aufschub der Durchsetzung der angegriffenen Verfügung das öffentliche Interesse an\nihrer sofortigen Vollziehung überwiegt. Vorliegend fällt bei Überprüfung der\nangegriffenen, auf § 15 Abs. 1 VersG gestützten Auflage die anzustellende Interessenabwägung\n- auch unter Berücksichtigung der hohen Anforderungen, die an einen\nEingriff in das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit zu stellen sind - zu Lasten des\nAntragstellers aus.\n\n6\n\nBei dieser Entscheidung orientiert sich die Kammer an den Grundsätzen, die das\nBundesverfassungsgericht zur Inanspruchnahme des Grundrechts der Versammlungsfreiheit und zur\nAuslegung des § 15 VersG im Einzelnen ausgeführt hat, \n\n7\n\nvgl. u.a. Beschluss vom 14.05.1985 - 1 BvR 233/81 und 1 BvR 341/81 -,\nBVerfGE, 69, 315 ff.; Beschluss vom 21.04.1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ\n1998, 834; vom 21.04.2000 - 1 BvQ 10/00 -; vom 14.07.2000 - 1 BvR 1245/00\n-; vom 18.08.2000 - 1 BvQ 23/00 -, NJW 2000, 3053; vom 26.01.2001 - 1 BvQ\n8/01 sowie 1 BvQ 9/01 -; vom 24.03.2001 - 1 BvQ 13/01 -, NJW 2001, 2069;\nvom 01.05.2001 - 1 BvQ 21/01 -, NJW 2001, 2078; vom 05.09.2003 - 1 BvQ\n32/03 -, NVwZ 2004,90; Senatsbeschluss vom 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04 -,\nNJW 2004,2814; Beschluss vom 16.08.2005 - 1 BvQ 25/05 -; Beschluss vom\n26.01.2006 - 1 BvQ 3/06 - sowie Beschluss vom 27.01.2006 - 1 BvQ 4/06 -,\n\n8\n\ninsbesondere auch zu Versammlungsauflagen,\n\n9\n\nvgl. Beschluss vom 21.04.1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, 834; Beschluss\nvom 02.12.2005 - 1 BvQ 35/05 -, Juris.\n\n10\n\nDie in Art. 8 GG gewährleistete Versammlungsfreiheit schließt das Recht ein, - u.a. -\nüber den Ort der Veranstaltung selbst zu bestimmen.\nNach § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde Versammlungen und Aufzüge\nvon bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses\nder Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei\nDurchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist.\nVersammlungsrechtliche Auflagen sind ein Mittel, gefährdeten Rechtsgütern Dritter\nRechnung zu tragen und praktische Konkordanz zwischen dem verfassungsrechtlich\ngeschützten Gut der Versammlungsfreiheit sowie anderen, ebenfalls verfassungsrechtlich\ngeschützten und schutzbedürftigen Rechtsgütern herzustellen. Im Einzelnen\nist Folgendes zu beachten:\n\n11\n\n- Das von der Norm eingeräumte Entschließungsermessen ist grundrechtlich gebunden.\nDie Versammlungsfreiheit hat nur dann zurückzutreten, wenn eine Abwägung unter\nBerücksichtigung der Bedeutung des Freiheitsrechts ergibt, dass\ndies zum Schutz anderer, mindestens gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist.\n\n12\n\n- Die behördliche Eingriffsbefugnis ist durch die Voraussetzungen einer \"unmittelbaren\nGefährdung\" der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bei \"Durchführung\nder Versammlung\" begrenzt. Zwischen der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und\nder Durchführung der Versammlung muss somit ein hinreichend bestimmter Kausalzusammenhang bestehen.\n\n13\n\n- Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung müssen \"erkennbare Umstände\" dafür\nvorliegen, dass eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit hoher Wahrscheinlichkeit\nzu erwarten ist. Das setzt nachweisbare Tatsachen als Grundlage\nder Gefahrenprognose voraus; bloße Vermutungen reichen nicht aus. \n\n14\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 21.04.1998 a.a.O..\n\n15\n\nAn diesen Grundsätzen hat sich der Antragsgegner erkennbar orientiert. Die von\nihm getroffene Gefahrenprognose, dass es bei der Durchführung der vom\nAntragsteller angemeldeten Veranstaltung auf dem Roncalliplatz, einem zentralen\nPlatz im Kölner Innenstadtbereich unmittelbar an der Südseite des Kölner Doms, im\nUmfeld der Örtlichkeit zu gewalttätigen Auseinandersetzungen mit gewaltbereiten\nGegendemonstranten aus dem linken bzw. autonomen Spektrum kommen werde, ist\nvor dem Hintergrund der Ereignisse anlässlich der vom Antragsteller unter dem\ngleichen Versammlungsthema durchgeführten Veranstaltung am 20.09.2008 auf dem\nHeumarkt in Köln - wie sie der beschließenden Kammer aus dem Verfahren 20 K\n6395/08 bekannt sind - nicht zu beanstanden. Dies gilt auch für die Einschätzung des\nAntragsgegners, dass es aufgrund der Beschaffenheit der - gerichtsbekannten -\nÖrtlichkeit zu erheblichen grundrechtsrelevanten Beeinträchtigungen an der\nVersammlung nicht beteiligter Dritter kommen würde. Am 20.09.2008 hatte zwar\ndurch einen massiven Polizeieinsatz die auf dem Heumarkt stattfindende\nVeranstaltung selbst geschützt werden können, in der näheren und auch weiteren\nUmgebung kam es indes zu Blockaden und Ausschreitungen, insbesondere auch zu\ngewaltsamen Zusammenstößen mit den eingesetzten Polizeikräften; der Großteil der\nanreisenden Versammlungsteilnehmer wurde daran gehindert, überhaupt den\nVersammlungsort Heumarkt zu erreichen. Der Antragsgegner geht zu Recht davon\naus, dass nunmehr auch bei der vom Antragsteller vorgesehenen Folgeveranstaltung\ngewaltbereite Störer in gleicher Weise versuchen werden, die Versammlung zu\nverhindern bzw. sich dort hinbegebende Versammlungsteilnehmer \"abzufangen\".\nDabei handelt es sich angesichts der Ereignisse am 20.09.2008 und bei\nvorangegangenen Veranstaltungen des Antragstellers auch nicht etwa um bloße\nVermutungen, zumal auch bereits bis zum heutigen Zeitpunkt mehrere\nGegenveranstaltungen für den 09.05.2009 angemeldet worden sind; insoweit wird\nauf den vom Antragsgegner vorgelegten Vermerk vom 08.04.2009 (Bl. 34-36 der\nGerichtsakte) verwiesen.\nInfolgedessen ist der Antragsgegner - nicht vergleichbar mit anderen politischen\nVeranstaltungen, die auf dem Roncalliplatz stattgefunden haben - gehalten, unter\nBeachtung der besonderen Sicherheitsrisiken ein Sicherheits- und Einsatzkonzept zu\nerstellen. Der von ihm auf Blatt 63 des vorgelegten Verwaltungsvorgangs für den Fall\neiner Durchführung der Versammlung auf dem Roncalliplatz ausgewiesene Sicherheits-/Einsatzbereich,\nder u.a. auch den Bahnhofsvorplatz und den Gleisbereich\nam Hauptbahnhof mit einschließt, erscheint der Kammer - von der insoweit vorliegenden\npolizeilichen Fachkenntnis ausgehend - schlüssig und überzeugend, insbesondere im\nHinblick darauf, dass allein eine Abriegelung der unmittelbaren Zugänge\nzum Roncalliplatz nicht ausreichend wäre, um die Durchführung der Versammlung\nund insbesondere den Zugang dorthin sicherzustellen. \n\n16\n\nAufgrund der im Umfeld des Roncalliplatzes dann vorzunehmenden\nSicherheitsvorkehrungen wäre zu befürchten, dass unbeteiligte Dritte in einem noch\nweit stärkerem Ausmaß als bei der Veranstaltung auf dem Heumarkt gefährdet bzw.\nin ihren Grundrechten eingeschränkt würden. Hierzu hat der Antragsgegner zu Recht\nausgeführt, dass der Roncalliplatz in unmittelbarer Nähe des Hauptbahnhofs liegt\nsowie in südlicher Richtung zur Hohestraße hin, der am stärksten frequentierten\nEinkaufsstraße Kölns. An den Platzgrenzen befinden sich - wie vom Antragsgegner\nauf Seite 4 der Verfügung im Einzelnen beschrieben - weitere Einrichtungen von\nöffentlichem Interesse. Insbesondere wäre auch der ungehinderte Zugang für\nGottesdienstbesucher zum Kölner Dom und das Abhalten ungestörter Gottesdienste\n(u.a. findet am 09.05.2009 um 10.30 Uhr eine Tauferneuerungsfeier und um 12.00\nUhr das Mittagsgebet statt) dort nicht mehr möglich. Hinzu kommt, dass angesichts\nder Erfahrungen vom 20.09.2008 (als von Gegendemonstranten Gleisanlagen\nblockiert wurden) zu befürchten ist, dass der gesamte Kölner Hauptbahnhof\nzumindest zeitweise stillgelegt werden müsste. In der im Verwaltungsvorgang\nbefindlichen Stellungnahme der Bundespolizeidirektion St. Augustin vom 15.01.2009\nist insoweit ausgeführt, dass die Gleise stillgelegt werden müssten (mit erheblichen\nFolgen für den gesamten bundesdeutschen und europäischen Bahnverkehr) und das\nBahnhofsgebäude ggf. evakuiert und geschlossen werden müsste. Zudem wäre eine\nEntfluchtung des Bahnhofes gefährdet, der täglich von ca. 250.000 Menschen\nbenutzt wird, insbesondere könnten z.B. Rettungsfahrzeuge nicht mehr zum\nBahnhofsgelände gelangen; hierzu wird im Einzelnen auf die Ausführungen auf Seiten 6,\n7 des Bescheides vom 13.02.2009 Bezug genommen. Angesichts des daraus\nresultierenden Gefahrenpotentials kommt diesem Aspekt ein erhebliches Gewicht\nzu.\n\n17\n\nIn Anbetracht der zu erwartenden Behinderungen und Gefährdungen der\nBahnbenutzer, Besucher der Stadt Köln sowie Besucher des Kölner Doms kann sich\nder Antragsteller seinerseits nicht darauf berufen, dass er die Versammlung\nunbedingt auf dem Roncalliplatz stattfinden lassen muss, weil dieser Ort für ihn\nunverzichtbar wäre. Der Roncalliplatz und auch die unmittelbare Nähe des Kölner\nDoms haben jedenfalls keinen unmittelbaren Bezug zu dem Thema der\nangemeldeten Veranstaltung (\"Nein zur Islamisierung Europas - Nein zur Kölner\nGroß-Moschee\"). Erkennbar hat der Antragsteller diese Örtlichkeit nicht aus\ninhaltlichen Gründen seines Demonstrationsanliegens gewählt, sondern als Mittel zur\nSteigerung der Aufmerksamkeit für dieses. Soweit er nunmehr im gerichtlichen\nVerfahren - soweit ersichtlich erstmals - hervorhebt, dass der Kölner Dom als Symbol\ndes christlichen Abendlandes für das Motto der Veranstaltung ein unverzichtbares\nBezugsobjekt darstelle, erscheint dies ein vorgeschobenes Argument mit dem Ziel,\nder Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Rechnung zu tragen. So hatte\ndie Versammlung am 20.09.2008 mit dem identischen Versammlungsthema auf dem\nHeumarkt stattgefunden, der ebenso nicht in engerer räumlicher Beziehung zu dem\nKölner Dom steht wie der nunmehr vom Antragsgegner zugewiesene\nVersammlungsort am Barmer Platz. Es wurde auch im Kooperationsgespräch am\n09.01.2009 der Kölner Dom nicht als Bezugsobjekt hervorgehoben, gleiches gilt für\ndie im Verwaltungsvorgang des Antragsgegners befindlichen Presseerklärungen des\nAntragstellers. Seine Absicht, die Wirkung der Versammlung zu steigern, will der\nAntragsteller demnach auf eine Weise sichern, die unweigerlich zu Beeinträchtigungen\nder ebenfalls grundrechtlich, insbesondere durch Art. 2 Abs. 1 und Art.\n4 GG geschützten Entfaltungsmöglichkeiten der Passanten und Gottesdienstbesucher, im\nÜbrigen auch der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten\nGewerbetreibenden in der Kölner Innenstadt führt. \n\n18\n\nDer Antragsgegner hat nach alledem zu Recht im Wege der Auflage verfügt,\ndass die Versammlung nicht auf dem Roncalliplatz stattfinden darf. Dies gilt\nunabhängig von der Frage, ob die darüber hinaus erfolgte Zuweisung des vom\nAntragsgegner gewählten Versammlungsortes Barmer Platz für den Antragsteller -\nwie dieser geltend macht - wegen seiner Abgelegenheit einen nicht hinnehmbaren\nNachteil bedeutet. \n\n19\n\nWas die Zuweisung dieses Versammlungsortes anbetrifft, ist zunächst festzustellen,\ndass dem Antragsgegner nach dem Verlauf des mit dem Antragsteller geführten\nKooperationsgespräches keine alternativen Veranstaltungsorte (mehr) benannt worden bzw.\nzur Diskussion gestellt worden waren. Er war daher gehalten, von sich aus\neine Alternative zu suchen, andernfalls hätte die - nach den vorstehenden Ausführungen zu\nRecht erfolgte - Untersagung der Durchführung der Versammlung auf dem\nRoncalliplatz für sich genommen ein Versammlungsverbot bewirkt.\n\n20\n\nAllerdings verkennt die Kammer nicht, dass sich der Barmer Platz zwar, wenn\nauch auf der rechtsrheinischen Seite gelegen, im Kölner Innenstadtbereich am\nRande des Messegeländes befindet und nicht völlig außerhalb der Stadtmitte, er\naber andererseits durch Bahngleise und -dämme sowie die angrenzenden\nMessehallen sehr abgeschlossen liegt. Insbesondere ist er von größeren\nPassantenströmen wie etwa im linksrheinischen Citybereich abgeschnitten, es\nbefinden sich in unmittelbarer Nähe keine Geschäfte und Hotels und es ist dort\ndeshalb ein erheblich geringeres Fußgängeraufkommen zu erwarten. Dabei geht das\nGericht aber davon aus, das auch an einem anderen Versammlungsort wegen des\nnotwendigen Polizeiaufgebotes kaum Passanten informationshalber zu der\nVersammlung gehen würden. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass\nvor allem die Medien sich mit der Veranstaltung beschäftigen werden und dadurch -\nunabhängig vom konkreten Versammlungsort - gewährleistet ist, dass das\nDemonstrationsanliegen Aufmerksamkeit erreicht.\nIm Übrigen gewährleistet der am Bahnhof Deutz gelegene Barmer Platz eine gute\nErreichbarkeit durch Bahn, Bus, PKW und öffentlichen Personennahverkehr. Vor allem aber\nkann nach den Angaben des Antragsgegners, die vom Gericht nicht in\nZweifel gezogen werden, der Zugang der Versammlungsteilnehmer bei den wiederum zu erwartenden\nBlockaden durch Gegendemonstranten erheblich besser gesichert werden, als im linksrheinischen\nStadtbereich, wo bei der Veranstaltung am\n20.09.2008 ein Großteil der Versammlungsteilnehmer den Versammlungsort nicht\nerreicht hat. So grenzt der Bahnhof Deutz praktisch unmittelbar an den Veranstaltungsplatz an,\nder Bahnhof ist deutlich übersichtlicher und mit 25.000 Besuchern pro\nTag erheblich weniger frequentiert, als der Hauptbahnhof. Durch freie überschaubare\nFlächen können Gefahren frühzeitig erkannt und Ansammlungen von Störern an den\nSicherheitssperren entzerrt werden.\n\n21\n\nBei einer Gesamtbetrachtung der sich bietenden Umstände kann daher trotz der\nverhältnismäßig abgeschiedenen Lage des Barmer Platzes nicht festgestellt werden,\ndass die Zuweisung dieses vom Antragsgegner gewählten Versammlungsortes für\nden Antragsteller einen nicht hinnehmbaren Nachteil bedeutet. Im Rahmen des vorliegenden\nVerfahrens ist das Gericht auch nicht in der Lage, gerade auch im Hinblick\nauf die umfangreich anzustellenden Sicherheitserwägungen, etwa von sich aus nach\neinem alternativen Versammlungsort zum Roncalliplatz zu suchen. Vielmehr ist diese\nFrage vorrangig durch Kooperationsgespräche zwischen den Beteiligten zu klären,\nwobei der Antragsgegner als Versammlungsbehörde die größere Sachnähe und\nFachkompetenz einbringen kann.\n\n22\n\nInsgesamt kann weder festgestellt werden, dass dem Antragsteller durch die in\nRede stehende Auflage schwere, im Lichte des Art. 8 GG nicht hinnehmbare\nNachteile erwachsen, noch dass der Antragsgegner keine hinreichende\nRechtsgüterabwägung beim Erlass seiner Verfügung getroffen hätte. \n\n23\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n24\n\nDer Streitwert folgt aus §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG und trägt der Tatsache Rechnung, dass\ndie Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen wird.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241417","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-04-09/20-l-308-09","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241417","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241417","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-04-09/20-l-308-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241417","retrieved":"2026-07-09 02:04:38.654835+00:00"}}