{"status":"available","doknr":"OLD241416","ecli":"ECLI:DE:VGK:2009:0409.14L30.09.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2009-04-09","aktenzeichen":"14 L 30/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 14 K 8022/08 \ngegen Ziff. 1 des Bescheides des Antragsgegners vom 11.09.2007 in der Fassung \ndes Widerspruchsbescheides der BZR Köln vom 11.11.2008 wird wiederhergestellt \nund hinsichtlich der darauf bezogenen Zwangsgeldandrohung angeordnet.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nDer sinngemäße Hauptantrag des Antragstellers,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung seiner Klage 14 K 8022/08 gegen Ziff. 1 \ndes Bescheides des Antragsgegners vom 11.09.2007 in der Fassung \ndes Widerspruchsbescheides des BZR Köln vom 11.11.2008 \nwiederherzustellen und hinsichtlich der darauf bezogenen \nZwangsgeldandrohung anzuordnen,\n\n4\n\nhat Erfolg.\n\n5\n\nBei der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung \nüberwiegt das private Aufschubinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse \nan der sofortigen Befolgung der unter Ziff. 1 des Bescheides vom 11.09.2007 \nausgesprochenen Nutzungsuntersagung. Bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 \nVwGO nur möglichen und auch nur gebotenen summarischen Prüfung spricht Alles \ndafür, dass die unter Ziff. 1 der Verfügung angeordnete Nutzungsuntersagung rechtswidrig ist.\n\n6\n\nDie angeordnete Nutzungsuntersagung kann aller Voraussicht weder auf § 6 \nAbs. 6 LG NRW noch auf die Bestimmungen der §§ 12, 14 Abs. 1 OBG NRW, § 8 \nAbs. 2 LG NRW i.V.m. den für Landschaftsschutzgebiete geltenden \nVerbotsbestimmungen des Landschaftsplans Nr. 2 „Bornheim\" gestützt werden.\n\n7\n\nDer für die Anordnung des ursprünglichen Zustandes in § 6 Abs. 6 LG NRW \nvorausgesetzte Eingriff in Natur und Landschaft lässt sich nicht aus der Bestimmung \ndes § 4 Abs. 2 Ziff. 7 LG NRW herleiten. Nach dieser Vorschrift gilt insbesondere die \nZerstörung oder sonstige erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung der nach \ndem LG NRW oder aufgrund dieses Gesetzes geschützten Flächen und Objekte als \nEingriff. Das in Rede stehende Grundstück des Antragstellers ist keine im Sinne \ndieser Vorschrift geschützte Fläche. Ziff. 2.2.15 der textlichen Festsetzungen des \nLandschaftsplanes Nr. 2 „Bornheim\" verbietet es zwar, Brachflächen zu verändern. \nDas Grundstück des Antragstellers ist aber keine Brachfläche im Sinne dieser \nVerbotsvorschrift. Brachflächen i.S.d. Verbotsbestimmung können nur solche \nFlächen sein, die die Voraussetzungen der Legaldefinition des § 24 Abs. 2 LG NRW \nerfüllen und die nach Abwägung mit den wirtschaftlichen Interessen des Eigentümers \noder Nutzungsberechtigten im Landschaftsplan selbst mit entsprechenden \nZweckbestimmungen als Brachfläche festgesetzt sind. Dies folgt aus der \nsystematischen Stellung des § 24 LG NRW und dem Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit, dem auch der Landschaftsplangeber Rechnung zu tragen hat. \nMit der Bestimmung des § 24 Abs. 1 LG NRW räumt der Gesetzgeber für den \nPlangeber über die in § 16 Abs. 4 LG NRW bezeichneten Festsetzungsarten hinaus \ndie Möglichkeit ein, fakultativ Zweckbestimmungen für Brachflächen nach Maßgabe \nder Entwicklungsziele (§ 18 LG NRW) im Landschaftsplan festzusetzen. Wegen der \nfür den Eigentümer weitreichenden Folgen der Festsetzung als Brache, die bis hin \nzur Untersagung jeglicher Nutzung reichen können, setzt die Festsetzung als \nBrachfläche eine vorherige Abwägung mit den wirtschaftlichen Absichten des \nEigentümers voraus, denen der Gesetzgeber in der Abwägungsklausel des § 24 Abs. \n1 Satz 2 LG NRW eine hervorgehobene Bedeutung beimisst. Dieses gesetzlich zum \nSchutz des Eigentümers vorgesehene Abwägungsgebot gem. § 24 Abs. 1 Satz 2 LG \nNRW liefe leer, wenn man auch solche Grundstücke als Brachflächen unter den \nSchutz der Verbotsvorschrift der Ziff. 2.2.15 des Landschaftsplanes stellte, die nicht \nim Plan selbst als Brachfläche festgesetzt sind. Diese Auslegung liefe im Ergebnis \ndarauf hinaus, dass Grundstücke, die die Voraussetzungen der Legaldefinition des § \n24 Abs. 2 LG NRW erfüllen, quasi „automatisch\" kraft Gesetzes als Brachfläche \ngeschützt wären, ohne dass der betroffene Eigentümer zuvor zu seinen \nwirtschaftlichen Absichten gehört würde. Eine solche Schutzausweisung wäre mit \ndem nach Art. 14 Abs. 1 GG garantierten Eigentumsschutz nicht vereinbar - wie auch \ndie Vorschrift des § 62 LG NRW über den gesetzlich vorgesehenen Biotopschutz \nbelegt, die die Festlegung gesetzlich geschützter Biotope erst nach vorheriger \nUnterrichtung und Anhörung der Eigentümer erlaubt (§ 62 Abs. 3 Satz 2 LG \nNRW).\n\n8\n\nSelbst wenn die Verbotsbestimmung der Ziff. 2.2.15 des Landschaftsplans \ndahingehend ausgelegt werden könnte, dass sie auch auf nicht im Landschaftsplan \nals Brachfläche festgesetzte Grundstücke Anwendung findet, die die gesetzlichen \nVoraussetzungen des § 24 Abs. 2 LG NRW erfüllen, könnte mit den im vorliegenden \nEilrechtsschutzverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln der \nSachverhaltsaufklärung nicht mit dem erforderlichen Offensichtlichkeitsurteil \nfestgestellt werden, dass das in Rede stehende Grundstück die Anforderungen \nerfüllt, aufgrund derer gem. § 24 Abs. 2 LG NRW Grundstücke als Brachflächen \ngelten. Den vom Antragsgegner vorgelegten Luftbildaufnahmen lässt sich zwar \nangesichts des erkennbar zunehmenden Bewuchses entnehmen, dass der \nAntragsteller die streitige Fläche ab den Jahren 1998/1999 jedenfalls nicht mehr \nnachhaltig landwirtschaftlich genutzt hat. Andererseits behauptet der Antragsteller im \nvorliegenden Verfahren unter Vorlage einer entsprechenden eidesstattlichen \nVersicherung, die Bewirtschaftung der streitigen Fläche nie aufgegeben zu haben. \nDass die auf dem Grundstück vorhandenen Obstbäume (Schattenmorellen) - wie der \nAntragsteller behauptet - bis zur Erntezeit 2006 noch zum Eigenbedarf genutzt \nwurden, lässt sich anhand der vorgelegten Luftbildaufnahmen nicht mit der für das \nvorliegende Eilverfahren erforderlichen Eindeutigkeit ausschließen. Lässt sich somit \nnicht mit der im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren erforderlichen Eindeutigkeit \nfeststellen, dass die als Fläche „2\" bezeichnete Teilfläche des Grundstücks des \nAntragssteller als Brachfläche im Sinne der Verbotsvorschrift der Ziff. 2.2.15 des \nLandschaftsplans Nr. 2 „Bornheim\" anzusehen ist, war der Antragsgegner mangels \neines Verstoßes gegen die Verbotsbestimmung auch nicht auf der Grundlage der §§ \n12, 14 Abs. 1 OBG NRW, § 8 Abs. 2 LG NRW befugt, die Nutzungsuntersagung \nanzuordnen.\n\n9\n\nDie von den Erfolgsausichten losgelöste Interessenabwägung ergibt ein Überwiegen des Suspensivinteresses des Antragstellers. Ohne die Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung wäre dem Antragsteller bis zum Abschluss des \nHauptsacheverfahrens jegliche Nutzung der Fläche untersagt. Der von ihm glaubhaft \ngemachte bevorstehende Abschluss eines Vertrages über die Verpachtung des \nGrundstücks als Pferdeweide käme nicht zustande. Schwerwiegendere oder \ngleichgewichtige Interessen des im öffentlichen Interesse liegenden Natur- und \nLandschaftsschutzes sind bei einer vorläufigen Suspendierung der \nNutzungsuntersagung nicht betroffen. Stellt sich im Hauptsacheverfahren heraus, \ndass die in Rede stehende Fläche den für Brachflächen geltenden Schutz genießt, \nwäre die die für den Naturschutz nachteilige Zerstörung der Brachfläche mit der im \nJahre 2007 erfolgten Rohdung bereits eingetreten. Die sich ohnehin über einen \nmehrjährigen Zeitraum erstreckende Rückgängigmachung der Zerstörung der \nBrachfläche wäre lediglich für die Dauer des Hauptsacheverfahrens weiter \nhinausgeschoben. Die vom Antragsteller beabsichtigte Nutzung der Fläche als \nPferdeweide unter Anlage einer Streuobstwiese ist mit den Schutzzielen des \nLandschaftsplanes Nr. 2 „Bornheim\" vereinbar. Die im Streit stehende \nVerbotsvorschrift der Ziff. 2.2.15 sieht neben Brachflächen auch Streuobstwiesen als \nschutzwürdig an. Selbst wenn der ökologische Wert einer Brachfläche gegenüber \neiner Streuobstwiese höher einzuschätzen wäre, kann die Nutzung der streitigen \nFläche als Streuobstwiese vorläufig bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens \nhingenommen werden. Die Nutzung als Streuobstwiese stellt unter ökologischen \nGesichtspunkten auch eine hochwertige Nutzungsart dar. Bei einem etwaigen \nObsiegen des Antragsgegners im Hauptsacheverfahren kann die Streuobstwiese \nohne weiteres durch Überlassung der natürlichen Sukzession in eine ökologisch \nnoch höherwertige Brachfläche überführt werden.\n\n10\n\nÜberwiegt somit hinsichtlich der angeordneten Nutzungsuntersagung das private \nSuspensivinteresse des Antragstellers, war auch für die Zwangsgeldandrohung kein \nRaum.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Hierbei hat das Gericht wegen der \nVorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens die Hälfte des Auffangstreitwertes von \n5.000,00 EUR zugrundegelegt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241416","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-04-09/14-l-30-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241416","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241416","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-04-09/14-l-30-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241416","retrieved":"2026-07-09 02:04:38.582022+00:00"}}