{"status":"available","doknr":"OLD241747","ecli":"ECLI:DE:VGK:2009:0326.6K5040.07.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2009-03-26","aktenzeichen":"6 K 5040/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger wurde mit Wirkung vom 01.02.2004 in den Vorbereitungsdienst des \nLandes Nordrhein-Westfalen für das Lehramt für die Sekundarstufe II eingestellt. \n\n3\n\nIm Jahre 2007 unterzog er sich in der Wiederholung der zweiten Staatsprüfung. \nAm 15.08.2007 legte er die unterrichtspraktischen Prüfungen und das Kolloquium ab. \nDabei erzielte er folgende Noten:\n\n4\n\nUnterrichtspraktische Prüfung \nim Fach Sozialpädagogik: „ausreichend (3,7)\",\nUnterrichtspraktische Prüfung \nim Fach Sozialwissenschaften/Politik: „ausreichend (4,0)\",\nKolloquium: „ausreichend (4,0)\".\n\n5\n\nDie abschließenden Beurteilungen der Seminarausbilder gemäß § 17 Abs. 2 \nOVP schließen im Fach Sozialpädagogik mit der Note „mangelhaft (5,0)\" und im \nFach Sozialwissenschaften/Politik ebenfalls mit der Note „mangelhaft (5,0)\" ab. Diese \nBeurteilungen waren am 18.06.2007 bzw. am 17.06.2007 erstellt und dem Kläger am \n08.08.2007 bzw. am 17.06.2007 übermittelt worden. Auf den jeweils dem Kläger \nausgehändigten Durchschriften der Gutachten ist u. a. vermerkt, dass das Recht zu \neiner schriftlichen Gegenäußerung innerhalb einer Woche bestehe.\n\n6\n\nVon daher errechnete sich als Leistungsnote im Fach Sozialpädagogik die Note \n„mangelhaft (4,3)\" und als Leistungsnote im Fach Sozialwissenschaften/Politik die \nNote „mangelhaft (4,5)\". \n\n7\n\nMit Bescheid vom 17.08.2007 erklärte daraufhin das beklagte Amt die zweite \nStaatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II gemäß § 37 Abs. 2 Buchstabe b) OVP für nicht bestanden und zugleich die Prüfung gemäß § 41 Abs. 1 OVP für \nendgültig nicht bestanden. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nach § 37 Abs. 2 \nBuchstabe b) OVP das arithmetische Mittel aus der Note der unterrichtspraktischen \nPrüfung und der abschließenden Beurteilung im Fachseminar gemäß § 17 Abs. 2 \nOVP mindestens „ausreichend (4,0)\" sein müsse. Dies sei aus den genannten Gründen beim Kläger nicht der Fall.\n\n8\n\nHiergegen legte der Kläger rechtzeitig Widerspruch ein. Mit diesem wandte er \nsich gegen die abschließende Beurteilung der Schulleitung gemäß § 17 OVP, die auf \n„ausreichend (4,0)\" lautet, sowie gegen die abschließende Beurteilung gemäß § 17 \nOVP der Hauptseminarleiterin, Frau Studiendirektorin L. , mit „mangelhaft (5,0)\" \nvom 18.06.2007 und die beiden Beurteilungen der beiden Seminarausbilder, Frau \nStudiendirektorin T. im Fach Sozialpädagogik und des Lehrers in Auftrag \nHerrn L1. im Fach Sozialwissenschaften/Politik. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: \nEine Formulierung der Hauptseminarleiterin in ihrer Beurteilung verletze den Grundsatz der Gleichbehandlung. Der Umstand, dass der Kläger die zweite Staatsprüfung \nerstmals nicht bestanden habe, werde nämlich zum Nachteil des Klägers gewertet. \nAus diesem Grunde sei das Gutachten der Hauptseminarleiterin Frau L. rechtswidrig.\nHinsichtlich der abschließenden Beurteilung der Schulleitung machte der Kläger geltend, er sei vom Schulleiter, Herrn Oberstudiendirektor L2. , in der Wiederholungsphase nicht besucht worden. \n\n9\n\nDie Formulierung des Fachleiters Herrn L1. in der abschließenden Beurteilung \nim Fach Politik mache deutlich, dass sachfremde Erwägungen in die Bewertung mit \neingeflossen seien, wenn nämlich der Genannte eine gesundheitliche Gefährdung \ndes Klägers bei einer Ausübung des Lehrerberufes prognostiziert habe. Der Fachleiter, der offensichtlich keine medizinische Fachkraft sei, habe nicht über die medizinische Dispositionen des Klägers zu befinden, sondern ausschließlich über dessen \nfachliche Eignung.\n\n10\n\nHinsichtlich der Beurteilung im Fachseminar Sozialpädagogik erfasse die zeitliche Beurteilungsgrundlage nicht den gesamten zu erfassenden Zeitraum.\n\n11\n\nDas beklagte Amt holte daraufhin Stellungnahmen von Herrn L1. und Herrn \nL2. , dem Schulleiter, ein, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 16 ff der \nBeiakte 2). Außerdem wurde Frau L. um eine Stellungnahme gebeten. Ferner \nwurde eine erneute abschließende Beurteilung betreffend das Hauptseminar durch \nden Hauptseminarleiter Schäfer vorgenommen, der Nachfolger von Frau L. als \nHauptseminarleiter im Verlaufe der Ausbildung des Klägers in dem Hauptseminar \nvon April 2006 bis Juni 2007 gewesen war. Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf \nBl. 19 bis 22 der Beiakte 2 ebenfalls Bezug genommen.\n\n12\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 26.11.2007, zugestellt am folgenden Tage, wies \ndas beklagte Amt den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde \nu. a. ausgeführt, die Rügen des Klägers betreffend die abschließende Beurteilung \ndes Schulleiters und die abschließende Beurteilung der Hauptseminarleiterin bzw. \ndes Hauptseminarleiters seien von vornherein unbeachtlich, da die angegriffenen \nBeurteilungen nicht zu den entscheidungserheblichen Prüfungsteilen gehörten. Diese \nBeurteilungen spielten für die Prüfungsnote gemäß § 37 OVP keine Rolle.\nAuch die Rüge hinsichtlich des Gutachtens des Fachleiters Herrn L1. greife nicht \ndurch. Wenn dieser am Ende seines Gutachtens die psychische und physische \nBelastbarkeit des Klägers anspreche, sei dies nicht zu beanstanden. Denn der \nFachleiter nehme lediglich Bezug auf Verweise, die der Kläger selbst in dieser \nHinsicht getätigt habe. Dieser Punkt habe aber die Notenbestimmung durch den \nFachleiter nicht beeinflusst. Der dieser Bemerkung vorangehende Text verweise \neindeutig darauf, dass die Bewertung bereits auf zuvor genannten Gesichtspunkten \nberuhe. Außerdem führe Herr L1.ring in seiner Stellungnahme zu Recht an, dass es \nzu den Pflichten eines Fachleiters gehöre, auch über die berufliche \nBelastungsfähigkeit eines Referendars zu befinden. Eine medizinische Aussage sei \nvon diesem nicht getroffen worden. \nAuch das Gutachten der Fachseminarleiterin Frau Studiendirektorin T. im \nFach Sozialpädagogik sei nicht zu beanstanden. Der Vorhalt des Klägers bezüglich \neines zu kurzen Beobachtungszeitraums sei nicht nachvollziehbar. Die Beurteilung \ndatiere vom 18.06.2007, also unmittelbar vor den Sommerferien. Die \nWiederholungsprüfung des Klägers habe unmittelbar nach den Sommerferien am \n15.08.2007 statt gefunden. Daher müsse davon ausgegangen werden, dass der \nZeitraum bis zur Wiederholungsprüfung in der Beurteilung Berücksichtigung \ngefunden habe.\n\n13\n\nAm 27.11.2007 hat der Kläger Klage erhoben.\nZu deren Begründung führt er aus: Das Gutachten der Hauptseminarleiterin bzw. des \nHauptseminarleiters sei entgegen der Auffassung des beklagten Amtes, obgleich es \nnicht in die Prüfungsnote einfließe, für die Prüfung relevant. Denn bei Fehlerhaftigkeit \ndieses Gutachtens erhalte der Referendar nicht die erforderlichen Hinweise auf \nUnterrichtsplanung und -durchführung. Dementsprechend sei er gegenüber anderen, \nkorrekt begutachteten Referendaren, schlechter gestellt. Hinsichtlich des \nUrheberschaft des Gutachtens sei nicht klar, wer von beiden, Frau L. oder Herr \nT1. , die im Widerspruchsverfahren erstellte, „neue\" gemeinsame Beurteilung \nverfasst habe, Frau L. , Herr T1. oder beide zusammen. Im Übrigen habe Herr \nT1. dem Kläger nur zweimal Unterrichtsbesuche abgestattet, nämlich am \n27.04.2007 und 15.06.2007.\n\n14\n\nHinsichtlich des Gutachtens des Fachseminarleiters Politik, Herrn L1. , sei zu \nentgegnen, dass es diesem verwehrt gewesen sei, auf eine nicht hinreichende \npsychische und physische Qualifikation des Klägers für das Lehramt hinzuweisen, \nund zwar selbst wenn der Kläger dies erwähnt hätte. Das Gutachten habe insoweit \n„Vernichtungscharakter\".\n\n15\n\nDas Gutachten der Fachseminarleiterin Sozialpädagogik trage zwar das Datum \nvom 18.06.2007, habe aber gleichwohl lediglich den Zeitraum von März bis Oktober \n2006 erfasst. Denn „unstreitig\" habe der letzte Unterrichtsbesuch von Frau T. \nam 27.10.2006 stattgefunden. Demgegenüber sei das Prüfungsdatum der \n15.08.2007 gewesen.\n\n16\n\nAußerdem sei zu beanstanden, dass der Kläger in der Wiederholungsphase \nkeine Beurteilung durch Ausbildungslehrkräfte erhalten habe. Dies sei aber \nerforderlich, da § 15 OVP auch für die Wiederholungsphase gelte.\nDas gleiche gelte für vorliegend nicht durchgeführte Planungs- und Entwicklungsgespräche während der Wiederholungsphase.\n\n17\n\nDer Kläger stellt den Antrag,\n\n18\n\nden Bescheid des beklagten Amtes vom 17.08.2007 und den \nWiderspruchsbescheid vom 26.11.2007 aufzuheben.\n\n19\n\nDas beklagte Amt beantragt,\n\n20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n21\n\nEs nimmt zunächst auf die Gründe der angefochtenen Bescheide Bezug und \nführt ergänzend aus:\nDas Gutachten der Fachseminarleiterin Sozialpädagogik umfasse den gesamten \nausbildungsrelevanten Beobachtungszeitraum und sei durch eine genügende Anzahl \nvon Unterrichtsbesuchen beim Kläger dokumentiert. Während der \nVerlängerungsphase hätten zwei Unterrichtsbesuche beim Kläger stattgefunden. \nWeitere Besuche seien deswegen nicht erfolgt, weil der Kläger mehrfach \nanberaumte Besuchstermine alsdann wieder abgesagt habe.\n\n22\n\nUngeachtet der rechtlichen Unbeachtlichkeit des Inhalts des Gutachtens \nbetreffend das Hauptseminar sei darauf hinzuweisen, dass Studiendirektor T1. \nzuletzt Leiter des Seminars gewesen sei. Die Bezirksregierung Köln habe veranlasst, \ndass dieser die Beurteilung im Einvernehmen mit Frau L. neu erstelle. Diese neue \nBeurteilung sei von Herrn T1. verfasst unter Berücksichtigung der \nBeobachtungen von Frau L. . Herrn T1. obliege - als dem letzten Seminarleiter \n- diese Beurteilung. Dabei dürfe er aber auf Beobachtungen seiner Vorgängerin \nzurückgreifen.\n\n23\n\nAuf die Frage, ob der Kläger Beurteilungen der Ausbildungslehrkräfte erhalten \nhabe und ein erneutes Planungs- und Entwicklungsgespräch hätte stattfinden \nmüssen, komme es nicht an, da diese Aspekte keine ergebnisrelevanten \nPrüfungsteile beträfen. Außerdem sei beides nach §§ 16, 41 Abs. 2 OVP für die \nWiederholungsphase nicht vorgeschrieben. \n\n24\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen \nInhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n25\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n26\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n27\n\nDer angefochtene Bescheid des beklagten Amtes vom 17.08.2007 und dessen \nWiderspruchsbescheid vom 26.11.2007 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger \nnicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO.\n\n28\n\nRechtsgrundlage ist § 37 Abs. 2 Buchstabe b) i. V. m. §§ 36 Abs. 1, 17 Abs. 2 \nder Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für \nLehrämter an Schulen (OVP) in der Fassung vom 11.11.2003 (GVBl. NRW S. 699). \nHiernach müssen die Leistungen in beiden Lehramtsfächern in den \nunterrichtspraktischen Prüfungen einerseits und den Fachseminaren andererseits \nzusammengerechnet und durch zwei geteilt mindestens „ausreichend (4,0)\" \nausmachen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Kläger hat in \nbeiden Fächern, Sozialpädagogik und Sozialwissenschaften/Politik - wie im Bescheid \nvom 17.08.2007 zutreffend festgestellt - einen Gesamtnotenwert von 4,3 im Fach \nSozialpädagogik und von 4,5 im Fach Sozialwissenschaften/Politik. Mit seinen \nEinwendungen hat er keinen Erfolg.\n\n29\n\n1. Die Einwendungen des Klägers gegen das Gutachten der \nHauptseminarleiterin L. bzw. des Hauptseminarleiters T1. greifen nicht \ndurch.\n\n30\n\nDie Beurteilungen der Genannten sind für das Nicht-Bestehen der Prüfung des \nKlägers nicht kausal. Die Note betreffend die Leistungen im Hauptseminar fließt zwar \nin die Prüfungsnote gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 OVP (5-fach gewichtete \nzusammenfassende Note gemäß § 17 Abs. 1 OVP) ein. Nach § 17 Abs. 1 OVP setzt \nsich die (zusammengesetzte) Note über den Erfolg des Vorbereitungsdienstes aus \nden abschließenden Beurteilungen der drei Seminarleiter (zwei Fachseminarleiter \nund ein Hauptseminarleiter, vgl. § 10 Abs. 3 OVP) und der abschließenden \nBeurteilung des Schulleiters in einem festgelegten Gewichtungsverhältnis (vgl. § 17 \nAbs. 4 OVP) zusammen.\n\n31\n\nNach § 37 Abs. 1 und 2 OVP erlangt diese Note aber nur dann \nprüfungsrechtliche Bedeutung, wenn es um die Frage der Gesamtnote nach § 37 \nAbs. 1 OVP geht, hingegen ist die Hauptseminar-Beurteilung für das Bestehen oder \nNicht-Bestehen der Prüfung, was in § 37 Abs. 2 OVP geregelt ist und hier im Streit \nsteht, unbeachtlich. Vorliegend ist die Prüfung aus einem anderen Grunde als wegen \ndes Gesamtergebnisses der Prüfung nach § 37 Abs. 1 OVP nicht bestanden \nworden.\n\n32\n\nDementsprechend ist das diesbezügliche Vorbringen des Klägers hiergegen \nrechtlich irrelevant. In der vorliegenden Fallkonstellation würde es sogar unschädlich \nsein, wenn eine derartige Beurteilung gänzlich fehlen würde. Wenn der Kläger \ninsoweit einwendet, diese Beurteilung könne prüfungsrelevant sein, wenn nämlich \nein Prüfling nicht die notwendigen Hinweise im Hauptseminar auf seine \nUnterrichtsplanung und -durchführung erhalten habe und er deshalb \nprüfungsrechtlich gegenüber Mitkandidaten, die diese Hinweise erhalten hätten, \nbenachteiligt sei, so übersieht er, dass es darum in der hiesigen Fallkonstellation \nnicht geht. Denn vorliegend macht der Kläger nicht etwa hinsichtlich der Beurteilung \ndes Hauptseminarleiters bzw. der Hauptseminarleiterin geltend, es seien hierin nicht \ndie gebotenen Hinweise enthalten. Vielmehr moniert er an dem Gutachten, dass \ndiesem erhöhte Maßstäbe in unzulässiger Weise zugrundegelegt worden seien, \nnämlich unter Hinweis darauf, dass es sich bei ihm um einen Wiederholungsprüfling \nhandele, der insgesamt eine längere Ausbildungsphase durchlaufen habe. \n\n33\n\n2. Die abschließende Beurteilung im Fachseminar Sozialwissenschaften/Politik \nist nicht zu beanstanden. \n\n34\n\na) Sie ist im Rahmen der Anfechtung der Prüfungsentscheidung angreifbar. Dem \nKläger könnte nicht etwa mit Erfolg entgegen gehalten werden, dass er gegen den \nInhalt der Beurteilung vor Ergehen des Prüfungsergebnisses am 15./17.08.2007 \nhätte vorgehen müssen. Aus § 17 Abs. 5 Satz 2 OVP folgt nichts anderes. Hiernach \nhat der Referendar das Recht zu einer schriftlichen Gegenäußerung binnen einer \nWoche gegen die Beurteilung des Fachseminarleiters. Wenn der Prüfling hiervon \nkeinen Gebrauch macht, sondern sich hiergegen erst im Zusammenhang mit der \nGesamtnote der Prüfung wendet, verhält er sich weder widersprüchlich noch verletzt \ner etwaige Mitwirkungspflichten. Vielmehr ändert § 17 Abs. 5 Satz 2 OVP nichts \ndaran, dass unselbständige Teile einer Prüfung erst nach Ergehen der Entscheidung, \ndem Prüfungsbescheid, zulässigerweise angegriffen werden können.\n\n35\n\nb) Inhaltlich ist die Abschlussbeurteilung von Herrn L1.ring nicht zu \nbeanstanden.\n\n36\n\nBei der Beurteilung der Leistungen im Vorbereitungsdienst in den \nFachseminaren handelt es sich ebenso wie bei Beurteilungen von juristischen \nReferendaren im Vorbereitungsdienst in Arbeitsgemeinschaften nicht um eine \nPrüfungsbewertung im eigenlichen Sinne, sondern um eine einer dienstlichen \nBeurteilung eines Beamten vergleichbare Leistungsbewertung. Dienstliche \nBeurteilungen von Beamten unterliegen zwar weitgehend den gleichen Grundsätzen \nhinsichtlich der verwaltungsgerichtlichen Kontrolldichte wie Prüfungsbewertungen. \nIndessen können sich Unterschiede daraus ergeben, dass bei einer Anwendung der \nprüfungsrechtlichen Grundsätze die Entscheidung des Beurteilenden maßgeblich auf \nkonkrete Fakten gestützt werden könnte bzw. müsste, hingegen bei Anwendung der \nGrundsätze einer dienstlichen Beurteilung es auch zulässig ist, die Leistungen \naufgrund eines gewonnenen Gesamteindrucks zu beurteilen, ohne dass im \nEinzelnen gleichsam ein Protokoll über die Leistungen des betreffenden Beurteilten \nim Einzelnen geführt werden müsste. Bei einer dienstlichen Beurteilung ist es \nnämlich zulässig, dass diese nicht im Einzelnen auf konkrete Tatsachen gestützt \nwird, sondern auf eine Vielzahl von Beobachtungen und Eindrücken, die der \nBeurteiler lediglich in plausibler Weise darzulegen hat.\n\n37\n\nVgl. hierzu Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl., \nRdnr. 485, m. w. N..\n\n38\n\nDementsprechend beschränkt sich - wie bei dienstlichen Beurteilungen - \nvorliegend die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf, ob die \nVerwaltung gegen Verfahrensvorschriften oder -regeln verstoßen, den gesetzlichen \nRahmen oder anzuwendende Begriffe verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt \nzugrunde gelegt, allgemeingültige Wertungsmaßstäbe nicht beachtet oder \nsachfremde Erwägungen angestellt hat.\n\n39\n\nVgl. Schnellenbach, a. a. O., Rdnr. 477, m. w. N. aus der \nRechtsprechung.\n\n40\n\nHieran gemessen ist die vom Kläger beanstandete Passage im Gutachten von \nHerrn L1.ring (a. E.) nicht zu beanstanden. Diese lautet wörtlich:\n\n41\n\n„Zusätzlich ist mein Eindruck, dass Herr L3. nicht mit Realismus über \nAlltagsanforderungen des Lehrerberufs an ihn als Person und Organisator \nnachdenken und sich folglich seine Überforderung nicht eingestehen kann. Ich \nkann nicht ausschließen, dass die mangelnde Wahrnehmung persönlicher \nGrenzen Herrn L3. bei Ausübung des Lehrerberufs mit voller Stundenzahl \ngesundheitlich gefährdet.\" (Alsdann folgt die Bewertung mit der Note \n„mangelhaft (5,0)\".)\n\n42\n\nZunächst ist diese Einwendung des Klägers bereits nicht geeignet, seinem \nBegehren zum Erfolg zu verhelfen. Denn es spricht alles dafür, dass der \nGesichtspunkt der gesundheitlichen Belastbarkeit des Klägers für die Notengebung \ndes Beurteilenden nicht kausal gewesen ist. Herr L1. hat hierzu u. a. in seiner \nStellungnahme vom 03.11.2007 u. a. ausgeführt:\n\n43\n\n„Es ist nicht richtig, dass die Leistungsnote durch diesen letzten Satz \ndeterminiert wird und ohne ihn anders aussähe. Ebenso falsch wäre die \nBehauptung, dass dieser Satz mit der Beurteilung eines Politiklehrers in \nZusammenhang stehe.\n\n44\n\nNur wegen der nachhaltigen Verweise des Referendars auf physische und \npsychische Probleme und massiver Qualitätsprobleme, die trotz großer \nEntlastung bestehen blieben, wurde der kritisierte Schlusssatz eingefügt. Dieser \nwird fälschlich ohne Kontext zitiert. Insbesondere wird völlig vernachlässigt, \ndass sechs Zeilen vor diesem Satz die endgültige Leistungsnote bereits \nvollständig aus anderen Überlegungen abgeleitet wird, nämlich rein fachlich \naus Planungs- und Durchführungsqualitäten des Unterrichts. Allein die \nNachhaltigkeit dieser Probleme erfordert eine Veränderung der Leistungsnote \ngegenüber dem Vorgutachten .... Das hiermit angesprochene Gutachten enthält \ndie Note 4,0; daher kann es nur um die Festlegung einer nicht ausreichenden \nNote gehen.\n\n45\n\n...\nIn diesem Zusammenhang muss der Hinweis erfolgen, dass die Fachleitung \nund die Schule Herrn L3. s dienstliche Aufgaben deutlich reduzierten. So \nwurde ihm ein Kurzentwurf für den 27.04.2007 ermöglicht und die \nUnterrichtsverpflichtung an der Schule stark eingeschränkt, wozu die \nAusbildungskoordinatorin der Schule genauere Angaben machen kann. Trotz \naller Entlastungsmaßnahmen blieben fachliche Qualitätsprobleme und Herr \nL3. klagte weiter über Überlastung, Rückenschmerzen und starke \nKopfschmerzen, wegen der er auch Ausbildungsveranstaltungen absagen \nmusste.\"\n\n46\n\nVielmehr hätte der Kläger allenfalls einen Anspruch auf Streichung dieser \nPassagen bzw. auf eine inhaltliche Neufassung der Beurteilung.\n\n47\n\nUnabhängig hiervon ist die beanstandete Passage in der angefochtenen \nBeurteilung inhaltlich nicht zu beanstanden. Sie verkennt weder den rechtlichen \nRahmen der zu treffenden Beurteilung noch ist sie sachfremd.\n\n48\n\nMit dem rechtlichen Rahmen der Beurteilungsermächtigung und dem \nverfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 \nAbs. 1 GG) wäre es nicht vereinbar, wenn ein wissenschaftlich insoweit nicht \nvorgebildeter Beurteilender sich mit negativer Tendenz zum Charakter und zu \neinzelnen die Selbstachtung begründenden Eigenschaften des Beurteilten \ndetaillierter und umfassender ausspricht, als dies angesichts des Beurteilungszecks \nunumgänglich ist. \n\n49\n\nVgl. Schnellenbach, a. a. O., Rdnr. 481 sowie Fußnote 216 m. w. \nN..\n\n50\n\n„Sachfremd\" ist eine Erwägung dann, wenn sie nicht in den durch Sinn und \nZweck der Beurteilung bestimmten Erkenntnis- und Bewertungsrahmen fällt oder gar \nvon Verfassungs oder Gesetzes wegen missbilligt wird.\n\n51\n\nVgl. Schnellenbach, a. a. O., Rdnr. 491.\n\n52\n\nUnter beiden Gesichtspunkten sind die gezogenen Grenzen von dem \nBeurteilenden, Herrn L1. , nicht überschritten worden. Denn zum einen sind die \nbeanstandeten Formulierungen im Inhalt zurückhaltend und objektiv formuliert. Zum \nanderen gehört die berufliche Belastungsfähigkeit eines Referendars zu den \nsachbezogenen Beurteilungskriterien. Eine spezifisch medizinische Aussage hat sich \nim Übrigen Herr L1. nicht angemaßt, sondern vorsichtigerweise aus den ihm \nbekannten Umständen und den eigenen Äußerungen des Klägers die \nSchlussfolgerung gezogen, dass die uneingeschränkte Belastbarkeit des Klägers im \nLehrberuf fraglich sei.\n\n53\n\n3. Das Gutachten der Fachseminarleiterin Sozialpädagogik, Frau \nStudiendirektorin T. \n , ist ebenfalls nicht zu beanstanden.\n\n54\n\nDie Beurteilung von Frau T. ist nicht deswegen rechtswidrig, weil ihr \nletzter Unterrichtsbesuch am 27.10.2006 statt gefunden hat, indessen das Seminar \nerst unmittelbar vor den Sommerferien im Juni 2007 (Beginn: 21.06.2007) endete. \nDenn der Umstand, dass nicht in der Folgezeit weitere Unterrichtsbesuche der \nSeminarleiterin beim Kläger stattgefunden haben, fällt nicht in ihren \nVerantwortungsbereich, sondern in den des Klägers.\n\n55\n\nAufgrund der Angaben von Frau T. in der mündlichen Verhandlung, die \ndie Kammer für uneingeschränkt glaubhaft hält, geht die Kammer davon aus, dass \nvor dem 27.03.2007 wegen Erkrankung und anschließender \nRehabilitationsmaßnahme des Klägers keine weiteren Unterrichtsbesuche stattfinden \nkonnten. Für den Zeitraum ab 28.03.2007 bis Mitte Juni 2007 war vom Kläger unter \ndem 18.04.2007 für den 07.05.2007 ein weiterer Unterrichtsbesuch mit der \nSeminarleiterin vereinbart worden. Der Kläger hatte diesen aber am 04.05.2007 aus \nKrankheitsgründen kurzfristig abgesagt. Es begegnet keinen Bedenken, wenn die \nSeminarausbilderin sich unter den gegebenen Umständen und der relativ kurzen \nverbleibenden Zeit bis zum Beginn der Sommerferien nicht veranlasst sah, von sich \naus beim Kläger auf die Durchführung eines weiteren Unterrichtsbesuchs zu drängen. Vielmehr hätte es dem Kläger oblegen, sich um einen neuen Termin für einen \nUnterrichtsbesuch zu bemühen. Wenn er dies nicht getan hat, so durfte die \nSeminarleiterin dies dahin verstehen, dass der Kläger - möglicherweise aus \ngesundheitlichen Gründen - hieran nicht interessiert war. Dies gilt umso mehr, als \nnach den glaubhaften Angaben von Frau T. es üblich ist, dass die \nReferendare sich bei dem jeweiligen Seminarleiter wegen eines Unterrichtsbesuchs \nmelden und zudem der Kläger schon im Jahre 2006 dreimal Unterrichtsbesuche \nwieder abgesagt hatte. \n\n56\n\n4. Die Rüge des Klägers, es habe das erforderliche (weitere) Planungs- und \nEntwicklungsgespräch gemäß § 16 OVP nicht stattgefunden, greift nicht durch. \nInsoweit ist auf das den Beteiligten bekannte Urteil der Kammer vom 14.02.2008 (6 K \n3675/07, S. 8 f.) hinzuweisen. Hiernach hätte der Kläger vor Eintritt in die \nunterrichtspraktischen Prüfungen diesen Umstand rügen müssen. Im Übrigen dürfte \nin der Sache selbst auch kein Verstoß gegen § 16 OVP vorliegen, da diese Vorschrift \nnur für den Regelvorbereitungsdienst, nicht für den Verlängerungsvorbereitungsdienst gilt.\n\n57\n\n5. Schließlich ist auch die Rüge des Klägers, er habe während der Verlängerungsphase keine Beurteilung durch Ausbildungskräfte erhalten (vgl. § 15 OVP), \nunbegründet. Er hätte sie ebenfalls schon während der Ausbildung und spätestens \nvor den unterrichtspraktischen Prüfungen geltend machen müssen. Insoweit gilt \nnichts anderes, als das, was die Kammer im Zusammenhang mit dem Planungs- und \nEntwicklungsgespräch zur Mitwirkungslast des Prüfungskandidaten ausgeführt \nhat.\n\n58\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n59\n\nGründe für eine Zulassung der Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO i. V. m. § \n124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241747","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-03-26/6-k-5040-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241747","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241747","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-03-26/6-k-5040-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241747","retrieved":"2026-07-09 02:05:04.772490+00:00"}}