{"status":"available","doknr":"OLD241745","ecli":"ECLI:DE:VGK:2009:0326.20K2662.08.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2009-03-26","aktenzeichen":"20 K 2662/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird festgestellt, dass die Fortdauer der Ingewahrsamnahme der Klägerin am 17.01.2008 ab dem Zeitpunkt der Ankunft des Transportzuges in Münster-Zentrum-Nord (3.00 h) rechtswidrig war.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n \nDie Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe \nvon 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des \njeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n Tatbestand\nDie Klägerin ist eine Anti-Atomkraft-Aktivistin. Sie begehrt die Feststellung der \nRechtswidrigkeit einer anlässlich einer Protestaktion vorgenommenen polizeilichen \nIngewahrsamnahme.\n\n2\n\nAm 16.01.2008 fand ein Urantransport der Firma Urenco von Gronau nach Rotterdam mit der Eisenbahn statt. Die Transportstrecke auf deutschem Hoheitsgebiet \nführte von Gronau über Münster und Rheine bis zum Übergabepunkt Bad Bentheim. \nDer Zug verließ Gronau um 19.08 Uhr.\nIn der Meteler Heide nordwestlich von Münster (Bahnkilometer 36,2) war zwischen \nzwei Bäumen ein Seil gespannt, an welchem sich die Klägerin mit einer Kletterausrüstung in der Weise eingehakt hatte, dass sie an einem beweglichen Seil über dem \nSchienenbereich hing. \nNach Eingang dieser Information bei der Beklagten um 19.31 Uhr wurde der betroffene Streckenabschnitt gesperrt und der Urantransport angehalten. Die Klägerin \nwurde erstmals um 19.45 Uhr und erneut um 20.50 Uhr zum Verlassen des Seiles \naufgefordert. Eine letzte Aufforderung erging am 17.01.2008 um 00.15 Uhr; zugleich \nwurde der Klägerin die Anwendung unmittelbaren Zwanges angedroht. Da die Klägerin auch dieser Aufforderung nicht nachkam, wurde sie um 00.37 Uhr unter Einsatz \neines Sicherungsseils zu Boden gelassen. Die Bergung war um 01.15 Uhr abgeschlossen. \n\n3\n\nDie Klägerin wurde sodann zur Wache nach Münster verbracht, wo auch strafprozessuale Maßnahmen gegen sie ergriffen wurden. Um 5.20 Uhr morgens wurde \ndie Klägerin entlassen.\n\n4\n\nDie Klägerin hat am 28.01.2008 Klage erhoben, mit der sie die Feststellung begehrt, dass die polizeiliche Freiheitsentziehungsmaßnahme rechtswidrig war. Sie \nstellt in Abrede, dass eine polizeiliche Gefahr bestanden habe: Weder habe sie eine \nStraftat begangen, noch hat nach Auffassung der Klägerin eine Ordnungswidrigkeit \nvon erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit vorgelegen, die zwingend habe verhindert werden müssen. Jedenfalls sei die Maßnahme unverhältnismäßig. Insoweit \nsei zu berücksichtigen gewesen, dass es allenfalls um die Abwehr von ordnungswidrigem Verhalten gegangen sei. Im Übrigen habe es als milderes Mittel ausgereicht, \nihr einen Platzverweis zu erteilen oder ihr Klettermaterial zu beschlagnahmen. Die \nKlägerin macht insoweit geltend, es sei ihr unmöglich gewesen, auf die Schnelle in \nkurzer Zeit bis zur Durchfahrt des Zuges bei Bahnkilometer 36.2 um 02.13 Uhr eine \nweitere Kletteraktion vorzubereiten und Material dafür zu besorgen. Anhaltspunkte \ndafür, dass sie in anderer Weise als der spektakulären Form des Anseilens oberhalb \nder Bahnstrecke habe demonstrieren wollen, bestünden nicht. Mittäter habe es nicht \ngegeben. Außerdem habe man davon ausgehen können, dass sie nach der sechsstündigen Aktion extrem müde gewesen sei. \n\n5\n\nDie Klägerin meint, letztlich habe die Freiheitsentziehung den Charakter einer \nErsatzbestrafung.\n\n6\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n7\n\nfestzustellen, dass die Ingewahrsamnahme am 17.01.2008 seitens der \nBeklagten rechtswidrig war.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n10\n\nSie legt dar, die Klägerin sei nach ihrer Bergung um 01.15 Uhr zur Durchführung \nstrafprozessualer Maßnahmen zur Dienststelle der Bundespolizeiinspektion Münster \nverbracht worden. Parallel hierzu sei um 01.15 Uhr die hier streitgegenständliche \nIngewahrsamnahme nach § 39 Abs. 1 Nr. 3 BPolG verfügt worden.\n\n11\n\nNach Auffassung des Beklagten durfte die Ingewahrsamnahme nach § 39 Abs. 1 \nNr. 3 BPolG durchgeführt werden, um eine unmittelbar bevorstehende Begehung \noder Fortsetzung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung \nfür die Allgemeinheit zu verhindern. So sei die Klägerin als Aktivistin der Anti-Atomkraft-Szene bekannt. Aufgrund ihres vorherigen Verhaltens habe bereits der \nVerdacht des gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr nach § 315 Abs. 1 StGB \nsowie einer Nötigung nach § 240 StGB bestanden. Auch habe die Klägerin eine \nOrdnungswidrigkeit nach § 64 b Abs. 2 Nr. 5 EBO begangen. Es sei aufgrund der \ntatsächlichen Gegebenheiten nicht auszuschließen gewesen, dass beim \nWeiterfahren des Zuges eine Kollision mit dem Körper der Klägerin habe erfolgen \nkönnen. Nach ihrem Verhalten sei ferner damit zu rechnen gewesen, dass sie \nweitere Straftatbestände oder Ordnungswidrigkeiten verwirklichen werde, um den \nTransport zu verhindern. Aus polizeilicher Sicht sei mit der erforderlichen \nWahrscheinlichkeit nahe liegend gewesen, dass noch weitere Maßnahmen durch die \nKlägerin geplant gewesen seien, mit vergleichsweise gleich gelagerten oder \nähnlichen Störaktionen. Derartiges habe aufgrund der langen und teilweise schwer \neinsehbaren Strecke (Gronau - Münster - Bad Bentheim) nicht mit der erforderlichen \nSicherheit ausgeschlossen werden können. Auch die Tatsache, dass die Klägerin \nwährend ihrer Aktion Lichtsignale gegeben und fortlaufend mit ihrem Handy \ntelefoniert habe, deute darauf hin, dass sie in Zusammenarbeit mit anderen \nAktivisten weiteren Aktionen habe begehen wollen. Weitere Aktivisten seien auch vor \nOrt gewesen. Aus dem Einsatzbericht ergebe sich zudem, dass die Aktion nur mit \nHilfe anderer Personen durchgeführt werden konnte. Soweit die Klägerin geltend \nmache, sie habe keine Mittäter gehabt, verkenne sie, dass es auf die „ex ante Sicht\" \nder Polizeibeamten ankomme. Auch die körperliche Belastungsfähigkeit der geübten \nKletterin habe von der Polizei nicht dahingehend bewertet werden können, dass \nkeine weitere Aktion mehr zu erwarten gewesen sei.\n\n12\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, \nden beigezogenen Verwaltungsvorgang sowie die zugehörige Strafakte 15 Cs 540 Js \n179/08-109/08 des AG Steinfurt (nunmehr Az. 23 Cs 39/08) Bezug genommen. \n\n13\n\nEntscheidungsgründe\nDie Klage ist zulässig. Ein Feststellungsinteresse besteht hier in Gestalt eines \nRehabilitationsinteresses. Zwar war die Maßnahme nach der Freilassung der \nKlägerin gegen 5.20 Uhr des 17.01.2008 beendet. Jedoch besteht nach \nhöchstrichterlicher Rechtsprechung,\n\n14\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 09.09.2005 - 2 BvR 431/02-, NJW 2006, S. 40 \n- 42; Beschluss vom 13.03.2002 - 2 BvR 261/01 -, DVBl. 2002, S. 772 - 773, \nBeschluss vom 03.02.1999, - 2 BvR 804/97 -, NJW 99, S. 3773 und BVerwG, \nUrteil vom 23.03.1999 - 1 C 12/97 -, NVwZ 1999, S. 991, \n\n15\n\nin Fällen schwerwiegender Grundrechtseingriffe, zu denen eine \nFreiheitsentziehung zählt, ebenso wie in sonstigen Fällen polizeilicher Anordnungen, \ndie das Grundgesetz vorbeugend dem Richter vorbehalten hat, regelmäßig ein \nFeststellungsinteresse. \n\n16\n\nDie Klage ist jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang \nbegründet.\n\n17\n\nDie Entscheidung verhält sich allein zur Rechtmäßigkeit der präventiv-\npolizeilichen Ingewahrsamnahme nach § 39 Abs. 1 BPolG. Nicht der \nEntscheidungskompetenz des angerufenen Gerichts unterliegt dagegen die Frage, \nob und ggf. in welcher zeitlichen Erstreckung die parallel angeordneten \nstrafprozessualen Maßnahmen rechtmäßig waren. \n\n18\n\nDas Gericht geht ferner in Anlehnung an das Vorbringen der Klägerin davon aus, \ndass diese sowohl geklärt wissen möchte, ob ihre Ingewahrsamnahme überhaupt, \nd.h. dem Grunde nach, erfolgen durfte und ggf. in welcher zeitlichen Ausdehnung \ndiese Maßnahme zulässig war. \n\n19\n\nSoweit die Frage betroffen ist, ob die Beklagte die Klägerin dem Grunde nach in \nGewahrsam nehmen durfte, ist die Klage unbegründet. Die Voraussetzungen des § \n39 Abs. 1 Nr. 3 BPolG liegen nach Auffassung des Gerichtes vor.\n\n20\n\nNach dieser Regelung kann die Bundespolizei eine Person in Gewahrsam \nnehmen, wenn dies unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung \noder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher \nBedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern.\n\n21\n\nFür die Frage, ob eine Begehung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit \nvon erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit vorliegt, kommt es nicht auf die \nrechtliche Würdigung des Sachverhaltes bei rückwirkender Betrachtung an, sondern \nmaßgeblich ist im Polizeirecht die Gefahrenbewertung „ex ante\", \n\n22\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 01.07.1975 - 1 C 35.70 -, BVerwGE 49, S. 36 \nff.\n\n23\n\nAus diesem Grunde spielt es für die hier streitgegenständliche Frage keine Rolle, \ndass die zuständigen Strafgerichte (AG Steinfurt, 15 Cs 109/08, Beschluss vom \n05.06.2008 und LG Münster 11 Qs 540 Js 179/08 - 41/08 Beschluss vom \n18.12.2008) sowohl eine Nötigung nach § 240 StGB als auch eine Störung \nöffentlicher Betriebe im Sinne des § 316 b StGB (auch im Versuchsstadium) verneint \nhaben, weil sich die Klägerin oberhalb des Regellichtraums nach § 9 EBO \n(Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung) befunden hat. \n\n24\n\nDer strafrechtlichen Bewertung des AG Steinfurt lag unter anderem die \nErwägung zugrunde, dass nicht zu ungunsten der Klägerin unterstellt werden dürfe, \nsie werde sich vor dem Zug herablassen oder ihn „kapern\". Insoweit unterscheiden \nsich aber der strafrechtliche und der polizeirechtliche Ansatz: Unter \nGefahrenabwehrgesichtspunkten durfte bzw. musste die Polizei in ihre Betrachtung \neinstellen, dass es für die Klägerin bei der Art ihrer Befestigung an dem straff \ngespannten Seil ein Leichtes gewesen wäre, sich in den Regellichtraum nach § 9 \nEBO abzuseilen.\n\n25\n\nAus diesem Grunde spricht einiges dafür, dass die Einschätzung der Beklagten, \ndie Klägerin könne bei ihrer Aktion Straftatbestände verwirklicht haben oder \njedenfalls im Falle eines Abseilens verwirklichen, als Grundlage der polizeilichen \nPrognoseentscheidung tragfähig war. Dies hat auch das AG Steinfurt letztlich so \ngesehen, indem es auf Seite 5 seines Beschlusses vom 05.06.2008 ausgeführt hat, \nes habe ein (bloßer) Gefahrenverdacht bestanden, welcher von der Einsatzleitung \nder Polizei subjektiv und aus Sicht des Gerichtes polizeiordnungsrechtlich \n(Hervorhebung durch das Gericht) auch beanstandungsfrei angenommen worden \nsei. Wie das erkennende Gericht ist im Übrigen auch das LG Münster davon \nausgegangen, es sei nicht auszuschließen gewesen, dass sich die Klägerin noch \ntiefer auf den unter ihr fahrenden Zug abseilen würde.\n\n26\n\nIm Ergebnis kann die Frage eines Verdachtes der Begehung von Straftaten aber \ndahinstehen, weil jedenfalls die 2. Alternative des § 39 Abs. 1 Nr. 3 BPolG erfüllt ist. \nDanach kann eine Ingewahrsamnahme auch erfolgen, wenn sie unerlässlich ist, um \ndie unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Ordnungswidrigkeit \nvon erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern.\n\n27\n\nEine solche Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit \nsteht hier mit § 64 b Abs. 2 Nr. 5 EBO in Rede. Danach handelt ordnungswidrig, wer \nein Fahrthindernis bereitet oder eine andere betriebsstörende oder \nbetriebsgefährdende Handlung vornimmt. Das Gericht folgt insofern den \nAusführungen des Landgerichtes Münster, wonach bezüglich dieser \nOrdnungswidrigkeit ein hinreichender Tatverdacht besteht. Dabei ist zu \nberücksichtigen, dass die Schwelle des hinreichenden Tatverdachtes die \npolizeirechtlich erforderliche Gefahrenschwelle erheblich übersteigt. Angesichts der \ngravierenden Auswirkungen auf den Bahnbetrieb - Sperrung der Strecke für ca. 6 ½ \nStunden, (Teil)Ausfall von 7 Zügen; 5 Züge mit 458 Minuten Verspätung - erscheint \nes dem Gericht nicht zweifelhaft, dass es sich um eine Ordnungswidrigkeit mit \nerheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit handelt.\n\n28\n\nDes Weiteren begegnet es nach Auffassung des Gerichtes keinen \ngrundsätzlichen Bedenken, eine Ingewahrsamnahme zur Verhinderung der \nBegehung oder Fortsetzung einer (bloßen) Ordnungswidrigkeit anzuordnen; \ninsbesondere verstößt die Freiheitsentziehung zur Verhinderung von \nOrdnungswidrigkeiten nicht gegen Art. 5 Abs. 1 lit. c EMRK, \n\n29\n\nvgl. Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Urteil vom \n14.05.1996 - Vf.44-II-94 -, Juris zum Sächsischen Polizeigesetz, Rn 157 ff, \n163.\n\n30\n\nDie nach der Bergung der Klägerin um 01.15 Uhr verfügte Ingewahrsamnahme \nwar - jedenfalls für den nachstehend näher definierten Zeitraum bis 3.00 Uhr - \nunerlässlich, um diese von der unmittelbar bevorstehenden Begehung von Straftaten \noder zumindest von weiteren Ordnungswidrigkeiten von erheblichem Gewicht für die \nAllgemeinheit abzuhalten.\n\n31\n\nZunächst begegnet die Ausgangsüberlegung der Beklagten, die Klägerin habe \neine Störung des Atomtransportes beabsichtigt, keinerlei Bedenken und wird auch \nvon der Klägerin selbst nicht in Frage gestellt. Ausgehend hiervon sowie dem Kenntnisstand, dass es sich bei der Klägerin um eine bekannte Aktivistin handelt, durfte \ndie Polizei ohne Weiteres davon ausgehen, dass die Klägerin jede weitere sich ihr \nbietende Gelegenheit, den Transport zu blockieren, auch wahrnehmen würde. \nInsoweit war die Gefahr einer weiteren Störung konkret, solange der Transport \nandauerte und sich die Klägerin im räumlichen Umfeld der Transportstrecke \nbewegen konnte. \n\n32\n\nDie Möglichkeit zur Durchführung einer weiteren Kletteraktion hält das Gericht bis \nzu dem Zeitpunkt für gegeben, an dem der Zug den Halt Münster - Zentrum - Nord \n(lt. Systemausdruck des Bundespolizeiamtes Kleve 02.59:43 h) erreicht hat. Bis zu \ndiesem Zeitpunkt bestand die hinreichend konkrete Gefahr, dass die Klägerin ohne \nIngewahrsamnahme eine weitere (vorbereitete) Kletteraktion durchführen würde. \nInsoweit geht das Gericht davon aus, dass die Klägerin, die während ihrer Aktion \nverschiedenste Telefonate geführt hat, sich von Helfern und Unterstützern mit dem \nPKW hätte abholen und an einen weiteren Streckenabschnitt mit vorbereitetem \nMaterial hätte fahren lassen können. Aus dem vorbezeichneten Systemausdruck des \nBundespolizeiamtes Kleve ergibt sich in diesem Zusammenhang nämlich, dass \nmutmaßliche Unterstützer der Klägerin nicht nur mit der Bahn unterwegs waren, \nsondern auch mit dem PKW. In zeitlicher Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der \nAktionsort nur 300 Meter von einer Straße entfernt war. Weitere baumbestandene \nStreckenabschnitte gibt es vereinzelt im weiteren Streckenverlauf in Richtung \nMünster, insbesondere aber kurz vor Münster - Zentrum - Nord. Diese hätten mit \neinem PKW (einschließlich Fußweg) auch in überschaubarer Zeit erreicht werden \nkönnen. \n\n33\n\nNicht zu überzeugen vermag in diesem Zusammenhang der Einwand der \nKlägerin, sie sei nach der sechsstündigen Aktion müde und erschöpft gewesen, so \ndass aus diesem Grunde weitere Aktionen nicht zu erwarten gewesen seien. Diese \nArgumentation verkennt, dass die Klägerin keineswegs aus Erschöpfung das Seil \nverlassen hat, sondern allein aufgrund des polizeilichen Einschreitens. Die Polizei \nhat sie zudem als geübte Kletterin wahrgenommen. Dass die Polizisten die geltend \ngemachte körperliche Ermüdung als Gefahrenausschlussgrund hätten wahrnehmen \nund bewerten müssen, hält das Gericht für fernliegend.\n\n34\n\nAuch vermag das Gericht der Auffassung der Klägerin nicht zu folgen, die \nIngewahrsamnahme sei nicht unerlässlich gewesen, namentlich habe es als milderes \nMittel ausgereicht, ihr Kletterzeug zu beschlagnahmen und ihr einen Platzverweis zu \nerteilen. Zunächst durfte es aus Sicht der Polizei als durchaus fraglich angesehen \nwerden, ob die Klägerin einem Platzverweis Folge leisten würde. Des Weiteren \nverkennt diese Argumentation aber bereits im Ansatz, dass die Beklagte bei der \nBeurteilung der polizeilichen Lage nicht davon ausgehen konnte, eine mögliche \nStöraktion werde auf den Einsatzort „Meteler Heide, Bahnkilometer 36,2\" beschränkt \nsein. Ein Platzverweis wäre somit gar nicht tauglich zur Gefahrenabwehr gewesen. \nGleiches gilt für eine Beschlagnahme der Kletterausrüstung: Insoweit war \nkeineswegs absehbar, ob nicht andernorts eine weitere Kletteraktion vorbereitet war, \nindem ein Seil bereits gespannt und die erforderliche Kletterausrüstung vor Ort \ndeponiert war. Für die längerfristige Vorbereitung von Protestaktionen spricht im \nÜbrigen auch der Ablauf der hier in Rede stehenden Aktion: am Vortag hat ein \nLokführer in der Nähe des Einsatzortes einen deponierten Rucksack an einem Baum \nwahrgenommen. \n\n35\n\nAus diesem Grunde durfte die Beklagte eine Ingewahrsamnahme der Klägerin \nzur Beseitigung der Gefahr einer erneuten Störung des Bahnbetriebes im Sinne des \n§ 64 b Abs. 2 Nr. 5 EBO durch eine weitere Kletteraktion - jedenfalls solange infolge \nder örtlichen Gegebenheiten eine weitere Kletteraktion möglich gewesen wäre - für \nunerlässlich halten. \n\n36\n\nDabei bestehen nach Auffassung des Gerichtes auch keine Bedenken, dass die \nIngewahrsamnahme in den Räumlichkeiten der Polizei auf der Wache in Münster \ndurchgeführt wurde. Unbeschadet der grundsätzlich von der Polizei zu beurteilenden \nFrage, wo eine Ingewahrsamnahme durchgeführt werden soll, mag hier zudem im \nHinblick auf die jahreszeitlich bedingte kühle Witterung die Verbringung zur Wache \ngeboten gewesen sein.\n\n37\n\nFür rechtswidrig hält das Gericht jedoch eine Fortdauer der Ingewahrsamnahme \nüber den Zeitpunkt hinaus, in dem mit der Durchführung einer weiteren Kletteraktion \nnicht mehr zu rechnen war. Nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 BPolG ist die festgehaltene \nPerson zu entlassen, sobald der Grund für die Maßnahme weggefallen ist. Diese \nNorm stellt eine Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dar, wonach der \nEingriff nur solange andauern darf, wie dies zur Gefahrenabwehr unerlässlich ist. \n\n38\n\nAngesichts der von der Beklagten bestätigten tatsächlichen Gegebenheiten der \nStrecke, nämlich der Elektrifizierung der Bahn ab Münster in Richtung Rheine und \nBad Bentheim, kam eine weitere Kletteraktion durch die Klägerin aus \nSicherheitsgründen für diesen Teil der Strecke nicht mehr in Betracht. Die \nBeurteilung der Klägerin, eine Kletteraktion an einer elektrifizierten Strecke scheide \naus Sicherheitsgründen aus, ist von Seiten der Beklagten in der mündlichen \nVerhandlung nicht in Frage gestellt worden. \n\n39\n\nAuch eine Kletteraktion im Stadtgebiet von Münster schied wegen der örtlichen \nGegebenheiten aus. Aus diesem Grunde hält das Gericht die Durchführung weiterer \nStöraktionen durch die Klägerin ab dem Erreichen von Münster - Zentrum - Nord um \n3.00 Uhr nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit für gegeben. Ab diesem \nZeitpunkt erschließt sich dem Gericht nicht, inwieweit eine weitere \nIngewahrsamnahme zur Gefahrenabwehr erforderlich gewesen sein soll. Soweit die \nBeklagte auf die Möglichkeit von Störaktionen „anderer Art\" verwiesen hat, fehlt es \nan konkreten Anhaltspunkten, welche Straftat oder Ordnungswidrigkeit es zu \nverhindern galt. Vor allem aber kann mangels Konkretisierung anderer straf- und \nbußgeldbewehrter Aktionen nicht festgestellt werden, dass deren Begehung \nunmittelbar bevorstand. Insbesondere hat die Beklagte auf Befragen in der \nmündlichen Verhandlung dem Gericht nicht vermitteln können, warum ein Festhalten \nder Klägerin erforderlich gewesen sein soll, bis der Zug den Zuständigkeitsbereich \nder Bundespolizeiinspektion Münster verlassen hat. Insoweit war die Fortdauer der \nIngewahrsamnahme nach § 39 Abs. 1 Nr. 3 BPolG, ab dem Zeitpunkt, ab dem weitere Kletteraktionen nicht mehr zu befürchten waren, unverhältnismäßig und damit \nrechtswidrig.\n\n40\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Sie trägt dem Umstand \nRechnung, dass es der Klägerin sowohl um die Klärung der Rechtmäßigkeit des „Ob\" \nder Ingewahrsamnahme als auch um deren Dauer ging. Ausgehend davon, dass die \nKlägerin hinsichtlich des „Ob\" sowie der ungefähr hälftigen Dauer der \nIngewahrsamnahme unterlegen ist, rechtfertigt sich die vorgenommene \nKostenentscheidung.\n\n41\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, \n708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241745","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-03-26/20-k-2662-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGSG 1994","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":6},{"jurabk":"EBO","ref":"§ 64b","ref_norm":"64b","n":3},{"jurabk":"EBO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BGSG 1994","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316b","ref_norm":"316b","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241745","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241745","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2009-03-26/20-k-2662-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241745","retrieved":"2026-07-09 02:05:04.604286+00:00"}}